S. 348 / Nr. 50 Obligationenrecht (d)

BGE 75 II 348

50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. November 1949 i. S. Joss gegen J.
Eichmüller A.-G.

Regeste:
Aktiengesellschaft. Erbrechtlicher Übergang von Namenaktien, Verweigerung der
Eintragung; Art. 686 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
1    Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
2    Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis    Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.481
3    Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5    Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.482
OR. Gesetzeslücke, Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB.
Verweigert die Aktiengesellschaft dem Erben die Eintragung in das Aktienbuch,
so kann er ihr eine angemessene Ablösungsfrist ansetzen und bei deren
Nichtbeachtung provisorische Eintragung verlangen.
Société anonyme. Acquisition par succession d'actions nominatives, refus de
l'inscription sur le registre des actions, art. 686 al. 4 CO. Lacune de la
loi, art. 1er al. 2 CC.
Lorsque la société anonyme refuse à l'héritier d'un actionnaire de l'inscrire
sur le registre des actions, cet héritier peut fixer à

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la société un délai convenable pour que ses actions lui soient reprises, et il
peut si ce délai n'est pas respecté, exiger son inscription provisoire.
Società anonima. Acquisto per successione di azioni nominative, rifiuto
dell'iscrizione nel registro delle azioni; art. 686 cp. 4 CO. Lacuna della
legge, art. 1 cp. 2 CC.
Quando la società anonima rifiuta all'erede d'un azionista l'iscrizione nel
libro delle azioni, questo erede può assegnare alla società un termine
adeguato per assumere le azioni e, se questo termine non è ossequiato, può
esigere la sua iscrizione provvisoria.

A. ­ Die J. Eichmüller Aktiengesellschaft mit Sitz in St. Gallen verfügt über
ein Grundkapital von Fr. 300000.­, eingeteilt in 235 auf den Namen lautende
Aktien mit einem Nennwert von je Fr. 1000.­ und in 260 auf den Namen lautende
Aktien mit einem Nennwert von je Fr. 250.­. Nach Art. 8 der
Gesellschaftsstatuten ist jede Aktie unabhängig vom Nennwert zur Abgabe einer
Stimme berechtigt, darf jedoch kein Aktionär mehr als den sechsten Teil der
sämtlichen in der Generalversammlung vertretenen Stimmen auf sich vereinigen.
Anderseits bestimmen die Statuten in Art. 4:
« Die Gesellschaft anerkennt nur die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre;
die Eintragung ist durch den Verwaltungsrat auf dem Aktien-Titel zu
bescheinigen. Zur Eintragung in das Aktienbuch ist ein Ausweis über die
formrichtige Übertragung der Aktie erforderlich, wobei die Übertragung durch
Übergabe des indossierten Aktien-Titels an den Erwerber erfolgen kann (684
OR). Für jede Übertragung von Aktien ist die Zustimmung des Verwaltungsrates
erforderlich. Der Verwaltungsrat ist berechtigt unter Vorbehalt von Art. 686
Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
1    Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
2    Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis    Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.481
3    Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5    Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.482
OR die Eintragung ohne Grundangabe zu verweigern. »
B. ­ Am 11. Oktober 1945 starb Frau M. Eichmüller-Schott. Sie hinterliess 80
Stimmrechtsaktien der Eichmüller A.-G. zu nominell Fr. 250.­, welche an ihre
Tochter und einzige Erbin, Frau Alice Joss-Schott, übergingen. Die
Gesellschaft anerkannte diese aber nicht als Aktionärin und teilte am 5. Juli
1947 mit, dass der Verwaltungsrat die 80 Aktien für sich beanspruche. Wegen
Meinungsverschiedenheiten betreffend die Höhe des Übernahmepreises kam es zum
Prozess. Das Urteil des Handelsgerichtes St. Gallen vom 17. Juni 1948, das die
von der Gesellschaft

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zu zahlende Entschädigung auf Fr. 30060.­ nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1947
festsetzte, wurde von Frau Joss mittels staatsrechtlicher Beschwerde und
Berufung an das Bundesgericht gezogen. Während die staatsrechtliche Beschwerde
durch Nichteintretensentscheid vom 17. November 1948 erledigt ist, blieb die
Berufung hängig, da Frau Joss selber deren Sistierung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des von ihr neu eingeleiteten Verfahrens wünschte.
C. ­ Mittlerweile hatten nämlich am 3. Juli 1947, 11. Mai und 23. August 1948
Generalversammlungen der Eichmüller A.-G. stattgefunden. Frau Joss, die nicht
eingeladen worden war, klagte im Oktober 1948 gegen die Gesellschaft auf
Nichtigerklärung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 23. August 1948 sowie
auf Feststellung, dass ihre 80 Aktien stimmberechtigt seien und sie daher bis
zu deren rechtsgültiger Übertragung die Befugnis habe, an den
Generalversammlungen der Beklagten teilzunehmen.
Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen lehnte diese Begehren mit Urteil vom
1. Juni 1949 ab.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage. Die Beklagte schliesst auf Nichteintreten (mangels Präzisierung des
Streitwertes) oder auf Bestätigung des kantonalen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Klage geht nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme. Da sie
aber die Stimmrechtsausübung für 80 Aktien zu nominell insgesamt Fr. 20000.­
zum Gegenstande hat, darf unbedenklich vorausgesetzt werden, dass ihr
Streitwert den Betrag von Fr. 8000.­ übersteigt (Art. 36 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
1    Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
2    Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis    Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.481
3    Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5    Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.482
OG).
2. ­ Nach Art. 684 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
OR sind Namenaktien übertragbar, « wenn nicht die
Statuten etwas anderes bestimmen ». Die Aktiengesellschaft hat somit das
Recht,

