BGE 75 IV 65
15. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1949 i. S. Stierli gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste:
1. Art. 307 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...434 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
Äusserung bezieht, für die richterliche Entscheidung unerheblich?
2. Art. 308 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 308 - 1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Äusserung (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung absehen. |
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1 | Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Äusserung (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung absehen. |
2 | Der Täter bleibt straflos, wenn er eine falsche Äusserung getan hat (Art. 306 und 307), weil er: |
a | sich durch die wahre Äusserung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde; oder |
b | durch die wahre Äusserung seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
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1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
werden, wenn der Täter bloss glaubt, er würde sich durch die wahre Aussage der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen.
3. Art. 307 al. 3 CP. Quand un fait auquel se rapporte la déclaration ne
peut-il exercer aucune influence sur la décision du juge?
4. Art. 308 al. 2 et 19 al. 1 CP. La peine peut aussi être atténuée lorsque
l'auteur a simplement cru qu'une déclaration conforme à la vérité l'exposerait
à une poursuite pénale.
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1. Art. 307 cp. 3 OP. Quando un fatto, al quale si riferisce la falsa
dichiarazione, non ò influente sulla decisione del giudice
2. Art. 308 cp. 2 e 19 cp. 1 OP. La pena può essere attenuata anche quando
l'autore ha semplicemente creduto che una dichiarazione conforme alla verità
lo esporrebbe ad un procedimento penale.
A. - In einer Betreibung des Leonz Stierli gegen Adolf Stierli pfändete das
Betreibungsamt Baar am 2. November 1946 ein Personenautomobil. Da Erwin Peter
daran Eigentum geltend machte, kam es zwischen ihm und Leonz Stierli zum
Widerspruchsprozess. In diesem behauptete Peter im Parteiverhöhr vom 19. Juni
1947, er habe das Fahrzeug dem Adolf Stierli am 1. November 1946 auf dem
Automobilmarkt in Zürich für Fr. 8500., die er ihm gegen Quittung übergeben
habe, abgekauft, wobei er dem Verkäufer erlaubt habe, es am Abend in seine,
des Käufers Garage zu stellen und es am andern Tage noch zur Erledigung
einiger Geschäfte zu gebrauchen. Am 24. Juni 1947 bestätigte Adolf Stierli
diesen Sachverhalt als Zeuge und fügte bei, als er das Automobil verkauft
habe, habe Emma Meier darauf einen Eigentumsvorbehalt gehabt, weil sie ihm Fr.
8000. kreditiert gehabt habe. Diesen Betrag habe er ihr am Abend des 1.
November 1946 bezahlt.
Am 2. Juli 1947 zeigte Leonz Stierli den Adolf Stierli wegen falschen
Zeugnisses an. Emma Meier, die in diesem Verfahren als Zeugin einvernommen
wurde, sagte am 23. September 1947 aus, dass der Beschuldigte sie zwar einmal
um ein Darlehen von Fr. 1500. zum Ankauf eines Automobils gebeten, dass sie
ihm aber nie Geld geliehen und von ihm auch nie solchen zurückerhalten habe.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss daraus, dass Adolf Stierli
am 24. Juni 1947 sehr wahrscheinlich nicht die Wahrheit gesagt habe, stellte
aber am 20. November 1947 die Untersuchung trotzdem ein, weil Stierli nicht
auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, das ihm
zugestanden habe.
Am 3. Dezember 1947 zeigte Leonz Stierli den Peter
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an, indem er behauptete, dieser habe sich am 19. Juni 1947 im Sinne des Art.
306
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 306 - 1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.433 |
diesem Verfahren am 4. Februar 1948 als Zeuge einvernommen. Er erklärte, dass
er bei seiner früheren Darstellung bleibe, wonach er das Automobil dem Peter
verkauft habe und dieser im Zeitpunkt der Pfändung Eigentümer gewesen sei. Auf
die Frage, was er mit dem Kaufpreis gemacht habe, antwortete er, ungefähr Fr.
8000. an Emma Meier zurückerstattet zu haben, die ihm diesen Betrag geliehen
gehabt habe. Als ihm der Untersuchungsrichter deren Aussagen vom 23. September
1947 vorhielt, bezeichnete Adolf Stierli sie als unwahr und bekräftigte, dass
seine eigenen Aussagen der Wahrheit entsprächen. Am 24. März 1948 gab er dann
zu, den Erlös aus dem Verkaufe des Automobils nicht der Emma Meier
ausgehändigt zu haben, denn er habe von dieser nie Geld erhalten gehabt. Er
habe bisher etwas anderes behauptet, weil er gefürchtet habe, bestraft zu
werden, wenn feststünde, dass er anlässlich der Pfändung noch etwa Fr. 2600.
