S. 40 / Nr. 13 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 74 III 40

13. Entscheid vom 16. September 1948 i. S. Leuthard und Konkursamt
Untertoggenburg.

Regeste:
1. Ob ein vom Betreibungsamt eingezogener Geldbetrag den Pfändungsgläubigern
als Verwertungserlös verhaftet sei oder wegen des angeblichen Hinfalls der
Betreibungen in die Konkursmasse falle, haben die Aufsichtsbehörden zu
entscheiden; Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
und 199 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
SchKG (Erw. 1);
­ und zwar die dem Betreibungsamte, nicht die dem Konkursamte vorgesetzten
Aufsichtsbehörden (Erw. 2).
2. Kein Rückzug des Verwertungsbegehrens liegt in der nach dessen Stellung
erfolgten Zustimmung zum Vorschlag des Betreibungsamtes, das Ergebnis des über
die gepfändete Forderung schwebenden Prozesses abzuwarten. Art. 121
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 121 - Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG
(Erw. 3).
3. La question de savoir si la somme perçue par un office des poursuites doit
revenir aux créanciers saisissants, en tant que produit de la réalisation, ou
au contraire tomber dans la masse en raison de la caducité prétendue de la
poursuite est du ressort des autorités de surveillance, art. 17 et 199 al. 2
LP (consid. 1; ­ et plus précisément des autorités de surveillance dont relève
l'office des poursuites et non de celles dont relève l'office des faillites
(consid. 2).

Seite: 41
2. Le fait pour des créanciers qui ont requis la vente d'accepter ensuite la
proposition de l'office des poursuites d'attendre le résultat d'un procès
engagé au sujet de la créance saisie ne saurait être interprété comme un
retrait de la réquisition de vente; art. 121 LP (consid. 3).
2. La questione se la somma riscossa da un ufficio di esecuzione spetti ai
creditori procedenti, quale ricavo della realizzazione, oppure se invece cada
nella massa a motivo della pretesa perenzione dell'escrezione, ò di competenza
delle autorità di vigilanza; art. 17 e 199 op. 2 LEF (consid. 1);
­ e più precisamente delle autorità di vigilanza dalle quali dipende
l'ufficio di esecuzione e non di quelle preposte all'ufficio dei fallimenti
(consid. 2).
3. Il fatto che i creditori, i quali avevano domandato la vendita, accettano
in seguito la proposta dell'ufficio dei fallimenti di attendere il risultato
di una lite pendente relativa al credito pignorato, non può essere
interpretato come un ritiro della domanda di vendita; art. 121 LEF (consid.
3).

A. ­ In verschiedenen Betreibungen (Pfändungsgruppe 45, wozu der Gläubiger
Pohl gehörte) gegen den damals in Zürich 9 wohnenden Leuthard wurde im Sommer
1946 u. a. eine Forderung gegen Dr. Schönlank gepfändet. Dem
Verwertungsbegehren Pohls vom 18. September 1946 entsprach das Betreibungsamt
durch ordnungsmässige Verwertung der übrigen gepfändeten Gegenstände.
Hinsichtlich des erwähnten Guthabens aber, über das ein vom Schuldner
angehobener Prozess schwebte, schlug es den beteiligten Gläubigern mit einem
Rundschreiben vom 27. Februar 1947 vor, die Erledigung des Prozesses
abzuwarten, um dann das sichere Prozessergebnis in Anspruch nehmen zu können.
Einer der Gläubiger erhob binnen der ihnen eingeräumten Frist hiegegen
Einspruch. Der Prozess endigte erst im Mai 1948 durch Abschluss eines
Vergleiches. Den danach dem Schuldner zustehenden Forderungsbetrag zog das
Betreibungsamt am 21. Juni 1948 ein. Laut dem am 25. gleichen Monats
aufgestellten Kollokations- und Verteilungsplan entfallen auf Pohl Fr. 86.50,
während er mit Fr. 62.25 zu Verlust kommt.
B. ­ Der Kollokations- und Verteilungsplan wurde weder von Gläubiger- noch von
Schuldnerseite angefochten.

Seite: 42
Dagegen erklärte sich der Schuldner beim Konkursgericht seines neuen Wohnortes
Uzwil als zahlungsunfähig, und es wurde über ihn am 3. Juli 1948 der Konkurs
eröffnet. Das Konkursamt Untertoggenburg liess sich nun den vom Betreibungsamt
Zürich 9 eingezogenen und noch nicht verteilten Betrag überweisen. Das
Betreibungsamt kam dem Ansuchen nach anfänglicher Weigerung nach und verwies
den sein Treffnis verlangenden Gläubiger Pohl auf die Geltendmachung seiner
Forderung im Konkurse.
C. ­ Pohl beschwerte sich hierauf bei der untern Aufsichtsbehörde von Zürich
mit dem Antrag, das Betreibungsamt Zürich 9 sei anzuweisen, ihm sein Treffnis
laut Kollokations- und Verteilungsplan auszuzahlen. Er wandte sich mit einem
entsprechenden Begehren auch an das Konkursamt Untertoggenburg und führte, von
diesem abgewiesen, Beschwerde gegen dieses Amt bei der st. gallischen
Aufsichtsbehörde. Die untere zürcherische Aufsichtsbehörde hiess die
Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich 9 am 17. August 1948 gut, ebenso
die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen am 28. August diejenige gegen das
Konkursamt Untertoggenburg, in dem Sinne, dass dieses Amt den von Pohl
beanspruchten Betrag zu dessen Handen dem Betreibungsamte Zürich 9 zur
Verfügung zu stellen habe.
D. ­ Den Entscheid der st. gallischen Aufsichtsbehörde ziehen der Schuldner
und seine Konkursmasse, vertreten durch das Konkursamt, an das Bundesgericht
weiter. Sie halten daran fest, dass das Betreibungsamt Zürich 9, indem es die
Prozesserledigung betreffend die gepfändete Forderung gegen Dr. Schönlank
abwartete, das Verwertungsbegehren «ignoriert» habe, und dass in der
Zustimmung der Pfändungsgläubiger zu diesem Vorgehen ein Rückzug des
Verwertungsbegehren liege. Daher sei der dem Schuldner nach dem
Prozessvergleich zukommende Betrag mit Unrecht vom Betreibungsamte eingezogen
worden. Es handle sich zufolge des Hinfalles jener

Seite: 43
Betreibungen um freies Schuldnervermögen, das nun in die Konkursmasse gefallen
sei.
Gegen den Entscheid der untern zürcherischen Aufsichtsbehörde ist ein Rekurs
bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hängig.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. ­ Pohl verlangt in seiner Beschwerde gegen das Konkursamt die «Aussonderung
als Eigentum des Beschwerdeführers». Indessen besteht kein Eigentumsstreit und
demgemäss kein Aussonderungsanspruch im Sinne von Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG, der vor den
Gerichten ausgetragen werden müsste. Streitig ist vielmehr, wem der vom
Betreibungsamte Zürich 9 eingezogene Forderungsbetrag vollstreckungsrechtlich
verhaftet sei, ob gemäss Art. 199 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
SchKG den Pfändungsgläubigern oder
(zufolge des vom Schuldner und vom Konkursamte behaupteten Hinfalles der
betreffenden Betreibungen) der Konkursmasse. Über diese
vollstreckungsrechtliche Frage haben die Aufsichtsbehörden zu befinden (vgl.
BGE 30 I 565 = Sep.-Ausg. 7 S. 267).
2. ­ Normalerweise wäre es zu keiner Beschwerde gegen das Konkursamt gekommen,
sondern der vom Betreibungsamt eingezogene Geldbetrag in der Verfügungsgewalt
dieses letztern Amtes geblieben. Hätte das Konkursamt (für die Konkursmasse)
darauf Anspruch erheben wollen, so wäre ihm freigestanden, seinerseits gegen
das Betreibungsamt Beschwerde zu führen. Das vom Konkursamt gestellte
Ansinnen, ihm den Geldbetrag kurzerhand abzuliefern, war ungerechtfertigt.
Dass ihm das Betreibungsamt stattgab, muss um so mehr befremden, als es laut
seiner Vernehmlassung dem Standpunkt des Konkursamtes und des Schuldners nicht
etwa beitritt, sondern widerspricht. Angesichts des formell rechtskräftigen
Kollokations- und Verteilungsplanes hätte das Betreibungsamt das Geld vollends
nicht dem Konkursamt

Seite: 44
abliefern sollen. Selbst wenn es sich hätte davon überzeugen lassen, dass die
Pfändungsbetreibungen durch fingierten Rückzug des Verwertungsbegehrens
mangels rechtzeitiger Erneuerung desselben nach Art. 121
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 121 - Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG dahingefallen
seien und sich daher der Kollokations- und Verteilungsplan, wiewohl nicht
angefochten, als nichtig erweise, hätte es gut getan, dieser Ansicht lediglich
durch eine Verfügung zugunsten der Konkursmasse Ausdruck zu geben und eine
allfällige Beschwerde der Pfändungsgläubiger abzuwarten.
Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid der st.gallischen
Aufsichtsbehörde insoweit nicht zu beanstanden ist, als sie die Rückleistung
des Geldbetrages an das Betreibungsamt Zürich 9 angeordnet hat. Diese Weisung
macht einfach eine voreilig erfolgte Überweisung an das Konkursamt rückgängig.
Dagegen war die st. gallische Aufsichtsbehörde nicht zuständig, zudem über den
Anspruch Pohls, d. h. über die Frage, ob das Verwertungsbegehren in der
Pfändungsbetreibung aufrecht geblieben sei, massgebend zu entscheiden. Dies
stand nur den Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich zu, in deren Gebiet die
Pfändungsbetreibung durchgeführt wurde. Indessen besteht kein Grand, den
oberinstanzlichen zürcherischen Entscheid und einen dagegen einzulegenden
weitern Rekurs abzuwarten. Das Bundesgericht ist durch die vorliegenden
Rekurse gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid mit der
Streitfrage befasst, und die Sache ist spruchreif, nachdem sowohl das
Betreibungsamt Zürich 9 wie auch das Konkursamt Untertoggenburg neben dem
Gläubiger Pohl und dem Schuldner zum Worte gekommen sind.
3. ­ Bewilligen die an der Verwertung beteiligten Gläubiger nach Stellung des
Verwertungsbegehrens dem Schuldner einen Aufschub, oder suchen sie unmittelbar
beim Betreibungsamt einen Aufschub der Verwertung nach, so gilt allerdings in
der Regel das Verwertungsbegehren als zurückgezogen, und es droht alsdann der

Seite: 45
Hinfall der Betreibung nach Art. 121
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 121 - Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG (vgl. BGE 42 III 42). Hier aber
haben die Pfändungsgläubiger weder ausdrücklich das Verwertungsbegehren
zurückgezogen noch einen Verwertungsaufschub beantragt, sondern lediglich dem
Vorschlage des Betreibungsamtes zugestimmt, hinsichtlich der gepfändeten
Forderung, über die ein Prozess schwebte, dessen Ausgang abzuwarten, um den
dabei dem Schuldner zukommenden Betrag in Anspruch zu nehmen. Dass das
Betreibungsamt das Verwertungsbegehren als aufrechtbleibend erachtete, ergibt
sich, abgesehen davon, dass es ihm durch ordnungsgemässe Verwertung der andern
Pfändungsgegenstände Folge gab, daraus, dass es dann den durch
Prozessvergleich anerkannten Forderungsbetrag einzog und dem Kollokations- und
Verteilungsplan zugrunde legte. Die Pfändungsgläubiger hatten auch gar keine
Veranlassung gehabt, anzunehmen, das Betreibungsamt mute ihnen einen Rückzug
des Verwertungsbegehrens zu oder «ignoriere» dieses. Vielmehr durfte das vom
Amte vorgeschlagene Vorgehen in ihren Augen als eine besondere Art der
Verwertung erscheinen. Lief doch das Abwarten des Prozessausganges ungefähr
auf dasselbe hinaus wie eine Überweisung der betreffenden Forderung gemäss
Art. 131 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG an sämtliche beteiligten Pfändungsgläubiger, die
solchenfalls den Prozess selber hätten fortführen müssen, statt die
Prozessführung weiterhin dem Schuldner zu überlassen. Auch im Falle der
Überweisung der gepfändeten Forderung an die Gläubiger wäre diesen nicht
unmittelbar ein endgültiges Treffnis zuteil geworden, sondern sie hätten
versuchen müssen, sich ein solches erst zu erstreiten. Ob es zulässig war,
statt solcher Überweisung die Gläubiger mit ihrer Zustimmung auf das vom
Schuldner selbst (allenfalls unter etwelcher Kontrolle des Betreibungsamtes)
zu erstreitende Prozessergebnis zu verweisen, mag hier dahingestellt bleiben.
Wesentlich ist, dass die Gläubiger in guten Treuen im Hinblick auf den ihnen
vom Amte vorgeschlagenen Verwertungsersatz das

Seite: 46
Verwertungsbegehren als aufrechtbleibend erachten durften, was die Fiktion
eines Rückzuges dieses Begehrens verbietet.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer.
Die Rekurse werden abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 III 40
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 15. September 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 III 40
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 1. Ob ein vom Betreibungsamt eingezogener Geldbetrag den Pfändungsgläubigern als Verwertungserlös...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
121 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 121 - Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
131 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
199 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
BGE Register
30-I-564 • 42-III-42 • 74-III-40
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • konkursamt • verwertungsbegehren • schuldner • konkursmasse • bundesgericht • frage • stelle • prozesserledigung • verwertungsaufschub • entscheid • beendigung • aufhebung • konkursdividende • schuldbetreibungs- und konkursrecht • frist • geld • monat • fiktion • weisung
... Alle anzeigen