BGE-71-IV-212
S. 212 / Nr. 48 Strafgesetzbuch (d)
BGE 71 IV 212
48. Urteil des Kassationshofes vom 21. September 1945 i.S. Hottinger gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Regeste:
1. Art. 269 Abs. 1 BStrP. Ob eine Tat «leichter Fall» bezw. «schwerer Fall»
ist, ist Rechtsfrage.
2. Art. 251 Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
verneint.
1. Art. 269 al. 1 PPF. C'est une question de droit que de savoir si une
infraction constitue un «cas de peu de gravité» ou un «cas grave».
2. Art. 251 ch. 3 CP. Quand un faux dans les titres est-il un «cas de très peu
de gravité»?
1. Art. 269, cp. 1 PPF. È una questione di diritto se un'infrazione sia un
caso di «poca gravità» o un caso «grave».
2. Art. 251, cifra 3 CP. Quando un falso in documenti è un caso di «esigua
gravità»?
A. Walter Hottinger stellt in seinem Haushalt Biskuits her und verkauft sie.
Die Rationierungsausweise, welche er dafür einzieht, hat er auf der kantonalen
Zentralstelle für Kriegswirtschaft in Basel gegen Grossbezügerkarten
umzutauschen. Bei diesem Anlass stellt ihm der Beamte des Bureaus Nr. 11 eine
Anweisung aus, auf welcher angegeben wird, für wieviel Ware ihm
Grossbezügerkarten auszuhändigen sind. Diese Karten hat er hierauf im Bureau
Nr. 10 gegen Abgabe der Anweisung in Empfang zu nehmen. Der Beamte dieses
Bureaus verlässt sich dabei einzig auf den Wortlaut der Anweisung. Am 25.
April 1944 hatte Hottinger Anspruch auf
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Grossbezügerkarten für 12 kg. Mehl. Er setzte der Zahl 12 auf der Anweisung
eine Eins vor und erreichte damit, dass ihm Karten für 112 kg. gegeben wurden.
Am 31. Juli 1944 änderte er nach dem Verlassen des Bureaus Nr. 11 die
Anweisung dahin ab, dass er der Ziffer 9 die Ziffer 7 vorsetzte, worauf er im
Bureau Nr. 10 Grossbezügerkarten statt für 9 kg. Mehl für 79 kg. erhob. Diese
Fälschung wurde kurz nachher entdeckt, weil der nachfolgende Besucher des
Bureaus Nr. 10 den Beamten darauf aufmerksam machte, dass sich Hottinger im
Vorraum verdächtig benommen hatte. Durch Nachkontrolle der früheren
Anweisungen deckte die Zentralstelle hernach auch die Fälschung vom 25. April
1944 auf.
B. Am 13. März 1945 erklärte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
Hottinger der wiederholten Fälschung öffentlicher Urkunden schuldig und
verurteilte ihn zu einem Monat Gefängnis. Es würdigte die beiden Vergehen als
besonders leichte Fälle im Sinne des Art. 251 Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
führte es an, die beiden Urkunden seien nur dazu bestimmt gewesen, gegenüber
der ausstellenden Behörde selbst gebraucht zu werden. Der beabsichtigte und
erlangte rechtswidrige Vorteil sei nicht sehr erheblich und der Schaden wieder
gutgemacht. Hottinger habe noch eine verhältnismässig empfindlichere Strafe
durch ein kriegswirtschaftliches Strafgericht zu erwarten. Zuvielbezüge wie
jene des Angeklagten würden später auf alle Fälle entdeckt werden. Die Tat sei
nicht raffiniert. Die Fälschungen seien ausserordentlich leicht durchzuführen
gewesen. Ähnliche Fälle könnten leicht verhindert werden, wenn der Beamte,
welcher die Anweisung ausstellt, sie statt dem Bezugsberechtigten direkt dem
Beamten, der die Grossbezügerkarten abzugeben hat, aushändigen würde. Der
Angeklagte habe in einer gewissen Notlage gehandelt, da er auf den Verdienst
aus der Herstellung von Biskuits angewiesen sei. Auch möge er sich subjektiv
teilweise als entlastet betrachtet haben, weil er glaubhaft angebe, er habe
früher erheblich weniger Mehl
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bezogen, als er hätte beziehen dürfen. Schliesslich sei auch noch zu
berücksichtigen, dass er die Tat schon im kriegswirtschaftlichen
Untersuchungsverfahren gestanden habe.
