S. 230 / Nr. 38 Sachenrecht (d)

BGE 74 II 230

38. Auszug aus dem Urteil der IL Zivilabteilung vom 21. Oktober 1948 i. S.
Dubs gegen Brügger.

Regeste:
Verkäuferpfandrecht, Anmeldefrist (Art. 837 Z. 1, 838 ZGB).
Die seit dem Eigentumsübergang laufende Frist ist vom Datum der
Tagebucheinschreibung an zu berechnen. Beginnt sie bei gerichtlicher
Zusprechung des Eigentums an den Käufer schon mit der Rechtskraft des Urteils?
Art. 948
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 948 - 1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.
1    Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.
2    Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.
3    An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen.
, 972
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 972 - 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
1    Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
2    Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
3    Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch.
ZGB, 14 und 26 3 GBV; Art. 656
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
2 und 665 2 ZGB.
Hypothèque légale du vendeur, délai pour requérir l'inscription (art. 837 ch.
1, 838 CC).
Les trois mois qui suivent le transfert de la propriété doivent être calculés
à partir du jour de l'inscription dans le journal. Ce délai commence-t-il déjà
à courir, en cas d'attribution judiciaire de la propriété, dès le jour où le
jugement est passé en force? (art. 948, 972 CC, 14 et 26 al. 3 ORF; art. 656
al. 2 et 665 al. 2 CC).
Ipoteca legale del venditore, termine per chiedere l'iscrizione (art. 837,
cifra 1, e art. 838 CC).
I tre mesi che seguono il trapasso della proprietà debbono essere calcolati
dal giorno dell'iscrizione nel giornale. Questo termine comincia già, in caso
di attribuzione giudiziaria della proprietà, dal giorno in cui la sentenza è
diventata esecutiva? (art. 948, 972 CC, 14 e 26 cp. 3 RRF; art. 656 cp. 2 e
art. 665 cp. 2 CC).

Aus dem Tatbestand:
A. ­ Der Kläger Dubs verkaufte dem Beklagten Brügger am 14. November 1945 die
Liegenschaft Rütiheim in Ebikon gegen Übernahme der Grundpfandschulden und
Verpflichtung zur Zahlung des Restpreises nach einem

Seite: 231
Abzahlungsplan. Er weigerte sich, die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt
anzumelden. Der Beklagte belangte ihn deshalb auf gerichtliche Zusprechung des
Eigentums. In diesem Sinne erging das Urteil des Amtsgerichtes Luzern-Land vom
21. Oktober 1946. Es erwuchs in Rechtskraft, da der Kläger die dagegen
eingelegte Appellation am 14. Januar 1947 zurückzog. Hierauf wurde der
Eigentumsübergang am 8. Februar 1947 auf dem Grundbuch Luzern-Land in das
Tagebuch eingeschrieben und am 18. März 1947 in das Hauptbuch eingetragen.
B. ­ Der Kläger liess sich am 18. Juni 1947 die vorläufige Eintragung eines
Verkäuferpfandrechtes für den Restpreis bewilligen und erwirkte gleichen Tages
die Tagebucheinschreibung, der am 17. Juli 1947 die Vormerkung im Hauptbuch
folgte. Er erhob dann die vorliegende Klage auf Zahlung des Restpreises und
auf Bewilligung des endgültigen Pfandeintrages.
C. ­ Das Obergericht des Kantons Luzern sprach dem Kläger mit Urteil vom 9.
Juni 1948 eine Forderung von Fr. 4968.70 mit Zins zu und gab ihm Akt von der
Anerkennung eines weitern Forderungsbetrages durch den Beklagten... Den
Pfandanspruch des Klägers erklärte das Obergericht als durch Versäumung der
Frist des Art. 838
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 838 - Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgen.
ZGB verwirkt.
D. ­ Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger daran fest, dass ihm die
endgültige Eintragung des Verkäuferpfandrechtes zu bewilligen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ ...
2. ­ ...
3. ­ Das Pfandrecht des Verkäufers nach Art. 837 Ziff. 1 ZBG muss nach Art.
838 spätestens drei Monate nach Eintragung des Eigentums eingetragen werden.
Das Obergericht geht stillschweigend von einer rechtsgeschäftlichen
Übertragung des Eigentums durch den Kläger an den