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in ihrer Satzung die Übertragung von Namenaktien zu verbieten oder zu
beschränken (vgl. Art. 627 Ziff. 8
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
OR). In der Praxis zeigt sich immer wieder,
dass derartige Vorkehren unter Umständen von geradezu lebenswichtiger
Bedeutung sind. Insbesondere eine Aktiengesellschaft mit spezifisch regionalen
oder beruflichen Zielen kann ein sehr erhebliches Interesse daran haben, dass
nicht orts- oder berufsfremde, vielleicht sogar mit einem
Konkurrenzunternehmen verbundene Aktionäre die Mehrheit erhalten. Eine solche
Gefahr besteht nicht nur bei rechtsgeschäftlicher Übertragung, sondern ebenso
beim Erbanfall von Aktien. Dieser entzieht sich zwar naturgemäss der
Normierung in den Statuten. Jedoch sieht das Gesetz richtigerweise die
Möglichkeit einer Ablösung der Erben durch die Gesellschaft vor.
3. ­ Über die Eigentümer der Namenaktien hat die Gesellschaft laut Art. 685
Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
1    Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2    Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
OR ein Aktienbuch zu führen. Und gemäss Abs. 4 des Art. 685
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
1    Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2    Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
OR wird im
Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär betrachtet, wer im Aktienbuch
eingetragen ist. Entsprechend liegt das Mittel zur Fernhaltung nicht genehmer
Aktionäre von der Gesellschaft in der Verweigerung der Eintragung. Der diesen
Vorgang regelnde Art. 686
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
1    Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
2    Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis    Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.481
3    Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5    Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.482
OR behandelt die beiden erörterten Fälle insofern
verschieden, als beim rechtsgeschäftlichen Aktienerwerb aus den in den
Statuten genannten Gründen oder, wo die Satzung so bestimmt, ohne Grundangabe
und ausserdem wegen Nichtleistung der für nicht voll einbezahlte Aktien
geforderten Sicherstellung die Eintragungsverweigerung schlechthin zulässig
ist (Abs. 1-3), während bei Aktienerwerb infolge Erbganges keine
Sicherstellung verlangt und die Eintragung nur versagt werden darf, wenn
Mitglieder der Verwaltung oder einzelne Aktionäre sich bereit finden, die
Aktien zum Börsenkurse oder mangels eines solchen zum wirklichen Wert im
Zeitpunkte der Anmeldung zur Eintragung zu übernehmen (Abs. 4). Dagegen deutet
nichts in der Redaktion des Art. 686
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
1    Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
2    Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis    Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.481
3    Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5    Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.482
OR auf eine unterschiedliche

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Anwendbarkeit des in Art. 685 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
1    Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2    Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
OR niedergelegten Grundsatzes. Also muss
beim erbrechtlichen Aktienübergang gleich wie beim rechtsgeschäftlichen auch
gelten, was in BGE 69 II 316 festgestellt ist, nämlich, dass die Eintragung im
Aktienbuch nicht bloss eine Vermutung der Aktionäreigenschaft bewirkt, sondern
für die Legitimation gegenüber der Gesellschaft ausschliessliche konstitutive
Bedeutung hat.
4. ­ Indessen besteht, wie schön die Expertenkommission für die Beratung des
Revisionsentwurfes II zum OR erkannte (vgl. Protokoll S. 292/93), hinsichtlich
der Folgen der Eintragsverweigerung ein wesentlicher Unterschied. Bei
rechtsgeschäftlicher Aktienübertragung bleibt der Gesellschaft gegenüber der
Veräusserer so lange Aktionär, als nicht an seiner Stelle der Erwerber im
Aktienbuch eingetragen ist. Bei Vererbung der Aktien jedoch ist wegen Ablebens
des bisher eingetragen gewesenen Eigentümers niemand da, der zur Ausübung
jener (nicht vermögensmässigen) Rechte befugt wäre, welche bei Geschäften
unter Lebenden weiterhin vom Veräusserer geltend gemacht werden können. Man
glaubte, dieser Situation dadurch zu begegnen, dass die Verweigerung der
Eintragung im Aktienbuch von der Ablösung des Erben abhängig gemacht wurde.
Allein die Bedingung hindert nicht, dass gesellschaftsrechtlich gesehen die
vererbten Aktien brach liegen, bis die Übernahme perfekt geworden ist. Das
erlaubt möglicherweise den übrigen Aktionären, Beschlüsse zu fassen, die sie
nicht fassen könnten, wenn die den Gegenstand der Vererbung bildenden Aktien
stimmberechtigt wären. Die Verwaltung hat es sogar in der Hand, die Übernahme
der Aktien, namentlich wenn ein Streit über deren Bewertung hinzutritt, eigens
zu verzögern. Oder es kann sich ergeben, dass die gewollte und durchaus
gutgläubig zugesagte Ablösung sich hinterher doch als undurchführbar erweist.
Derartige Konsequenzen liegen zweifellos nicht im Sinne des Gesetzes. Das
System des Art. 686 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
1    Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
2    Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis    Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.481
3    Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5    Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.482
OR weist somit

