S. 33 / Nr. 6 Sachenrecht (d)

BGE 75 II 33

6. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Februar 1949 i. S. Dreyfus gegen
Grimmer.


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Regeste:
Eigentumsvorbehalt, Abrechnung nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB.
1. Der Mietzins ist in angemessener Weise auf Grund des wahren Wertes der
Sache zu bestimmen (Erw. 2).
2. Die Abrechnung ist auf den Zeitpunkt der Rückgabe vorzunehmen ­ so auch im
Konkurse des Käufers (Erw. 3).
3. Entschädigung für Abnützung (Wertverminderung) (Erw. 4).
Réserve de propriété, règlement de compte selon l'art. 716 CC.
1. Le loyer doit être fixé de façon équitable sur la base de la valeur réelle
de la chose (consid. 2).
2. Le compte doit se rapporter à la date de la restitution de la chose, même
en cas de faillite de l'acheteur (consid. 3).
3. Indemnité d'usure (diminution de valeur) (consid. 4).
Riserva della proprietà, liquidazione del conto a norma dell'art. 716.
1 Il nolo dev'essere fissato equamente in base al reale valore della cosa
(consid. 2).
2. La liquidazione del conto deve essere fatta riportandosi alla data della
restituzione della cosa, anche in caso di fallimento del compratore (consid.
3).
3. Indennità pel deprezzamento (diminuzione di valore) (consid. 4).

A. ­ Der Kläger Dreyfus hatte dem am 20. Januar 1945 in Konkurs geratenen
Annaheim im März 1944 Maschinen zum Preise von Fr. 9568.­verkauft und sie ihm
im folgenden Monat unter eingetragenem Eigentumsvorbehalt geliefert, gegen
eine Anzahlung von Fr. 4000.­. Im Konkurs machte er das vorbehaltene Eigentum
geltend und stellte als Mietzins und Abnützungsentschädigung im Sinne von Art.
716 Z«B Fr. 4600.­in Rechnung, so dass zu seinen Gunsten noch Fr. 600.­in 5.
Klasse zu kollozieren seien. Die Konkursverwaltung wollte ihm aber im Mai 1945
unter den erwähnten Rechtstiteln nur Fr. 1500.­ zubilligen und verlangte
demgemäss von der Anzahlung einen Teilbetrag von Fr. 2500.­zurück. Es kam
nicht zur

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Einigung. Der Beklagte Grimmer, Konkursgläubiger, bestritt dem Kläger schon
das Eigentumsrecht als solches, da der Eigentumsvorbehalt durch das
Konkursbegehren des Klägers verwirkt worden sei. Er liess sich die Ansprüche
der Masse nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG abtreten. Hierauf belangte ihn der Kläger auf
Aussonderung der Maschinen und begehrte zugleich die gerichtliche Bereinigung
der Ansprüche nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB. Dabei stellte er keine die Anzahlung von Fr.
4000.­übersteigende Forderung mehr, sondern wollte nur festgestellt wissen, ob
und allenfalls wieweit er die Anzahlung zurückzuerstatten habe. Den von der
Konkursmasse verlangten Betrag von Fr. 2500.­ hinterlegte er beim Gericht ohne
Präjudiz für die im Prozesse streitigen Fragen.
B. ­ Mit Urteil vom 23. Oktober 1947 schützte das Bundesgericht den
Eigentumsanspruch des Klägers und wies die Sache zur Bereinigung der Ansprüche
nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB an das Obergericht zurück (BGE 73 III 165).
C. ­ Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am 12. Juli 1948 die
Konkursmasse demgemäss zur Herausgabe der einzeln bezeichneten Maschinen an
den Kläger verpflichtet. Dessen Anspruch auf « Mietzins » hat es - auf Fr.
700.­ für zehn Monate bemessen und ihm ferner eine Abnützungsentschädigung von
Fr. 800.­ zuerkannt. Unter Verrechnung dieser Ansprüche mit der Anzahlung von
Fr. 4000.­ hat es den Kläger zur Rückerstattung von Fr. 2500.­ an die
Konkursmasse « bzw. den Beklagten als Abtretungsgläubiger » verurteilt.
D. ­ Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, es
sei zu erkennen, dass er von der Anzahlung nichts, eventuell weniger als Fr.
2500.­zurückzuerstatten habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Berufung gegen ein nach Rückweisung durch das Bundesgericht gefälltes
Urteil ist ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig (Art. 66 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
OG).

