S. 111 / Nr. 30 Motorfahrzeugverkehr (d)

BGE 73 IV 111

30. Urteil des Kassationshofes vom 3. April 1947 i.S. Strittmatter gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.


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Regeste:
1. Art. 269 Abs. 1 BStP. Ob eine Tat «schwerer Fall» ist, ist Rechtsfrage.
2. Art. 60 Abs. 2 MFG «Schwerer Fall» pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall.
3. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB. Der Sachrichter bestimmt nach freiem Ermessen,
ob Vor]eben und Charakter erwarten lassen eine bedingt vollziehbare Strafe
werde den Verurteilten von weiteren Übertretungen abhalten. Überschreitung des
Ermessens verneint.
1. Art. 269 al. 1 PPF. Une infraction constitue-t-elle un «cas grave»? C'est
une question de droit.
2. Art. 60 al. 2 LA. «Cas grave» d'infraction aux devoirs en cas d'accident.
3. Art. 41 ch. 1 al. 2 CP. Le juge du fond apprécie librement si les
antécédents et le caractère du condamné font prévoir que le sursis le
détournera de commettre de nouvelles infractions. In casu, pas d'abus de ce
pouvoir d'appréciation.
1. Art. 269, cp. 1 PPF. È questione di diritto se un resto sia un «caso
grave».
2. Art. 60, cp. 2 LCA. «Caso grave» di violazione del proprio dovere quando
accade un infortunio.
3. Art. 41, cifra 1, cp. 2 CP. Il giudice di merito apprezza liberamente se la
vita anteriore e il carattere del condannato lascino supporre che la
sospensione condizionale della pena lo tratterrà dal commettere nuovi reati.
In concreto, nessun abuso de] potere di apprezzamento.

A. ­ Als Strittmatter am 30. Juli 1946 um 23 Uhr mit seinem Personenautomobil
durch Würenlingen fuhr, geriet das Fahrzeug ab der 4,7 m breiten Strasse und
stiess an einen auf einem Hausplatz stehenden Brückenwagen. Dadurch wurde
dieser um neunzig Grad abgedreht und gegen das Haus gestossen. Die Ladebrücke
wurde stark verschoben und teilweise eingedrückt, der Langbaum gebrochen. Am
Hause wurden ein Türpfosten, ein Fensterrahmen und die Dachrinne erheblich
beschädigt. Ferner

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gingen eine Gartenbank und zwei Blumenkübel in Trümmer. Es entstand ein
Schaden von Fr. 344.60. Strittmatter, der sich im klaren war, dass er
erheblichen Schaden verursacht hatte, machte sich mit seinem Fahrzeug eilig
davon, wobei er, um nicht entdeckt zu werden, etwa 150 m weit, d.h. 10,8
Sekunden lang, ohne Licht fuhr. Er meldete sich auch nachträglich weder beim
Geschädigten noch bei einer Polizeistelle. Nach vier Tagen ermittelte die
Polizei in ihm den Täter.
B. ­ Am 31. Oktober 1946 erklärte das Bezirksgericht Baden Strittmatter der
Übertretung von Art. 19 Abs. 1, 25 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 2 MFG und Art. 39
Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
MFV schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 58 Abs. 1
und 60 Abs. 2 MFG zu einer Busse von Fr. 150.­ und zu drei Tagen Gefängnis.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des Verurteilten am 7.
Februar 1947 ab. Den Vollzug der Strafe schob es nicht bedingt auf, weil der
erst zweiunddreissigjährige Verurteilte seit 1932 schon elfmal wegen
Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes gebüsst worden sei, unter anderem mit
Bussen von fünfzig, sechzig und zweimal von hundert Franken. Der Beklagte, dem
bereits durch Verfügung der Polizeidirektion vom 31. März 1939 der
Führerausweis für zwei Monate entzogen worden sei, habe sich bisher skrupellos
über wichtige Verkehrsvorschriften hinweggesetzt. Die Tat vom 30. Juli 1946
lasse über seine verwerfliche Gesinnung keine Zweifel bestehen.
C. ­ Strittmatter führt gegen das Urteil des Obergerichts
Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei aufzuheben und die
Gefängnisstrafe sei durch Busse zu ersetzen, eventuell bedingt vollziehbar zu
erklären.
Er macht geltend, das pflichtwidrige Verhalten beim Unfalle sei weder schwer,
noch sei es im Sinne des Art. 60 Abs. 2 MFG im Rückfall begangen. Auch die
Übertretung der Art. 19 und 25 MFG müsse nicht mit Gefängnis bestraft werden.
Jedenfalls sei der bedingte Strafvollzug am Platze, weil keinerlei
Anhaltspunkte bestünden, dass

