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BGE-76-I-380 - 1950-01-01 - BGE - Verfassungsrecht - Vergütungen für Erfindungen der Beamten: Begriff der Erfindung.Indemnités pour les intentions...
S. 380 / Nr. 60 Beamtenrecht (d)

BGE 76 I 380

60. Auszug aus dem Urteil vom 6. Oktober 1950 i. S. Ganz gegen Schweiz.
Eidgenossenschaft.

Regeste:
Vergütungen für Erfindungen der Beamten: Begriff der Erfindung.
Indemnités pour les intentions faites par le fonctionnaire: Notion de
l'invention.
Indennità per le invenzioni fatte dal funzionario Nozione dell'invenzione.

Ganz hatte als Beamter des eidg. Militärdepartements seinen vorgesetzten
Behörden einen Vorschlag eingereicht, der von der Verwaltung benützt worden
ist. Er ist der Ansicht, der Vorschlag habe eine Erfindung betroffen und er
belangt die Eidgenossenschaft auf eine Entschädigung gemäss Art. 16 BtG. Das
Bundesgericht führt über den Begriff der Erfindung nach Art. 16 BtG folgendes
aus
Nach Art. 16 BtG gehören Erfindungen, die ein Beamter bei Ausübung seiner
dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit ihr macht, unter näher
umschriebenen Voraussetzungen dem Bund (Abs. 1). Ist die Erfindung von
erheblicher wirtschaftlicher oder miliärischer Bedeutung, so hat der Beamte
Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung (Abs. 2).

Seite: 381
Erfindungen im Sinne dieser Bestimmung sind die nämlichen, wie diejenigen nach
Art. 343
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 343 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
OR (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 für das BtG, BBl
1924 III und Separatdruck S. 88). Der Begriff der Erfindung in Art. 343
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 343 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
OR ist
aber so zu verstehen, wie er im Bundesgesetz vom 21. Juni 1907 (PatG)
umschrieben ist (OSER-SCHÖNENBERGER, Komm. N. 2 zu Art. 343
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 343 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
OR). Es muss sich
also um eine patentierbare Erfindung im Sinne von Art. 1
SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz

Art. 1  
  1.   Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.
  2.   Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung. [1]
  3.   Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt. [2]
 
[1] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
PatG handeln.
Bestritten ist, ob Art. 343
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 343 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
OR auch auf die Erfindungen im Sinne des PatG
(Art. 1) anzuwenden ist, die nach Art. 2 von der Patentierung ausgeschlossen
sind (vgl. hierüber: OSER-SCHÖNENBERGER a.a.O. N. und Zitate). Doch kann auf
sich beruhen bleiben, wie es sich damit verhält, da über keine der in Art. 2
SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz

Art. 2 [1]  
  1.   Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
a.   Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;
b.   Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;
c.   Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;
d.   Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;
e.   unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;
f.   die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;
g.   Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
  2.   Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:
a.   Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden;
b.   Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

PatG aufgeführten Voraussetzungen zutreffen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Erfindung dann vor, wenn auf Grund
einer eigenartigen «schöpferischen» Idee durch neue originelle Kombination von
Naturkräften ein technischer Nutzeffekt und damit ein technischer Fortschritt
erzielt wird (BGE 63 II 271 und Zitate). Keine Erfindungen sind
Konstruktionen, die nicht auf einer solchen Idee beruhen, sondern lediglich
das Erzeugnis technischer Geschicklichkeit sind, vor allem technische
Fortbildungen, die schon dem gut ausgebildeten Fachmann möglich wären (BGE 63
II 276
, 69 II 200). Von den Erfindungen zu unterscheiden sind sodann die
Entdeckungen, die bereits vorhandenes enthüllen (BGE 43 II 523).
76 I 380 01. Januar 1950 06. Oktober 1950 Bundesgericht 76 I 380 BGE - Verfassungsrecht

Gegenstand Vergütungen für Erfindungen der Beamten: Begriff der Erfindung.Indemnités pour les intentions...

Gesetzesregister
BtG 16 OR 343
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 343 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
PatG 1
SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz

Art. 1  
  1.   Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.
  2.   Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung. [1]
  3.   Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt. [2]
 
[1] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).
PatG 2
SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz

Art. 2 [1]  
  1.   Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
a.   Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;
b.   Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;
c.   Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;
d.   Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;
e.   unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;
f.   die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;
g.   Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
  2.   Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:
a.   Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden;
b.   Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
BGE Register