S. 209 / Nr. 27 Handels- und Gewerbefreiheit (d)

BGE 73 I 209

27. Urteil vom 2. Oktober 1947 i. S. Genossenschaft Migros Luzern gegen
Regierungsrat des Kanton Luzern.


Seite: 209
Regeste:
Handels- und Gewerbefreiheit, Rechtsgleichheit, kantonale Strassenhoheit.
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verleiht dem Privaten kein Recht auf eine den Gemeingebrauch
übersteigende Benutzung der öffentlichen Strassen. Die Verweigerung der für
solche Benutzung erforderlichen Bewilligung kann dagegen wegen Verletzung des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV angefochten werden, wenn sich dafür keine öffentlichen Interessen
ernsthafter Natur geltend machen lassen (Erw. 2).
Zulässigkeit einer kantonalen Verfügung, durch welche der Lebensmittelhandel
mit Verkaufsautomobilen auf öffentlicher Strasse aus verkehrspolizeilichen
Gründen nicht gestattet wird (Erw. 3).
Liberté du commerce et de l'industrie, égalité devant la loi, souveraineté du
canton sur les routes.
L'art. 31 CF ne confère au simple particulier aucun droit à une utilisation
des routes publiques qui excède l'usage normal. Le refus d'accorder
l'autorisation nécessaire à une telle utilisation peut en revanche être
attaqué sur la base de l'art. 4 CF, lorsque aucun motif d'ordre public ne s'y
oppose sérieusement consid. 2).
Admissibilité d'une décision cantonale qui, pour des motifs fondés sur la
police de la circulation, interdit sur la voie publique la vente de denrées
alimentaires effectuée au moyen d'automobiles (consid. 3).
Libertà di commercio e d'industria, uguaglianza davanti alla legge, sovranità
del cantone sulle strade.
L'art. 31 CF non conferisce a un privato un diritto di utilizzare le strade
pubbliche che ecceda l'uso normale. Il rifiuto di accordare l'autorizzazione
necessaria ad una siffatta utilizzazione può invece essere impugnato in base
all'art. 4 CF, quando nessun motivo d'ordine pubblico non si opponga
seriamente (consid. 2).
Ammissibilità d'una decisione cantonale che, per motivi fondati sulla polizia
della circolazione, vieta sulla strada pubblica la vendita di derrate
alimentari effettuata per mezzo di automobili (consid. 3).

A. ­ In den Monaten Mai, Juni und Juli 1946 ersuchten 24 Firmen, darunter auch
die Genossenschaft Migros Luzern, beim Militär- und Polizeidepartement des
Kantons

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Luzern um die Bewilligung, auf den öffentlichen Strassen und Plätzen des
Kantons und der Stadt Luzern mit insgesamt 41 Verkaufsautomobilen Lebensmittel
zu vertreiben Das Militär- und Polizeidepartement wies sämtliche Gesuche durch
Entscheid vom 25. November 1946 ab. Während sich die übrigen Firmen hiemit
abfanden, rekurrierte die Genossenschaft Migros Luzern, die um die Bewilligung
zum Betrieb von vier Verkaufsautomobilen nachgesucht hatte, an den
Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs am 20. Januar 1947 mit ~m wesentlichen
folgender Begründung ab:
a) § 62 des kantonalen Strassengesetzes vom 2. Dezember 1864 bestimme, dass
Markteinrichtungen auf der öffentlichen Strasse nur so getroffen werden
dürfen, dass der Fahrverkehr nicht gehemmt werde. Nun seien die Öffentlichen
Strassen insbesondere wegen der an Zahl immer mehr zunehmenden Automobile
heute schon so stark beansprucht, dass der Fussgänger- und Fahrzeugverkehr,
namentlich an Markttagen, nur mit Mühe geregelt werden könne. Kämen dazu noch
Verkaufsautomobile mit ihren zu- und wegströmenden Käufern, so würde dies
zweifellos den flüssigen Verkehr erheblich stören und eine ernst zu nehmende
Gefahrenquelle für Verkehrsunfälle bedeuten. Es ständen somit Interessen des
öffentlichen Wohls im Spiele, deren Schutz die Ablehnung des Gesuchs gebiete.
b) Nach Art. 31 Abs. 2 der eidg. Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen vom 26. Mai 1936 (LMV) seien die Kantone, die den
Strassenhandel mit Lebensmitteln gestatten wollen, verpflichtet, die
Beschaffenheit und Aufbewahrung der Waren streng zu kontrollieren. Diese
Kontrolle würde grossen Schwierigkeiten begegnen, wenn die Zahl der fahrenden
Verkaufswagen überhand nehmen sollte. Bei der Vorinstanz seien schon mehr als
40 Wagen angemeldet, und es sei mit einer noch grösseren Zahl zu rechnen, wenn
einmal eine Firma mit diesem Verkaufssystem begonnen habe. Die

