S. 317 / Nr. 60 Bundesrechtliche Abgaben (d)
BGE 74 I 317
60. Auszug aus dem Urteil vom 13. Juli 1948 i. S. Auto-Has A.-G. Regen eidg.
Steuerverwaltung.
Regeste:
Luxussteuer
1. Begriff des Entgelts (Art. 15 LStB). Anwendung auf das Abzahlungsgeschäft.
2. Berechnung des Entgelts beim Umtausch von Luxuswaren (Art. 15 Abs. 3, Art.
20 Abs. 3 LStB).
Impôt sur le luxe:
1. Notion de la rémunération (art. 15 AIL). Application aux ventes par
acomptes.
2. Calcul de la rémunération en cas d'échange d'articles de luxe (art. 15 al.
3, art. 20 al. 3 AIL).
Imposta sul lusso:
1. Nozione della controprestazione (art. 15 DIL). Applicazione alla vendita a
pagamento rateale.
2. Calcolo della controprestazione in caso di cambio di merci di lusso (art.
15 cp. 3, art. 20 cp. 3 DIL).
A. Die Auto-Has A.-G. befasste sich bis Ende April 1944 auch mit der
gewerbsmässigen Lieferung von Radioapparaten und deren Bestandteilen im Detail
und war daher gemäss Art. 18 LStB im Register der Steuerpflichtigen
eingetragen. Die eidg. Steuerverwaltung fordert von ihr für die Zeit vom 1.
Januar 1943 bis zum 30. April 1944 Luxussteuern auf nicht versteuerten
Umsätzen nach, insbesondere auf Teilzahlungszuschlägen, Vertragsspesen und
einem Differenzposten, der zum Teil darauf zurückgeführt wird, dass die
Auto-Has A.-G. bei Verkäufen gebrauchte Apparate in Zahlung genommen und dabei
nur den vereinnahmten Barbetrag, das Aufgeld, versteuert habe
(Einspracheentscheid vom 12. April 1948).
B. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde tragt die Auto-Has A.-G., den
Einspracheentscheid aufzuheben und den geforderten Steuerbetrag herabzusetzen.
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Sie führt aus, für die Teilzahlungszuschläge und Vertragsspesen könne keine
Luxussteuer verlangt werden, da sie nicht Entgelt für die Ware im Sinne der
Art. 13, 15 LStB seien. Gegenleistung für die Lieferung der Ware sei nur deren
Detailverkaufswert, nicht aber all das, was für die Krediterteilung und die
damit verbundenen Spesen (Barauslagen für die Eintragung des
Eigentumsvorbehaltes, die Information usw.) vergütet werden müsse. Mit den
Zinsen bei Abzahlungsgeschäften sei auch das Risiko berücksichtigt, welches
der Lieferer trage und welches hier der Beschwerdeführerin vom
Finanzierungsinstitut, dem sie die ausstehenden Kaufpreisforderungen abtrat,
überbunden worden sei. Der Kunde, der genötigt sei, den Kaufpreis in Raten zu
zahlen, dürfe nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der den
Radiohändler sofort vollständig befriedige, aber hiefür bei einer Bank ein
Darlehen aufnehmen müsse. Zudem müsste, sofern auch die Teilzahlungszuschläge
besteuert würden, der Kunde auf der schon bezahlten Luxussteuer, die ihm ja
mit dem Kaufpreis auch gestundet worden sei, nochmals Luxussteuer entrichten.
Im Ergebnis würde nicht die Luxusware, sondern die Inanspruchnahme von Kredit
mit Luxussteuer belastet.
Es gehe nicht an, beim Umtausch von Radioapparaten die Luxussteuer für den
ganzen Verkaufswert des nunmehr gelieferten Apparates zu fordern. Es handle
sich nicht um einen neuen Verkauf, bei dem ein gebrauchter Apparat in Zahlung
genommen würde, sondern eben bloss um einen Umtausch, bei dem der ursprünglich
gelieferte Apparat zum vollen Preise zurückgenommen werde. Wenn gleich teure
Apparate ausgetauscht werden, dürfe daher keine Luxussteuer mehr verlangt
werden. Entsprechend habe der Kunde dann, wenn er einen teureren Apparat
eintausche, nur für den Mehrpreis die Steuer zu bezahlen, da er sie für den
infolge des Tausches angerechneten Betrag schon entrichtet habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
1. Radioapparate und deren Bestandteile gehören zu den Warengattungen, die
in Anlage II zum LStB verzeichnet sind. Die Beschwerdeführerin, welche solche
Waren gewerbsmässig im Detail lieferte, hatte daher hiefür die Luxussteuer zu
entrichten (Art. 1 Abs. 2, Art. 7, 9 f. LStB). Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b,
Art. 16 und 20 LStB wird die Steuer auf Lieferungen von Waren der in Anlage II
bezeichneten Art von der Summe der während der vierteljährlichen Steuerperiode
vereinnahmten Entgelte berechnet. Gemäss Art. 15 Abs. 1 daselbst gehört zum
Entgelt alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter als
Gegenleistung für die Lieferung der Ware erhält.
