S. 313 / Nr. 52 Obligationenrecht (d)

BGE 69 II 313

52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. November 1943 i. S. Bauer gegen
Munitor S.A.

Regeste:
Aktiengesellschaft; Art. 685
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
1    Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2    Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
OR.
1. Form der Eintragung im Aktienbuch. - Eine Aufzeichnung im Aktienbuch stellt
nur dann eine Eintragung im Sinne von Art. 685 dar, wenn sie als solche
gewollt war.
2. Die Eintragung hat für die Legitimation gegenüber der Gesellschaft
konstitutive Bedeutung.
Société anonyme, art. 685 CO.
1. Forme de l'inscription sur le registre des actions. - Une mention au
registre ne constitue une inscription selon l'art. 685 que si l'on a voulu lui
donner cette portée.
2. L'inscription est constitutive de légitimation à l'égard de la société.
Società anonima, art. 685 CO.
1. Forma dell'iscrizione nel libro delle azioni. Un'annotazione nel libro
delle azioni costituisce un'iscrizione ai sensi dell'art 685 soltanto se si è
voluto darle questa portata.
2. L'iscrizione ha carattere costitutivo per la legittimazione nei confronti
della società.

A. - Die Munitor A.-G. wurde am 8. August 1936 von Karl Ruetz, Walter Rüegg
und Dr. O. Blöchlinger gegründet. Ihr voll einbezahltes Aktienkapital von Fr.
100000.- ist eingeteilt in 400 Stammaktien zu Fr. 100.- und 60
Prioritätsaktien zu Fr. 1000.-. Die Aktien, die alle auf den Namen lauten,
wurden alsbald

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nach der Gründung wie folgt verteilt: Ruetz übernahm 360 Stamm- und 4
Prioritätsaktien, Rüegg 40 Stamm- und 56 Prioritätsaktien. Der Betrag von Fr.
60000.-, den Rüegg für seine Aktien aufwenden musste, stammte, wie Ruetz
wusste, von Dr. med. Ernst Bauer, dessen Treuhänder Rüegg war.
Der Verwaltungsrat der Munitor A.-G. bestand zuerst aus Ruetz und Rüegg. Die
Generalversammlung vom 6. Dezember 1938 genehmigte den Rücktritt des Rüegg.
Seither ist Ruetz einziger Verwaltungsrat.
Das Treuhandverhältnis zwischen Rüegg und Dr. Bauer wurde in der Folge
aufgelöst. Rüegg übertrug seine Aktien an Dr. Bauer.
B. - Mit einer gegen die Munitor A.-G. gerichteten Klage stellte Dr. Bauer
gestützt auf Art. 736 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR das Begehren, die Beklagte sei aufzulösen und
es sei ihr durch den Richter ein Liquidator zu ernennen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt die
Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, dieser sei im Aktienbuch
nicht als Aktionär eingetragen.
Mit Urteil vom 21. Mai 1943 anerkannte das Handelsgericht des Kantons Zürich
den Einwand der Beklagten als richtig und wies die Klage ab.
C. - Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger, das Urteil des
Handelsgerichtes sei aufzuheben, die Aktivlegitimation des Klägers sei
anzuerkennen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Kläger verlangt die Auflösung der Beklagten einzig gestützt auf Art.
736 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR. Zu dieser Klage ist er berechtigt, wenn er Aktionär der
Beklagten ist und mindestens den fünften Teil des Aktienkapitals vertritt.
Bei einer Gesellschaft mit Namenaktien ist Aktionär