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offensichtlich eine Lücke auf, die vom Richter geschlossen werden muss (Art. 1
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB).
Dem Erben bis nach vollzogener Ablösung einfach die Rechtsstellung des
Erblassers zuzuerkennen, wie die Klägerin vorschlägt, geht nicht an, weil so
das mit der Vinkulierung von Namenaktien angestrebte und gesetzlich geschützte
Hauptziel, d.h. die Nichtzulassung unerwünschter Aktionäre, gerade vereitelt
würde. Aus dem nämlichen Grunde verbietet sich, für die einstweilige
Wahrnehmung der Aktionärrechte in analoger Anwendung von Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB einen
Beistand heranzuziehen. Dieser hätte ja von Amtes wegen im Interesse des Erben
zu handeln, sodass wiederum die Eintragungsverweigerung illusorisch wäre. Art.
686 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
1    Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
2    Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis    Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.481
3    Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5    Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.482
OR ist aufgestellt im Interesse der Gesellschaft, so wie der
Verwaltungsrat es versteht. Der Gesellschaft muss daher grundsätzlich die
Möglichkeit gewahrt werden, einen als Aktionär nicht genehmen Erben von jeder
direkten oder indirekten `Einflussnahme auf ihre Geschicke abzuhalten. Mit
Rücksicht darauf ist die Lösung in einer Verkürzung des Zwischenstadiums auf
die unvermeidliche Minimaldauer zu suchen. Dem Erben ist das Recht
einzuräumen, der Gesellschaft eine angemessene Ablösungsfrist zu setzen und
bei deren Nichtbeachtung die provisorische Eintragung im Aktienbuch zu
verlangen, bzw. eine dahingehende richterliche Verfügung zu erwirken.
Antwortet die Gesellschaft abschlägig, so kann die Eintragung ohnehin nicht
länger verweigert werden. Erklären sich aber Mitglieder der Verwaltung oder
einzelne Aktionäre zur Übernahme der Aktien bereit, dann steht, falls die
Bewertung Schwierigkeiten verursachen sollte, einer sofortigen provisorischen
Eintragung der Ansprecher gegen Sicherstellung des Erben nichts im Wege.
5. ­ Hier kann nun allerdings das dargelegte Verfahren nicht Platz greifen.
Denn es ist dafür kein Raum mehr, nachdem der Verwaltungsrat der Beklagten,
wenn auch unverhältnismässig spät, den Willen zur Übernahme

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der fraglichen Aktien bekundet und die Klägerin sich in eine gerichtliche
Auseinandersetzung über die Bemessung der Entschädigung eingelassen hat. Auch
der Hinweis der Klägerin darauf, dass sie zu einer früheren Generalversammlung
vom 8. August 1946 eingeladen wurde, ist unbehelflich. Die Einladung als
solche vermag die fehlende Eintragung im Aktienbuch nicht zu ersetzen. Sie
hätte sich höchstens als ein auf Anerkennung der Klägerin als Aktionärin
weisendes konkludentes Verhalten der Beklagten auslegen lassen (vgl. das
Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. November 1941 i. S. Zubler c. S. A.
Machine addizionatrici e classificatrici Powers). So aber wurde sie damals von
der Klägerin selber nicht aufgefasst. Und heute jene Folgerung zu ziehen ist
nach allem, was sich mittlerweile ereignet hat, erst recht ausgeschlossen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelgerichts des Kantons St.
Gallen vom 1. Juni 1949 wird bestätigt.
Vgl. auch Nr. 48, 53. ­ Voir aussi noe 48, 53.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 II 348
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 22. November 1949
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 II 348
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Aktiengesellschaft. Erbrechtlicher Übergang von Namenaktien, Verweigerung der Eintragung; Art. 686...


Gesetzesregister
OG: 36
OR: 627  684 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
685 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
1    Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2    Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
686
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
1    Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
2    Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis    Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.481
3    Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5    Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.482
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
BGE Register
69-II-313 • 75-II-348
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktienbuch • erbe • verwaltungsrat • aktiengesellschaft • beklagter • bundesgericht • bewilligung oder genehmigung • stimmberechtigter • handelsgericht • termin • staatsrechtliche beschwerde • streitwert • erbrecht • entscheid • statuten • nichteintretensentscheid • wert • gesellschaftsrecht • bescheinigung • erbgang
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