S. 203 / Nr. 40 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 74 I 203

40. Urteil vom 14. Mai 1948 i. S. Gebr. Loeb A.-G. gegen eidg.
Steuerverwaltung.

Regeste:
Besteuerung der Warenvorräte von Detaillisten: Von Abgabebeträgen, die erst
nach den allgemeinen gesetzlichen Verfallsterminen bezahlt werden, ist ein
Verzugszins geschuldet; er wird berechnet vom Ablauf dieser Termine an (Art.
5, 6 BRB vom 26. September 1941, AS 57,1081; Art. 26 Abs. 2 WUStB).

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Imposition des stocks de marchandises des détaillants. Un intérêt moratoire
est dû lorsque les contributions ne sont versées que postérieurement aux
délais fixés par la loi; il est calculé dés l'échéance de ces délais (art. 5,
6 ACF du 26 septembre 1941 ROLF 57.1117: art. 26 al. 2 AChA).
Imposta su le scorte di merci dei negozianti al minuto. t: dovuto un interesse
moratorio, quando le contribuzioni sono versate soltanto posteriormente ai
termini fissati dalla legge; esso è calcolato a contare dalla scadenza di
questi termini (art. 5, 6 DCF 26 settembre 1941, RULF 57, pag. 1145; art. 26
cp. 2 DICA).

A. ­ Die Firma Gebr. Loeb A.-G. untersteht den Bestimmungen des BRB vom 26.
September 1941, der in Ergänzung des Warenumsatzsteuerbeschlusses die
Besteuerung der Warenvorräte von Detaillisten nach dem Stande am 1. Oktober
1941 anordnet (BWD). Sie hatte die auf Grund ihrer Anmeldung vom 13. November
1941 berechnete Steuer, unter Abzug des in Art. 5 Abs. 2 BWD vorgesehenen
Skontos, Mitte Dezember 1941 entrichtet. In der Folge stellte die eidg.
Steuerverwaltung (EStV) bei einer Kontrolle fest, dass die Steuerpflichtige
den für die Besteuerung massgebenden Gestehungswert zu niedrig angesetzt
hatte. Sie forderte daher den sich aus der Höherbewertung ergebenden Betrag
nebst 3 °/O Zins seit dem 1. März 1942 (Datum des mittleren Steuerverfalls)
nach. Die Pflichtige zahlte den ausstehenden Steuerbetrag am 17. Juli 1946,
bestritt jedoch die Zinspflicht. Die EStV hielt aber an ihrer Forderung fest
und wies die Einsprache der Steuerpflichtigen gegen diesen Entscheid ab.
B. ­ Die Gebr. Loeb A.-G. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
den Einspracheentscheid aufzuheben und zu erkennen, dass die nachgeforderte
Lagersteuer nicht zu verzinsen sei. Sie macht geltend, die nach Art. 6 BWD
anwendbare Bestimmung, Art. 26 Abs. 2 WUStB, spreche ausdrücklich von
«Verzugszins» und `` verspäteter Einzahlung». Sie habe sich aber nicht im
Verzuge befunden, sondern vorschriftsgemäss gleich nach Einreichung der
Abrechnung den «geschuldeten Steuerbetrag» (Art. 26 Abs. 1 WUStB) entrichtet.
Es

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könne ihr nicht zum Verschulden angerechnet werden, dass sie damals das
Warenlager nach einer andern Methode bewertet habe als fünf Jahre später die
EStV.
C. ­ Die EStV beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, es handle
sich nach dem Sinn der gesetzlichen Ordnung, dem System der Lager- und der
Warenumsatzsteuer nicht um einen eigentlichen Verzugszins, sondern um einen
Vergütungs- oder Verspätungszins, der ohne Rücksicht auf subjektive Momente
zum Ausgleich der Zinsersparnis zu leisten sei, die der Steuerpflichtige
mache, wenn er erst nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin (Art. 5 BWD,
entsprechend Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 WUStB) die Steuer
entrichte. Und zwar sei binnen der gesetzlichen Frist zu zahlen und im Falle
der Verspätung vom Ablauf der Frist an zu verzinsen der Steuerbetrag, der
wirklich geschuldet sei. Auf die Gründe der Säumnis des Pflichtigen komme
nichts an. Er könne dadurch, dass er die «Selbstveranlagung» nicht oder
ungenau vornehme, die Fälligkeit des infolgedessen nicht oder nicht in voller
Höhe entrichteten Steuerbetrages und damit die Verzinsung nicht
hinausschieben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Steuer auf den Warenvorräten von Detaillisten war nach Art. 5 Abs. 1 BWD
bis zum 15. Mai 1942 in sechs gleichmässigen Monatsraten zu entrichten; die
erste Rate verfiel am 15. Dezember 1941. Für besondere Verhältnisse, die hier
nicht vorliegen, behält Abs. 3 daselbst Zahlungserleichterungen (Stundung oder
Erlass der Steuer) vor. Bei verspäteter Einzahlung wird gemäss Art. 6 BWD, der
Art: 26 Abs. 2 WUStB sinngemäss anwendbar erklärt, ein «Verzugszins»
geschuldet.
Es liegt auf der Hand, dass in der Regel, abgesehen von den Ausnahmefällen
nach Art. 5 Abs. 3 BWD, bis zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen die volle
Lagersteuer zu zahlen war, der ganze Betrag, der nach Massgabe des wirklichen
Umfanges des steuerpflichtigen Warenlagers und