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notwendigen lebensmittelpolizeilichen Kontrollen wären dann kaum mehr möglich,
wodurch die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Auch aus diesen Gründen sei
das Gesuch abzuweisen.
c) Es bestehe kein Bedürfnis für den Verkauf von Lebensmitteln im Umherziehen
auf öffentlichen Strassen. Jedenfalls habe die Rekurrentin es unterlassen, ein
solches Bedürfnis zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen.
B. ­ Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die
Genossenschaft Migros Luzern die Aufhebung dieses Entscheids des luzernischen
Regierungsrates vom 20. Januar 1947. Zur Begründung wird ausgeführt:
a) Nach Art. 31 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV dürfen Verfügungen der Kantone über die Benützung
der Strassen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht
beeinträchtigen. Gestützt hierauf habe die Praxis Polizeimassnahmen gegenüber
dem Handel und Gewerbe als unzulässig erklärt, wenn sie sich nicht durch
öffentliche Interessen rechtfertigen lassen oder zwar im öffentlichen
Interesse liegen, aber durch weniger weitgehende Massnahmen mit gleicher
Wirkung ersetzt werden können.
b) Die nachgesuchte Bewilligung werde der Beschwerdeführerin u. a. wegen
Fehlens eines Bedürfnisses verweigert. Das verstosse gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Die
sog. Bedürfnisklausel dürfe nur eingeführt werden, wo es die BV selbst
vorsehe. Das treffe für den Lebensmittelhandel nicht zu. Der Hinweis auf das
fehlende Bedürfnis zeige ferner, dass sich der Regierungsrat von
gewerbepolitischen Erwägungen habe leiten lassen, was nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht
zulässig sei.
c) Bei der Prüfung der Frage, ob Verkaufsautomobile den Verkehr stören würden,
gehe der Regierungsrat zu Unrecht davon aus, dass auch andere Firmen zu diesem
Verkaufssystem übergehen könnten. Die von 23 Konkurrenten der
Beschwerdeführerin gestellten Gesuche hätten offensichtlich nur den Zweck
verfolgt, das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Fall zu bringen. Keiner der

