S. 100 / Nr. 25 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 75 III 100

25. Entscheid vom 23. November 1949 i. S. Konkursamt Biel.

Regeste:
Konkurs, Liegenschaft des Schuldners.
Das Lastenverzeichnis (Art. 125
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
VZG) kann in besondern Gefahrsfällen vor dem
übrigen Kollokationsplan aufgelegt werden (Art. 2432 SchKG, Erweiterung der
Regeln von Art. 592 KV). Wird es angefochten, so kann vorzeitige Verwertung
nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach Art. 1282 VGZ stattfinden (Erw.
1-3).

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Lastenverzeichnis und Steigerungsprotokoll. Im letztem (gegebenenfalls in dem
diesem beigelegten Beschrieb) sind alle Gegenstände genau zu umschreiben (Erw.
4).
Faillite, immeubles du débiteur.
Lorsqu'il y a péril en la demeure, l'état des charges (art. 125 ORI) peut être
déposé avant le reste de l'état de collocation (art. 243 al. 2 LP; extension
des règles posées à l'art. 59 al. 2 OOF). S'il est attaqué, une réalisation
anticipée ne peut avoir lieu qu'avec l'autorisation des autorités de
surveillance, selon l'art. 128 al. 2 ORI (consid. 1-3).
Etat des charges et procès-verbal des enchères. Tous les biens doivent être
désignés avec précision dans le procès-verbal des enchères (le cas échéant
dans l'état descriptif qui est joint au procès-verbal) (consid. 4).
Fallimento, stabili del debitore.
In caso di pericolo, l'elenco dogli oneri (art. 125 RRF) può essere depositato
prima della rimanente graduatoria (art. 243, cp. 2 LEF; estensione delle
regole previste dall'art. 59 cp. 2 Reg.Fall.). Se esso è impugnato, si può
procedere ad una realizzazione anticipata soltanto con l'autorizzazione delle
autorità di vigilanza, secondo l'art. 128 cp. 2 RRF (consid. 1-3).
Elenco degli oneri e verbale d'incanto. Tutti i beni debbono essere designati
con precisione nel verbale d'incanto (eventualmente nella descrizione annessa
al verbale) (consid. 4).

A. ­ Die Liegenschaft (Komplex) der Möbel Bienna A.-G. in Biel, die sich seit
dem 26. Juli 1949 im Konkurs befindet, war einige Monate zuvor von einem
Grossbrand betroffen worden. Das den Konkurs verwaltende Konkursamt Biel
möchte sie so bald wie möglich verwerten, um sie nicht wachsendem Verderb
anheimfallen zu lassen oder weitere kostspielige Massnahmen zur Abwendung
solchen Verderbes treffen zu müssen. Das Amt ist jedoch nicht in der Lage, den
ganzen Kollokationsplan in nächster Zeit aufzustellen. Es hat sich hiefür
angesichts der verwickelten Verhältnisse (zumal wegen der sog. Sparverträge)
durch die kantonale Aufsichtsbehörde eine Verlängerung der Frist des Art. 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.

SchKG bis Ende Februar 1950 bewilligen lassen. Anderseits hat es das
Lastenverzeichnis erstellt und am 5. Oktober 1949 dessen Auflage als
(vorweggenommenen) Bestandteil des Kollokationsplanes mit Anfechtungsfrist bis
zum 15. gl. M. bekanntgemacht.
B. ­ Darüber hat sich der Baumeister Ernst Ihly, Gläubiger der letzten
Hypothek (Bauhandwerkerpfandrecht)

