S. 34 / Nr. 10 Prozessrecht (d)

BGE 71 II 34

10. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Februar 1946 i. S. Gosteli c.
Gosteli

Regeste:
Art. 55 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des OG vom 16. Dezember 1943.
Fehlt in der Berufungsschrift die Begründung der Anträge, so wird auf die
Berufung nicht eingetreten.

Seite: 35
Art. 55 al. 1 lettre c et al. 2 OJ du 16 décembre 1943.
Lorsque l'acte de recours n'énonce pas de motifs à l'appui des conclusions, le
recours est irrecevable.
Art. 55 cp. 1 lett. c e cp. 2 nuova OGF.
Il ricorso per riforma che non contiene la motivazione delle elusioni è
irricevibile.

Gegen das den Parteien am 19. Januar 1945 zugestellte Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 28. November 1944 hat der Beklagte am
8. Februar 1945 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, ohne die
Berufungsanträge zu begründen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943 (OG), das nach seinem Art. 171 auf die vorliegende Berufung anwendbar
ist, sieht in Art. 56 Abs. 1 lit. c vor, die Berufungsschrift müsse die
Begründung der Berufungsanträge enthalten. Bei dieser Bestimmung handelt es
sich um eine zwingende Formvorschrift. Auf Berufungen, die ihr nicht genügen,
ist demgemäss nicht einzutreten. Der zweite Absatz von Art. 55 OG gestattet
die Rückweisung der Berufungsschrift zur Verbesserung nur unter der
Voraussetzung, dass darin eine (wenn auch mangelhafte) Begründung der
gestellten Anträge enthalten ist, nicht auch beim Fehlen jeder Begründung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 4, 12, 14. ­ Voir aussi nos 4, 12, 14.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 II 34
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 28. Februar 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 II 34
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 55 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des OG vom 16. Dezember 1943.Fehlt in der Berufungsschrift die...


Gesetzesregister
OG: 55
BGE Register
71-II-34
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