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Gesuchsteller habe im Ernste daran gedacht und sei in der Lage,
Verkaufsautomobile zu betreiben, weshalb denn auch keiner gegen den
Departementsentscheid rekurriert habe. Der Regierungsrat hätte bei sachlicher
Behandlung vorläufig der Beschwerdeführerin als einziger ernsthafter
Bewerberin die Erlaubnis erteilen und abwarten müssen, ob der Verkehr von
Verkaufswagen anderer Firmen einen solchen Umfang annehme, dass der
Strassenverkehr gestört werde.
In Wirklichkeit stören die Verkaufswagen den Verkehr überhaupt nicht. Solche
Wagen verkehren schon seit Jahren in Gebieten, die viel verkehrsreicher seien
als der Kanton Luzern, ohne dass sich je Unzukömmlichkeiten ergeben hätten,
wie aus Bescheinigungen der Polizeibehörden der Kantone Basel-Stadt,
Schaffhausen und Tessin sowie der Städte Zürich und St. Gallen hervorgehe. Der
Regierungsrat habe sich dadurch, dass er sich bei diesen Behörden nicht
erkundigte, einer offenbaren Verletzung des pflichtgemässen Ermessens und
damit eines Verstosses gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV schuldig gemacht. Wo eine Tatsache sich
auf Grund der Erfahrung feststellen lasse, dürfe nicht einfach das Gegenteil
vermutet werden. Die angeblichen Verkehrsstörungen seien nur ein Vorwand. Der
Strassenverkehr sowie das Parkieren sei heute gut geregelt. Die örtlichen
Behörden könnten durch Parkierverbote ohne weiteres auch den Verkaufswagen das
Anhalten dort verbieten, wo es den Verkehr hemme oder störe. Es sei aber nicht
einzusehen, wieso der Verkauf, der auf der dem Strassenrand zugewandten
Wagenseite stattfinde, den Strassenverkehr behindern sollte, zumal da die
Wagen hauptsächlich in den Aussenquartieren der Städte und in den Dörfern
verkehren und weniger lang zu halten pflegen als die meisten parkierenden
Automobile.
§ 62 des Strassengesetzes besage nur, dass Markteinrichtungen den Fahrverkehr
nicht hemmen dürfen. Hieraus ein gänzliches Verbot der Verkaufswagen
abzuleiten, sei willkürlich. Es könne gestützt auf § 62 nur verlangt

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werden, dass die Beschwerdeführerin die Haltestellen so wähle, dass der übrige
Verkehr nicht behindert werde.
Der Umstand, dass der Betrieb von Verkaufswagen einen gesteigerten
Gemeingebrauch des öffentlichen Eigentums darstelle, würde ein Verbot nur
rechtfertigen, wenn der gewöhnliche Gemeingebrauch beeinträchtigt würde. Das
sei nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin habe daher ein Recht auf Erteilung
der nachgesuchten Bewilligung, da alle nötigen Voraussetzungen gegeben seien
(FLEINER, Institutionen S. 408).
d) Was die angebliche Erschwerung der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle
betreffe, so hätten auch hier die in andern Kantonen während 22 Jahren
gemachten Erfahrungen den hypothetischen Befürchtungen des Luzerner
Regierungsrates vorzugehen. Es sei nicht einzusehen, wieso die Kontrolle der
Wagen Schwierigkeiten bereiten sollte, denn deren Standort zu jeder Tageszeit
sei auf Grund des Fahrplanes bekannt, ebenso der Ladeplatz. Auch hier handle
es sich nur um einen Vorwand, während in Wirklichkeit gewerbepolitische
Erwägungen massgebend gewesen seien.
C. ­ Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Abweisung der Beschwerde
und führt u. a. aus: Es sei klar; dass die übrigen Gesuchsteller, wenn die
Beschwerdeführerin die Bewilligung erhalte, ihre Gesuche erneuern werden, und
dass diesen entsprochen werden müsse. Es handle sich somit um eine
grundsätzliche Frage von allgemeiner Bedeutung. Es könne nicht zweifelhaft
sein, dass fahrende Verkaufsläden den öffentlichen Verkehr aussergewöhnlich
belasten und gefährden. Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV sei nicht verletzt, da die Handels- und
Gewerbefreiheit dem Bürger kein Recht auf Benutzung der öffentlichen Strassen
und Plätze gewähre. Die Frage, inwieweit ein solches Recht bestehe, bestimme
sich ausschliesslich nach kantonalem Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht
nur aus dem beschränkten Gesichtspunkt der Willkür und ungleichen Behandlung
nachprüfen könne (BGE 52 I 85). Wenn es

