S. 60 / Nr. 17 Verfahren (d)

BGE 73 IV 60

17. Entscheid der Anklagekammer vom 4. März 1947 i.S. Göldi gegen Procuratore
Pubblico Sopracenerino.

Regeste:
Art. 261 BStP, Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB.
Im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes ist der Strafkläger legitimiert,
die Anklagekammer anzurufen, und zwar ohne vorher den kantonalen Instanzenzug
zu erschöpfen.
Die zur Bestimmung des Gerichtsstandes nötigen Feststellungen sind bei
Antragsdelikten vom Strafkläger, in den übrigen Fällen von den kantonalen
Behörden zu treffen.
Art. 264 PPF et 351 CP.
En cas de conflit négatif de compétence, le lésé a qualité pour saisir la
Chambre d'accusation; il n'est pas nécessaire que les instances cantonales
aient été épuisées.
Les constatations nécessaires à la désignation du for incombent au plaignant
si l'infraction ne se poursuit quo sur plainte, aux autorités cantonales dans
les autres cas.
Art. 264 PPF e 351 CP.
In caso di conflitto negativo di competenza, il leso ha veste per adire la
Camera d'accusa; non occorre che tutte le giurisdizioni cantonali siano state
previamente adite.
Gli accertamenti necessari alla designazione del foro incombono al querelante,
se il reato è perseguito soltanto su querela; alle autorità cantonali negli
altri casi.

A. ­ Zugunsten einer Gruppe von Gläubigern, darunter des Johann Göldi,
pfändete das Betreibungsamt Zürich 9 vom Lohne des Schuldners Guido Steinmann
mit Wirkung ab 20. Februar 1946 monatlich Fr. 100.­ und mit Wirkung ab 20.
März 1946 monatlich Fr. 150.­. Nach den Feststellungen des Pfändungsbeamten
soll Steinmann als Marktfahrer im Dienste seiner Ehefrau Margrit Steinmann,
die damals in Zürich wohnte, gearbeitet haben. Am 17. Oktober 1946 schrieb das
Betreibungsamt dem Gläubiger Göldi, trotz mehrmaliger Einforderung habe es

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keinen gepfändeten Lohn einbringen können. Es ersuchte Göldi um Bericht, ob er
die Anweisung zum direkten Inkasso bei Frau Steinmann oder vielmehr einen
definitiven Verlustschein wünsche. Als neue Adresse der Eheleute Steinmann gab
es Minusio an. Göldi liess sich die gepfändete Lohnforderung gemäss Art. 131
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
SchKG zur Eintreibung überweisen und leitete beim Betreibungsamte
Locarno gegen Margrit Steinmann für Fr. 581.15 Betreibung ein. Frau Steinmann
erhob Rechtsvorschlag.
B. ­ Am 13. Dezember 1946 reichte Göldi hierauf beim Untersuchungsrichter von
Locarno gegen Margrit Steinmann Strafklage wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB), Pfändungsbetrugs (Art. 164
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und Verfügung
über gepfändete Sachen (Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB) ein. Den Ungehorsam wie den
Pfändungsbetrug erblickte er darin, dass sie dem Betreibungsamt bisher keine
Auskunft gegeben, also den Lohnanspruch des Ehemannes verheimlicht habe. Als
Verfügung über gepfändete Sachen würdigte er es, dass sie über den Lohn ihres
Ehemannes verfügt habe.
Der Staatsanwalt des Sopraceneri, dem der Untersuchungsrichter die Strafklage
überwies, trat darauf mit Entscheid vom 27. Dezember 1946 nicht ein. Er führte
aus, soweit man aus der ziemlich unklaren Strafklage entnehmen könne, seien
die behaupteten strafbaren Handlungen in Zürich ausgeführt worden, weshalb die
Behörden des Kantons Zürich zuständig seien.
C. ­ Am 2. Januar 1947 reichte Göldi eine gleichartige Strafklage bei der
Bezirksanwaltschaft Zürich ein. Auch diese Behörde wies sie mangels örtlicher
Zuständigkeit von der Hand. Sie führt in ihrer Verfügung vom 22. Januar 1947
aus, wenn die behaupteten strafbaren Handlungen begangen worden seien, befinde
sich der Tatort in Minusio.
D. ­ Mit Eingabe vom 10. Februar 1947, ergänzt am 27. Februar 1947, beantragt
Göldi der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Tessin
seien zuständig zu erklären, Margrit Steinmann zu verfolgen

