S. 293 / Nr. 50 Rechtsgleichheit (d)

BGE 76 I 293

50. Urteil vom 18. Oktober 1950 i. S. Ghirardi gegen Marktkommission
Schwarzenburg und Regierungsrat des Kantons Bern.


Seite: 293
Regeste:
Markthandel. Bewilligung zum Besuch öffentlicher Märkte. Voraussetzungen für
die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung. Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV.
Participation aux foires. Autorisation de participer aux foires publiques.
Conditions du refus et du retrait de l'autorisation. Art. 4 et 31 Cst.
Partecipazione alle fiere pubbliche. Autorizzazione di partecipare alle fiere
pubbliche. Condizioni del rifiuto e della revoca dell'autorizzazione. Art. 4 e
31 CF.

A. - In Schwarzenburg (Gemischte Gemeinde Wahlern) werden jährlich acht Märkte
abgehalten, nämlich im Februar, März, Mai, August, September, Oktober,
November und Dezember. Das von der Gemeinde erlassene und vom Regierungsrat
genehmigte Marktreglement vom 1. Juni 1936 bestimmt in
Art. 13: «wer während oder ausserhalb der Märkte öffentlich Waren feilbieten
will, hat sich bis spätestens am vierten Tage vor dem Markt bei der
Marktkommission zur Erteilung der Bewilligung und zur Anweisung des
erforderlichen Platzes zu melden....
Die Marktkommission ist berechtigt... die Bewilligung vom Masse des
Bedürfnisses abhängig zu machen....
Es werden Jahres- oder Tagesbewilligungen ausgestellt durch die
Marktkommission. Wer nicht im Besitze einer solchen Bewilligung der
Marktkommission ist, darf den Markt nicht besuchen und ist vom Platze
wegzuweisen.
Den Marktkrämern ist untersagt, mehr oder einen andern als den ihnen
angewiesenen Platz zu benützen, jemanden zu verdrängen usw. (Art. 15).
B. - Der Beschwerdeführer André Ghirardi, Schuhhändler in Delsberg, erschien
im November 1948 ohne vorherige Anmeldung erstmals auf dem Markte in
Schwarzenburg, bezog mangels Anweisung eines Standplatzes von sich aus den im
Marktplan als Nr. 16 eingezeichneten Platz neben der Wirtschaft zum
«Marktplatz» und entrichtete dafür dem Marktaufseher die übliche Gebühr. In

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gleicher Weise nahm Ghirardi auch an den Märkten im Dezember 1948 sowie im
Februar und März 1949 teil.
Am 6. Mai 1949 teilte die Marktkommission Schwarzenburg Ghirardi brieflich
mit, er habe die Märkte bis der ohne Bewilligung besucht, dabei den einem
andern Marktbesucher zugeteilten Platz in Anspruch genommen und dadurch die
Marktordnung gestört; da andere Plätze nicht mehr zur Verfügung ständen, werde
er vom Markte ausgeschlossen und habe diesem künftig fernzubleiben. Ghirardi
erhob sofort Einsprache, doch teilte ihm die Marktkommission mit Schreiben vom
9. Mai 1949 mit, dass sie an der ihm am 6. Mai eröffneten Verfügung fest halte
sie habe ihm die Gründe dafür mitgeteilt und weise zudem daraufhin, dass neben
5 im Dorfe ansässigen Schuhhandlungen bereits seit Jahren 5 auswärtigen
Schuhgeschäften der Marktbesuch bewilligt sei, sodass auch aus dein
Gesichtspunkt des Bedürfnisses eine Vermehrung der Marktbesucher in dieser
Branche sich nicht rechtfertige.
Ghirardi wandte sich hierauf mit einer Beschwerde an den Regierungsstatthalter
von Schwarzenburg. Dieser hob den Beschluss der Marktkommission, durch den
Ghirardi vom Markte ausgeschlossen wurde, mit Verfügung vom 26. August 1949
aus folgenden Gründen auf: Der Beschwerdeführer habe zwar reichlich
eigenmächtig gehandelt, wenn er selbst einen Platz ausgewählt und seinen Stand
dort aufgestellt habe. -Die Marktpolizei Organe hätten diesen Platz aber nicht
nur geduldet, sondern geradezu genehmigt, indem sie an 4 Markttagen die
Standgebühren vom Beschwerdeführer bezogen hätten, ohne seine Anwesenheit oder
seinen Standort zu beanstanden. Die Marktkommission sei erst eingeschritten,
als sich Konkurrenten über die Anwesenheit des Beschwerdeführers beklagt
hätten. Mit den Platzverhältnissen lasse sich die Wegweisung des
Beschwerdeführers vom Markte nicht begründen. Ebensowenig könne sich die
Marktkommission auf die Bedürfnisklausel stützen, denn es würde gegen den
Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen, den Marktbesuch

