BGE-75-IV-4
S. 4 / Nr. 2 Strafgesetzbuch (d)
BGE 75 IV 4
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Februar 1949 i. S.
Langenegger und Mitverurteilte gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.
Regeste:
1. Art. 18 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
von Art. 191 Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2. Art. 64 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
was der Vorletzte dem Täter angetan hat.
3. Art. 25

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 118 - 1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
abzutreiben versucht, noch der Dritte, der ihr, ohne dass Art. 119

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. |
zutrifft, dazu Hülfe leistet, sind strafbar.
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1. Art. 18 al. 2 et 191 ch. 3 CP. Le dol éventuel exclut l'application de
l'art. 191 ch. 3.
2. Art. 64 al. 3 CP. La tentation grave doit être provoquée par la conduite de
la victime envers l'auteur.
3. Art. 25 et 118 CP. La personne non enceinte qui tente de se faire avorter
n'est pas punissable, de même que, si les conditions de l'art. 119 ne sont pas
remplies, le tiers qui l'assiste.
4. Art. 18 cp. 2 e 191 cifra 3 CP. Il dolo eventuale esclude l'applicazione
dell'art. 191 cifra 3.
5. Art. 64, cp. 3 CP. La grave tentazione dev'essere provocata dalla condotta
della, vittima verso il colpevole.
6. Art. 25 e 118 CP. La persona non incinta che tenta di procurarsi l'aborto e
il terzo che l'assiste non sono punibili, se le condizioni dell'art. 119

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. |
sono soddisfatte.
Das Kantonsgericht von Schwyz verurteilte mehrere Angeklagte nach Art. 191

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
StGB, weil sie zwei Mädchen unter sechszehn Jahren zum Beischlaf und zu
ähnlichen Handlungen missbraucht und mit ihnen andere unzüchtige Handlungen
vorgenommen hatten. Einen der Angeklagten verurteilte es ausserdem wegen
Gehülfenschaft zu untauglichem Abtreibungsversuch nach Art. 118

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 118 - 1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. |
Verbindung mit Art. 25

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
glaubte, Rat erteilte, wie es die - nicht nachgewiesene - Leibesfrucht
abtreiben könne.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Verurteilten wurden vom Kassationshof des
Bundesgerichts abgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung nach Art.
191 richteten. Dagegen hob der Kassationshof die Verurteilung wegen
Gehülfenschaft zu untauglichem Abtreibungsversuch auf und wies die Sache in
diesem Punkte zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht
zurück.
Aus den Erwägungen:
3.- ... Den Beschwerdeführern Gwerder und Zuppiger wirft das Kantonsgericht
vor, sie hätten gewusst, dass Käthy S. noch jung bzw. « underjährig » war, und
es sei ihnen gleichgültig gewesen, sich allenfalls mit einem noch nicht
sechzehn Jahre alten Kinde zu vergehen. Das bedeutet, dass sie die Tat zwar in
der Annahme begangen haben, das Mädchen könnte sechzehn Jahre alt sein oder
mehr,
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dass sie aber auch für möglich hielten, es könnte jünger sein, und die Tat
auch für diesen Fall wollten. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur
und können gemäss Art. 277 bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
werden, auch nicht mit der Rüge, der Satz « in dubio pro reo » sei verletzt
(BGE 69 IV 152, 74 IV 145). Aus ihnen ergibt sich, dass Gwerder und Zuppiger
im Sinne der Rechtsprechung (BGE 69 IV 80, 74 IV 83) mit Eventualvorsatz
gehandelt haben, der dem direkten Vorsatz gleichsteht. Art. 191 Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
kann daher auch ihnen gegenüber nicht angewendet werden. Sie haben sowenig wie
die anderen Beschwerdeführer in einer irrigen Vorstellung über das Alter des
Kindes gehandelt. Wer, wie sie, beide Möglichkeiten erwägt und die Tat auch
für den Fall, dass die ungünstigere zutreffe, begehen will, ist nicht das
Opfer eines Irrtums. Ob Gwerder, wie das Protokoll vom 15. Januar 1948 nahe
legt, das Alter der Käthy S. im Zeitpunkt der Tat auf 16 bis 17 Jahre
schätzte, oder ob seine Schätzung, wie die Vorinstanz annimmt, sich auf den
Zeitpunkt der Einvernahme bezog, ist daher unerheblich. Auch stellt sich die
Frage nicht, ob Zuppiger, was er bestreitet, bei der Schätzung des Alters des
Mädchens fahrlässig gehandelt hat.
5.- Nach Art. 64

