S. 73 / Nr. 17 Familienrecht (d)

BGE 74 II 73

17. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Juni 1948 i. S.
Müller gegen Hagenbuch gesch. Müller.


Seite: 73
Regeste:
Güterverbindung, Verwaltung und Nutzung des eingebrachten Frauengutes (Art.
200
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
/201
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB). Hat der Ehemann die Ehefrau damit betraut, so kann er diese
Befugnisse doch jederzeit wieder an sich ziehen, nötigenfalls auf dem
Rechtswege (analog Art. 176
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
1 ZGB). Unter welchen Voraussetzungen kann er
Ersatz für ihm entgangene Frauengutserträgnisse verlangen?
Schenkung von Frauenguteserträgnissen an die Ehefrau unterliegt nicht der
behördlichen Genehmigung nach Art. 177 a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
noch der Eintragung nach Art. 248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum Ehegatten angenommen.
1
ZGB.
Union des biens, administration et jouissance des apports de la femme (art.
200/201 CC). Lorsque le mari a abandonné à la femme l'administration et la
jouissance de ses apports, il peut cependant en tout temps reprendre
l'exercice de ces faculté, au besoin par la voie judiciaire (par analogie avec
l'art. 176 al. 1 CC). A quelles conditions peut-il réclamer une indemnité pour
la perte des revenus provenant des apports de la femme?
La donation à la femme des revenus de ses apports n'est pas subordonnée à
l'approbation de l'autorité tutélaire selon l'art. 177 al. 2, ni sujette à
l'inscription selon l'art, 248 al. 1 CC.
Unione dei beni, amministrazione e godimento della costanza apportata dalla
moglie (art. 200/201 CC). Il marito, che ha concesso alla moglie
l'amministrazione ed il godimento dei suoi apporti, può riprendere in ogni
tempo l'esercizio delle sue facoltà procedendo, se occorra, per ]a via
giudiziaria (per analogia all'art. 176 cp. 1 CC). A quali condizioni può
domandare un risarcimento per la perdita dei redditi provenienti dagli apporti
della moglie?
la donazione alla moglie dei redditi dei suoi apporti non è subordinata al
consenso dell'autorità tutoria secondo l'art. 117 cp. 2 nè soggetta
all'iscrizione secondo l'art. 248 cp. 1 CC.

A. ­ Die vom Bezirksgericht Höfe am 26. August 1947 rechtskräftig geschiedenen
Parteien zogen die Sache hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche an das
Kantonsgericht von Schwyz weiter. Die Ehefrau hielt an ihrem Ersatzanspruch
von Fr 10000.­ für eine Zuwendung aus Frauengut fest, der Ehemann an seiner
Forderung von Fr. 24932.­ als Ersatz für die ihm während der 21-jährigen Dauer
der Ehe entgangenen Erträgnisse des von der Ehefrau selbst verwalteten und
genutzten Frauengutes. Ferner verlangte er die Verzinsung des Frauengutes seit
dem 21. November 1946, dem Tage der tatsächlichen Trennung der Ehegatten.

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B. ­ Das Kantonsgericht sprach dem Ehemann mit Urteil vom 26. Januar 1948
unter dem letztern Titel einen Betrag von Fr. 1600.­ zu, unter Vorbehalt der
Verrechnung von allenfalls unerfüllt gebliebenen Unterhaltsansprüchen der
Ehefrau bis zur Scheidung. Der Ehefrau wurde eine Ersatzforderung von Fr.
7000.­ zugesprochen, der verlangte Mehrbetrag dagegen mangels Nachweises einer
höhern Kapitalzuwendung aus Frauengut abgewiesen, ebenso die Forderung des
Mannes für entgangene Frauengutserträgnisse, weil entsprechend der
Sachdarstellung der Frau anzunehmen sei, diese habe die Frauengutserträgnisse
ausnahmslos für den Haushalt und zur Bezahlung der Steuern, auch derjenigen
des Mannes, aufgebraucht.
a. ­ Mit der vorliegenden Berufung hält der Mann daran fest, dass die
Forderung der Frau von Fr. 7000.­ abzuweisen und seine eigene Forderung auf
Fr. 24600.­ zu erhöhen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Parteien standen unter dem ordentlichen Güterstande der
Güterverbindung. Danach hatte der Ehemann ein Recht auf Verwaltung und Nutzung
des Frauengutes. Dieses Recht unterlag weder einem Verzicht, noch einer
Verjährung oder Verwirkung, wie denn übrigens der Ehemann zur Verwaltung des
Frauengutes nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war. Nichts
hinderte ihn aber, der Ehefrau einzelne Erträgnisse des Frauengutes zu
überlassen, sei es geschenkweise zu beliebiger Verwendung, sei es zu Zwecken
des Haushaltes. Er konnte der Ehefrau auch die Verwaltung als solche
überlassen, wobei sie gewissermassen als Geschäftsführerin der betreffenden
Werte des ehelichen Vermögens an seiner Stelle handelte, wenn auch in eigenem
Namen, und wobei nach dem Gesagten dem Ehemanne von Gesetzes wegen jederzeit
das Recht zustand, die Verwaltung des Frauengutes an sich zu ziehen (vgl.
TRÜB, Das Nutzungsrecht des