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im Sinne von Art. 736 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist
(Art. 685 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
1    Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2    Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
OR). Der Kläger behauptet, er sei im Aktienbuch der Beklagten
eingetragen.
Die Beklagte führt ein Aktienregister in Buchform. Jedem Aktionär ist, nach
Prioritäts- und Stammaktien getrennt, eine in Rubriken eingeteilte Doppelseite
eingeräumt. Darin sind die näheren Angaben über die ihm gehörenden Aktien
eingetragen. Nun enthält jede der auf den Namen des Rüegg lautenden
Doppelseiten in den drei Spalten der Rubrik «Übertrag oder Annullierung» eine
mit schwacher Bleistiftschrift angebrachte, schlecht leserliche Aufzeichnung.
In der Spalte «Datum» heisst es an beiden Orten «15. November 1938»; in der
Spalte «Betrag» ist auf der Doppelseite der Prioritätsaktien «sf 56000 Nr.
1-56», auf jener der Stammaktien «sf 4000 Nr. 21-60» vermerkt; in der mit «an»
überschriebenen Spalte lautet der Vermerk an beiden Orten «Herr Bauer», wobei
diese zwei Worte durch einen anscheinend für den Vornamen bestimmten
Zwischenraum getrennt sind. Diese Aufzeichnungen stammen, wie nicht bestritten
ist, von Dr. Sender, der zeitweise Vertrauensmann beider Parteien war und
inzwischen gestorben ist.
Eine Eintragung in das Aktienbuch kann nicht anders als schriftlich vollzogen
werden. Mehr verlangt aber das Gesetz von ihrer Form nicht. Das Aktienbuch
gehört nicht zu den in Art. 961
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 961 - Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:
1  zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;
2  als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;
3  einen Lagebericht verfassen.
OR aufgezählten Geschäftsurkunden, die von der
Verwaltung zu unterzeichnen sind. Bei den streitigen Aufzeichnungen handelt es
sich somit nicht um Eintragungen, die wegen Fehlens der gesetzlichen Form
ungültig sind. Dagegen weist ihre äussere Erscheinung auf einen andern Mangel
hin. Eine Aufzeichnung im Aktienbuch stellt überhaupt nur dann eine Eintragung
im Sinne von Art. 685 dar, wenn sie als solche gewollt war. Sie muss nach Form
und Inhalt unzweideutig den Willen erkennen lassen, dass mit ihr die
Rechtshandlung der Eintragung vorgenommen werden wollte.
Bei welcher Form der Aufzeichnung von einer

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ernsthaften Eintragung gesprochen werden kann, hängt von den Verhältnissen des
Einzelfalles ab, insbesondere von der Art, wie eine Gesellschaft ihr
Aktienbuch anlegt und führt. Im Aktienregister der Beklagten sind die frühern
Eintragungen wie auch die Einteilung in Rubriken mit Tinte ausgeführt. Jede
einzelne Eintragung ist von der Verwaltung unterzeichnet. Das Register sollte
allem Anschein nach in einer beständigen, nicht leicht abänderlichen Form
geführt werden, so, wie es bei der rechtlichen Tragweite der Eintragungen von
Kaufleuten erwartet werden muss. Demgegenüber erscheinen die nur schwach
leserlichen Bleistiftvermerke des Dr. Sender offensichtlich als ein Entwurf,
als eine bloss vorläufige Vormerkung von Eintragungen, nicht als die
Eintragungen selbst. Dieser Schluss ergibt sich auch dann, wenn man die von
der Vorinstanz bejahte Frage offen lässt, ob allgemein nur eine von der
Verwaltung unterschriebene Aufzeichnung als ernsthafte Eintragung gelten
könne.
Auch nach den Begleitumständen erscheinen die Aufzeichnungen des Dr. Sender
nicht als Eintragungen im Rechtssinne. (Wird näher ausgeführt...).
2.- Ist somit der Kläger im Aktienbuch nicht eingetragen, so wird er gemäss
Art. 685 Abs. 4 im Verhältnis zur Beklagten nicht als Aktionär betrachtet. Er
kann seine Aktivlegitimation zur Auflösungsklage auch nicht auf andere Weise
begründen. Denn gemäss Art. 685 Abs. 4 schafft die Eintragung im Aktienbuch
nicht nur eine Vermutung der Aktionäreigenschaft, die durch einen andern
Beweis ersetzt werden kann. Sie hat vielmehr für die Legitimation gegenüber
der Gesellschaft konstitutive Bedeutung. Kein anderer Rechtstitel kann an ihre
Stelle treten. Der Gesellschaft gegenüber ist immer der Eingetragene und nur
dieser legitimiert und zwar solange, bis die Eintragung in zulässiger Weise -
im Streitfall durch den Richter - berichtigt ist. Nur bei dieser Auslegung von
Art. 685 Abs. 4 wird, dem Zweck der Vorschrift entsprechend, in jedem Fall
jene klare Rechtslage