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einzelnen Schuhgeschäften zu gestatten und andern zu verbieten.
C. - Die Marktkommission Schwarzenburg rekurrierte gegen diese Verfügung an
den Regierungsrat. Dieser versagte dem Rekurs zunächst die aufschiebende
Wirkung, gewährte sie dann aber am 23. Dezember 1949 und untersagte dem
Beschwerdeführer den weiteren Besuch der Schwarzenburgermärkte, nachdem dieser
am November- und am Dezembermarkt nicht den ihm von der Marktkommission
angewiesenen, weniger günstigen, sondern den früheren Standplatz eingenommen
hatte.
Mit Entscheid vom 28. April 1950 hiess der Regierungsrat den Rekurs der
Marktkommission gut und hob die Verfügung des Regierungsstatthalters auf. Den
Erwägungen dieses Entscheids ist zu entnehmen:
Ghirardi habe an den von ihm besuchten Schwarzenburgermärkten jeweils
eigenmächtig einen Standplatz ausgesucht. Indem die Marktkommission seine
Anwesenheit mit Rücksicht auf seinen langen Anmarschweg geduldet, die
Standgebühr von ihm bezogen und ihn in die Liste der Marktfahrer eingetragen
habe, habe sie ihm keine Bewilligung erteilt, und noch weniger habe sie das
Recht verwirkt, ihn vom Markte auszuschliessen. Dass sie erst auf Betreiben
von Konkurrenten eingeschritten, sei nicht erwiesen und wäre auch unerheblich,
da der Ausschluss vom Markte in Wirklichkeit nicht wegen der Konkurrenz oder
mangels Bedürfnisses für einen weiteren Schuhverkaufsstand erfolgt sei,
sondern weil Ghirardi sich den Anordnungen der Marktpolizei nicht gefügt habe,
indem er eigenmächtig einen ihm nicht zugewiesenen Platz bezogen habe. Auch
habe er es unterlassen, sich jeweils vier Tage vor dem Markte bei der
Marktkommission zur Erteilung der Bewilligung und zur Anweisung des
erforderlichen Platzes zu melden. Angesichts dieser Zuwiderhandlungen gegen
Art. 13 und 15 des Marktreglements sei die Wegweisung des Beschwerdeführers
vom Markte eine rein polizeiliche Massnahme, die im Interesse der allgemeinen
Ordnung und