Seite: 232
Beklagten aus. Dabei hält es die Tagebucheinschreibung für massgebend (8.
Februar 1947), so dass die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes
(Tagebucheinschreibung, vom 18. Juni 1947) die Frist nicht mehr habe wahren
können. Der Kläger dagegen stellt auf den Zeitpunkt der Eintragung des
Eigentumsüberganges in das Hauptbuch (18. März 1947) ab und hält die bis zum
18. Juni 1947 laufende Frist für gewahrt.
Dieser Ansicht ist nicht beizustimmen. Wird das Eigentum durch den Verkäufer
rechtsgeschäftlich übertragen, so tritt der Rechtserwerb des Käufers freilich
durch die Eintragung im Hauptbuch ein, und Datum und Rang dieses Rechts
bestimmen sich gleichfalls durch diesen Eintrag (Art. 972 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 972 - 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
1    Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
2    Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
3    Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch.
ZGB). Die
Wirkungen des Rechtserwerbes sind jedoch nach Abs. 2 daselbst auf den Tag der
Einschreibung ins Tagebuch zurückzubeziehen, also auf den Tag des Einganges
der Anmeldung, die sofort in das Tagebuch einzuschreiben war (Art. 948
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 948 - 1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.
1    Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.
2    Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.
3    An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen.
ZGB,
Art. 14 der Grundbuchverordnung). Die Eintragungen in das Hauptbuch sind in
der Reihenfolge der entsprechenden Einschreibungen im Tagebuch vorzunehmen und
erhalten das Datum dieser Einschreibungen (Art. 26 Abs. 3
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 26 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs - 1 Jede Person kann vom Grundbuchamt, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verlangen:
1    Jede Person kann vom Grundbuchamt, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verlangen:
a  die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers oder der Eigentümerin, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB);
b  die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
c  die Anmerkungen mit Ausnahme von:
c1  Grundbuchsperren nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 56,
c2  Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198224 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
c3  Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums,
c4  auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen.
2    Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden.
GBV). Art. 972 Abs.
1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 972 - 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
1    Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
2    Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
3    Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch.
ZGB will also hinsichtlich des Datums der Eintragungen im wesentlichen
besagen, ein gutgläubiger Erwerber könne sich auf die dem Hauptbuch entnommene
Datierung verlassen, auch wenn sie unrichtig sein sollte (vgl. HOMBERGER, zu
Art. 972 N. 19), was nach dem Gesagten bei Abweichung vom Datum der
entsprechenden Tagebucheinschreibung der Fall wäre. Mit der Anmeldung hat der
Verkäufer eben gemäss dem Kaufvertrage verfügt, die Anmeldung stellt die
rechtsgeschäftliche Verfügung dar, sie ist seine Uebertragungshandlung
entsprechend der Besitzübergabe an Fahrnis (vergl. GUHL, Persönliche Rechte
mit verstärkter Wirkung, in der Festgabe für das Bundesgericht, S. 100 ff,
besonders 106 mit Fussnote; BGE 55 II 308 oben). Mit dieser Handlung ist die
Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt

Seite: 233
angebracht, und sie soll nach den erwähnten Regeln des Grundbuchrechtes auf
den Tag des Einganges der Anmeldung wirksam werden.
Für diese Lösung sprechen auch praktische Gründe. Die Eintragung ins Hauptbuch
ist ein Vorgang, der nach aussen nicht in Erscheinung tritt. Der
Grundbuchführer nimmt die Uebertragung aus dem Tagebuch ins Hauptbuch vor,
sobald er dazu Zeit findet. Es können mehrere Tage, unter Umständen (wie hier)
mehrere Wochen vergehen. Er braucht den Beteiligten nicht davon Kenntnis zu
geben, wann er diese Besorgung vornimmt. Wäre dieser Zeitpunkt für den
Fristbeginn nach Art. 838 massgebend, so müsste sich der Verkäufer danach
jeweilen noch eigens erkundigen. Das Grundbuchamt vermöchte ihm nicht einmal
sicher Auskunft zu geben. Ist doch der Rechtserwerb im Hauptbuche nach dem
Tage der Tagebucheinschreibung zu datieren und nicht vorgeschrieben, dass der
Zeitpunkt der Uebertragung in das Hauptbuch irgendwo vermerkt werden soll.
Gelegentlich wird zwar empfohlen, dies zu tun; doch geschieht es bei weitem
nicht überall.
Diese Schwierigkeiten fallen weg, wenn man die Frist mit dem Datum der
Tagebucheinschreibung der Eigentumsübertragung beginnen lässt. Dieses Datum
ist dem Verkäufer bekannt, von dem ja die rechtsgeschäftliche Anmeldung
ausgeht. Dass allerdings bei dieser Fristberechnung das Pfandrecht unter
Umständen bereits vor dem Eigentumsübergang angemeldet werden muss und sich
die Pfandrechtsanmeldung als nutzlos erweist, wenn es (z. B. mangels
behördlicher Bewilligung bei landwirtschaftlichen Grundstücken) nicht zum
Eigentumsübergange kommt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Im erwähnten
Falle würde die Pfandrechtsanmeldung einfach gegenstandslos und wäre
abzuweisen, falls sie der Verkäufer nicht zurückziehen wollte. In das
Hauptbuch kann das Verkäuferpfandrecht keinesfalls eingetragen werden, bevor
der Eigentumsübergang eingetragen ist.