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von Fr. 32588.95 (abgesehen von der im allerletzten Range stehenden Forderung
der Gemeinde für Kanalisationsbeiträge), beschwert mit dem Antrag, die
gesonderte vorzeitige Auflegung des Lastenverzeichnisses sei aufzuheben, und
(eventuell) dieses Verzeichnis sei in verschiedenen (näher bezeichneten)
Punkten zu berichtigen und dementsprechend neu aufzulegen.
C. ­ Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 1. November 1949 in
Anwendung von Art. 125
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
VZG gutgeheissen: Wenn danach das Lastenverzeichnis
einen Bestandteil des Kollokationsplanes zu bilden habe, so sei damit auch
gesagt, dass es gleichzeitig mit dem übrigen Kollokationsplan aufzulegen sei,
also nicht vorher gesondert aufgelegt werden dürfe.
D. ­ Diesen Entscheid zieht die amtliche Konkursverwaltung namens der Masse an
das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Auflage des Lastenverzeichnisses
ohne gleichzeitige Auflage des Kollokationsplanes sei ausnahmsweise zu
bewilligen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. ­ Für das Pfändungsverfahren ist eine vorzeitige Verwertung in Art. 124
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 124 - 1 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
1    Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
2    Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.248
SchKG nur für bewegliche Sachen vorgesehen. Die entsprechende
Vorschrift von Art. 243 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG dagegen ist wie auf bewegliche Sachen so
auch auf Liegenschaften zu beziehen (wie denn im Konkurse in der Regel damit
zu rechnen ist, dass sich die Verwertung ja doch nicht werde vermeiden lassen,
es käme denn zum Widerruf des Konkurses). Davon ist bereits die Rechtsprechung
des Bundesrates ausgegangen (Archiv 2 N. 129 S. 331), und das Bundesgericht
hat sich gleichfalls auf diesen Boden gestellt (BGE 25 I 538 = Sep. - Ausg. 2
S. 240). In spätern Entscheidungen ist daran nicht gerüttelt worden; doch
wurde selbst bei Dringlichkeit die Verwertung vor endgültiger
Lastenbereinigung im Kollokationsverfahren als unzulässig bezeichnet, sofern

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wenigstens andere Lasten als fällige Grundpfandforderungen in Frage stehen
(BGE 40 III 11, 41 III 27, siehe auch BGE 71 III 73). Immerhin ist mitunter
ungesäumte Verwertung von Liegenschaften dermassen geboten, dass ihr nur
Interessen besonderer Art entgegenzustehen verdienen. Fehlt es an solchen, und
lassen sich die Steigerungsbedingungen einwandfrei für jeden möglichen Ausgang
der Lastenbereinigung einrichten, so wäre eine Verschiebung der Verwertung
nicht angebracht. Derartigen Fällen trägt Art. 128 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG Rechnung,
ähnlich wie die im Pfändungsverfahren geltende Vorschrift von Art. 41
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 41
VZG. Als
Verschiebungsgrund genügt bei solch aussergewöhnlicher Dringlichkeit nicht das
blosse Interesse von Grundpfandgläubigern, über den Bestand ihrer eigenen und
der diesen vorgehenden dinglichen Rechte orientiert zu sein, um danach ihr
Verhalten als Steigerungsinteressenten bestimmen zu können (BGE 72 III 27 und
dort erwähnte Entscheidungen).
2. ­ Hier ist kein Zweifel, dass man es mit einem Ausnahmefall im Sinne von
Art. 128 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG zu tun hat. Die vom Brande heimgesuchte Liegenschaft nimmt
namentlich in den Wintermonaten wachsenden Schaden, und die Erstellung eines
genügenden Schutzdaches würde Fr. 10,000.­kosten, wofür die
Brandversicherungsanstalt nicht aufkommen will. Rasche Verwertung ist somit
geboten, zumal die Belastung auf den Tag der Konkurseröffnung den amtlichen
Schätzungswert mit Einschluss der Brandentschädigung bereits um mehr als Fr.
70000.­ übersteigt. Es ist, vorderhand wenigstens, kein «berechtigtes
Interesse» erkennbar, das der vorzeitigen Verwertung entgegenstünde. Der
Beschwerdeführer Ihly beruft sich nur auf seine Unsicherheit über den Bestand
der Pfandlasten, was nach dem Ausgeführten in einem solchen Fall grosser
Wertgefährdung unbeachtlich ist.
3. ­ Die Vorinstanz sieht indessen einen unüberwindlichen Hinderungsgrund in
der Unmöglichkeit, jetzt schon den ganzen Kollokationsplan aufzustellen, wozu
die