Diese Ordnung entspricht im wesentlichen derjenigen des
Warenumsatzsteuerbeschlusses, wonach bei Lieferungen die Steuer ebenfalls von
der Summe der während der Steuerperiode vereinnahmten Entgelte berechnet wird
(Art. 20) und wonach zum Entgelt alles gehört, was der Lieferer oder an seiner
Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Ware erhält (Art. 22 Abs. 1). Im
Urteil vom 20. September 1946 i. S. Friderich A.-G. (nicht veröffentlicht) hat
das Bundesgericht den Begriff des Entgelts im Warenumsatzsteuerrecht näher
erläutert. Es hat ausgeführt: «Es ist... ohne weiteres ersichtlich, dass das
Gesetz mit der gewählten Umschreibung die Gesamtheit der Leistungen umfasst,
die der Grossist, der liefert, (oder an seiner Stelle ein Dritter) zufolge der
Lieferung erhält. Das bedeutet, dass die Steuer, die der liefernde Grossist
schuldet, auf der Bruttoeinnahme zu berechnen ist, die er zufolge der
Lieferung erzielt... Die Bruttoeinnahme aber umfasst alle Leistungen, die dem
Abnehmer überbunden werden, ohne Unterschied danach, ob sie für den Empfänger
der Leistung Kostenersatz oder Erträgnisse darstellen... Es ist zuzugeben,
dass die Definition, Gegenleistung für die Ware. eine Einschränkung enthält,
und dass an sich zunächst
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eine Aufteilung des für die Ware empfangenen Entgelts in Warenpreis im engern
Sinne und mit der Übereignung der Ware verbundene Nebenleistungen gedacht
werden könnte. Indessen erscheint diese Auslegung deswegen schlechtweg
ausgeschlossen, weil das Gesetz ausdrücklich 'alle' Gegenleistungen für die
Ware in das Entgelt einbezieht, also auch die Nebenleistungen. Denn eine
Anordnung, die grundsätzlich 'alle' Gegenleistungen für die Ware umfasst (Art.
22 Abs. 1) und, anschliessend daran, einzeln bezeichnete mit der Lieferung
verbundene Nebenleistungen nur unter näher bestimmten Voraussetzungen zum
Abzuge zulässt (Art. 22 Abs. 2), kann nicht wohl anders verstanden werden, als
dass diese Nebenleistungen an sich zum Entgelt im Sinne der Regel gehören
würden. Sonst wären sie nicht nur bedingt auszunehmen gewesen. Anderseits
liegt darin die Bestätigung, dass das Entgelt im Sinne der Regel die
Nebenleistungen überhaupt umfasst und die Ausnahmen davon (Art. 22 Abs. 2)
abschliessend aufgezählt sind.»
Diese Erwägungen treffen auch für den Begriff des Entgelts nach Art. 15 LStB
zu, dessen Absätze 1 und 2 mit Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WUStB
sozusagen wörtlich übereinstimmen. Das Entgelt gemäss Art. 15 LStB umfasst
daher alle Leistungen, die der Warenempfänger dem Lieferer machen muss, damit
er die Ware erhält; ob sie für diesen Kostenersatz oder Erträgnisse
darstellen, ist gleichgültig. Die «Gegenleistung» nach Art. 15 LStB kann aus
den angeführten Gründen nicht im Warenpreis im engern Sinne erblickt werden,
abgesehen davon, dass eine solche einschränkende Auslegung im Wortlaut dieser
Bestimmung nicht die Stütze findet, die Art. 22 WUStB auf den ersten Blick zu
bieten scheint; spricht doch Art. 15 LStB von der Gegenleistung für die
Lieferung der Ware, während in Art. 22 WUStB von der Gegenleistung für die
Ware die Rede ist.
Danach kann keinem Zweifel unterliegen, dass im hier zu beurteilenden Falle
die vom Erwerber der Radioapparate
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vergüteten Vertragsspesen (für Information, Eintragung des Eigentumsvorbehalts
usw.) und Teilzahlungszuschläge (Zinsen, in denen eine Risikoprämie enthalten
ist) zum steuerpflichtigen Entgelt gehören; denn ohne ihre Zahlung wäre die
Lieferung nicht erfolgt. Die gesetzliche Ordnung (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 LStB) schliesst es aus, sie vom steuerbaren Entgelt abzuziehen.
Dabei ist es angesichts der Bestimmung in Art. 15 Abs. 1 LStB, welche dem
Lieferer den an seine Stelle tretenden Dritten gleichsetzt, ohne Belang, dass
die Teilzahlungszuschläge nicht an die Beschwerdeführerin direkt, sondern an
Finanzierungsinstitute geleistet wurden, insbesondere da diese, trotz
formeller Abtretung der Kaufpreisforderungen, lediglich Inkassomandatare der
Beschwerdeführerin waren.