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Sicherheit liege und nicht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit oder
denjenigen der Handels- und Gewerbefreiheit verstosse.
D. - Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde stellt André Ghirardi den
Antrag, den Entscheid des bernischen Regierungsrates vom 28. April 1950
aufzuheben. Er beruft sich auf Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und macht zur Begründung
geltend:
Die Wegweisung des Beschwerdeführers vom Markt wegen Fehlens eines
Bedürfnisses wäre mit dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht
vereinbar. Beschränkungen der freien Konkurrenz seien nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nur
zulässig, soweit das öffentliche Interesse sie rechtfertige (BGE 47 I 42, 64 I
230
, 66 I 23). Der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Schwarzenburgermarkt
sei aber nicht zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Sittlichkeit erfolgt. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe das
Marktreglement und die Anordnungen der Marktpolizei missachtet, beruhe auf
willkürlicher Beweiswürdigung. Die Marktkommission habe den Beschwerdeführer
in Wirklichkeit nicht aus polizeilichen Gründen vom Markte ausgeschlossen,
sondern zum Schutze des einheimischen Schuhhandels vor Konkurrenz.
E. - Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Die Marktkommission Schwarzenburg schliesst sich diesem Antrag an
unter Verzicht auf eine eigene Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. -
2.- Die Aufstellung von Marktständen und der Verkauf von Waren auf
öffentlichen Plätzen und Strassen geht über den gewöhnlichen, jedem Bürger
offen stehenden sog. Gemeingebrauch hinaus und bedarf daher einer besondern,
vom Inhaber der Strassenhoheit zu erteilenden Bewilligung (vgl. BGE 73 I 214).
Nach dem vom bernischen Regierungsrat genehmigten Marktreglement von
Schwarzenburg wird

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die Bewilligung zum Besuch des dortigen Marktes von der Marktkommission
erteilt, und zwar als Jahres- oder Tagesbewilligung auf Grund eines spätestens
am vierten Tage vor dem Markte zu stellenden Gesuches (Art. 13). Der
Beschwerdeführer, der erstmals im November 1948 auf dem Schwarzenburgermarkt
erschienen ist, hat es damals wie auch an den drei folgenden Märkten
unterlassen, rechtzeitig um Erteilung einer Marktbewilligung und um Anweisung
eines Standplatzes nachzusuchen. Indem die Marktkommission ihn jeweils
gleichwohl an dem von ihm eingenommenen Standplatz beliess und die übliche
Gebühr dafür bezog, hat sie ihm trotz nicht rechtzeitiger Anmeldung eine
Marktbewilligung erteilt, jedoch - wie nicht zweifelhaft sein kann - nur eine
Tagesbewilligung für den betreffenden Markt und nicht eine Jahresbewilligung.
Als sie ihm dann am 6. Mai 1949 eröffnete, er werde vom Markte ausgeschlossen
und habe diesem künftig fernzubleiben, lag weder ein Gesuch des
Beschwerdeführers um eine Tagesbewilligung für den bevorstehenden Maimarkt
noch ein solches für eine Jahresbewilligung vor. Die Marktkommission hat somit
durch jene Verfügung weder eine bestehende Bewilligung entzogen noch ein
Gesuch um Erteilung einer solchen abgewiesen, sondern entschieden, dass die
Erteilung weiterer Bewilligungen an den Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr
in Frage komme, dass dahingehende Gesuche entweder gar nicht behandelt oder
ohne nähere Prüfung abgewiesen würden. Es fragt sich, ob eine derartige
Verfügung zulässig, der sie schützende Entscheid des Regierungsrates mit den
vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungsbestimmungen vereinbar ist.
3.- Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, der angefochtene
Entscheid verstosse gegen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt indessen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV dem
Privaten kein Recht auf Benutzung öffentlicher Strassen und Plätze und
speziell auch nicht einen Anspruch darauf, dass ihm die Bewilligung zu einer

