S. 256 / Nr. 38 Prozessrecht (d)

BGE 75 II 256

38. Auszug aus dem Urteil vom 2. Juni 1949 i. S. Wolfisberg gegen Wolfisberg.


Seite: 256
Regeste:
Art. 55 lit. b OG. Im Erbteilungsprozess kann vor Bundesgericht nicht einfach
beantragt werden, der Nachlass sei neu festzustellen und zu teilen.
Art. 55 lettre 6 OJ. Il n'est pas admissible, dans un procès en partage d'une
succession, de conclure simplement devant le Tribunal fédéral à ce qu'il
plaise à ce dernier dire qu'il y a lieu de fixer à nouveau la masse à partager
et da procéder à un nouveau partage.
Art. 55 lett. b OG. In un'azione di divisione ereditaria non è ammissibile che
davanti al Tribunale federale si proponga semplicemente di procedere a una
nuova determinazione della massa e ad una nuova divisione.

Die Berufungsklägerinnen, die vor den kantonalen Gerichten das Begehren
gestellt hatten, der Nachlass des Erblassers sei gemäss ihren Anträgen «
gerichtlich festzustellen und zu teilen », beantragten vor Bundesgericht, der
Nachlass des Erblassers sei « neu festzustellen und zu teilen ». Das
Bundesgericht tritt auf diesen Antrag nicht ein.
Gründe:
1. ­ Die Berufungsschrift muss nach Art. 55 lit. b OG die genaue Angabe
enthalten, welche Punkte des weitergezogenen Entscheides angefochten und
welche Abänderungen beantragt werden. Der Berufungskläger hat also in der
Berufungsschrift genau zu sagen, welchen Spruch das Bundesgericht nach seiner
Meinung anstelle des angefochtenen Erkenntnisses fällen soll... Anträge, die
Art. 55 lit. b nicht genügen, ... sind unwirksam (BGE 71 II 34 oben).
Der vorliegende Antrag wird den Erfordernissen von

Seite: 257
Art. 55 lit. b nicht gerecht. Das kantonale Prozessrecht mag es zwar zulassen,
dass vor den kantonalen Instanzen einfach Feststellung und Teilung des
Nachlasses beantragt wird. Wer den kantonalen Entscheid über solche Anträge an
das Bundesgericht weiterziehen will, darf sich jedoch nach der erwähnten
Vorschrift keinesfalls darauf beschränken, einfach ihre Neubeurteilung zu
verlangen, sondern muss (soweit dies ohne Verstoss gegen das im letzten Satze
von Art. 55 lit. b ausgesprochene Verbot neuer Begehren geschehen kann) in der
Berufungsschrift im einzelnen erklären, welche Feststellung über den Umfang
des Nachlasses getroffen und wie die Teilung geregelt werden soll. Diese
Verdeutlichungen lässt der vorliegende Antrag vermissen. Auch die Begründung
dazu gibt keine abschliessende Auskunft darüber, worauf dieser Antrag im
einzelnen abzielt, und hievon abgesehen würde es nicht genügen, wenn dies
jener Begründung zur Not entnommen werden könnte (vgl. Urteil der II.
Zivilabteilung vom 23. Oktober 1947 i. S. Lüthi gegen Schoch).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 75 II 256
Date : 01. Januar 1948
Published : 01. Juni 1949
Source : Bundesgericht
Status : 75 II 256
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Art. 55 lit. b OG. Im Erbteilungsprozess kann vor Bundesgericht nicht einfach beantragt werden, der...


Legislation register
OG: 55
BGE-register
71-II-34 • 75-II-256
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
decision • distress • federal court • intention • measure • testator