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Konkursverwaltung, zumal wegen der vielen sog. Sparverträge, einige Monate
braucht. Nach Art. 125 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
VZG bildet das Lastenverzeichnis im Konkurse des
Grundeigentümers einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Der Vorinstanz ist
darin beizustimmen, dass in der Regel der ganze Kollokationsplan auf einmal
aufzulegen ist. Doch gilt dies nicht ausnahmslos. Man denke an die Behandlung
nachträglicher Konkurseingaben (Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG) und an den Fall. dass die
Konkursverwaltung eine im Kollokationsplan bestrittene Ansprache nachträglich
im Prozesse anerkennen will (Art. 66 der Konkursverordnung). Namentlich aber
räumt Art. 59 Abs. 2 KV der Konkursverwaltung ganz allgemein die Befugnis ein,
die Verfügung über einzelne Ansprachen, die sie noch näher abklären will, bis
nach Auflegung des übrigen Kollokationsplanes zurückzustellen und später durch
entsprechende Ergänzung des Planes nachzuholen. In allen diesen Fällen kommt
es zu gesonderter Auflegung einzelner Teile des Kollokationsplanes, wobei die
Frist zur Anfechtung jeweilen von der Bekanntmachung der einzelnen Änderung
oder Ergänzung an läuft. Einzelne Kollokationsverfügungen vor der Auflegung
des Kollokationsplanes als solchen zu treffen, überschreitet freilich den
Rahmen von Art. 59 Abs. 2 KV. Im Hinblick auf aussergewöhnliche Gefahrsfälle
wie den vorliegenden muss diese Vorschrift jedoch als lückenhaft erscheinen.
Die Lücke ist in Anlehnung an Art. 243 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG und Art. 128 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG
dahin auszufüllen, dass in solchen Ausnahmefällen das Lastenverzeichnis auch
schon vor dem übrigen Kollokationsplan, als vorausgenommener Teil desselben,
aufgelegt werden darf, eben um dann die gebotene vorzeitige Verwertung zu
ermöglichen. Diese kann ja unmöglich ohne Lastenverzeichnis stattfinden, und
was Art. 128 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG betrifft, so lässt sich über das allfällige Bestehen
berechtigter Gegeninteressen erst nach Ablauf der Frist zur Anfechtung des
Lastenverzeichnisses endgültig befinden; denn nun erst weiss man, ob und
allfällig welche Lasten bestritten werden.

Seite: 105
Dem Vorgehen der Konkursverwaltung steht auch nicht entgegen, dass bis auf
weiteres offen bleibt, wer als Kurrentgläubiger anzuerkennen sein wird.
Natürlich ist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses jedermann, der eine
Kurrentforderung eingegeben hat, vorläufig legitimiert (sofern überhaupt
Interessen der Kurrentgläubiger auf dem Spiele stehen, vgl. Art. 127
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 127 - 1 Die Kurrentgläubiger sind zur Anfechtung der Lastenverzeichnisse über die Grundstücke (Art. 125 hiervor) nicht berechtigt, soweit es sich nur um die Frage des Vorranges eines Pfandgläubigers vor dem andern handelt, und sie können sich auch nicht einer solchen von einem Pfandgläubiger gegen einen andern angestrengten Kollokationsklage anschliessen.
1    Die Kurrentgläubiger sind zur Anfechtung der Lastenverzeichnisse über die Grundstücke (Art. 125 hiervor) nicht berechtigt, soweit es sich nur um die Frage des Vorranges eines Pfandgläubigers vor dem andern handelt, und sie können sich auch nicht einer solchen von einem Pfandgläubiger gegen einen andern angestrengten Kollokationsklage anschliessen.
2    Will ein Pfandgläubiger nur den Rang eines andern bestreiten, so hat er nur gegen diesen und nicht auch gleichzeitig gegen die Masse zu klagen.
VZG).
Sollte das Lastenverzeichnis nicht unangefochten bleiben, so wäre mit
Rücksicht auf jede einzelne Bestreitung die Frage nach einem erheblichen
Gegeninteresse zu prüfen und, falls die Konkursverwaltung solche Interessen
verneint, die Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach Art. 128 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
VZG
einzuholen.
4. ­ Die Eventualanträge der Beschwerde sind gleichfalls nicht begründet.
Gewiss lässt das Lastenverzeichnis, so wie es aufgelegt wurde, einiges zu
wünschen übrig. Es sind aber keine Fehler zu finden, die dessen Aufhebung
rechtfertigen würden. Die Faustpfandforderung der Kantonalbank an dem nicht
der Gemeinschuldnerin gehörenden Schuldbrief ist eindeutig anerkannt (weshalb
eine nur gegen den Schuldbriefeigentümer gerichtete Klage dem Beschwerdeführer
schwerlich etwas einbringen könnte; vgl. BGE 64 III 65). Im übrigen sind zwar
weder die erst am Schlusse unter den Anmerkungen erwähnte Zugehör noch die
fälligen Feuerversicherungssummen (für die Liegenschaft einer- und die Zugehör
anderseits) ausdrücklich auf Seite 2 des Lastenverzeichnisses unter lit. a als
Objekte der anschliessend unter lit. b aufgeführten Grundpfandrechte
angegeben. Doch ist wohl nichts anderes gemeint angesichts der einschlägigen
bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften. In Frage kommen auch nicht etwa
besondere Berechtigungen einzelner Pfandgläubiger auf die Zugehör (bzw. auf
die auf diese entfallende Versicherungssumme), sondern höchstens deren
Pfandfreiheit zugunsten der allgemeinen Masse. Dies wird aber niemand
ernstlich annehmen, obschon dem Buchstaben der Art. 60 KV und 125 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
am
Schlusse VZG nicht nachgelebt wurde.

