S. 71 / Nr. 10 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 75 I 71

10. Urteil vom 11. März 1940 i. S. J. Weil & Co. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Regeste:
Warenumsatzsteuer: Verzugszinsen sind nicht Entgelt im Sinne des Art. 22
WUStB.
Impôt sur le chiffre d'affaires: Les intérêts moratoires ne sont pas une
contre-prestation au sens de l'art. 22 AChA.
Imposta sulla cifra d'affari: Gli interessi moratori non sono una
controprestazione ai sensi dell'art. 22 DICA.

Die Firma J. Weil & Co., Kleiderfabrik in Zürich, ist Grossist im Sinne des
Warenumsatzsteuerbeschlusses. Streitig ist, ob zum Entgelt, von dem die von
ihr geschuldete Warenumsatzsteuer zu berechnen ist, auch die Verzugszinsen
gehören, die sie von ihren Abnehmern im Falle verspäteter Zahlung einzieht.
Die eidg. Steuerverwaltung (EStV) hat die Frage bejaht. Gegen ihren Entscheid
hat die Firma Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut
in Erwägung:
1. ­ Wer als Grossist steuerpflichtig ist, hat nach Art. 13 Abs. 1 lit. a
WUStB seine Lieferungen von Waren im Inlande zu versteuern. Die Steuer wird
berechnet von der Summe der während der Steuerperiode vereinnahmten Entgelte
(Art. 20 Abs. 1 lit. a). Zum Entgelt gehört gemäss

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Art. 22 Abs. 1 « alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter als
Gegenleistung für die Ware erhält ». Nach Abs. 2 daselbst können vom Entgelt
unter näher umschriebenen Voraussetzungen abgezogen werden die Auslagen für
die Beförderung und Versicherung der Waren und die Kosten der
Warenumschliessung. Aus dieser Ordnung geht hervor, dass das steuerbare
Entgelt, abgesehen von den eben erwähnten Ausnahmen, die Gesamtheit der
Leistungen umfasst, die der Abnehmer der Ware dem Lieferer nach den
vertraglichen Abmachungen erbringen muss, um die Lieferung zu erwirken, d. h.
die Bruttoeinnahme, die der Lieferer infolge der Lieferung erzielt, ohne
Unterschied danach, ob die eingenommenen Beträge für ihn Kostenersatz oder
Erträgnisse darstellen (Urteile vom 20. September 1946 i. S. F. und M., ASA
15, 374, 458; vgl. auch BGE 74 I 319, 326 betreffend Luxussteuer).
2. ­ Verzugszinsen werden vom Empfänger der gelieferten Ware geschuldet, wenn
er sich mit der Gegenleistung, soweit er sie in Geld zu erbringen hat, in
Verzug befindet, seiner Pflicht zur Zahlung der Geldschuld nicht rechtzeitig
nachkommt (Art. 103 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 103 - 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
1    Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
2    Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
, Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR). Sie sind ein Entgelt für den
Nachteil, den der Gläubiger der Geldschuld durch Vorenthaltung des Geldes
erleidet, das Minimum des Ersatzes für Verzugsschaden, auf das er nach dem
Gesetz unter allen Umständen Anspruch hat (von THUHR-SIEG-WART, Allg. Teil des
schweiz. Obligationenrechts, S. 588 f.; Art. 106 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 106 - 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
OR).
Daraus ergibt sich für das Umsatzsteuerrecht, dass die Verzugszinsen nicht als
Bestandteil des steuerbaren Entgelts angesehen werden können. Sie fallen nicht
unter die Gegenleistungen, die der Abnehmer dem Lieferer auf Grund des
zwischen ihnen geschlossenen Vertrages für die Lieferung machen muss, sondern
treten zu diesen Gegenleistungen nachträglich hinzu, auf Grund des Gesetzes,
als Folge nicht der Lieferung, sondern der Pflichtverletzung, die der Abnehmer
durch Versäumen rechtzeitiger Zahlung begeht. Sie sind Entgelt nicht für die
Warenlieferung,

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sondern für den Nachteil, den der Warenempfänger dem Lieferer durch den
Zahlungsverzug zufügt.
Die EStV begründet ihren abweichenden Standpunkt damit, dass der Verzugszins
eine von der Hauptleistung des Warenabnehmers abhängige, mit ihr rechtlich
verbundene, sie erweiternde Nebenleistung sei, ein Zahlungszuschlag, der das
steuerbare Entgelt erhöhe. Richtig ist freilich, dass die Verzugszinsforderung
den Bestand einer Hauptforderung voraussetzt, als Nebenrecht mit ihr
zusammenhängt. Das ändert aber nichts daran, dass der Verzugszins nicht
Gegenleistung für die Warenlieferung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 WUStB ist,
sondern Schadenersatz, der hinterher, unabhängig von der Lieferung, zu jener
Gegenleistung hinzukommt.
Die EStV beruft sich für ihre Auffassung zu Unrecht darauf, dass das
Bundesgericht im Falle des Abzahlungsgeschäfts die Teilzahlungszuschläge
(Zinsen, in denen eine Risikoprämie enthalten ist) als Teil des Entgelts im
Sinne des Art. 16 LStB und damit auch des Art. 22 WUStB anerkannt hat (BGE 74
I 320
f.). Diese Zuschläge gehören zu den Leistungen, die der Warenempfänger
von vornherein, auf Grund des Vertrages, auf sich nehmen muss, um die
Lieferung zu erwirken. Ein solcher Zusammenhang mit der Lieferung fehlt aber
beim Verzugszins.
Sodann macht die EStV geltend, der Verzugszins sei das Gegenstück zum Skonto,
welchen der Lieferer dem Abnehmer für vorzeitige Zahlung vergütet; wie das
Entgelt durch den Skonto vermindert werde, so werde es umgekehrt durch den
Verzugszins erhöht. Die Analogie ist jedoch nur scheinbar. Wird der Skonto zum
voraus zugesichert und daher schon bei der Zahlung abgezogen, so beträgt das
vereinnahmte Entgelt, das für die Steuerberechnung massgebend ist (Art. 20
Abs. 1 lit. a WUStB), eben entsprechend weniger. Wird ein Rabatt erst
hinterher, nach der Zahlung, gewährt, so kann der dafür entrichtete
Steuerbetrag nachträglich abgezogen werden, weil Art. 20 Abs. 2 WUStB es so
anordnet; auch in diesem Falle wird also, kraft positiver

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gesetzlicher Bestimmung, das steuerbare Entgelt vermindert. Dagegen fehlt eine
Vorschrift, wonach umgekehrt der Verzugszins (oder überhaupt der Schadenersatz
infolge Verzuges) das Entgelt erhöhen würde. Sie wäre auch sachlich nicht
gerechtfertigt, da der Schadenersatz wegen verspäteter Zahlung seinen Grund
nicht in der Warenlieferung, sondern im vertragswidrigen Verhalten des
Abnehmers hat
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 75 I 71
Date : 01. Januar 1948
Published : 11. März 1949
Source : Bundesgericht
Status : 75 I 71
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Warenumsatzsteuer: Verzugszinsen sind nicht Entgelt im Sinne des Art. 22 WUStB.Impôt sur le chiffre...


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74-I-317 • 75-I-71
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