BGE 74 I 105
25. Urteil vom 24. Juni 1948 i. S. Emil Ebneter & Cie A.-G. gegen Pernod S. A.
und Kantonsgericht von Appenzell l.-Rh.
Regeste:
Lückenausfüllung im Zivilprozeßrecht; Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 68 Sport - 1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung. |
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1 | Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung. |
2 | Er betreibt eine Sportschule. |
3 | Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären. |
Ein kantonales Obergericht, das mangels gültiger Bezeichnung der einzigen
kantonalen Instanz zur Beurteilung von zivilrechtlichen
Markenschutzstreitigkeiten (Art. 29
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 29 Hinterlegungsdatum - 1 Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind. |
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1 | Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind. |
2 | Wird die Marke nach der Hinterlegung ersetzt oder in wesentlichen Teilen geändert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag, an dem diese Änderungen eingereicht werden. |
anders als bei gewöhnlichen Zivilprozessen die Einreichung der Klage direkt
beim Gericht ohne Vermittlungsvorstand zulässt, verstösst weder gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
oder 58 BV noch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung.
Lacunes en matière de procédure; art. 4 et 58 Cet., séparation des pouvoirs.
Le Tribunal supérieur d'un canton, qui, en l'absence de désignation valable de
la juridiction cantonale unique chargée de connaître des contestations en
matière de marques (art. 29 LMF), se déclare lui-même compétent et admet, en
dérogation à la procédure ordinaire, que la demande soit déposée directement
en ses mains sans essai préalable de conciliation, ne viole ni l'art. 4 ou
l'art. 58 Cst., ni le principe de la séparation des pouvoirs.
Lacune in materia di procedura; art. 4 e 58 CF, separazione dei poteri.
Il Tribunale superiore d'un Cantone che, mancando una valida designazione
della giurisdizione cantonale unica incaricata di pronunciarsi sulle
contestazioni in materia di marche (art. 29 LMF), si dichiara lui stesso
competente e ammette (in deroga alla procedura ordinaria) che la domanda sia
presentata a lui direttamente, senza previo esperimento di conciliazione, non
viola nè l'art. 4 o 58 CF nè il principio della separazione dei poteri.
A. Am 12. November 1946 reichte die Firma Pernod S.A. beim Kantonsgericht
von Appenzell I.-Rh. gegen die Firma Emil Ebneter & Co. A.-G. eine Zivilklage
wegen Markenrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerbs ein. Die Beklagte
erhob vorfrageweise die Einrede, sie habe sich auf die Klage nicht
einzulassen, indem sie geltend machte:
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a) Nach Art. 29
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 29 Hinterlegungsdatum - 1 Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind. |
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1 | Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind. |
2 | Wird die Marke nach der Hinterlegung ersetzt oder in wesentlichen Teilen geändert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag, an dem diese Änderungen eingereicht werden. |
Markenrechtsstreitigkeiten eine einzige Instanz zu bezeichnen (die nach Art. 5
Abs. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 5 Verwertung fremder Leistung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |
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a | ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet; |
b | ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist; |
c | das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet. |
unlauterem Wettbewerb zuständig sei). Nun habe die Standeskommission von
Appenzell I.-Rh. durch Beschluss vom 30. Dezember 1901 das Kantonsgericht als
einzige Instanz im Sinne von Art. 29
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 29 Hinterlegungsdatum - 1 Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind. |
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1 | Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind. |
2 | Wird die Marke nach der Hinterlegung ersetzt oder in wesentlichen Teilen geändert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag, an dem diese Änderungen eingereicht werden. |
aber wegen Verfassungswidrigkeit nichtig; denn die Zuständigkeit der Gerichte
sei in der vom Grossen Rat erlassenen ZPO geregelt, und diese könne nur durch
den Grossen Rat abgeändert oder ergänzt werden, nicht durch die
Standeskommission. Mangels einer gültigen Bezeichnung der in
Markenrechtsstreitigkeiten einzig zuständigen Instanz sei daher auf Grund der
ZPO das Bezirksgericht zuständig.
b) Gemäss Art. 24
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft - Für Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. |
Vermittlungsvorstand eingeleitet werden, und es habe gemäss Art. 38
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle - 1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig. |
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1 | Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig. |
2 | Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 195823; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig. |
gerichtliche Verhandlung durch Verlesung des Weisungscheines zu beginnen. Das
sei in gesetzwidriger Weise nicht geschehen.