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auch richtig sei, dass nicht auf die Bedürfnisfrage abgestellt werden dürfe,
so liege darin doch ein Grund mehr zur Verweigerung der Bewilligung für eine
Strassenbenutzung, die den Verkehr störe und die Sicherheit gefährde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Wie der Bau und der Unterhalt der öffentlichen Strassen als
Verwaltungsaufgabe (öffentlicher Dienst) den Kantonen obliegt, BO ist auch der
Erlass von Vorschriften über die Benutzung der Strassen Sache der Kantone. Die
Befugnis dazu ist ein Ausfluss der Strassenhoheit, die - wenn auch durch Art.
37
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
und namentlich 371bis BV zugunsten des Bundes beschränkt - grundsätzlich
den Kantonen zusteht. Nach kantonalem Recht bestimmt sich; auch seit Erlass
des MFG durch den Bund, insbesondere der Umfang der jedem Bürger unentgeltlich
und ohne besondere Erlaubnis offen stehenden Benutzung, des sog.
Gemeingebrauchs, für den die öffentlichen Strassen in erster Linie bestimmt
sind. Vorschriften hierüber finden sich in der kantonalen
Strassengesetzgebung. Diese ist jedoch, was den Umfang des Gemeingebrauchs
betrifft, meist lückenhaft, weshalb daneben weitgehend auf Herkommen und
Gebräuche abzustellen ist, auch wo darauf nicht, wie z. B. in § 157 des
basel-städtischen EG z. ZGB, ausdrücklich verwiesen wird (vgl. BGE 49 I 148
/9).
Zum Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen gehört vor allem der Verkehr von
Personen zu Fuss und mit Fahrzeugen. Weiter umfasst der Gemeingebrauch die
Benutzung der Strassen zu mannigfaltigen geschäftlichen Zwecken, so die
Hauslieferung bestellter Waren aller Art, den gewerbsmässigen Personen- und
Warentransport usw. Im vorliegenden Falle braucht nicht geprüft zu werden, wie
weit der Gemeingebrauch im Kanton Luzern geht, da die Beschwerdeführerin mit
Recht nicht bestritten hat, dass die von ihr geplante Verkaufstätigkeit auf
öffentlichen Strassen und Plätzen über den gewöhnlichen Gemeingebrauch
hinausgeht und daher einer besonderen, vom

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Inhaber der Strassenhoheit zu erteilenden Bewilligung (Polizeierlaubnis)
bedarf.
2. ­ Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend-, die Verweigerung
dieser Bewilligung verstosse gegen den Grundsatz der Handels- und
Gewerbefreiheit. Es fragt sich, ob dieser Grundsatz im vorliegenden Falle
überhaupt angerufen werden kann.
Das Bundesgericht hat im Anschluss an die Praxis des Bundesrates in
zahlreichen Entscheiden erklärt, dass Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV dem Privaten kein Recht auf
Benutzung öffentlicher Strassen und Plätze und speziell auch nicht einen
Anspruch darauf gebe, dass ihm die Bewilligung zu einer über den
Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung erteilt werde; wenn eine solche
Bewilligung verweigert oder an erschwerende Bedingungen geknüpft werde, so sei
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nicht verletzt; bei Erteilung dieser Bewilligung brauche der Staat
nicht nach den Anforderungen der Handels- und Gewerbefreiheit zu verfahren,
sondern habe nur Willkür und rechtsungleiche Behandlung zu vermeiden (vgl. BGE
52 I 8559 I 271, 60 I 277, nicht veröffentlichte Urteile vom 13. Januar 1913
i. S. Wasescha, vom 16. Juli 1927 i. S. Racine, vom 14. November 1930 i. S.
Bissig, vom 9. Februar 1934 i. S. Manigley, vom 25. Januar 1935 i. S.
Jenatton, vom 8. November 1935 i. S. Peloux und vom 20. November 1936 i. S.
Ochsner). Im nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Dezember 1937 i. S. Société
coopérative suisse de consommation (Erw. 7) hat das Bundesgericht dann
erstmals Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung geäussert; es hat
die Frage aufgeworfen, ob angesichts von Art. 31 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, wonach kantonale
Verfügungen über die Benutzung der Strassen den Grundsatz der Handels- und
Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen dürfen, an den erwähnten
Grundsätzen vorbehaltlos festgehalten werden könne, oder ob nicht ihre
Tragweite in der Weise einzuschränken sei, dass eine Verfügung, durch welche
die Bewilligung zu gesteigertem Gemeingebrauch verweigert werde, nur dann vor
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.