Die Beschwerdeführerin scheint nach ihren Ausführungen die Warenumsatz- und
Luxussteuer in den Kaufpreis einbezogen (verdeckt überwälzt) und mit diesem
teilweise gestundet zu haben. Die Teilzahlungszuschläge wären in diesem Falle
auch auf dem Betrag der überwälzten Abgaben erhoben worden. Nun bildet gemäss
Art. 13 Abs. 2 LStB die Warenumsatzsteuer, auch wenn sie verdeckt überwälzt
wird, nicht Bestandteil des steuerbaren Entgelts. Man kann sich daher fragen,
ob die in den Teilzahlungszuschlägen enthaltene Entschädigung für die
Kreditierung der Warenumsatzsteuer, die selbst nicht Entgelt ist,
nichtsdestoweniger solches darstelle. Das ist indes zu bejahen, da anzunehmen
ist, dass die Teilzahlungszuschläge auch insoweit zu den Gegenleistungen
gehören, die der Empfänger erbringen muss, um die Ware zu erhalten. Übrigens
dürfte man wohl auch davon ausgehen, dass die Warenumsatzsteuer in der beim
Kaufsabschluss geleisteten Barzahlung enthalten ist und somit für die
Berechnung der Teilzahlungszuschläge nicht in Betracht fällt. Ebenso sind
die Zuschläge auch insoweit Entgelt, al. sie eine Entschädigung für die
Kreditierung der auf dem ursprünglichen Kaufpreis berechneten Luxussteuer,
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von der übrigens in Art. 13 Abs. 2 LStB nicht die Rede ist, in sich
schliessen.
2. Werden vereinnahmte Entgelte, für welche die Steuer entrichtet worden
ist, zurückvergütet, so kann nach Art. 20 Abs. 3 LStB der dafür entrichtete
Steuerbetrag von der Steuer in Abzug gebracht werden, die für das
Kalendervierteljahr geschuldet ist, in dem die Rückerstattung erfolgte. Das
gilt insbesondere für die Rückerstattung des Entgelts wegen Rückgängigmachung
der Leistung. Der Rückgängigmachung der Leistung ist der Fall gleichzusetzen,
wo der Lieferer gemäss vertraglicher Abmachung die gelieferte Ware
zurücknimmt, den dafür bezahlten und allfällig noch geschuldeten Preis im
vollen Umfange gutschreibt und anstelle der ursprünglichen Ware eine andere
liefert. Dabei kann grundsätzlich nichts darauf ankommen, innert welcher Frist
nach der ersten Lieferung dieser Umtausch stattfindet; indessen wird diese
Frist in der Regel kurz sein, da der Lieferer länger gebrauchte Ware nicht
mehr zum vollen Preise zurücknehmen wird. Wenn ohne Preisabzug umgetauscht
wird, braucht der Lieferer die Luxussteuer für das erste Geschäft nicht zu
entrichten; wenn er sie bereits entrichtet hat, kann er sie von der Steuer
abziehen, die für die Steuerperiode geschuldet wird, in der das
Umtauschgeschäft erfolgte. Hat der Steuerpflichtige die Steuer gemäss Art. 23
LStB auf den Abnehmer überwälzt, so hat er ihm neben dem Kaufpreis auch den
Steuerbetrag gutzuschreiben; ist die Luxussteuer im Preis inbegriffen, so
erfasst die volle Gutschrift des Preises ohne weiteres auch die überwälzte
Luxussteuer. Anderseits hat der Lieferer die Luxussteuer für die
Umtauschlieferung voll zu entrichten und darf sie auf den Käufer überwälzen.
Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn für die zurückgenommene Ware nur
ein Teil des seinerzeit bezahlten Preises angerechnet würde; in diesem Falle
hätte man es wohl nicht nur mit einem, sondern mit zwei steuerbaren Umsätzen
zu tun, wobei für die Besteuerung des zweiten
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Geschäftes der Betrag, der durch die Warenhingabe ausgeglichen wird, in das
Entgelt einzurechnen wäre (Art. 15 Abs. 3 LStB).
Hier hatte die Beschwerdeführerin gemäss Abmachung mit den Käufern die
ursprünglich gelieferten Radioapparate, unter Gutschrift des vollen Preises
für denjenigen der Umtauschapparate, zurückgenommen. Dabei hatte sie die
Luxussteuer für die stornierten Verkäufe nicht entrichtet oder abgezogen. Dazu
war sie nach dem Gesagten berechtigt. Die eidg. Steuerverwaltung hat denn auch
insoweit keine Luxussteuer nachgefordert. Dagegen ist die Beschwerdeführerin
dann ohne weiteres pflichtig, die Luxussteuer auf dem vollen Entgelt für die
Umtauschapparate zu bezahlen und nicht nur, wie es geschehen ist, auf dem
Aufgeld. Dem Käufer geschieht dadurch entgegen ihrer Meinung kein Unrecht; er
hat die überwälzte Steuer nur einmal, nämlich vom Entgelt für die
eingetauschte Ware, zu entrichten.