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über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung erteilt wird das Gemeinwesen
braucht bei der Erteilung solcher Bewilligungen nicht nach den Anforderungen
der Handels- und Gewerbefreiheit zu verfahren, sondern hat nur die Schranken
des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zu beachten (BGE 73 I 215 Erw. 2 und dort angeführte frühere
Urteile). Von dieser in der Rechtslehre (HUBER. ZBJV 85 S. 55 und MARTI,
Handels- und Gewerbefreiheit, S. 140 ff.) allerdings angefochtenen
Rechtsprechung abzugehen besteht im vorliegenden Falle umso weniger Anlass,
als die Beschwerde schon auf Grund des vom Beschwerdeführer ebenfalls
angerufenen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV gutgeheissen werden muss. Aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV folgt nämlich.
dass ein die Benutzung öffentlicher Strassen einschränkender Erlass oder eine
solche Verfügung und da der auch die Verweigerung einer Bewilligung zu
gesteigertem Gemeingebrauch nur zulässig ist, wenn sich da für allgemeine
staatliche Interessen (Erwägungen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit,
Gesundheit usw.) geltend machen lassen (BGE 46 I 292 . 73 I 216). Hieran fehlt
es aber im vorliegenden Falle.
a) Da für die Abhaltung von Märkten regelmässig nur ein beschränkter Platz zur
Verfügung steht und die Behörden nicht verpflichtet sind. diesen nach Massgabe
der Nachfrage zu erweitern, dürfen Marktbewilligungen wegen Platzmangels
verweigert werden - sei Marktkommission Schwarzenburg hat ihre Verfügung u.a.
auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer den einem andern Marktfahrer
zugeteilten Platz in Anspruch genommen habe und weitere Plätze nicht mehr zur
Verfügung ständen. Dass die Wegweisung des Beschwerdeführers vom Markte sich
nicht mit den Platzverhältnissen begründen lasse, hat jedoch schon der
Regierungsstatthalter festgestellt offenbar mit Recht denn wenn der
Beschwerdeführer den gleichen, angeblich einem andern Marktbesucher
zugeteilten Platz an vier aufeinander folgenden Märkten einnehmen konnte, so
ist dies wohl darauf zurückzuführen, dass dieser andere Marktbesucher
überhaupt

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nicht erschienen ist, womit er seine Marktbewilligung verwirkt hat (Art. 16
letzter Satz des Marktreglements). Wie dem auch sei, könnte Platzmangel
höchstens die Verweigerung der Marktbewilligung von Fall zu Fall
rechtfertigen, keinesfalls aber, wie es hier geschehen ist, zum voraus auf
unbestimmte Zeit, da sich die Verhältnisse jederzeit ändern können, sei es,
dass der für den Markt zur Verfügung stehende Platz erweitert wird, sei es,
dass ein oder mehrere bis der ständige Marktfahrer auf den weiteren Besuch des
Marktes verzichten.
b) Ob und wieweit im Hinblick auf die beschränkten Platzverhältnisse und zum
Zwecke möglichst gleichmässiger Berücksichtigung aller Geschäftszweige die
Marktbewilligung wegen Fehlens eines Bedürfnisses für weitere Vertreter einer
bestimmten Branche verweigert werden kann, mag dahingestellt bleiben, da im
angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgestellt wird, dass die streitige
Verfügung der Marktkommission Schwarzenburg nicht deshalb erlassen worden ist,
weil kein Bedürfnis für einen weiteren Schuhverkaufsstand vorlag. Übrigens
gilt hier, was unter a) für den Platzmangel ausgeführt worden ist; mangelndes
Bedürfnis könnte höchstens die Verweigerung der Markt -bewilligung von Fall zu
Fall rechtfertigen, nicht zum voraus für unbestimmte Zeit, da das Bedürfnis
sich aus verschiedenen Gründen jederzeit ändern kann.
c) Der angefochtene Entscheid betrachtet die Wegweisung des Beschwerdeführers
vom Markte als gerechtfertigt, weil er das Marktreglement missachtet und sich
über die Anordnungen der Marktpolizei hinweggesetzt habe. Die dein
Beschwerdeführer vorgeworfene Missachtung des Marktreglements besteht darin,
dass er im November und Dezember 1948 sowie im Februar und März 1949 den Markt
besuchte, ohne, wie Art. 13 vorschreibt, spätestens am vierten Tage vorher um
eine Bewilligung eingekommen zu sein. Das Marktreglement sieht für diesen Fall
die Wegweisung des Besuchers vom Platze vor (Art. 13 Abs. 3). Die
Marktkommission hat jedoch von dieser Befugnis