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BV standhalte, wenn die Verweigerung aus Gründen des öffentlichen Wohls
(Verkehrssicherheit, Hygiene usw.) erfolge. Diese Frage ist damals wie auch in
späteren Entscheiden (BGE 66 I 10, nicht veröffentlichte Urteile vom 26. März
1943 i. S. Marcel Comte, und vom 10. Oktober 1946 i. S. Irma Comte) offen
gelassen worden. Im vorliegenden Falle geht das nicht an. Das Bundesgericht
sieht jedoch keinen Grund, von der früheren Rechtsprechung abzuweichen. Es
hiesse das Wesen der Handels- und Gewerbefreiheit als eines Freiheitsrechtes
verkennen, wollte man aus ihr den Anspruch auf eine positive Leistung des
Staates, nämlich den Anspruch darauf ableiten, dass der Staat - durch
Erteilung einer Bewilligung zu gesteigertem Gemeingebrauch - einem Privaten
die öffentlichen Strassen zur Ausübung eines Gewerbes zur Verfügung stelle.
Der hievor erwähnte Vorbehalt, der in mehreren Urteilen der letzten Jahre
gemacht wurde, hat nur insofern seine Berechtigung, als schon aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
folgt, dass ein die Strassenbenützung einschränkender kantonaler Erlass oder
eine solche Verfügung und daher auch die Verweigerung einer Bewilligung zu
gesteigertem Gemeingebrauch nur zulässig ist, wenn sich dafür allgemeine
staatliche Interessen (Erwägungen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit,
Gesundheit usw.) geltend machen lassen (BGE 46 I 292; vgl. FLEINER,
Institutionen S. 379). Aus dem Gesichtspunkt von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aber hat das
Bundesgericht nicht frei zu prüfen, ob die von einer kantonalen Behörde
angerufenen öffentlichen Interessen die Verweigerung der Bewilligung wirklich
rechtfertigen, sondern lediglich, ob .es sich um öffentliche Interessen
ernsthafter Natur handelt, deren Berücksichtigung sich mit sachlichen Gründen
vertreten lässt. Mit dieser Begründung lassen sich die meisten, wenn nicht
alle früheren Entscheide halten, in denen das Bundesgericht darüber zu
befinden hatte, ob eine Bewilligung zur Benutzung öffentlicher Strassen und
Plätze verweigert werden dürfe, da die Verweigerung regelmässig aus
stichhaltigen Gründen des allgemeinen Wohls erfolgte. Die

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daraus sich ergebende Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 31 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