Seite: 106
Streitigkeiten darüber könnten übrigens auch nachträglich noch ausgetragen
werden (BGE 55 III 39) auf Grund einer spätern Ergänzung des
Lastenverzeichnisses, sofern unversicherte Gläubiger sich entschliessen
sollten, eine solche zu verlangen. Für die Steigerung dagegen ist freilich
genaue Umschreibung der Steigerungsobjekte im Steigerungsprotokoll bzw.
«Beschrieb» unerlässlich.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Beschwerde des Ernst Ihly abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 III 100
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 23. November 1949
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 III 100
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Konkurs, Liegenschaft des Schuldners.Das Lastenverzeichnis (Art. 125 VZG) kann in besondern...


Gesetzesregister
SchKG: 124 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 124 - 1 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
1    Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung247 stattfinden, auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.
2    Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.248
243 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
247 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
VZG: 41 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 41
125 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
127 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 127 - 1 Die Kurrentgläubiger sind zur Anfechtung der Lastenverzeichnisse über die Grundstücke (Art. 125 hiervor) nicht berechtigt, soweit es sich nur um die Frage des Vorranges eines Pfandgläubigers vor dem andern handelt, und sie können sich auch nicht einer solchen von einem Pfandgläubiger gegen einen andern angestrengten Kollokationsklage anschliessen.
1    Die Kurrentgläubiger sind zur Anfechtung der Lastenverzeichnisse über die Grundstücke (Art. 125 hiervor) nicht berechtigt, soweit es sich nur um die Frage des Vorranges eines Pfandgläubigers vor dem andern handelt, und sie können sich auch nicht einer solchen von einem Pfandgläubiger gegen einen andern angestrengten Kollokationsklage anschliessen.
2    Will ein Pfandgläubiger nur den Rang eines andern bestreiten, so hat er nur gegen diesen und nicht auch gleichzeitig gegen die Masse zu klagen.
128
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 128 - 1 Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
1    Wenn nach den Einträgen im Grundbuch oder dem Ergebnis des öffentlichen Aufrufes (Art. 123 hiervor) Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte an dem Grundstück geltend gemacht werden, so darf die Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand), selbst im Falle der Dringlichkeit, erst stattfinden, nachdem das Kollokationsverfahren über diese Rechte durchgeführt und allfällige Kollokationsprozesse rechtskräftig erledigt sind.194
2    Ausnahmsweise können die Aufsichtsbehörden die Versteigerung schon vorher bewilligen, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden. In diesem Falle ist in den Steigerungsbedingungen auf einen allfällig pendenten Prozess hinzuweisen und eine vorläufige Eintragung im Grundbuch (Art. 961 ZGB195) vorzumerken.
BGE Register
25-I-538 • 40-III-11 • 41-III-27 • 55-III-39 • 64-III-65 • 71-III-72 • 72-III-27 • 75-III-100
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kollokationsplan • lastenverzeichnis • konkursverwaltung • vorzeitige verwertung • kv • bestandteil • wille • frage • biel • bundesgericht • treffen • monat • vorinstanz • mass • konkursamt • bewegliche sache • lastenbereinigung • veröffentlichung • frist • zahl • grundstück • entscheid • forderung • planauflage • schaden • buchstabe • verhalten • rang • kantonalbank • schuldner • archiv • schuldbetreibungs- und konkursrecht • bauhandwerkerpfandrecht • tag • anmerkung • biene • widerruf des konkurses • steigerungsbedingungen • zweifel • bundesrat • gemeinde
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