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keinen Gebrauch gemacht, sondern hat den Beschwerdeführer jeweils an seinem
Standplatz belassen und die übliche Gebühr dafür eingezogen. Damit hat sie ihm
aber Tagesbewilligungen für die betreffenden Märkte erteilt. Die Teilnahme an
den vier erwähnten Märkten vermag daher den dauernden Ausschluss des
Beschwerdeführers vom Markte unmöglich zu begründen. Ebensowenig kann dem
Beschwerdeführer daraus ein ernsthafter Vorwurf gemacht werden, dass er an
diesen vier Märkten eigenmächtig einen Platz bezogen hat, da dies ebenfalls
durch seine Belassung an demselben und die Erhebung der Gebühr dafür genehmigt
worden ist.
Während des Rekursverfahrens vor dem Regierungsrat, an den Märkten vom
November und Dezember 1949, hat ihm dann die Marktkommission einen andern
Platz angewiesen. Die Darstellungen des Beschwerdeführers und der
Marktkommission darüber, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl wieder den
früheren Platz bezogen hat, gehen auseinander. Wie es sich verhält und ob der
vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf willkürlicher
Beweiswürdigung und unzulässiger Berücksichtigung neuer Tatsachen im
Rekursverfahren begründet ist, braucht indessen nicht geprüft zu werden. Dass
der Beschwerdeführer, dem der Entscheid des Regierungsstatthalters Recht
gegeben hatte, den früheren Platz wieder zu beziehen wünschte, ist
begreiflich, zumal der Inhaber des Geschäftes, vor dem er seinen Stand hätte
aufstellen sollen, sich dem widersetzte. Die Marktkommission hat denn auch
nicht auf ihrer Anweisung beharrt, sondern hat nach einigem Widerstreben dem
Beschwerdeführer die Einnahme des früheren, offenbar nicht anderweitig
beanspruchten Platzes gestattet und die Gebühr dafür bezogen. Bei dieser
Sachlage kann aber das Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls als so
schwerwiegend bezeichnet werden, dass es seinen dauernden Ausschluss vom
Markte zu recht fertigen vermöchte.
4.- Kann sich demnach die Verfügung der

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Marktkommission nicht auf stichhaltige Gründe des allgemeinen Wohls stützen,
so ist der sie schützende Entscheid des bernischen Regierungsrates als
verfassungswidrig aufzuheben. Daraus folgt jedoch nicht, dass der
Beschwerdeführer ohne weiteres Anspruch auf einen Standplatz auf dem
Schwarzenburgermarkte hat, noch, dass er für die Märkte des Jahres 1950, an
denen er zufolge der vorsorglichen Verfügung des Regierungsrates und des
angefochtenen Entscheids nicht teilnehmen konnte, zu Unrecht keine
Marktbewilligung erhalten hat. Mit der Gutheissung der Beschwerde wird
lediglich festgestellt, dass es unzulässig war, den Beschwerdeführer dauernd
oder auf unbestimmte Zeit vom Markte auszuschliessen, dass er also wieder um
die Erteilung der Marktbewilligung nachsuchen und verlangen kann, dass die
Marktkommission hierüber pflichtgemäss und unter Vermeidung von Willkür und
rechtsungleicher Behandlung entscheide.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Bern vom 28. April 1950 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 I 293
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 18. Oktober 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 I 293
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Markthandel. Bewilligung zum Besuch öffentlicher Märkte. Voraussetzungen für die Verweigerung und...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BGE Register
46-I-283 • 47-I-34 • 64-I-225 • 66-I-19 • 73-I-209 • 76-I-293
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • bezogener • tag • benutzung • marktfahrer • angewiesener • bundesgericht • weiler • gemeinde • entscheid • konkurrent • gemeingebrauch • bewilligung oder genehmigung • rechtsgleiche behandlung • bedürfnis • gesuch an eine behörde • begründung des entscheids • staatsrechtliche beschwerde • voraussetzung • aufschiebende wirkung
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