BV auf den gewöhnlichen Gemeingebrauch steht auch nicht etwa in Widerspruch
mit den Urteilen, in denen das Bundesgericht auf Grund von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV frei
prüfte, ob die der Migros für den Verkauf durch Automobile auferlegten
Gebühren prohibitive Wirkung hätten, denn diese Taxen waren
Sondergewerbesteuern auf dem im Umherziehen ausgeübten Handel und nicht
Gebühren, die für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der
öffentlichen Strassen und Plätze verlangt wurden (BGE 62 I 134 ff.; nicht
veröffentlichte Urteile i. S. Migros A.-G. c. Kanton Bern vom 29. Januar 1932
und c. Kanton Basel-Landschaft vom 28. Dezember 1 932).
3. ­ Bei der Erteilung von Bewilligungen zu gesteigertem Gemeingebrauch
öffentlicher Strassen und Plätze haben die zuständigen kantonalen Behörden vor
allem zu prüfen, ob und wieweit dadurch der gewöhnliche Gemeingebrauch, dem
die Strassen und Plätze in erster Linie dienen, beeinträchtigt wird. Diese
Prüfung hat auch dann stattzufinden, wenn aus andern, z. B.
gewerbepolizeilichen Gründen der Erteilung der Bewilligung nichts
entgegensteht. Die Befugnis und Pflicht dazu folgt aus der kantonalen
Strassenhoheit und bedarf keiner besondern gesetzlichen Grundlage.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern ist bei der Prüfung des Gesuchs der
Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen, dass die infolge der geplanten
Verkaufstätigkeit zu erwartenden Verkehrsstörungen so erheblich seien, dass
sich die Verweigerung der Bewilligung rechtfertige, zumal für diese kein
Bedürfnis vorliege. Es fragt sich, ob dieser Standpunkt sich sachlich
vertreten lässt oder, wie die Beschwerdeführerin behauptet, einen blossen
Vorwand darstellt.
Es ist bekannt und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Verkehr auf
den öffentlichen Strassen namentlich infolge der Vermehrung der Motorfahrzeuge
und der

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Steigerung ihrer Geschwindigkeit die Fahrbahn immer stärker in Anspruch nimmt
und gegen Hemmnisse aller Art immer empfindlicher wird. Diese Entwicklung ist
noch nicht abgeschlossen, sondern noch immer im Gange. Es ist daher
verständlich, dass die Behörden, denen der Bau und Unterhalt der Strassen
sowie die mit steigenden Schwierigkeiten verbundene Verkehrsregelung obliegt,
mit der Bewilligung neuer Formen gesteigerten Gemeingebrauchs zurückhaltend
sind. Jeder gesteigerte Gemeingebrauch beschränkt und beeinträchtigt schon
seinem Wesen nach den gewöhnlichen Gemeingebrauch. So kann es denn auch nicht
zweifelhaft sein, dass die auf öffentlichen Strassen und Plätzen aufgestellten
Verkaufsautomobile der Beschwerdeführerin mit den sich darum ansammelnden
Käufern den übrigen Strassenverkehr stören. Im Einzelfall mag die Störung
allerdings geringfügig sein und häufig lediglich darin bestehen, dass die
Führer vorbeifahrender Fahrzeuge besondere Vorsicht walten lassen und die
Geschwindigkeit vermindern müssen. Nur in diesem Sinne, nämlich dass die
Störungen ganz unerheblich seien, sind offenbar die von der Beschwerdeführerin
beigebrachten behördlichen Bescheinigungen zu verstehen, wonach ihr
Wagenverkauf in andern Kantonen bisher keine Unzukömmlichkeiten ergeben habe.
Das ist jedoch nicht entscheidend. Es würde zu unhaltbaren Ergebnissen führen,
wenn jeder gesteigerte Gemeingebrauch, der für sich allein den gewöhnlichen
Gemeingebrauch nicht merklich beeinträchtigt, bewilligt werden müsste.
Wesentlich ist, dass das Verkaufssystem der Beschwerdeführerin, gesamthaft
betrachtet, eine nicht zu übersehende Belastung des immer stärker werdenden
Strassenverkehrs bedeutet. In diesem Zusammenhang durfte der Regierungsrat
auch in Betracht ziehen, dass andere Firmen ebenfalls zum Wagenverkauf
übergehen könnten. Dass dies bisher noch in keinem Kanton geschehen ist, wo
die Verkaufswagen der Migrosgenossenschaften verkehren, zwingt nicht zum
Schluss, dass es auch in Zukunft dabei bleiben werde. Es ist sehr wohl
denkbar,