Bargeld besessen habe, ohne das dem Betreibungsbeamten zu sagen. Er
anerkannte, am 4. Februar 1948 falsches Zeugnis abgelegt zu haben, « soweit
die Fr. 8000. und die Zeugin Meier in Frage stehen ».
B. - Am 15. Februar 1949 erklärte das Kriminalgericht des Kantons Aargau Adolf
Stierli des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
verurteilte ihn zu acht Monaten Gefängnis. Das Gericht nahm an, die Aussage
vom 4. Februar 1948 sei für die richterliche Entscheidung gegen Peter
erheblich gewesen; denn der Untersuchungsrichter habe sie durch seine Frage
als zum Beweisthema gehörend gekennzeichnet, und sodann habe sie für die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit Peters, auf die es im Strafverfahren gegen ihn
wesentlich angekommen sei, Bedeutung gehabt.
C. - Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil
sei aufzuheben und das Kriminalgericht
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anzuweisen, den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 307 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
Art. 308 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 308 - 1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Äusserung (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung absehen. |
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1 | Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Äusserung (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung absehen. |
2 | Der Täter bleibt straflos, wenn er eine falsche Äusserung getan hat (Art. 306 und 307), weil er: |
a | sich durch die wahre Äusserung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde; oder |
b | durch die wahre Äusserung seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. |
Er macht geltend, im Strafverfahren gegen Peter sei nur festzustellen gewesen,
ob der Beschwerdeführer dem Peter am 1. November 1946 das Automobil verkauft
habe. Alles andere, insbesondere die Verwendung der Kaufsumme durch den
Beschwerdeführer, sei für die Entscheidung der Frage, ob Peter im
Widerspruchsprozess falsch ausgesagt habe, unerheblich gewesen. Der
Beschwerdeführer habe gewärtigen müssen, in ein Strafverfahren wegen
Pfändungsbetruges verwickelt zu werden, wenn er zugebe, den grössten Teil des
Erlöses aus dem Automobil noch besessen zu haben, als es gepfändet wurde. Er
habe nur aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung falsches Zeugnis abgelegt.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 307 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
auszusprechen, wenn sich die falsche Zeugenaussage auf Tatsachen bezieht, die
für die richterliche Entscheidung unerheblich sind. Unerheblich im Sinne
dieser Bestimmung ist eine Tatsache nicht schon, wenn der Richter ihr im
Verfahren, in welchem der Zeuge aussagt, für das Urteil keine Bedeutung
beilegt, sondern nur dann, wenn die Aussage von vornherein, ihrem Gegenstande
nach, gar nicht geeignet ist, den Ausgang des Prozesses irgendwie zu
beeinflussen. In BGE 70 IV 82, wo der Kassationshof erstmals diesen Grundsatz
ausgesprochen hat, ist weiter ausgeführt worden, das Urteil beeinflussen
könnten alle Aussagen über Tatsachen, die sich irgendwie auf das Prozessthema
bezögen und nicht unzweifelhaft ganz ausserhalb der zu entscheidenden
Rechtsfragen lägen, wogegen eine Tatsache unerheblich sei, wenn sie, obwohl
sie mit dem zu beurteilenden Sachverhalt
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zusammenhänge, ihrer Natur nach für eine rechtliche Schlussfolgerung
schlechtweg nicht in Betracht komme, z. B. wenn der Richter bloss nach ihr
frage, um mit dem Zeugen in Kontakt zu kommen oder um seine Beobachtungen auf
ihre Zuverlässigkeit hin zu prüfen. In einem späteren Urteil (Reithebuch vom
16. April 1948) hat der Kassationshof verdeutlicht, dass eine Tatsache nur
dann unerheblich sei, wenn sie ihrer Natur nach für eine rechtliche
Schlussfolgerung oder für eine sich auf rechtlich erhebliche Tatsachen
beziehende tatsächliche Schlussfolgerung schlechthin nicht in Betracht kommt.
Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb ein Zeuge, der z. B. in einem
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung über das Alibi des Verdächtigten
wissentlich falsch aussagt, grundsätzlich weniger strafwürdig sein sollte als
ein anderer, der im gleichen Verfahren wieder besseres Wissen behauptet, der
Verdächtigte sei nicht der Täter, dieser sehe anders aus. Der erste Zeuge
bekräftigt eine Tatsache, die zum tatsächlichen Schlusse nötigt, der
Verdächtigte sei nicht der Täter, der zweite dagegen spricht sich über die
Täterschaft selbst aus. Beide Aussagen können für den Ausgang des Prozesses
gleich bedeutsam sein. Erheblich ist eine Tatsache sogar schon dann, wenn sie
den Schluss auf eine andere, zum Beweisthema gehörende Tatsache nicht geradezu
aufzwingt, aber zulässt oder im Verein mit anderen indizierenden Tatsachen
auch bloss unterstützt. Erheblich wären daher im Strafverfahren wegen
vorsätzlicher Tötung z. B. Angaben über den Charakter des Verdächtigten,
soweit sie sich eignen, Schlüsse auf seine Unschuld oder seine Täterschaft zu
ziehen oder zu stützen. Im Urteil in Sachen Reithebuch ist der Kassationshof
noch weiter gegangen; er hat auch Aussagen über blosse Glaubwürdigkeitsfragen
als erheblich erklärt. Die Tatsachen, über die der Zeuge auf eine solche Frage
hin aussagt, bilden nicht Gegenstand des Beweisthemas, noch indizieren sie
eine zu diesem gehörende Tatsache; sie geben dem Richter bloss einen
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Fingerzeig über die Glaubwürdigkeit des Zeugen, so wenn der Richter z. B. nach
den Beziehungen zwischen dem Zeugen und den Prozessparteien frägt, um sich
eine Meinung zu bilden, ob der Verhörte befangen sei. Ein Grund, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Unerheblich sind nur Tatsachen, die
sich in keiner Weise eignen können, den Richter in der Würdigung des Beweises
über die zum Thema gehörenden Tatsachen zu beeinflussen.
2.- Die Frage des Richters an Adolf Stierli, was er mit dem Kaufpreis gemacht
habe, war berechtigt. Wenn Stierli sie mit glaubwürdigen oder sich bei
Überprüfung als richtig erweisenden Angaben beantworten konnte, aus denen sich
ergab, dass er am Abend des 1. November 1946 Fr. 8500. besessen hatte, konnte
der Richter schliessen, Stierli habe dem Peter das Automobil tatsächlich
verkauft, letzterer habe also im Parteiverhör vom 19. Juni 1947 die Wahrheit
gesagt. Wenn Stierli dagegen solche Angaben nicht machen konnte, durfte der
Richter annehmen, der Zeuge habe das Automobil nicht verkauft, Peter habe
gelogen. Die Aussage Stierlis eignete sich somit, die Überzeugung des Richters
über eine zum Beweisthema gehörende und damit rechtlich erhebliche Tatsache zu
beeinflussen. Sie war für die richterliche Entscheidung nicht unerheblich im
Sinne des Art. 307 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...434 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
3.- Der Beschwerdeführer hat schon vor dem Untersuchungsrichter behauptet, er
habe aus Furcht, wegen Pfändungsbetruges verfolgt zu werden, falsch ausgesagt.
Dass dem so war, stellt das angefochtene Urteil jedoch nicht fest. Dagegen
erwähnt es, dass der Beschwerdeführer im Schlusswort geltend gemacht habe, er
habe immer gedacht, « es gehe um die gleiche Sache wie im ersten Verfahren und
er müsse deshalb an der einmal gemachten Aussage festhalten ». Damit hat der
Beschwerdeführer sagen wollen, wenn er in Abweichung von seinen Aussagen im
Widerspruchsprozess und in der gegen ihn
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geführten Strafuntersuchung zugegeben hätte, den Erlös aus dem Automobil nicht
der Emma Meier übergeben zu haben, hätte er sich des falschen Zeugnisses
schuldig bekennen müssen und damit der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt.
Objektiv bestand diese Gefahr nicht, weil die Strafverfolgung gegen ihn mit
der Begründung eingestellt worden war, seine Aussage im Widerspruchsprozess
sei kein gültiges Zeugnis. Nach Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
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1 | War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
2 | War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. |
3 | Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15 |
4 | Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. |
zugunsten des Beschwerdeführers nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sich
der Beschwerdeführer vorgestellt hat. Das Kriminalgericht hat daher die
Tatfrage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer geglaubt hat, er setze sich
durch die wahre Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen falschen
Zeugnisses aus. Wenn ja, trifft Art. 308 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 308 - 1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Äusserung (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung absehen. |
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1 | Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Äusserung (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung absehen. |
2 | Der Täter bleibt straflos, wenn er eine falsche Äusserung getan hat (Art. 306 und 307), weil er: |
a | sich durch die wahre Äusserung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde; oder |
b | durch die wahre Äusserung seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. |
Strafe nach freiem Ermessen mildern.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutgeheissen, dass das Urteil
des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 1949 aufgehoben und
die Sache zur Prüfung einer Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 308 - 1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Äusserung (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung absehen. |
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1 | Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Äusserung (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung absehen. |
2 | Der Täter bleibt straflos, wenn er eine falsche Äusserung getan hat (Art. 306 und 307), weil er: |
a | sich durch die wahre Äusserung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde; oder |
b | durch die wahre Äusserung seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. |
Vorinstanz zurückgewiesen wird.