S. 380 / Nr. 60 Beamtenrecht (d)

BGE 76 I 380

60. Auszug aus dem Urteil vom 6. Oktober 1950 i. S. Ganz gegen Schweiz.
Eidgenossenschaft.

Regeste:
Vergütungen für Erfindungen der Beamten: Begriff der Erfindung.
Indemnités pour les intentions faites par le fonctionnaire: Notion de
l'invention.
Indennità per le invenzioni fatte dal funzionario Nozione dell'invenzione.

Ganz hatte als Beamter des eidg. Militärdepartements seinen vorgesetzten
Behörden einen Vorschlag eingereicht, der von der Verwaltung benützt worden
ist. Er ist der Ansicht, der Vorschlag habe eine Erfindung betroffen und er
belangt die Eidgenossenschaft auf eine Entschädigung gemäss Art. 16 BtG. Das
Bundesgericht führt über den Begriff der Erfindung nach Art. 16 BtG folgendes
aus
Nach Art. 16 BtG gehören Erfindungen, die ein Beamter bei Ausübung seiner
dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit ihr macht, unter näher
umschriebenen Voraussetzungen dem Bund (Abs. 1). Ist die Erfindung von
erheblicher wirtschaftlicher oder miliärischer Bedeutung, so hat der Beamte
Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung (Abs. 2).

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Erfindungen im Sinne dieser Bestimmung sind die nämlichen, wie diejenigen nach
Art. 343
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 für das BtG, BBl
1924 III und Separatdruck S. 88). Der Begriff der Erfindung in Art. 343
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR ist
aber so zu verstehen, wie er im Bundesgesetz vom 21. Juni 1907 (PatG)
umschrieben ist (OSER-SCHÖNENBERGER, Komm. N. 2 zu Art. 343
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR). Es muss sich
also um eine patentierbare Erfindung im Sinne von Art. 1
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 1
1    Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.
2    Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.7
3    Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8
PatG handeln.
Bestritten ist, ob Art. 343
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR auch auf die Erfindungen im Sinne des PatG
(Art. 1) anzuwenden ist, die nach Art. 2 von der Patentierung ausgeschlossen
sind (vgl. hierüber: OSER-SCHÖNENBERGER a.a.O. N. und Zitate). Doch kann auf
sich beruhen bleiben, wie es sich damit verhält, da über keine der in Art. 2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 2
1    Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
a  Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;
b  Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;
c  Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;
d  Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;
e  unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;
f  die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;
g  Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
2    Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:
a  Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden;
b  Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.

PatG aufgeführten Voraussetzungen zutreffen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Erfindung dann vor, wenn auf Grund
einer eigenartigen «schöpferischen» Idee durch neue originelle Kombination von
Naturkräften ein technischer Nutzeffekt und damit ein technischer Fortschritt
erzielt wird (BGE 63 II 271 und Zitate). Keine Erfindungen sind
Konstruktionen, die nicht auf einer solchen Idee beruhen, sondern lediglich
das Erzeugnis technischer Geschicklichkeit sind, vor allem technische
Fortbildungen, die schon dem gut ausgebildeten Fachmann möglich wären (BGE 63
II 276
, 69 II 200). Von den Erfindungen zu unterscheiden sind sodann die
Entdeckungen, die bereits vorhandenes enthüllen (BGE 43 II 523).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 I 380
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 06. Oktober 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 I 380
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Vergütungen für Erfindungen der Beamten: Begriff der Erfindung.Indemnités pour les intentions...


Gesetzesregister
BtG: 16
OR: 343
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
PatG: 1 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 1
1    Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.
2    Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.7
3    Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.8
2
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 2
1    Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für:
a  Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone;
b  Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen;
c  Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten;
d  Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen;
e  unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien;
f  die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken;
g  Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
2    Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen:
a  Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden;
b  Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
BGE Register
43-II-519 • 63-II-271 • 69-II-188 • 76-I-380
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erfinder • eidgenossenschaft • zitat • patentfähigkeit • bundesgericht • fachmann