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der Beschwerdeführer sich je wieder gegen Art. 36 und 60 MFG verfehlen könnte.
D. ­ Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde .sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Für pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 36 MFG) droht Art. 60 Abs.
1 MFG Busse bis zu tausend Franken an. In schweren Fällen oder bei Rückfall
ist gemäss Art. 60 Abs. 2 MFG auf Gefängnis bis zu zwei Monaten oder auf Busse
bis zu zweitausend Franken zu erkennen.
Die Vorinstanz hat die schärfere Strafdrohung angewendet, weil der Fall schwer
sei. Ob das zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die der Kassationshof frei
überprüfen kann. Allerdings lässt sich der Begriff des schweren Falles nicht
ein für allemal fest umschreiben, sondern es kann bloss anhand der Anwendung
auf die einzelne Tat gesagt werden, ob der kantonale Richter das Gesetz
richtig ausgelegt hat, wobei dem richterlichen Ermessen notwendig ein gewisser
Spielraum gelassen werden muss (BGE 71 IV 215). Im vorliegenden Falle verletzt
die vorinstanzliche Würdigung das Gesetz nicht. Wohl sind Pflichtverletzungen
denkbar, die bedeutend schwerer sind als die Verfehlung des Beschwerdeführers.
Dem trägt jedoch das Gesetz dadurch Rechnung, dass es den verschärften
Strafrahmen weit spannt: Die Freiheitsstrafe kann bis auf zwei Monate bemessen
werden. Hier sind bloss drei Tage ausgesprochen worden, worin zum Ausdruck
kommt, dass auch nach der Auffassung der kantonalen Instanzen ein Grenzfall
vorliegt, der gerade noch schwer genug ist, um die Freiheitsstrafe zu
rechtfertigen. Das Bezirksgericht, dessen Ansicht das Obergericht
beipflichtet, wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe bei der Art und Weise,
wie er sich davon machte, gar nicht wissen können, ob bloss Sachschaden
entstanden oder auch ein Mensch verletzt worden sei; er habe auch letztere
Möglichkeit in Kauf genommen. Das

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Auslöschen des Lichtes nach dem Zusammenstoss sodann beweise, dass er mit
voller Absicht gehandelt habe. Damit legen die Vorinstanzen das Gewicht auf
die subjektiven Umstände. Diese allein schon können einen Fall als schwer
erscheinen lassen und machen in der Tat die vorliegende Pflichtwidrigkeit
schwer. Der Beschwerdeführer hat mehr getan, als bloss die Meldepflicht nicht
erfüllt. Er liess durch das Ausschalten des Lichtes und durch die rasche
Flucht seinen Willen, sich der Verantwortung zu entziehen, klar erkennen. Auch
bei voller Überlegung, zu der er in den vier Tagen nach dem Unfalle Zeit
hatte, besann er sich nicht eines Bessern. Das beweist eine Einstellung, die
verschärfte Strafe verdient. Daneben auch die Generalprävention als Grund
anzuführen, war zulässig. Vorstrafen dagegen machen einen Fall nicht schwer im
Sinne des Art. 60 Abs. 2 MFG. Vielmehr muss der zu beurteilende Fall als
solcher schwer sein und die Anwendung des schärferen Strafrahmens
rechtfertigen, wobei dann aber den Vorstrafen durch Erhöhung der Strafe
innerhalb dieses Rahmens Rechnung getragen werden darf. Diesen Sinn hat aber
auch die Erwägung des Bezirksgerichts, wonach die zahlreichen wegen
Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes ausgesprochenen Bussen des
Beschwerdeführers die Strafe verschärften; nichts spricht dafür, dass die
Vorinstanzen den Fall bloss wegen dieser Bussen als schwer betrachtet haben.
Die Vorstrafen mussten übrigens schon deshalb in die Wagschale geworfen
werden, weil der Beschwerdeführer auch nach Art. 58 MFG Strafe verwirkt hat.
Gemäss Art. 58 Abs. 2 MFG hätte Freiheitsstrafe bis zu zehn Tagen sogar
ausgesprochen werden können, wenn er sich beim Unfalle nicht pflichtwidrig
verhalten hätte; denn er hat die Verkehrsvorschriften des
Motorfahrzeuggesetzes im wiederholten Rückfalle übertreten.
2. ­ Ist der Fall im Sinne des Art. 60 Abs. 2 MFG schwer, so braucht zum
Einwand des Beschwerdeführers, es liege nicht Rückfall im Sinne dieser
Bestimmung vor, nicht Stellung genommen zu werden; die Vorinstanzen

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halten dem Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht vor, er sei
rückfällig.
3. ­ Da Art. 60 Abs. 2 MFG die Gefängnisstrafe für höchstens zwei Monate
vorsieht, liegt nach Art. 333 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB eine Übertretung vor, wobei statt
auf Gefängnis auf Haft zu erkennen ist. Das angefochtene Urteil ist daher
aufzuheben. Die Vorinstanz hat neben der Busse statt Gefängnis Haft
auszusprechen. Sie kann deren Mass frei bestimmen.
4. ­ Die Rüge, die Ablehnung des bedingten Strafvollzuges verletze das Gesetz,
ist mit der Aufhebung der angefochtenen Freiheitsstrafe gegenstandslos. Die
Vorinstanz hat nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sie vom bedingten
Aufschub des Vollzuges der neuen Strafe absehen will. Immerhin ist zu
bemerken, dass die Gründe, aus denen sie die dreitägige Gefängnisstrafe nicht
bedingt vollziehbar erklärt hat, das Gesetz nicht verletzen. Nach Art. 41
Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
in Verbindung mit Art. 102
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.146
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen147.
StGB ist der bedingte Vollzug
ausgeschlossen, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten nicht erwarten
lassen, er werde durch diese Massnahme von weiteren Übertretungen abgehalten.
Ob diese Erwartung am Platze ist oder nicht, bestimmt der Sachrichter nach
freiem Ermessen, wobei er nicht nur aus der früheren Aufführung des
Beschuldigten, sondern auch aus dessen Beweggründen, aus den Besonderheiten
der zu beurteilenden Tat und aus dem Verhalten des Beschuldigten im
Strafverfahren Schlüsse auf den Charakter ziehen darf (BGE 68 IV 77). Dieses
Ermessen hat das Obergericht nicht überschritten. Der Beschwerdeführer ist
schon öfters wegen Übertretung des Motorfahrzeuggesetzes, namentlich auch der
Art. 19 und 25 Abs. 1 MFG, gebüsst worden. Im Jahre 1938 wurde ihm ferner
wegen Misshandlung und vorsätzlicher Körperverletzung eine Busse von Fr. 80.­
auferlegt. Im gleichen Jahre machte ihm ein Urteil den Vorwurf, dass er,
nachdem er auf ein Trottoir geraten und eine Frau umgeworfen hatte,
weitergefahren sei, ohne sich um die Folgen der Nichtbeherrschung

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seines Fahrzeuges zu kümmern. Art. 60 MFG würde damals freilich nicht
angewendet. Im Jahre 1939 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für
zwei Monate entzogen, was ihn jedoch nicht abhielt, das Gesetz auch später
noch wiederholt zu übertreten. Der neue Fall zeigt, dass er nicht nur ein
unzuverlässiger, sondern auch ein skrupelloser Führer ist. Bei solcher
Einstellung zu den Pflichten eines Motorfahrzeugführers lässt sich die
Auffassung sehr wohl hören, dass ihm der bedingte Strafvollzug zu verweigern
sei (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2), weil er sich durch eine bloss bedingt
vollziehbare Freiheitsstrafe nicht dauernd bessern würde, zumal er ja bloss
für ein Jahr unter Bewährungsprobe stünde (Art. 105
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.149
1    Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.149
2    Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.
3    Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.150
StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Februar 1947 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie neben der Busse an Stelle der
Gefängnisstrafe eine Haftstrafe festsetze.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 73 IV 111
Date : 01. Januar 1947
Published : 03. April 1947
Source : Bundesgericht
Status : 73 IV 111
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : 1. Art. 269 Abs. 1 BStP. Ob eine Tat «schwerer Fall» ist, ist Rechtsfrage.2. Art. 60 Abs. 2 MFG...


Legislation register
BStP: 269
MFV: 39
StGB: 41  102  105  333
BGE-register
68-IV-71 • 71-IV-212 • 73-IV-111
Keyword index
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