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2. ­ In BGE 62 II 31 wurde ausgesprochen, die (gegebenenfalls mit der
Anzahlung zu verrechnenden) Ansprüche des Verkäufers bei Rücknahme der Waren
seien auf den Betrag des Kaufpreises begrenzt, also mit Einschluss des
jetzigen Wertes der zurückgenommenen Sache auf das, was ihm der Kaufvertrag
bei richtiger Erfüllung verschafft hätte. In BGE 68 II 293 wurde hievon
abweichend das Erfüllungsinteresse des Verkäufers als für die Abrechnung nach
Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB (oder Art. 227
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 227
OR) unerheblich bezeichnet, indem diese
Vorschriften von der Gleichwertigkeit von Ware und Preis ausgingen. Zu dieser
umstrittenen Frage (vgl. Zeitschrift des bern. Juristenvereins 79 S. 364/5)
braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, da der Kläger als Mietzins und
Abnützungsentschädigung nicht mehr als den Betrag der erhaltenen Anzahlung
verlangt und ein den Restpreis übersteigender Jetztwert der Kaufsachen nicht
besteht. Bei Festsetzung des «Mietzinses» nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB ist dann aber
nicht vom vereinbarten Kaufpreis, der sich allenfalls als übersetzt erweist,
sondern wie das Obergericht zutreffend annimmt, vom wahren Wert der Sache beim
Vertragsabschluss auszugehen, wie denn anders nicht von einem «angemessenen»
Mietzins gesprochen werden könnte. Der Verkäufer soll bei Rücknahme der Sache
einfach noch erhalten (und die Anzahlung insoweit behalten können), was er
sich durch Vermietung der Sache in der Zwischenzeit, da sie sich beim Käufer
befand, hätte verschaffen können, und ausserdem für «Abnützung» entschädigt
werden. Gerade wenn der Mietzins für Waren der betreffenden Art üblicherweise
in Prozenten ihres Wertes bestimmt wird, lässt sich als Massstab
schlechterdings nur der wahre Wert annehmen.
Die Schätzung des Verkehrswertes dieser Maschinen im Zeitpunkt des Verkaufes
auf Fr. 7000.­ beruht auf einer vom Bundesgericht nicht nachzuprüfenden
Würdigung der Tatsachen (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
OG).
3. ­ Gleiches gilt von der Berechnung des Mietzinses, der für Maschinen
solcher Art üblicherweise 10 % des

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Wertes im Jahr betrage und bei den gegebenen Umständen auf 10 % für 10 Monate
zu bemessen sei. Mit Unrecht begrenzt jedoch das Obergericht diesen
Mietzinsanspruch des Verkäufers auf die Zeit bis zur Konkurseröffnung über den
Käufer. Die Abrechnung nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB ist auf den Zeitpunkt der Rückgabe
der Kaufsache an den Verkäufer vorzunehmen. Er soll ja dafür entschädigt
werden, dass er sie in der Zwischenzeit seit der Lieferung an den Käufer nicht
zu seiner Verfügung hatte, somit weder dem Käufer noch einem Dritten vermieten
konnte. Es besteht kein Grund, die Ansprüche des Klägers zeitlich
einzuschränken. Wenn der Beklagte ihm diese Maschinen während der ganzen Dauer
des Prozesses (mindestens bis zum hier angefochtenen obergerichtlichen Urteil,
aber anscheinend auch seither) vorenthalten hat, so hat sich dementsprechend
seine Verpflichtung aus Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB vergrössert. Die Verzögerung der Rückgabe
fällt zu seinen Lasten, zumal der Kläger bereits im November 1945 die von der
Konkursverwaltung verlangten Fr. 2500.­ beim Gerichte hinterlegt hat. Der
Mietzins beträgt für die Zeit von der Ablieferung der Maschinen an den Käufer
(11. April 1944) bis zum hier angefochtenen, zweiten Urteil des Obergerichtes
(12. Juli 1948) bei Fr. 70.­ im Monat Fr. 3570.­.
4. ­ Kommt dazu nach dem obergerichtlichen Urteil eine Abnützungsentschädigung
von Fr. 800.­, so übersteigen die Ansprüche des Klägers die seinerzeit
erhaltene Anzahlung, so dass er hievon nichts zurückzuerstatten braucht.
Nun ist allerdings die Bemessung der Abnützungsentschädigung durch das
Obergericht in ihren Elementen nicht genau beziffert. Die Abnützung durch
ordnungsmässigen Gebrauch, womit von vornherein zu rechnen war, ist bereits
durch den « üblichen » um so mehr durch den dem Kläger zugebilligten etwas
erhöhten Mietzins von 10 % des Wertes für je zehn (statt zwölf) Monate
gedeckt. Dafür kann eine (besondere) Abnützungsentschädigung (neben dem
Mietzins) nicht zugesprochen werden. Das Obergericht stellt

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übrigens fest, dass die Maschinen beim Käufer gar nie in ordentlichem
Gebrauche standen; dagegen hätten sie durch die lange Lagerung gelitten und
deshalb eine Überholung, d.h. Auffrischung, nötig. Dieser an die Stelle der
ordentlichen Abnützung tretende Erneuerungsbedarf ist im erwähnten Mietzins
gleichfalls schon berücksichtigt. In Betracht kommt dagegen als Gegenstand
einer Abnützungsentschädigung eine ausserordentliche, vom Mietzins nicht
gedeckte Abnützung oder sonstige Wertverminderung (entsprechend § 2 des
deutschen Gesetzes vom 16. Mai 1894 betreffend die Abzahlungsgeschäfte, BGE 60
II 414
). Eine solche ist hier festgestellt, indem das Obergericht auf die
konkursamtliche Schätzung auf den 20. Januar 1945 (Fr. 5885.­) und auf eine
Expertenschätzung auf den 7. Juni 1945 (Fr. 4735.-) hinweist, als Folge des
Fallens der Preise für derartige Maschinen. Somit ist eine nach dem
Auffrischen derselben verbleibende Wertverminderung von mindestens Fr. 2200.­
anzunehmen (da nicht davon die Rede ist, dass die Preise seit 1945 wiederum
gestiegen wären). Selbst wenn man einen Teil dieser Wertverminderung als durch
den ziemlich hoch bemessenen Mietzins gedeckt erachten wollte (neben der
Vergütung für normalen Mietgebrauch samt Erneuerungsbedarf und sonstigen
vorausgesehenen Risiken; vgl. BGE 68 II 292), bleibt unter dem Titel der
besondern Abnützungsentschädigung (d.h. nach dem Ausgeführten Entschädigung
für ausserordentliche Wertverminderung jeder Art) mindestens der
Differenzbetrag von dem zur Zeit des angefochtenen Urteils bereits auf Fr.
3570.­ aufgelaufenen Mietzins bis zu der .vom Kläger erhaltenen Anzahlung von
Fr. 4000.­ zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Er hat also keinesfalls etwas
von der Anzahlung zurückzuerstatten. Da die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes dem Käufer zur Last fällt, der den Kaufvertrag nicht
erfüllt hat, soll eben der Verkäufer nach Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB nicht nur eine
angemessene, d.h. normale Mietzinsentschädigung bekommen, sondern ausserdem
für irgendwelche dadurch nicht

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ausgeglichene Werteinbusse der Kaufsache entschädigt werden.
5. ­ Die vom Beklagten erst vor Bundesgericht geltend gemachte Verzinsung der
Anzahlung kann als neues Begehren oder neue Einrede (Art. 55 Abs. 1 lit. b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
und
c OG) nicht berücksichtigt werden. Ob der Beklagte damit vor Obergericht nach
der Rückweisung durch das Bundesgericht zur Entscheidung über das
Abrechnungsverhältnis noch hätte gehört werden können ­ eine Frage der
Anwendung kantonalen Prozessrechtes, vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
OG ­, steht dahin;
tatsächlich hat er einen solchen Zinsanspruch in kantonaler Instanz noch nicht
erhoben, was dessen Beurteilung durch das Bundesgericht ohne weiteres
ausschliesst.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv Ziff. 2, 3 und 4
des Urteils des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1948
aufgehoben werden und festgestellt wird, dass der Kläger die erhaltene
Anzahlung von Fr. 4000.­ infolge Verrechnung mit seinen Gegenansprüchen gemäss
Art. 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
ZGB nicht zurückzuzahlen hat.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 II 33
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 03. Februar 1949
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 II 33
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Eigentumsvorbehalt, Abrechnung nach Art. 716 ZGB.1. Der Mietzins ist in angemessener Weise auf...


Gesetzesregister
OG: 55  63  66
OR: 227
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 227
SchKG: 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
ZGB: 716
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 716 - Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
BGE Register
60-II-412 • 62-II-30 • 68-II-292 • 73-III-165 • 75-II-33
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • wert • monat • beklagter • eigentumsvorbehalt • konkursmasse • frage • berechnung • konkursverwaltung • kaufpreis • entscheid • rückerstattung • dauer • lieferung • verfahren • kauf • rückübertragung • solothurn • konkursbegehren • abrechnung
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