Durch Bescheid vom 9. März 1948 wies das Kantonsgericht die Vorfrage der
Beklagten mit folgender Begründung ab:
a) Die ZPO regle Zuständigkeit und Verfahren in Markenrechtsstreitigkeiten
nicht. Diese Gesetzeslücke sei in Bezug auf die Zuständigkeit durch den
Beschluss der Standeskommission vom 30. Dezember 1901 ausgefüllt worden.
Dieser Beschluss wäre nur dann als nichtig zu betrachten, wenn er einem Gesetz
widerspräche oder wenn die Ordnung der Zuständigkeit der Gerichte durch
Verfassung, Gesetz oder Verordnung ausdrücklich dem Volke oder dem Grossen
Rate vorbehalten worden wäre. Das treffe aber nicht zu. Nachdem feststehe,
dass die ZPO bezüglich Zuständigkeit in Markenrechtsprozessen eine Lücke
aufweise, sei übrigens die Frage der Gültigkeit jenes Beschlusses nicht
entscheidend; denn auch ohne den
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Beschluss müsste das Gericht die Gesetzeslücke in gleicher Weise ausfüllen. Da
der vorliegende der erste Markenrechtsprozess in Appenzell I.-Rh. sei, eine
Praxis somit fehle, habe das Gericht nach der Regel zu entscheiden, die es als
Gesetzgeber aufstellen würde. In andern Fällen, in denen das Bundesrecht eine
einzige kantonale Instanz vorschreibe, sei bisher das Kantonsgericht zuständig
gewesen, so insbesondere für Klagen gegen die SUVA (Art. 120
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle - 1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig. |
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1 | Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig. |
2 | Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 195823; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig. |
für eine neue ZPO werde ausdrücklich das Kantonsgericht für
Markenrechtsprozesse zuständig erklärt. Es sei daher gegeben, seine
Zuständigkeit zu bejahen.
b) Bei den durch eine einzige kantonale Instanz zu beurteilenden
Streitigkeiten handle es sich nicht um gewöhnliche Prozesse, weshalb auch
nicht die allgemeinen Verfahrensbestimmungen anwendbar seien. Das Gericht habe
auch hier eine Lücke auszufüllen und könne sich dabei ebenfalls an die Praxis
bei Klagen gegen die SUVA und an die Regelung im Entwurf für eine neue ZPO
halten, wonach die Klage durch schriftliche Eingabe direkt beim Kantonsgericht
eingeleitet werde.
B. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Firma
Emil Ebneter & Co. A.-G., den Bescheid des Kantonsgerichts vom 9. März 1948
aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin sucht in erster Linie darzutun, dass der Beschluss
der Standeskommission von 1901, durch den das Kantonsgericht als einzige
Instanz im Sinne von Art. 29
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 29 Hinterlegungsdatum - 1 Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind. |
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1 | Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind. |
2 | Wird die Marke nach der Hinterlegung ersetzt oder in wesentlichen Teilen geändert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag, an dem diese Änderungen eingereicht werden. |
Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, da die
Beschwerde, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auch dann
unbegründet ist, wenn man davon ausgeht, dass jenem Beschluss jede rechtliche
Wirkung abgeht.
2. Nach Art. 29
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 29 Hinterlegungsdatum - 1 Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind. |
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1 | Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind. |
2 | Wird die Marke nach der Hinterlegung ersetzt oder in wesentlichen Teilen geändert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag, an dem diese Änderungen eingereicht werden. |
welche zivilrechtliche
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Markenschutzprozesse als einzige kantonale Instanz entscheidet. Diese
Bestimmung schliesst die Beurteilung solcher Prozesse durch zwei kantonale
Instanzen aus. Das anerkennt auch die Beschwerdeführerin; denn sie behauptet
nicht, dass mangels einer gültigen Bezeichnung der einzigen kantonalen Instanz
der ordentliche kantonale Rechtsweg mit zwei Instanzen gelte; sie nimmt
gleichfalls an, dass nur eine von ihnen zuständig sei, glaubt aber, dass dies
in Appenzell I.-Rh. das Bezirksgericht sei, und beruft sich dafür auf Art. 38
ff. KV. Aus diesen Bestimmungen wie aus Art. 20 Ziff. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz - Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig: |
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a | Klagen aus Persönlichkeitsverletzung; |
b | Begehren um Gegendarstellung; |
c | Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung; |
d | Klagen und Begehren nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202020 (DSG). |
hervor, dass das Bezirksgericht erstinstanzlich, d. h. unter Vorbehalt der
Berufung an das Kantonsgericht, über Zivilstreitigkeiten zu entscheiden hat.