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft änderte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt am 14. August 1945 dieses Urteil dahin ab, dass es
Hottinger in Anwendung von Art. 251 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 67 - 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
Gefängnis verurteilte. Es führte aus, Art. 251 Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
weil sich der Angeklagte durch die beiden Fälschungen einen erheblichen
rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen versucht habe. Die beiden Urkunden seien
wichtig; sie dienten nicht nur dem internen Verkehr des
Kriegswirtschaftsamtes, sondern auch als Abrechnungsbelege gegenüber den
Bundesbehörden. Der Angeklagte habe aus Eigennutz gehandelt. Dass die
Fälschungen leicht vorgenommen werden konnten und früher oder später entdeckt
werden mussten, sei nicht erheblich. Auch die übrigen Gründe, welche die
Vorinstanz anführe, seien lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen,
könnten dagegen die rechtliche Qualifikation der Tat nicht beeinflussen.
C. - Hottinger ficht das Urteil des Appellationsgerichts mit der
Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei
zur Anwendung des Art. 251 Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
macht sich im wesentlichen die Erwägungen des Strafgerichts zu eigen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Die Anweisungen, welche der Beschwerdeführer gefälscht hat, sind
öffentliche Urkunden im Sinne des Art. 251 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
sie kraft seines Amtes ausgestellt (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
Verbrechen ziehen deshalb mindestens sechs Monate Gefängnis nach sich (Art.
251 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
Sinne des Art. 251 Ziff. 3 gewürdigt werden können.
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Ob das möglich ist, ist nicht eine Frage der Strafzumessung, in welcher das
Gesetz dem Ermessen der kantonalen Behörden innerhalb vernünftiger Grenzen
freien Spielraum lässt, sondern es ist eine Frage der Qualifikation der Tat,
also eine vom Kassationshof frei zu überprüfende Rechtsfrage. Es verhält sich
gleich wie beispielsweise bei der Abgrenzung der schweren Körperverletzung von
der einfachen, des ausgezeichneten Diebstahls vom einfachen, der Entwendung
vom Diebstahl. Wie bei der Körperverletzung der Begriff der «schweren
Schädigung» (Art. 122 Ziff. 1 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
«besonderen Gefährlichkeit» (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4), bei der Entwendung der
Begriff des «geringen Wertes» (Art. 138 Abs. 1) Rechtsbegriffe sind, über
deren richtige Anwendung der Kassationshof zu wachen hat, sind auch die
Begriffe des «leichten», des «besonders leichten» und des «schweren» Falles,
wie das Gesetz sie zur Abstufung der Strafdrohungen wiederholt verwendet (Art.
123 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 143 Abs. 2, Art. 144 Abs. 2, Art. 272 Ziff. 2
usw.), Rechtsbegriffe, die nicht im einen Kanton so, im andern anders
ausgelegt werden dürfen, erst recht nicht, wenn von der Qualifikation als
schwerer oder leichter Fall die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder
Übertretung abhängt (vgl. z.B. Art. 240 Abs. 2, 272 Ziff. 2). Freilich können
sie nicht fest umschrieben werden, und es bleibt dem richterlichen Ermessen
bei ihrer Auslegung notwendig ein gewisser Spielraum. Anhand der Anwendung auf
den einzelnen Fall lässt sich jedoch sagen, ob der kantonale Richter sie
grundsätzlich richtig auffasst. Die Rechtsprechung des
Militärkassationsgerichts, wonach die untere Instanz über die Abgrenzung der
leichten, disziplinarisch zu ahndenden, von den nicht leichten Fällen
innerhalb der Grenzen vernünftigen Ermessens endgültig entscheidet (MKGE 1915
- 1925 Nr. 5, 36,1926 - 1935 Nr. 44, 46), lässt sich nicht auf das bürgerliche
Strafverfahren übertragen. Sie erklärt sich hauptsächlich aus der dem
Militärstrafverfahren eigenen Ordnung, die es schon ins
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Ermessen des Truppenkommandanten stellt, den Schuldigen disziplinarisch zu
bestrafen, statt gegen ihn eine Voruntersuchung zu befehlen. Die Abgrenzung
der «schweren» von den gewöhnlichen Fällen (z.B. Art. 272 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
betrachtet auch das Militärkassationsgericht als frei überprüfbare
Rechtsfrage.