Seite: 234
4. ­ Die Betrachtungsweise des Klägers ist übrigens widerspruchsvoll. Er will
einerseits die Frist des Art. 838
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 838 - Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgen.
ZGB erst vom Zeitpunkt der Eintragung des
Eigentumsüberganges in das Hauptbuch an (18. März 1947) berechnet wissen, dann
aber anderseits für die erst am 17. Juli 1947 im Hauptbuch vorgemerkte
vorläufige Eintragung des Pfandrechtes die Tagebuchwirkung auf den 18. Juni
zurück für sich in Anspruch nehmen. Ferner geht er an der Tatsache vorbei,
dass das Eigentum dem Beklagten am 21. Oktober 1946 gerichtlich zugesprochen
worden und dass dieses Urteil' mit dem am 14. Januar 1947 erfolgten Rückzug
der Appellation des heutigen Klägers rechtskräftig geworden ist. Dieses Urteil
hat dem Beklagten das Eigentum. unmittelbar, ohne Eintragung im Grundbuch,
verschafft (Art. 656 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
ZGB). Es erhebt sich daher die Frage, ob die Frist
des Art. 838
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 838 - Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgen.
ZGB vom 14. Januar 1947 an zu berechnen sei. Das kann jedoch
unentschieden bleiben. Auch wenn man unter der Uebertragung des Eigentums bei
Anwendung von Art. 838 stets die Eintragung im Grundbuch verstehen müsste,
könnte der Kläger nicht etwa einen spätern Beginn der Frist zur Anmeldung des
Pfandrechtes als vom Datum der Tagebucheinschreibung an in Anspruch nehmen.
Wohl mag ihm die (vermutlich durch den Beklagten nach Art. 665 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 665 - 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
1    Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
3    Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.575
ZGB
vorgenommene) Anmeldung nicht sogleich bekannt geworden sein. Nachdem er aber
die Eigentumsübertragung nicht freiwillig selber bewirkt, sondern den
Beklagten zur Anrufung des Richters veranlasst hatte, muss er das
rechtskräftig ergangene Urteil auch für den Fristbeginn gegen sich gelten
lassen, mindestens in dem Sinne, dass er jederzeit mit der Anmeldung durch den
auf Grund des Urteils legitimierten Beklagten zu rechnen hatte. Die Frist ist
daher mit der am 8. Februar 1947 im Tagebuch eingeschriebenen Anmeldung in
Gang gekommen, sofern sie nicht schon mit der am 14. Januar 1947 eingetretenen
Rechtskraft des Urteils zu laufen begonnen hatte.

Seite: 235
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung... wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 9. Juni 1948 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 II 230
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 21. Oktober 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 II 230
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Verkäuferpfandrecht, Anmeldefrist (Art. 837 Z. 1, 838 ZGB).Die seit dem Eigentumsübergang laufende...


Gesetzesregister
GBV: 26
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 26 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs - 1 Jede Person kann vom Grundbuchamt, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verlangen:
1    Jede Person kann vom Grundbuchamt, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verlangen:
a  die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers oder der Eigentümerin, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB);
b  die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
c  die Anmerkungen mit Ausnahme von:
c1  Grundbuchsperren nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 56,
c2  Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198224 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
c3  Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums,
c4  auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen.
2    Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden.
ZGB: 656 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 656 - 1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.
665 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 665 - 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
1    Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
2    Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
3    Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.575
838 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 838 - Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgen.
948 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 948 - 1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.
1    Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.
2    Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.
3    An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen.
972
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 972 - 1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
1    Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.
2    Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
3    Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch.
BGE Register
55-II-302 • 74-II-230
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
hauptbuch • beklagter • frist • eigentum • tag • bundesgericht • grundbuch • wille • termin • beginn • entscheid • rang • stichtag • eintragung • eigentumserwerb • verordnung betreffend das grundbuch • richterliche behörde • kantonales rechtsmittel • auskunftspflicht • fristberechnung
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