Dagegen lässt sich weder der KV noch der ZPO entnehmen, ob das untere oder das
obere Gericht zuständig ist, wo das Bundesrecht eine einzige Instanz
vorschreibt. Somit stand das Kantonsgericht (wenn man mit der
Beschwerdeführerin den Beschluss der Standeskommission von 1901 als unwirksam
betrachtet) vor einer Gesetzeslücke, die es analog Art. 1 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
richterliche Rechtsschöpfung (für den vorliegenden Fall, nicht generell)
auszufüllen hatte (vgl. GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht S. 45 bei Note
10/1 1). Hiezu war es nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet; denn es
durfte, wollte es sich nicht der Rechtsverweigerung schuldig machen, die bei
ihm angehobene Klage wegen Markenrechtsverletzung nicht unter Hinweis auf das
Fehlen eines die zuständige Instanz bezeichnenden Rechtssatzes von der Hand
weisen, sondern musste zur Frage der Zuständigkeit Stellung nehmen, d. h. sich
selbst oder das Bezirksgericht als zuständig erklären. Das Kantonsgericht ist
dabei zum Ergebnis gelangt, dass es selber die einzige Instanz zur Beurteilung
von Markenrechtsprozessen sei. Diese Auffassung hält den von der
Beschwerdeführerin hiegegen erhobenen Rügen ohne weiteres stand.
Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
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1 | Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. |
2 | Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. |
3 | Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18 |
von Art. 29
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 29 Hinterlegungsdatum - 1 Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind. |
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1 | Eine Marke gilt als hinterlegt, sobald die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Unterlagen eingereicht sind. |
2 | Wird die Marke nach der Hinterlegung ersetzt oder in wesentlichen Teilen geändert oder wird das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag, an dem diese Änderungen eingereicht werden. |
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I.-Rh. weder durch die Verfassung noch durch Gesetz bestimmt ist. Das
Kantonsgericht hat somit die vorliegende Streitsache weder dem
verfassungsmässigen noch dem gesetzlichen Richter entzogen. Da das
appenzellische Recht in diesem Punkte eine Lücke aufweist, kann es sich nur
fragen, ob das Kantonsgericht sich bei Ausfüllung dieser Lücke einer Willkür
schuldig gemacht hat (BGE 46 I 148). Davon kann aber keine Rede sein. Da nur
eine der beiden kantonalen Instanzen zur Beurteilung der Streitsache zuständig
sein konnte, war das Kantonsgericht zur Wahl zwischen Bezirksgericht und
Kantonsgericht gezwungen. Es hat sie so getroffen wie die meisten andern
Kantone, zugunsten der obern Instanz. Das war, wie ohne weiteres einleuchtet,
sachlich die bessere Lösung. Die Beschwerdeführerin wendet zu Unrecht ein,
mangels gesetzlicher Bezeichnung der einzigen kantonalen Instanz müsse die
untere Instanz zuständig sein, und es falle bloss der Instanzenzug weg. Mit
gleichem, ja besserem Recht kann man sagen, wo nur eine Instanz zulässig ist,
sei es im Zweifel jene, die normalerweise das letzte Wort habe, also die
obere. Der Grundsatz der Gewaltentrennung ist zweifellos nicht verletzt, wenn
ein Gericht in Ausfüllung einer Prozessrechtslücke zur richterlichen
Rechtsschöpfung gezwungen ist, zumal wenn es nur feststellt, dass von den zwei
allein in Betracht fallenden Gerichtsinstanzen die obere als zuständig zu
gelten habe.
3. Was hievor für die Frage der Zuständigkeit ausgeführt wurde, muss
entsprechend auch für das Verfahren gelten. Das Kantonsgericht nimmt an, dass
ein im Interesse rascher Erledigung vom Bundesrecht einer einzigen kantonalen
Instanz zugewiesener Prozess direkt beim Gericht anhängig zu machen sei und
dass daher von Amtsbot, Rechtsvorschlag, Vermittlungsvorstand usw. abzusehen
sei. Diese Auffassung, die der Ordnung des beschleunigten Verfahrens (Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
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1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
ZPO) und der Praxis in Streitigkeiten im Sinne von Art. 120
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle - 1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig. |
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1 | Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig. |
2 | Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 195823; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig. |
ist sachlich durchaus vertretbar und keineswegs
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willkürlich, weder im Verhältnis zur ZPO, noch gegenüber dem als
Verfassungsgesetz bezeichneten, aber ein gewöhnliches Gesetz darstellenden
Erlass von 1883 über die Einführung von Vermittlungsämtern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 30 und 31. Voir aussi nos 30 et 31.