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seines richtig ermittelten Gestehungswertes (Art. 2, 3 BWD) geschuldet war.
Ebenso klar ist, dass grundsätzlich die erst später entrichteten Abgabebeträge
durchweg schon vom Ablauf der allgemeinen Verfallstermine an zu verzinsen
sind. Die vom Bundesrat getroffene Regelung lässt hierüber keinen Zweifel
aufkommen.
Auszugehen ist davon, dass der Steuerpflichtige bis zum 15. November 1941 den
steuerbaren Warenvorrat unter Angabe des Gestehungswertes hat anmelden müssen
(Art. 4 BWD). Hat er, wie es seine Pflicht war, eine richtige Meldung
abgegeben, so war es ihm normalerweise ohne weiteres möglich, den
entsprechenden Steuerbetrag bis zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen zu
zahlen. Hat er aber bis dahin die Steuer nicht oder nicht vollständig
entrichtet, sei es deshalb, weil er die Meldepflicht nicht oder nur mangelhaft
erfüllt hat, sei es aus andern Gründen, so hat er den zu wenig bezahlten
Betrag zu verzinsen, und zwar in allen Fällen schon von der generell
festgesetzten Fälligkeit hinweg. Das gilt ebenfalls, wenn, wie es meist
zutreffen wird, längere Zeit verstrichen ist, bis im Kontroll- und im
allfällig sich anschliessenden Entscheidverfahren (Art. 6 BWD in Verbindung
mit Art. 35, 4 ff. WUStB) die wirkliche Steuerschuld endgültig festgesetzt
war. Das Gesetz sieht nicht vor, dass in diesem Falle die Zinspflicht
ausnahmsweise erst nach den allgemeinen Fälligkeitsterminen einsetzt. Eine
solche Ordnung würde sich auch sachlich nicht rechtfertigen. Der Normalfall
ist nach der Ordnung des Lagersteuerbeschlusses, dass die Abgabe einfach auf
Grund der «Selbstveranlagung» des Pflichtigen bemessen und bezogen wird, ohne
dass die Berechnung nachträglich im Kontrollverfahren von der Steuerbehörde
berichtigt werden muss. Wer die Meldepflicht nicht oder nicht richtig erfüllt
und deshalb oder aus einem sonstigen Grunde bis zu den festgelegten Terminen
die wirklich geschuldete Steuer nicht bezahlt hat, muss die daraus nach dem
Gesetz sich ergebenden Folgen auf sich nehmen. Dazu gehört auch, dass die
Zinspflicht schon mit dem Ablauf

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der generell bestimmten Verfallstage beginnt. Auf diese Weise soll die
Zinsersparnis, die der Steuerpflichtige durch Überschreiten dieser Termine
macht, ausgeglichen werden. Die Säumnis soll ihm unter keinen Umständen zum
Vorteil gereichen. Diesem Gedanken entspricht es, dass umgekehrt dem
Pflichtigen ein Skonto gewährt wird, wenn er die Steuer vorzeitig zahlt (Art.
5 Abs. 2 BWD). Sodann ist die Zinspflicht des Steuerschuldners als Mittel
gedacht, das die Erfüllung der Meldepflicht und die rechtzeitige Entrichtung
der Steuer gewährleisten soll. Zwischen dem System der «Selbstveranlagung»,
auf dem der Lagersteuerbeschluss ähnlich wie der Warenumsatzsteuerbeschluss
aufgebaut ist, dem allgemein festgesetzten Fälligkeitstermin und dem
Verzugszins besteht ein enger Zusammenhang.
Daraus, dass Art. 26 Abs. 2 WUStB von einem «Verzugszins» spricht, kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Ausdruck kann
übrigens kaum als unzutreffend bezeichnet werden. Der Steuerschuldner, der die
ihm nach dem Warenumsatzsteuerbeschluss und dem Lagersteuerbeschluss
obliegende Abrechnungspflicht nicht gehörig erfüllt und daher oder aus einem
andern Grunde die gesetzlichen Verfallstermine nicht einhält, befindet sich
eben insofern im «Verzuge». Dass eine besondere Mahnung durch die
Steuerbehörde nicht erforderlich ist, ändert daran nichts. Auch im Zivilrecht
kommt der Schuldner, wenn ein bestimmter Verfalltag verabredet oder durch
vertraglich vorbehaltene Kündigung herbeigeführt wurde, schon mit Ablauf
dieses Tages in Verzug, ohne dass es noch einer Mahnung durch den Gläubiger
bedarf (Art. 102 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
OR). Ähnlich vertritt hier der Eintritt des
gesetzlichen Verfallstermins die Stelle der Mahnung. Ebensowenig ist ein
Verschulden des Schuldners notwendig, damit von Verzug die Rede sein kann. Das
Zivilrecht lässt allerdings gewisse Verzugsfolgen nur ein treten, wenn der
Schuldner sich nicht exkulpieren kann (Art. 103 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 103 - 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
1    Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
2    Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
und Art. 106
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 106 - 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
OR);
gerade die Verzugszinsen

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sind aber ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu zahlen (Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
, 105
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR).
Die Beschwerdeführerin hat einen Teil der Lagersteuer erst am 17. Juli 1946
entrichtet. Sie schuldet daher von diesem Betrag für die Zeit von den
generellen Fälligkeitsterminen bzw. vom mittleren Termin (1. März 1942) bis
zur Zahlung Verzugszinsen.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 I 203
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 13. Mai 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 I 203
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Besteuerung der Warenvorräte von Detaillisten: Von Abgabebeträgen, die erst nach den allgemeinen...


Gesetzesregister
OR: 102 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
1    Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.
2    Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
103 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 103 - 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
1    Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
2    Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
104 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
105 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
106
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 106 - 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
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verzugszins • zahl • verzug • termin • meldepflicht • schuldner • richtigkeit • bundesgericht • zins • angabe • zahlungsaufschub • entscheid • bedürfnis • dauer • lagergebäude • tag • einspracheentscheid • gesetzliche frist • stelle • zweifel
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