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Ehemannes und der Eltern, 127 und 128; GMÜR, Art. 201 Nr. 2; EGGER, Art. 201
Nr. 4). Hier hat es der Ehemann während der ganzen Dauer der Ehe bei der
Überlassung der Verwaltung und Nutzung des Frauengutes an die Ehefrau bewenden
lassen. Ob er dies auf deren Wunsch und mehr oder weniger widerwillig tat, ist
belanglos, da er, wie dargetan, jederzeit auf diesen Entschluss hätte
zurückkommen und seine Rechte nötigenfalls auf dem Rechtswege hätte
durchsetzen können; denn wenn Art. 176 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
ZGB die zwangsweise Durchführung
der Gütertrennung gestattet, muss sich auch die Herstellung des gesetzmässigen
Zustandes beim ordentlichen Güterstande zwangsweise durchsetzen lassen. Die
erwähnte Vorschrift ist solchenfalls analog anwendbar.
2. ­ Ob der Ehemann nachträglich Ersatzansprüche wegen der von ihm geduldeten
Nutzung des Frauengutes durch die Ehefrau erheben könne, hängt davon ab, in
welchem Sinne die Überlassung der Nutzung erfolgt ist und wie die Erträgnisse
des Frauengutes verwendet worden sind. Eine Schenkung der Erträgnisse an die
Ehefrau (für solange, als ihr die Nutzung des Frauengutes überlassen bleibe)
bedarf nicht etwa der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nach Art. 177 Abs.
2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
ZGB noch zur Geltung gegenüber Dritten der Registereintragung nach Art. 248
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum Ehegatten angenommen.
ZGB. Denn sie betrifft Werte, die von Gesetzes wegen dem Ehemanne
zukommen und erst eben zufolge der Schenkung das Frauengut mehren sollen.
3. ­ Im vorliegenden Falle fehlt es an jeder Äusserung des Ehemannes darüber,
ob die Ehefrau die Erträgnisse des Frauengutes als Geschenk für sich (zu
beliebiger Verwendung, insbesondere auch zu Ersparnissen, die das Frauengut
gemehrt hätten) behalten oder aber, jedenfalls soweit nötig, für die
Bedürfnisse des Haushaltes verbrauchen und dadurch den Ehemann entlasten
solle. Ob das eine oder andere als Regel zu gelten hätte, kann indessen
dahingestellt bleiben. Das Kantonsgericht stellt ja fest,

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dass die Ehefrau diese Erträgnisse tatsächlich voll und ganz für den Haushalt
und die Steuern, auch diejenigen des Ehemannes, aufgebraucht habe. Ist das so,
so sind die betreffenden Erträgnisse dem Ehemanne zugute gekommen, und es
fehlt jeder Grund, ausserdem Ersatzansprüche «wegen ihm entgangener
Erträgnisse des Frauengutes» zu stellen. Entgangen ist ihm solchenfalls nur
die selbstherrliche Verfügung, jedoch kraft der von. ihm eben geduldeten
Überlassung der Verwaltung und Nutzung an die Ehefrau.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyz
vom 26. Januar 1948, soweit es angefochten ist, bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 II 73
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 23. Juni 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 II 73
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Güterverbindung, Verwaltung und Nutzung des eingebrachten Frauengutes (Art. 200/201 ZGB). Hat der...


Gesetzesregister
ZGB: 176 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1    Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
1  die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen;
2  die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
3  die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2    Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3    Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226
177 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 177 - Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.
177a  200 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.
3    Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
201 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
248
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 248 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
1    Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2    Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum Ehegatten angenommen.
BGE Register
74-II-73
Stichwortregister
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haushalt • kantonsgericht • mann • benutzung • ehegatte • ehe • dauer • bundesgericht • wert • stelle • eintragung • eingebrachtes gut • entscheid • begünstigung • bewilligung oder genehmigung • biene • forderung • tag • öffentlich-rechtliche forderung • verwirkung
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