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dass eine weitere Verschärfung des Konkurrenzkampfes andere Firmen veranlassen
könnte, das Verkaufssystem der Beschwerdeführerin nachzuahmen.
Beim Entscheid darüber, ob die zu erwartenden Verkehrsstörungen die
Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung rechtfertigen, durfte der
Regierungsrat auch die Frage prüfen, ob für den geplanten Strassenverkauf ein
Bedürfnis bestehe. Er nimmt an, das treffe nicht zu, und die
Beschwerdeführerin versucht diese Annahme nicht zu widerlegen, ja bestreitet
sie nicht einmal. Geht man aber davon aus, dass für die Einführung des
Verkaufssystems der Beschwerdeführerin kein Bedürfnis bestehe, so ist der
angefochtene Entscheid auch dann nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden
Verkehrsstörungen verhältnismässig gering sind. Wenn die kantonalen Behörden,
wie bereits ausgeführt, bei der Zulassung neuer Formen gesteigerten
Gemeingebrauchs zurückhaltend sein dürfen, so muss dies umso mehr gelten, wenn
dafür kein Bedürfnis besteht. In diesem Falle dürfen sie die Bewilligung nur
dann nicht verweigern, wenn feststeht, dass der gesteigerte Gemeingebrauch
keine Belastung des übrigen Strassenverkehrs bedeutet. Letzteres trifft jedoch
im vorliegenden Falle, wie sehr wohl angenommen werden kann, nicht zu.
Dadurch, dass der Regierungsrat die nachgesuchte Bewilligung gänzlich
verweigert und nicht unter einschränkenden Bedingungen erteilt hat, hat er den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Dieser Grundsatz, wonach
Polizeimassnahmen unzulässig sind, soweit weniger weitgehende Massnahmen den
gleichen Zweck erfüllen können, gilt dann, wenn die Behörden durch
Beschränkungen oder Verbote in eine an sich oder kraft einmal erteilter
Bewilligung erlaubte Tätigkeit eingreifen. Dagegen ist er nicht anwendbar,
wenn sie darüber zu entscheiden haben, ob eine einer besondern Bewilligung
(Polizeierlaubnis) bedürftige Tätigkeit zuzulassen sei. In diesem Falle sind
die für und gegen die Erteilung der Bewilligung sprechenden Interessen
gegeneinander

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abzuwägen, und es kann sich für das Bundesgericht nur fragen, ob die Behörden
das ihnen dabei zustehende Ermessen offensichtlich überschritten haben.
4. ­ Da allgemeine verkehrspolizeiliche Interessen die Verweigerung der von
der Beschwerdeführerin nachgesuchten Bewilligung hinreichend rechtfertigen,
ist die Beschwerde abzuweisen ohne Rücksicht darauf, dass sich der
Regierungsrat daneben auch von gewerbepolitischen Erwägungen leiten liess. Bei
dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Entscheid sich
auf die vom Regierungsrat angerufene Bestimmung des kantonalen
Strassengesetzes stützen lässt. Ebensowenig braucht geprüft zu werden, ob in
der angeblichen Erschwerung der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle ein
sachlicher Grund für die Verweigerung der Bewilligung zu erblicken ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 I 209
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 01. Oktober 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 I 209
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Handels- und Gewerbefreiheit, Rechtsgleichheit, kantonale Strassenhoheit.Art. 31 BV verleiht dem...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
37
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BGE Register
46-I-283 • 49-I-138 • 52-I-77 • 60-I-268 • 62-I-129 • 66-I-1 • 73-I-209
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • gemeingebrauch • benutzung • gesteigerter gemeingebrauch • bundesgericht • frage • automobil • genossenschaft • bewilligung oder genehmigung • zahl • lebensmittelpolizei • kantonale behörde • handel und gewerbe • unternehmung • ermessen • kantonales recht • gesuchsteller • leiter • richtigkeit • wiese
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