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung
geführt worden ist. Nachsicht übt das Gesetz in einem solchen Falle, weil der
Verletzte den Anstoss zu der strafbaren Handlung gegeben hat, und zwar so
ernstlich, dass der Täter für seinen Entschluss, sie zu begehen, nicht voll
verantwortlich erscheint, sondern den Verletzten einen Teil dieser
Verantwortung trifft. Daher scheidet als Strafmilderungsgrund zum vornherein
jeder Umstand aus, der nicht in einem Verhalten des Verletzten selbst, und
zwar in einem Verhalten gerade gegenüber dem betreffenden Täter liegt. Das
gilt einmal von der « Versuchung », die lediglich auf die Immoralität oder den
physischen Zustand,
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im vorliegenden Falle auf den Geschlechtstrieb, des Täters oder darauf
zurückgeht, dass sich diesem eine günstige Gelegenheit zur Begehung des
Verbrechens bietet. Auch im Verhalten Dritter, selbst wenn sie rechtlich oder
sittlich verpflichtet sind, das Opfer zu schützen, kann der
Strafmilderungsgrund der « ernstlichen Versuchung » nicht liegen. Daher hilft
den Beschwerdeführern weder die Berufung auf die sittliche Verdorbenheit der
beiden Mädchen, in der sie eine günstige Gelegenheit zur Befriedigung ihres
Geschlechtstriebes sahen, noch die Behauptung, das ganze Milieu im Elternhause
und im Restaurant Höllgrotte sei für sie schwerste Versuchung gewesen. Auch
auf das Verhalten der Mädchen im allgemeinen, auf den Umstand, dass sie den
Männern nachgelaufen und ihre sexuellen Verfehlungen den Eltern verschwiegen
haben sollen, kommt nichts an. Jeder Täter kann sich nur auf das berufen, was
gerade ihm persönlich vom Verletzten angetan worden ist.
7.- Dass Art. 118

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 118 - 1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. |
StGB nur die Abtreibung an einer « Schwangeren » erfasst, hat das
Bundesgericht dahin ausgelegt, dass der Versuch der Abtreibung an einer
Nichtschwangeren, werde er von dieser selber oder werde er von einem Dritten
vorgenommen, nicht strafbar sei (BGE 70 IV 9, 152). Diese Rechtsprechung hat
es später verlassen, soweit ein Dritter einer Nichtschwangeren die
Leibesfrucht abzutreiben versucht; es sieht darin einen nach Art. 23

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. |
beurteilenden untauglichen Versuch (BGE 74 IV 65). Dabei hat es darauf
hingewiesen, dass die Gründe, auf denen die Änderung der Rechtsprechung
beruht, sich nicht ohne weiteres auch auf den Fall des Art. 118 übertragen
lassen, da in dieser Bestimmung der Ausdruck « Schwangere » das Subjekt der
strafbaren Handlung bezeichnet, in Art. 119 dagegen den Gegenstand. In der Tat
behandelt das Strafgesetzbuch den Fall, wo ein untaugliches Subjekt handelt,
nicht gleich wie die Fälle, wo der Gegenstand oder das Mittel nicht taugen, um
das Verbrechen zu vollenden. Art. 23

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. |
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Mittel des Verbrechens. Fehlt dem Täter selbst die Eigenschaft, die das Gesetz
verlangt, so kann er das Verbrechen sowenig versuchen wie vollenden. Um ihn
wegen Versuchs bestrafen zu können, bedürfte es einer besonderen Bestimmung.
Ist somit die Frauensperson, die es unternimmt, sich eine nicht vorhandene
Leibesfrucht abzutreiben oder abtreiben zu lassen, nicht strafbar, so kann
auch der Dritte, der ihr dazu Hülfe leistet, ohne dass die Voraussetzungen des
Art. 119

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. |
25

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
Verbrechen oder Vergehen sei (BGE 74 IV 133). Die in der Literatur vertretene
Auffassung, dass das Fehlen der Tätereigenschaft gemäss Art. 26

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft. |
Nichtschwangeren selber, nicht auch dem Gehülfen zugute komme (Comtesse, ZStR
61 227), hält nicht stand. Art. 26

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft. |
persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände », also persönliche
Strafausschliessungsgründe zugute kommen. Das Fehlen der Schwangerschaft ist
kein solcher. Es befreit die Täterin nicht aus einem nur ihr persönlich
anzurechnenden Umstande von Strafe, sondern macht mangels eines zur Begehung
des Vergehens geeigneten Täters die Tat als solche straflos.
Gesetzesregister
BStP 273BStP 277 bis
StGB 18
StGB 23
StGB 25
StGB 26
StGB 64
StGB 118
StGB 119
StGB 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 118 - 1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |