564 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

95. Entscheid vom 14. Juli 1904 in Sachen Jeremias.

Pfändung einer Liegenschaft; nachher'îger Konkürs des Pfdndemgs-schuldnem;
wem sind die Mietzinse betreibungsrechflich ver- haftet? Kompetenz der
Aufsichtsbehärdm. Zulassung eines Konkursgläubigers als Nebenpartei im
Beschwesirdevezsifake'en; Legifimation zum Reime-se an das Bundesgericht
in analog-er Anwendung von Art. 66 GG. Art. 199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
SchKG. Was hat als
verwertet im. Sinne dieser Bestimmung zu gelten ?

A. Die Bierbrauerei Tiefenbrunnen hatte am 15. Mai 1903 in einer gegen
Joachim Latiner in Zürich III geführten Betreibung unter anderm eine
Liegenschast in Fluntern durch das Betreibungsamt Zürich V in Pfändung
nehmen lassen. Mit Brief vom 20. Januar 1904 verlangte die Gläubigerin
vom Amte Abrechnung und Auszahlung in Betreff der aus der Verwaltung der
Liegenschaft eingegangenen Mietzinse Ohne dass es zu einer Ablieferung
der bezüglichen Beträge gekommen wäre, wurde am 29. Januar über den
betriebenen Schuldner der Konkurs eröffnet. Das Betreibungsamt verweigerte
nunmehr ihre Aushingabe mit der Begründung, dass sie nach Art. 199 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368

SchKG zur Konkursmasse geh-Been.

B. Darauf erhob die Bierbrauerei Tiefenbrunnen gegen das Betreibungsamt
Beschwerde, mit dem Begehren, es zur Abgabe der fraglichen bis zum
Konknrsausbruch eingegangenen Zinse zu Verhalten-

Von der untern Instanz abgewiesen, erneuerte die Beschwerdesührerin ihr
Begehren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde Das Betreibungsaint Zürich
V scheint von der Stellung eines Antrages abgesehen und die Konkursmasse
Latiner auf Abweisung des Rekurses ungetragen zu haben. Der heutige
Rekurrent, Adolf Jeremias, wurde mit einem andern Konkursgläubiger
ebenfalls zum Verfahren zugelassen. Diese beiden Parteien beantragten
Abweisung des Rekurses.

Durch Entscheid vom 30. Mai 1904 erklärte die kantonale Aufsichtsbehörde
den Rekurs als begründet und verhielt.das Be-und Konkurskammer. N° 95. 565

treibungsamt, die bis zum 29. Januar 1904 eingegangenen Mietztnse der
Rekurrentin abzuliefern.

C. Gegen diesen Entscheid ergriff der Konkursgläubiger Irremias
rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem Begehren,
das erstiustanzliche Erkenntnis wieder herzustellen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: .

1. Es handelt sich um eine in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden
fallende Streitsache: Zu entscheiden ist nicht etwa die der Kognition
des Richters unterstehende civilrechtliche Frage, wer Eigentümer der
vorhandenen Mietzinseingänge sei, sondern die betreibungsrechtliche Frage,
zu wessen Gunsten sie exekutionsmässig verhaftet seien, ob, wie bisher,
für die Rekursgegnerin als Pfandungsgläubigerin oder ob nunmehr für
die Masse, weil die Rechte aus der Pfändung mit der Konkurseröffnung
dahingefallen seien.

2. Der gegen die Masse ausgefällte Vorentscheid ist von ihr selbst
nicht an das Bundesgericht weitergezogen worden; sondern als derzeitiger
Rekurrent tritt nur noch der Konkursgläubiger Jeremias auf. Derselbe hat
in genannter Eigenschaft zweifellos ein Interesse an einem der Masse als
Hauptpartei günstigen Ausgang der Beschwerdesache. Er ist infolgedessen
von der Vorinstanz als Nebenpartei (Jntervenient) zugelassen worden,
welches Vorgehen sich auf die kantonale Civilprozessordnung stützt und,
weil mit der Natur des betreibuugsrechtlichen Beschwerdeverfahrens
durchaus verträglich, nicht als bundesgesetzwidrig gelten kann. Hievon
ausgegangen, muss der Konkursgläubiger Jeremias aber auch zur
selbständigen Ergreifung des Rekurses an das Bundesgericht befugt sein,
indem in dieser Beziehung am. 66 OG, der auch dem betreibungsrechtlichen
Rekurse angepasst ist, analog zur Anwendung zu kommen hat.

3. In der Sache selbst ist für die zu entscheidende, bereits sub
Erwägung 1 formulierte, Frage massgebend am. 199 SchKG, wonach gepfändete
Vermögensstücke in die Konkursmasfe fallen, sofern deren Verwertung im
Zeitpunkte der Konkurseröfsnung noch nicht stattgefunden hat.

Dass nun bezüglich der fraglichen Mietzinseingänge zunächst ein
Verwerlungs"-Begehren erforderlich sei, um der Rebens-

xxx, L 4904 37

566 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

gegnerin als Pfandungsgläubigeriii einen. Anspruch auf Auszahlung
derselben zu verschaffen, iiimmttdie Vorinstanz selbst an und wird
auch von der Rekiirsgegnerin anicht bestritten Und ebenso steht ausser
Streit, dass ein als gultiges oVerwertungsbegehren zu qualifizierender
Antrag . der Returesgegnerin am 20. Januar 1904, und erst dann, wirklich
gestellt worden ist. Dagegen fragt es sich, ob mit der Voriiistanz diesem
Begehren die Bedeutung beigelegt werden dürfet dass kraft desselben der
Anspruch der Rekursgegnerin auf Anshandignng des Vesireibungs einganges
entstanden sei, man es schon deshalbomit keinem im Sinne des Art. 199
Abs. 1 unverwerteteu Verinogensstucke mehr e. _

MES? gjäge ist zu verneinen unter grundsätzlicher Festhaltng an dem
Standpunkte, auf welchen sich das-Bundesger21cht bezuglich derselben
bereits in seinem (vforinstanzlichv als unrfichtig angefochtenen -)
Entscheid i. S. Rubrig (Simil. Oannnlc SebE Ausg. pro 1900, Nr. 46 M)
gestellt hatt qu Art lese-ein wi

das Gesetz die Grenzlinie festsetzeiizNüber die hinan- der Handling}:
gläubiger sein Verfahren fortgeführt haben muss, bannt es sich
rechtfertige, ihm den Vorteil aus demselben zukommen zu lassen trotz
des mit der nunmehrigen Konkurseroffnuiig untre-enden allgemeinen
Erekutionsrechtes der Gesamtglaubigerschast. Fieses vom Gläubiger
zu erreichende Ziel soll nachdem Gesetze die erfolgte Verwertung
des Pfändungsobjeltes sein offenbar in der Meinung, dass damit der
Gläubiger seine Betreibung iin wesentlichen durchgeführt habe und ihm
nicht zuzumuten sex, den für die Bezahlung seiner Forderung bereits
vorhandenen oder doch in bestimmter Aussicht stehenden Geldbetrag infolge
des Tonkunsausbruches wieder Preiszugeben Nun muss es im allgemeinen
als eine legislatorische Anforderung gelten-, dass derartige in Idie
Rechtsstellung beteiligter Parteien eingreuende Bestimmungen seistlicher
Natur in einer Weise aufgestellt werben, die eine moglichst gleichmässige,
von der Einwirkung einer interessierten-Partei unabhängige Anwendung
gestattet, und liegt nichts dafnr vor, dag diese Erwägung dem Gesetzgeber
bei Erlass des Art. 199 SchK

* Ges.-Ausg. Bd. XXVI, i, Nr. 94, S. 487 ff.und Kankurskammerss N° 95.

fern gelegen habe. Damit lässt sich aber annehmen, dass, wenn das Gesetz
hier auf den Zeitpunkt der erfolgten Verwertung abgestellt wissen will,
es die im ordentlichen Verfahren, d. h. innert den gesetzlichen Fristen
vor sich gehende Verwertung im Auge hat, dagegen nicht der Meinung ist,
dass dieser Verwertung, in Hinsicht auf die in Art. 199 zu lösende Frage,
nun auch die besonderen Fälle gleichzustellen, in denen eine Verwertung
(Hm: setzung des Erekutionsobjektes in eine Geldforderung bezw. Summe)
zwar stattfindet, diese aber ausnahmsweise aus besondern Gründen vor
Ablauf der gesetzlichen Fristen erfolgen darf, oder in denen bei der
Zwangs-verwaltung des noch unverwerteten Erekutionsobjektes ein diesem
als Aecessoriuin zugehöriger Anspruch in Geld umgesetzt wird. Würde man
Art. 199 auf letztere Art auslegen, unter Berücksichtigung lediglich
seines allgemein gehaltenen Wortlautes, und würde man also annehmen,
es sei, um für den Pfändungsgläubiger ein ausschliessliches Anrecht
auf Bezahlung aus dem Exekutionsobjekt zu begründen, nicht nur stets
erforderlich, sondern auch stets genügend, dass die Verwertung effektiv
stattgefunden habe, unabhängig davon, ob sie im ordentlichen Verfahren
bereits statthaft gewesen wäre oder nicht, so käme man mit dieser
äusserlichen Gleichstellung aller Fälle in Wirklichkeit zu einer
ausnahmsweisen Behandlung jener besondern Fälle, die sich durch keinen
sachlichen Grund rechtfertigt: Es würde der Zeitpunkt, in welchem die
Pfändungsgläubiger ein ausschliessliches Anrecht auf Befriedigung aus
dein Exekutionsobjekt erwerben, für diejenigen unter ihnen zu ihrem
Vorteil weiter zurückgeschoben, welche in der Lage sind, nicht an das
ordentliche Verwertung-sverfahren und speziell nicht an die für dasselbe
vorgeschriebenen Fristen sich halten zu müssen. Dass der Gesetzgeber
eine derartige Besserstellung dieser Gläubiger gewollt habe, lediglich
weil hier die Verwertung tatsächlich erfolgt oder die Möglichkeit einer
solchen weggefallen ist, darf man nicht annehmen. Wenn diese Gläubiger
mit ihren Vetreibungen in das genannte Stadium des Verfahrens eingetreten
sind, so verdanken sie es speziellen Umständen, aus denen sich eine
Privilegierung gegenüber den an die gesetzlichen Fristen gebundenen
Gläubiger in vorwürfiger Beziehung nicht begründen lässt. An eine solche
Privilegierung konnte der Gesetz-

588 (1. Entscheidungen der Schuidbetreibungs--

geber um so weniger gedacht haben, als sie praktisch zu Inkonvenienzen
führen mùszte, indem sie dem Pfändungsgläubiger gegebenen Falles den
Versuch ermöglicht, die gesetzlich vorgesehene vorzeitige Verwertung
als blosses Mittel zur Umgehung des Art. 199 zu benutzen.

Nach all dem ist daran festzuhalten, dass ein Pfändungsobjekt, dessen
Umsetzung in Geld bezw. in eine Geldfordernng vor Ablauf der ordentlichen
Verwertungsfristen stattgefunden hat, damit noch nicht als verwertet
gelten kann im Sinne des Art. 199, d. h. in Hinsicht auf die daselbst
geregelten Rechtsbeziehnngen zwischen Pfändungsgläubiger und Masse,
dass vielmehr der Zeitpunkt, der für die Frage, ob der Erlös aus dem
Objekt dem genannten Gläubiger allein zu Gute komme, entscheidend ist,
sich danach bestimmt, wann der Gläubiger das Objekt im ordentlichen
Verfahren, bei Einhaltung der für dasselbe vorgeschriebenen Fristen,
zur Verwertung hätte bringen können-

Hievon ausgegangen, muss der Rekurs gutgeheissen werden Denn die
Vorinstanz nimmt an, dass hier (ohne vorzeitigen Eingang der fraglichen
MietzinsforderungetO das Verfahren am 20. Januar 1904.L bis zur Stellung
des Verwertungsbegehrens fortgeschritten gewesen ware. Der Verwertungsakt
hätte also gemäss Art. 122
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 122 - 1 Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens verwertet.241
1    Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens verwertet.241
2    Die Verwertung hängender oder stehender Früchte darf ohne Zustimmung des Schuldners nicht vor der Reife stattfinden.
SchKG frühestens zehn Tage nachher,
d. ). am 31. Januar erfolgen können, während das Konkurserkennmis
vom 29. datiert ist. Ob mit dem Urteile Ruhrig der entscheidende
Zeitpunkt noch weiter hinauszuschieben, d. h. auf den elf-ten Tag nach
der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner anzusetzen
sei und ob die Möglichkeit einer Beschwerdeführung des Schuldner-s bei
dieser Zeitbestimmung in Betracht kommen könne braucht bei der gegebenen
Sachlage nicht geprüft zu werden Auch insofern lässt sich von einer
erneuten Prüfung des genannten Entscheides vorliegenden Falles absehen,·
als derselbe annimmt, dass in dem durch Art.199 bestimmten Zeitpunkt, mit
welchem der Pfändungsglänbiger gegenüber der Masse ein Anrecht auf den
Erlös des Pfändungsobjektes erwirbt, zugleich bezüglich diese-F Erlöses
der Eigentumsübergang vom Pfändungsschuldner auf den Pfändungsgläubiger
eintrete. Denn mag es sich mit diesem Punkte (in welchem die Vorinstanz
im wesentlichen den Entscheid

und Konkurskammer. N° 96. 569

Ruhrig als mit. dem Gesetze unvereinbar angreift) verhalten wie es while,
so lasst dies die aus den obigen Erwägungen sich ergebende grundsatzliche
Richtigkeit dieses Entscheides unberührt Demnach hat die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet und es werden damit die fraglichen
Mietzinsetngange als in die Konknrsmasse Latiner fallende Vermögensstücke
erklärt.

96. Entscheid vom 14. Juli 1904 in Sachen Löpfi-Frick.

BeteeihungskoePQ Art. 55
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 55 - Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird.
Zeig. 3 SchKG. Uea-zulàsissigîeeit eine-r
einzelnen Pfandungshaeedlung, nicht mer des ganzen Pfdmlzmgsaictes.

A. In einer Betreibung, welche die Rekurrentin, Frau K. LöpfiFrick,
gegen ihren Ehemann, Fuhrhalter J Löpfi in Zürich III, Beim dortigen
Betreibungsamte angehoben hatte, wurde dem Betriebenen die Pfändung
auf den 25. März 1904 angekündigt. Der Pfändungsbeamte pfändete an
diesem Tage in der Wohnung der von ihrem Ehemanne getrennt lebenden
Ehefrau des Betriebenen Löpsi in dessen Abwesenheit daselbst befindliche
Gegenstände desselben. Dagegen begab er sich laut erstinstanzlicher Fest-
stellung an diesem Tage nicht in die Wohnung Löpfis zur Pfändung der hier
befindlichen Gegenstände Am 26. und 28. März suchte er laut seiner Angabe
den Schuldner vergeblich auf und schritt dann am 29. März, d. h. während
den Betreibungsferien, en dessen Wohnung zu einer Pfändung und zwar,
da der Schuldner sich dieselbe der Ferien wegen nicht gefallen lassen
wollte, unter Mitwirkung der Polizei.

Der Betriebene Löpsi focht die fraglichen Pfändungsakte auf dem
Beschwerdewege an. Die untere Aufsichtsbehörde beschied diese Beschwerde
dahin, dass sie die Pfändung vom 25. März bestätigte, diejenige vom
29. März dagegen als gesetzwidrig aufhob.

B. Diesen Entscheid zog die Gläubigerin, Frau Löpsi, an die
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 564
Datum : 14. Juli 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 564
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 564 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-- 95. Entscheid vom 14. Juli 1904 in


Gesetzesregister
SR 813.0: 66
SchKG: 55 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 55 - Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird.
122 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 122 - 1 Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens verwertet.241
1    Bewegliche Sachen und Forderungen werden vom Betreibungsamt frühestens zehn Tage und spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens verwertet.241
2    Die Verwertung hängender oder stehender Früchte darf ohne Zustimmung des Schuldners nicht vor der Reife stattfinden.
199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • frage • mass • tag • bundesgericht • vorinstanz • betreibungsamt • gesetzliche frist • ordentliches verfahren • weiler • verwertungsbegehren • konkursmasse • nebenpartei • vorteil • geld • frist • verhalten • verfahrensbeteiligter • ehegatte • entscheid
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