S. 143 / Nr. 37 Verfahren (d)

BGE 73 IV 143

37. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 10. Juli 1947 i.S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaften der Kantone
Bern, Luzern und Neuenburg.

Regeste:
Art. 263 BStP (Art. 399 Zit. e StGB). Abweichung vom Gerichtsstand des Art.
350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB.
Art. 263 PPF (art. 399 litt. e CP). Dérogation an for de l'art. 350 ch. 1 CP.
Art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP). Deroga al foro dell'art. 350 cifra. 1 CP.

Aus den Erwägungen:
1. ­ und 2. ­ (Ausführungen darüber, dass nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB
der Gerichtsstand Neuenburg gegeben wäre, dass aber gestützt auf Art. 263 BStP
aus Gründen der Zweckmässigkeit davon abzuweichen sei.)
3. ­ Die meisten Verbrechen hat der Beschuldigte im Gebiete des Kantons Luzern
ausgeführt, selbst wenn man von den ungefähr dreissig Fällen von Betrug und
Bettel absieht, deren sich Schwendimann selbst beschuldigt und die zum Teil
verjährt, zum Teil nicht mehr abzuklären sind. Im Kanton Luzern liegen auch
der Geburts- und der letzte Wohnort des Beschuldigten, und dort ist dieser
heimatberechtigt. Das fällt umso mehr ins Gewicht, als sich dem Richter
ernsthaft die Frage stellen wird, ob

Seite: 144
Schwendimann gemäss Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB als Gewohnheitsverbrecher zu verwahren sei.
Dem Kanton Luzern kann die Verwahrung seines Bürgers am besten zugemutet
werden.
Gegenüber diesen Überlegungen vermag der Umstand, dass der
Untersuchungsrichter von Lenzburg sich auch mit der Abklärung der ausserhalb
des Kantons Aargau verübten Taten Schwendimanns befasst hat, nicht den
Ausschlag zu geben. Eine gewisse Abklärung war schon zur Festsetzung des
Gerichtsstandes geboten, und soweit der Untersuchungsrichter im Interesse der
Prozessökonomie und weil Schwendimann in Lenzburg in Haft war, darüber
hinausgegangen ist, darf es dem Kanton Aargau nicht zum Nachteil gereichen.
Eine vorläufige Vereinigung der Untersuchung in der Hand einer einzigen
Behörde, bis eine sichere Grundlage zur Bestimmung des Gerichtsstandes
vorhanden ist, ist einem wiederholten Hin- und Herschieben eines Verhafteten
von einem Kanton in den andern vorzuziehen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 IV 143
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 09. Juli 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 IV 143
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 263 BStP (Art. 399 Zit. e StGB). Abweichung vom Gerichtsstand des Art. 350 Ziff. 1 StGB.Art...


Gesetzesregister
BStP: 263
StGB: 42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
350 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
399
BGE Register
73-IV-143
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • beschuldigter • untersuchungsrichter • stelle • betrug • frage • weiler • anklagekammer • ausserhalb • gewicht • bettel • gewohnheitsverbrecher