S. 25 / Nr. 8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (i)

BGE 75 III 25

8. Estratto della sentenza 3 febbraio 1948 nella causa Schuepbach.

Regeste:
L'ufficiale d'esecuzione non può sequestrare dei beni che si trovano fuori del
suo circondario.
I crediti possono essere sequestrati al domicilio del terzo debitore anche
quando il sequestro è fondato sull'assenza di un domicilio fisso (art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
cp.
1 numero 1 LEF) senza che si possa affermare che il creditore escusso si trovi
all'estero.
Ausserhalb seines Kreises befindliche Gegenstände darf das Betreibungsamt
nicht arrestieren.
Forderungen können auch dann am Domizil des Drittschuldners arrestiert werden,
wenn die Arrestnahme mangels festen Wohnsitzes des Schuldners erfolgt (Art.
271 Abs. 1 Z. 1 SchKG), ohne dass sich müsste behaupten lassen, dieser weile
im Ausland
L'office des poursuites ne peut pas séquestrer des objets qui se trouvent hors
de son ressort.
Les créances peuvent être séquestrées au domicile du tiers débiteur même dans
le cas où le séquestre est fondé sur le défaut de domicile fixe du débiteur
(art. 271 ch. 1 LP), sans qu'on doive pouvoir affirmer que celui-ci séjourne à
l'étranger.

A. ­ Il 29 ottobre 1948, l'avv. Lafranchi otteneva per un credito di 1640 fr.
un decreto di sequestro del Pretore di Locarno a carico di Hans Schuepbach,
apicoltore a Urdorf, e portante sul deposito no. 54427 dell'ammontare di 1949
fr. 70 esistente presso l'Unione di banche svizzere, succursale di Locarno. Il
sequestro veniva eseguito dall'Ufficio di Locarno mediante notifica al terzo
debitore...

Seite: 26
B. ­ Il 4 novembre 1948, il creditore presentava la domanda d'esecuzione.
L'ufficiale notificava per rogatoria il precetto esecutivo al debitore, a
Urdorf, il quale si aggravava all'Autorità cantonale di vigilanza, contestando
la competenza dell'Ufficio di Locarno. Il reclamo era però respinto con
decisione 24 novembre 1948.
C. ­ Con ricorso 10 dicembre 1948 alla Camera d'esecuzione e dei fallimenti
del Tribunale federale il debitore chiede l'annullamento della decisione
querelata. Egli adduce in sostanza quanto segue: Il titolare del credito verso
l'Unione di banche svizzere non è il ricorrente, ma il fratello Willy
Schuepbach. Comunque, anche se il credito spettasse al ricorrente, l'Ufficio
di Locarno sarebbe nondimeno incompetente a procedere al sequestro ed a
proseguire l'esecuzione. Giusta i combinati disposti degli art. 272 e
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
52 LEF,
il foro esecutivo del ricorrente è Urdorf, luogo dov'egli è domiciliato e dove
si troverebbe il credito di cui si tratta.
(Considerando in diritto:
1. ­ Come il Tribunale federale già ebbe a dichiarare, l'ufficio d'esecuzione
è obbligato a eseguire i decreti della competente autorità di sequestro, alla
quale è subordinato. Tuttavia, l'ufficiale che procede all'atto stesso del
sequestro deve ossequiare i prescritti del diritto esecutivo e, in
particolare, il divieto di staggire dei beni che si trovano fuori del
circondario (RU 56 III 230 e 64 III 129).
2. ­ Per quanto riguarda i crediti non garantiti da pegno e non incorporati in
cartevalori, essi si ritengono posti al domicilio del creditore escusso, se
abita nella Svizzera (RU 64 III 130), e al domicilio del terzo debitore, se il
creditore escusso dimora all'estero (RU 63 III 44). Di conseguenza,
nell'ipotesi che il ricorrente tenesse realmente domicilio a Urdorf, il
sequestro del di lui credito verso l'Unione di banche svizzere, avvenuto a
Locarno su di un bene che non vi si trovava, non spiegherebbe effetto
giuridico alcuno (RU 56 III 231 e 73 III 103).

Seite: 27
Sennonchè, l'esistenza di un domicilio del ricorrente a Urdorf non può essere
oggetto di esame nella procedura di reclamo, poichè l'autorità di sequestro ha
fondato il suo decreto non solo sul secondo numero dell'art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
cp. 1 LEF
(pericolo di fuga), ma anche sul primo numero del medesimo disposto (mancanza
di domicilio fisso). Ora, l'ufficiale incaricato di eseguire il sequestro non
può mettersi in contraddizione con l'autorità competente a concederlo, negando
in sede d'esecuzione la ricorrenza della causa di sequestro; così sarebbe però
s'egli si rifiutasse di staggire il credito in discorso pel motivo che il
creditore escusso ha domicilio a Urdorf e che pertanto il credito è posto in
quel luogo. Se il ricorrente voleva opporsi al sequestro, avrebbe dovuto
chiederne la revoca nella procedura speciale prevista dall'art. 279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.487
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007488 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.489
cp. 2 LEF,
contestando la causa del sequestro.
I motivi cha hanno indotto il ricorrente a lasciar perimere l'azione e il
fatto da lui allegato che il titolare del credito sequestrato sarebbe suo
fratello Willy Schuepbach non possono essere esaminati nella procedura di
reclamo.
3. ­ Il principio, secondo il quale i crediti possono essere staggiti al
domicilio del terzo debitore è bensì stato ammesso dalla giurisprudenza in
modo esplicito solamente nei confronti del creditore escusso domiciliato
all'estero: ragioni d'ordine pratico giustificano tuttavia di estendere
l'applicazione di questo principio anche al caso in cui il sequestro è basato
sull'assenza di un domicilio fisso, senza che si possa affermare che il
creditore escusso si trovi all'estero. Ne discende, in concreto, che il
credito in discorso si trova al luogo di domicilio del terzo debitore (sede
dell'Unione di banche svizzere, succursale di Locarno) e pertanto nel
circondario d'esecuzione di Locarno.
4. ­ .....
La Camera d'esecuzione e dei fallimenti pronuncia:
Il ricorso è respinto.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 III 25
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 03. Februar 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 III 25
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : L’ufficiale d’esecuzione non può sequestrare dei beni che si trovano fuori del suo circondario.I...


Gesetzesregister
SchKG: 271 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:469
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007473 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.474
272e  279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.487
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007488 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.489
BGE Register
56-III-228 • 63-III-44 • 64-III-127 • 73-III-103 • 75-III-25
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdeführer • fester wohnsitz • entscheid • delkredere • bundesgericht • zweigniederlassung • arrestbehörde • aufgabenteilung • arrestbefehl • achtung • verlängerung • grund • militärischer befehl • öffentliches amt • arrestgrund • betreibungsamt • kantonale behörde • zahlungsbefehl • fluchtgefahr • wohnsitz im ausland
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