S. 55 / Nr. 15 Verfahren (d)

BGE 73 IV 55

15. Entscheid der Anklagekammer vom 12. Februar 1947 i.S. Pedler gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Procureur général du canton de
Neuchâtel.

Regeste:
1. Art. 264 , 268 BStP, Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB. Alle Streitigkeiten um den
interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen eidgenössischen Rechts sind von
der Anklagekammer zu entscheiden, die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschuldigten
an den Kassationshof ist ausgeschlossen (Änderung der Rechtsprechung).
2. Art. 346
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB. Konkurs- und Betreibungsdelikte (Art. 163 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
. StGB) sind
jedenfalls dann am Wohnort des Schuldners zu verfolgen, wenn er mit dem
Betreibungsort zusammenfällt.
1. Art. 264, 268 PPF, art. 351 CP. La Chambre d'accusation connaît de toutes
les contestations relatives à l'attribution de la compétence entre cantons
dans les causes pénales de droit fédéral; il n'y a pas de pourvoi en nullité à
la Cour de cassation (changement de jurisprudence).
2. Art. 346 CP. Les crimes ou délits dans la faillite et la poursuite pour
dettes (art. 163 sv. CP) doivent en tout cas être poursuivis

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au domicile du débiteur lorsque ce domicile se confond avec le for de la
poursuite.
1. Art. 264, 268 PPF, art. 351 CP. La Camera d'accusa decide tutte le
contestazioni relative all'attribuzione della competenza tra Cantoni nelle
cause penali di diritto federale; non è esperibile il ricorso per cassazione
(cambiamento di giurisprudenza).
2. Art. 346 CP. I crimini o i delitti nel fallimento e nell'esecuzione per
debiti (art. 163 e seg. CP) debbono in ogni caso essere perseguiti al
domicilio del debitore, quando questo domicilio si confonde col loro
dell'esecuzione.

A. ­ Der in Colombier (Neuenburg) wohnende Anthony Pedler wurde von der
Bezirksanwaltschaft Zürich wegen leichtsinnigen Vermögensverfalls (Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.

StGB) angeklagt, weil er mit der Ehefrau im November und Dezember 1945 trotz
seiner Zahlungsunfähigkeit in einem Hotel in Zürich gelebt habe und so eine
Rechnung von Fr. 1852.30 habe auflaufen lassen. Er bestritt die
Gerichtsbarkeit des Kantons Zürich und beanspruchte den Gerichtsstand
Neuenburg. Das Bezirksgericht Zürich wies seine Einrede ab, ebenso am 28.
November 1946 auf Rekurs hin das Obergericht des Kantons Zürich. Dessen
Entscheid ist dem Angeklagten am 19. Dezember 1946 eröffnet worden. Das
Sachurteil ist noch nicht ergangen.
B. ­ Mit Eingabe vom 23. Dezember 1946 an die Anklagekammer des Bundesgerichts
beantragt Pedler, die Behörden des Kantons Neuenburg seien zu seiner
Verfolgung und Beurteilung zuständig zu erklären.
Der Generalprokurator des Kantons Neuenburg beantragt Gutheissung des Gesuchs.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. ­ Aus der Erwägung, dass gerichtliche Vor- und Zwischenentscheide über die
Frage des interkantonalen Gerichtsstandes in Strafsachen Urteile im Sinne des
Art. 268 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
BStP seien, haben Kassationshof und Anklagekammer bisher gegen
solche Entscheide, wenn sie nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen
Verletzung