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und zu beurteilen. Der Gesuchsteller macht geltend, die Beschuldigte sollte
die verlangten Angaben über den Lohn ihres Ehemannes in Minusio machen,
folglich befinde sich der Tatort dort.
E. ­ Der Staatsanwalt des Sopraceneri macht geltend, die Strafklage sei schon
nicht in der durch Art. 63
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 63 Sitzungspolizeiliche Massnahmen - 1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
1    Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen.
2    Sie kann Personen, die den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzen, verwarnen. Im Wiederholungsfalle kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen. Sie kann den Verhandlungsraum räumen lassen.
3    Sie kann die Unterstützung der am Orte der Verfahrenshandlung zuständigen Polizei verlangen.
4    Wird eine Partei ausgeschlossen, so wird die Verfahrenshandlung gleichwohl fortgesetzt.
tess. StPO vorgesehenen Form eingereicht worden.
Trotzdem habe er sie geprüft und gefunden, dass Zürich der Tatort sei. Gegen
seinen Entscheid hätte der Strafkläger gemäss Art. 226
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
tess. StPO sich bei der
Rekurskammer beschweren können.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. ­ Der Gerichtsstand zur Verfolgung der Margrit Steinmann ist unter den
Behörden der Kantone Tessin und Zürich streitig. Wie das Bundesgericht
wiederholt erkannt hat, hätte dieser Streit gemäss Art. 264
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
BStP der
Anklagekammer von Amtes wegen unterbreitet werden sollen. Da es nicht
geschehen ist, ist der Strafkläger legitimiert, die Anklagekammer anzurufen
(BGE 71 IV 55).
Da ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt, den der Gesuchsteller durch
Anrufung der Anklagekammer beseitigen lassen will, war es nicht nötig, zuerst
in einem oder in beiden angegangenen Kantonen den Instanzenzug zu erschöpfen.
Ein negativer Kompetenzkonflikt, den die beteiligten Behörden von Amtes wegen
durch die Anklagekammer entscheiden lassen sollten, liegt schon vor, wenn auch
bloss untere Instanzen verschiedener Kantone die Strafverfolgung mit der
Begründung ablehnen, die Gerichtsbarkeit komme dem anderen Kanton zu.
2. ­ Margrit Steinmann ist am Ausführungsort der behaupteten strafbaren
Handlungen zu verfolgen. Soweit ihr Unterlassungen (Nichterteilung von
Auskunft) vorgeworfen werden, ist dieser Ort an ihrem Wohnort, weil sie dort
hätte handeln sollen.
Aus den Akten ergibt sich nun nicht, ob sie noch in Zürich oder schon in
Minusio wohnte, als ihr die Lohnpfändung

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mitgeteilt wurde und als der Betreibungsbeamte sie angeblich aufforderte,
Auskunft zu erteilen. Es steht auch nicht fest, ob sie in Minusio ihr Geschäft
fortführte und den Ehemann in ihren Diensten behielt, so dass sie überhaupt
noch in die Lage kommen konnte, über seinen Lohn zu verfügen und sich dadurch
im Tessin angeblich nach Art. 169
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB strafbar zu machen.
Es steht nicht der Anklagekammer zu, die nötigen Erhebungen zu treffen, um den
Ausführungsort selber zu ermitteln. Weder Art. 264
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
BStP noch eine andere
Bestimmung des Gesetzes ermächtigt sie dazu. Auch wird nicht gesagt, in
welchem Verfahren solche Ermittlungen (Abhörung des Beschuldigten usw.)
vorzunehmen wären. Vielmehr ist es entweder Sache des Strafklägers oder Sache
der Kantone, die nötigen Feststellungen zu treffen, welche die Bestimmung des
Gerichtsstandes erlauben; die Anklagekammer hat lediglich auf Grund der Akten
zu entscheiden.
Vom Strafkläger sind die nötigen Angaben dann zu machen, wenn er eine
strafbare Handlung zur Anzeige bringt, die nur auf Antrag verfolgt wird; denn
die Behörden sind in solchen Fällen nicht verpflichtet, von Amtes wegen
darnach zu forschen, ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines
Strafverfahrens erfüllt sind. Anders ist es, wenn eine strafbare Handlung
angezeigt wird, die von Amtes wegen verfolgt werden muss. Der Anzeiger, mag er
noch so sehr am Ausgange des Verfahrens interessiert sein, erfüllt hier
lediglich die Aufgabe eines freiwilligen Helfers. Erhält die Behörde durch ihn
Kenntnis davon, dass sich jemand möglicherweise strafbar gemacht hat, so hat
sie von Amtes wegen darnach zu forschen, ob die materiellen und prozessualen
Voraussetzungen zur Einleitung eines Strafverfahrens erfüllt sind,
insbesondere ob der Verdacht stark genug ist und ob der Beschuldigte im
betreffenden Kanton einen Gerichtsstand hat. Voraussetzung ist bloss, dass
überhaupt eine Anzeige vorliegt, die nach Form und Inhalt den Vorschriften des
kantonalen Prozessrechtes

Seite: 64
entspricht; andernfalls ist die Behörde nicht verpflichtet, sich mit der
Eingabe zu befassen.
Unter diesem Vorbehalt sind daher die Behörden des Kantons Tessin, an die sich
der Gesuchsteller zuerst gewendet hat, gehalten, nach dem Tatort der
strafbaren Handlungen zu forschen, welche der Beschuldigten Margrit Steinmann
vorgeworfen werden. Stellt sich dabei heraus, dass die Beschuldigte zum
mindesten teilweise im Kanton Tessin gehandelt hat, so sind die Behörden
dieses Kantons verpflichtet, sie zu verfolgen. Der tessinische Gerichtsstand
ergibt sich dann aus Art. 346 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 169 - Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
StGB. Falls dagegen die Erhebungen
ergeben, dass die Beschuldigte ausschliesslich im Kanton Zürich gehandelt hat,
ist sie in diesem Kanton zu verfolgen.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Tessin werden im Sinne der Erwägungen zuständig
erklärt, Margrit Steinmann zu verfolgen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 73 IV 60
Date : 01. Januar 1947
Published : 04. März 1947
Source : Bundesgericht
Status : 73 IV 60
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 261 BStP, Art. 351 StGB.Im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes ist der Strafkläger...


Legislation register
BStP: 261  264
SchKG: 131
StGB: 164  169  292  346  351
StPO: 63  226
BGE-register
71-IV-55 • 73-IV-60
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
accused • address • cantonal administration • chamber of accusation • criminal act • criminal prosecution • debtor • decision • directive • encashment • ex officio • federal court • form and content • hamlet • initiator of a criminal complaint • intention • investigating magistrate • knowledge • market vendor • meadow • meeting • minority • month • objection • official prosecutor • petitioner • prosecution office • public prosecutor • spouse • statement of reasons for the adjudication • suspicion • wage • wage claim