2. Art. 251 Ziff. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
«besonders leichten Fälle», «les cas de très peu de gravité», wie der
französische Text sagt. Das Gesetz will also bei der Abgrenzung der
privilegierten von den einfachen Fällen einen strengen Massstab angelegt
wissen. Der Richter soll nicht leichthin Art. 251 Ziff. 3 anwenden, wenn ihm
die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis als hart erscheint; das Gesetz
will die Fälschung öffentlicher Urkunden streng bestrafen.
Die beiden zu beurteilenden Fälschungen sind nicht besonders leichte Fälle.
Der Beschwerdeführer hat sie in der Absicht begangen, sich ein Vielfaches der
ihm zukommenden Grossbezügerkarten für Mehl zu verschaffen, und hat von den
gefälschten Urkunden auch Gebrauch gemacht und den beabsichtigten Vorteil
erlangt. Dass die beiden Anweisungen nur dazu bestimmt waren, gegenüber der
Behörde, nicht auch gegenüber privaten Personen benützt zu werden, ist
belanglos. Da die Tat einfach zu begehen war, mag dem Beschwerdeführer der
Entschluss leicht gefallen sein, was aber den Fall nicht zum besonders
leichten macht. Auch die «gewisse Notlage», in welche ihn die Rationierung
gebracht haben soll, weil sie seinem aus der Herstellung von Biskuits
gezogenen Verdienst Schranken setzte, genügt nicht, sonst müssten die Mehrzahl
der Fälle, in denen durch Fälschungen die Rationierungsvorschriften umgangen
werden, als privilegierte Fälschungen behandelt werden, denn die Rationierung
hat für jeden eine Einschränkung zur Folge, die ihn in eine «gewisse Notlage»
bringt. Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, liegt ausserhalb des
objektiven und subjektiven Tatbestandes seiner beiden Verbrechen.
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Solche Umstände sind bei der Qualifikation der Tat als gewöhnliche oder als
privilegierte nicht zu berücksichtigen, sondern taugen höchstens für die
Abwägung des Verschuldens im Sinne des Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
Strafmilderungsgründen im Sinne des Art. 64

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
dass der Beschwerdeführer seine Verbrechen, die übrigens auf der Hand lagen,
nach der Entdeckung bald gestand (wobei er immerhin anfänglich die erste
Fälschung bestritt), dass er den Schaden wiedergutmachte, und dass er die
Fälschungen angeblich beging, um einen Teil des Mehles nachzubeziehen, auf das
er drei Jahre früher verzichtet hatte. Dass die Fälschungen unmöglich gewesen
wären, wenn der Beamte des Bureaus Nr. 11 die Anweisungen demjenigen des
Bureaus Nr. 10 direkt übergeben hätte, dass ferner die beiden Verbrechen
später ohnehin entdeckt worden wären, und dass endlich der Beschwerdeführer
sich noch vor einem kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu verantworten hat,
sind Umstände, welche nicht einmal für die Strafzumessung (sie haben mit dem
Verschulden im Sinne des Art. 63 nichts zu tun), geschweige denn für die
Qualifikation der Tat von Bedeutung sein können.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Gesetzesregister
StGB 63
StGB 64
StGB 67
StGB 68
StGB 110
StGB 122
StGB 251
StGB 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 67 - 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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