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eidgenössischen Rechts angefochten werden konnten, die Nichtigkeitsbeschwerde
an den Kassationshof, nicht aber die Anrufung der Anklagekammer gemäss Art.
264 BStP zugelassen (BGE 69 IV 191, 70 IV 94, 71 IV 74). Der Kassationshof
schlägt heute der Anklagekammer vor, sie solle auch solche Fälle beurteilen.
Die erwähnte Rechtsprechung lässt in der Tat unbeachtet, dass der Wortlaut des
Art. 264 die Zuständigkeit der Anklagekammer zur Bezeichnung des
Gerichtsstandes nicht beschränkt auf Fälle, in denen das Bundesgericht nicht
durch ein anderes Rechtsmittel angerufen werden kann. Während die
Anklagekammer ursprünglich nur zur Beurteilung von
Gerichtsstandsstreitigkeiten unter Behörden berufen war (Art. 264 BStP,
Fassung von 1934, vgl. auch Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB), wurde anlässlich der Revision des
Organisationsgesetzes bestimmt, dass sie den zur Verfolgung und Beurteilung
berechtigten und verpflichteten Kanton auch dann zu bezeichnen habe, wenn die
Gerichtsbarkeit eines Kantons vom Beschuldigten bestritten wird. Diese
Änderung erfolgte in Anlehnung an die Rechtsprechung, die dem Beschuldigten
schon vor der Revision des Gesetzes das Recht zur Anrufung der Anklagekammer
zuerkannte und dadurch vermied, dass er staatsrechtliche Beschwerde führen
musste. Da die Fälle, in denen an sich die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig
wäre, im revidierten Art. 264 nicht ausgenommen sind, geht diese Bestimmung
als Sondernorm dem Art. 268 vor. Sie gilt für alle Streitigkeiten um den
interkantonalen Gerichtsstand und macht damit für diese Fälle eine Ausnahme
von der Regel, wonach Urteile in Strafsachen wegen Verletzung eidgenössischen
Rechts mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können. Mit Rücksicht
auf den besonderen Rechtsweg, den Art. 264 dem Beschuldigten öffnet, hat denn
auch der Kassationshof in interkantonalen Gerichtsstandsfragen die
Nichtigkeitsbeschwerde bereits gegenüber Sachurteilen ausgeschlossen (BGE 69
IV 190
). Heute einen Schritt weiter zu gehen

Seite: 57
und sie auch gegen Vor- und Zwischenentscheide nicht zuzulassen, drängt sich
umsomehr auf, als Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
und 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP der Anklagekammer das Recht geben,
nach freiem Ermessen von den Gerichtsstandsnormen der Art. 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
und 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB
abzuweichen, während der Kassationshof hiezu nicht befugt ist, die
Zulässigkeit der Abweichung also nach der bisherigen Rechtsprechung davon
abhinge, ob das kantonale Gericht auf die Gerichtsstandseinrede hin einen Vor-
oder Zwischenentscheid fallt oder nicht. Die bisherige Zweispurigkeit würde
auch zu Schwierigkeiten führen, wenn ein Kanton durch Vor- oder
Zwischenentscheid eines Gerichts seine Zuständigkeit verneint und sich weder
der andere Kanton noch der Beschuldigte damit abfinden wollen. Über den Streit
unter den Kantonen müsste dann die Anklagekammer entscheiden, während der
Beschuldigte in der gleichen Sache gemäss Art. 268 beim Kassationshof
Nichtigkeitsbeschwerde führen müsste. Auch das kann das Gesetz nicht wollen.
Dem Ansuchen des Kassationshofes um Änderung der Rechtsprechung ist daher
beizupflichten, die vorliegende Sache also durch die Anklagekammer zu
entscheiden.
2. ­ Nach der mit BGE 72 IV 90 eingeleiteten Rechtsprechung der Anklagekammer
sind Konkurs- und Betreibungsdelikte (Art. 163 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
. StGB) jedenfalls dann am
Wohnort des Schuldners zu verfolgen, wenn er mit dem Betreibungsort
zusammenfällt. Die Gründe, die dafür angeführt wurden, treffen auch im
vorliegenden Falle zu. Da Pedler in Colombier wohnt und dort auch seinen
Betreibungsort hat, sind somit zur Verfolgung und Beurteilung des ihm zur Last
gelegten leichtsinnigen Vermögensverfalls (Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB) die Behörden des
Kantons Neuenburg zuständig.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Neuenburg werden berechtigt und verpflichtet erklärt,
Anthony Pedler zu verfolgen und zu beurteilen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 IV 55
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 12. Februar 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 IV 55
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 264, 268 BStP, Art. 351 StGB. Alle Streitigkeiten um den interkantonalen Gerichtsstand in...
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BStP: 262  263  264  268
StGB: 163 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
165 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
346  349 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
350 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BGE Register
69-IV-189 • 70-IV-94 • 71-IV-72 • 72-IV-90 • 73-IV-55
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklagekammer • beschuldigter • betreibungsort • bundesgericht • entscheid • ermessen • frage • kantonales rechtsmittel • kassationshof • konkurs- und betreibungsdelikte • rechtsmittel • schuldner • sondernorm • staatsanwalt • staatsrechtliche beschwerde • strafsache • treffen • weiler • wiese • zwischenentscheid