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geschaffen, die im Interesse der Beteiligten, insbesondere der Gesellschaft
notwendig ist (vgl. BGE 65 II 228, sowie für das inhaltlich gleiche deutsche
Recht: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 123, S. 279 ff.;
FLECHTHEIM im Komm. Düringer-Hachenburg zum HGB, 3. Aufl., Anm. 6 ff. zu §
223; GADOW, Komm. zum Aktiengesetz 1937, Anm. 9 zu § 62).
Bei diesem für die Legitimation konstitutiven Charakter der Eintragung
erübrigt es sich, im vorliegenden Prozess zu prüfen, ob der Kläger einen
Anspruch auf Eintragung in das Aktienbuch habe. Denn die bloss vorfrageweise
Feststellung dieses Anspruches vermöchte die Aktivlegitimation nicht zu
begründen. Diese Wirkung würde nur erreicht durch einen der Rechtskraft
fähigen, auf Eintragung gerichteten richterlichen Befehl oder ein
Feststellungsurteil. Ein solches Erkenntnis kann aber im vorliegenden
Rechtsstreit nicht ausgesprochen werden, da der Kläger mit seinem
Rechtsbegehren einzig die Auflösung der Beklagten verlangt.
Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe ihn zeitweilig als Aktionär
anerkannt, so namentlich dadurch, dass ihr einziger Verwaltungsrat Ruetz mit
ihm zusammen namens der Beklagten Verträge unterschrieben habe. Allein selbst
wenn in diesem Verhalten des Ruetz eine vorbehaltlose Anerkennung des Klägers
als Aktionär liegen sollte - was keineswegs feststeht -, so könnte der Kläger
daraus für seine Legitimation nichts ableiten. Denn Art. 685 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
1    Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2    Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
OR ist
zwingendes Recht. Eine Aktiengesellschaft ist nicht berechtigt, sich für die
Begründung der Legitimation mit einem andern Rechtstitel als mit der
Eintragung im Aktienbuch zu begnügen. Wenn sie einen nicht eingetragenen
Aktionär zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten zugelassen hat, etwa in der
Voraussetzung, dieser werde innert kurzem die Eintragung nachsuchen, so kann
sie sich nachher gleichwohl auf das Fehlen der Eintragung berufen (FLECHTHEIM,
a.a.O. Anm. 9 zu § 223 HGB).

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Dem konstitutiven Charakter der Eintragung würde es ferner widersprechen, die
Aktivlegitimation trotz fehlender Eintragung wenigstens dann anzunehmen, wenn
die Gesellschaft die Eintragung schuldhaft unterlassen hat. Selbst wenn man
aber dieser in der Literatur vertretenen Ansicht folgen wollte, so wäre für
den Kläger nichts gewonnen. Denn eine schuldhafte Unterlassung läge doch nur
dann vor, wenn die Beklagte eine gehörig belegte Anmeldung des Klägers zur
Eintragung ohne Grund zurückgewiesen hätte. Aus den Akten geht nicht hervor,
dass die Beklagte so gehandelt hat.
Der Kläger bezeichnet schliesslich die Bestreitung seiner Aktionäreigenschaft
durch die Beklagte als Rechtsmissbrauch. Es kann dahingestellt bleiben, ob
eine Berufung auf Rechtsmissbrauch eine mangelnde Eintragung im Aktienbuch
ersetzen kann. Denn auf alle Fälle wäre die Klage nach dieser Richtung hin
nicht genügend substanziert. Der Kläger hat nicht vorgebracht, dass er jemals
von der Beklagten die Eintragung in das Aktienbuch unter Vorlage der
erforderlichen Ausweise verlangt hat. Dies hätte er aber dartun müssen, um
gestützt auf Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB gegen die Bestreitung der Beklagten durchdringen zu
können. Denn wenn die Härte des formellen Rechts auf das eigene Verhalten des
Klägers zurückgeht, ist seine Berufung auf Rechtsmissbrauch zum vorneherein
unbegründet, dies umsomehr, als er trotz der Stellungnahme der Beklagten
seinen Anspruch auf Eintragung immer noch durchsetzen kann, sofern dieser nach
Gesetz und Statuten besteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons
Zürich vom 21. Mai 1943 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 47 - Voir aussi no 47.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 II 313
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 09. November 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 II 313
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Aktiengesellschaft; Art. 685 OR.1. Form der Eintragung im Aktienbuch. - Eine Aufzeichnung im...


Gesetzesregister
OR: 685 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
1    Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2    Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
736 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
961
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 961 - Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:
1  zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;
2  als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;
3  einen Lagebericht verfassen.
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
BGE Register
65-II-225 • 69-II-313
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • aktienbuch • legitimation • sender • verwaltungsrat • handelsgericht • rechtsmissbrauch • form und inhalt • bundesgericht • charakter • aktienkapital • verhalten • vorinstanz • aktiengesellschaft • entscheid • akte • rechtsbegehren • begründung des entscheids • eintragung • frage
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