S. 72 / Nr. 17 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 73 III 72

17. Entscheid vom 9. Juni 1947 i. S. Gutmann.

Regeste:
Art. 95 Abs. 3 SchKG gilt nicht für Vermögensstücke, die der betreibende
Gläubiger als Faustpfand für eine andere Forderung beansprucht, und deren
Schätzungswert sowohl die Betreibungs- als auch die Pfandforderung deckt.
Umkehr der Beweislast wegen Nichtverwendung des obligatorischen Formulars für
den Pfändungsvollzug.
L'art. 95 al. 3 LP n'est pas applicable aux biens sur Iesquels le créancier
prétend avoir un droit de gage et dont l'estimation couvre aussi bien la
créance en poursuite que la créance garantie.
Renversement du fardeau de la preuve comme conséquence du fait que l'office a
négligé de remplir la formule obligatoire No 6 (protocole pour les opérations
relatives à ]a saisie).
L'art. 95 cp. 3 LEF non è applicabile a; beni, sui quali il creditore pretende
di avere un diritto di pegno e la cui stima copre tanto il eredito in
escussione, quanto il eredito garantito.
Inversione dell'onus probandi come conseguenza del fatto che l'ufficio non ha
riempito il modulo obbligatorio no 6 (verbale dell'esecuzione di
pignoramenti).

In der Betreibung Nr. 3786 pfändete das Betreibungsamt Thun bei der
Rekurrentin am 30. Januar 1947 für eine Forderung des Sebastian Buchmann im
Betrage von Fr. 3000.­ nebst Kosten einen Kühlschrank und einen
Vervielfältigungsapparat im Schätzungswerte von Fr. 3000.­ bezw. 750.- Am 12.
März 1947 versandte es die

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Abschriften der Pfändungsurkunde. Am 18. März 1947 schrieb ihm die
Rekurrentin, sie «bestätige» ihr «Begehren anlässlich der Pfändung» und
verlange, dass der Schuldbrief von Fr. 20000.­, den sie dem Gläubiger zu Pfand
gegeben habe, anstelle der andern Gegenstände gepfändet werde. Da das
Betreibungsamt dieses Gesuch ablehnte, führte sie am 21. März 1947 Beschwerde
mit dem Antrage, die Pfändung vom 30. Januar 1947 sei aufzuheben und das
Betreibungsamt anzuweisen, den erwähnten Schuldbrief zu pfänden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 28. April 1947
abgewiesen, da nach Art. 95 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG Vermögensstücke, die von Dritten
beansprucht werden, in letzter Linie zu pfänden seien, und da im übrigen nicht
bewiesen sei, dass die Rekurrentin dem Betreibungsgehilfen bei der Pfändung
mitgeteilt habe, dass sie noch Eigentümerin eines Schuldbriefs sei.
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. ­ Art. 95 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG beruht auf der Erwägung, dass die Pfändung von ihrem
Vollzuge an soweit möglich die Bezahlung der Forderung sicherstellen soll, und
dass einem Gläubiger nicht zugemutet werden darf, sich mit einem
Drittansprecher gerichtlich auseinanderzusetzen, wenn dazu keine Notwendigkeit
besteht (BGE 37 I 182 E. 2 = Sep.ausg. 14 S. 62 E. 2, 57 III 211). Die
Pfändung von Gegenständen, die von einem Dritten angesprochen werden, bietet
dem Gläubiger meist nicht die gleiche Sicherheit wie die Pfändung von
Gegenständen, an denen keine solchen Ansprachen geltend gemacht werden, und
kann einem Widerspruchsverfahren rufen, sodass die Pfändung von Gegenständen,
die unstreitig im freien Eigentum des Schuldners stehen, im Interesse des
Gläubigers grundsätzlich den Vorzug verdient.

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Im vorliegenden Falle, wo lediglich eine Faustpfandansprache des Gläubigers in
Frage steht, kann es jedoch nicht zu einem Widerspruchsverfahren kommen. Da
der angesprochene Gegenstand sich im Gewahrsam des Ansprechers befindet,
müsste das Verfahren nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG stattfinden. Eine Klage des
Gläubigers gegen den Drittansprecher ist aber undenkbar, wenn diese beiden wie
hier identisch sind. Was die Sicherung der Betreibungsforderung anlangt, so
ist die Pfändung des streitigen Schuldbriefs für den Gläubiger nicht weniger
günstig als die Pfändung anderer Vermögensstücke, wenn sein Schätzungswert
neben der Pfandforderung auch die (laut Angabe der Rekurrentin davon
verschiedene) Betreibungsforderung deckt. Unter dieser Voraussetzung bildet
also die Vorschrift von Art. 95 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG, nach ihrem Grundgedanken
ausgelegt, kein Hindernis dafür, dass anstelle des Kühlschrankes und der
Vervielfältigungsmaschine der Rekurrentin der streitige Schuldbrief gepfändet
wird, den die Rekurrentin besser als jene Gebrauchsgegenstände entbehren kann.
Bei Pfändung eines Gegenstandes, an dem der Betreibungsgläubiger ein
Faustpfandrecht beansprucht, kann dieser höchstens dann in einen
Widerspruchsprozess verwickelt werden, wenn weitere Gläubiger an der Pfändung
teilnehmen. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, wegen dieser Möglichkeit (­ die
sich übrigens im vorliegenden Falle nicht verwirklicht hat ­) von vornherein
der Pfändung anderer Vermögensstücke den Vorzug zu geben. Es genügt vielmehr,
wenn gegebenenfalls bei der Ergänzungspfändung im Sinne von Art. 110 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.

SchKG auf hinreichende Deckung durch «freie» Aktiven des Schuldners Bedacht
genommen wird.
2. ­ Obwohl die Vorinstanz Art. 95 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG zu weit ausgelegt hat, müsste
ihr Entscheid bestätigt werden, wenn davon auszugehen wäre, dass die
Rekurrentin beim Vollzug der Pfändung vom Schuldbrief nichts gesagt hat. Es
war nicht Sache des Pfändungsbeamten,

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nachzuforschen, ob die Rekurrentin neben den in ihrem Gewahrsam vorgefundenen
Gegenständen noch weitere, leichter zu entbehrende Vermögensstücke besitze,
sondern es lag der Rekurrentin ob, dem Beamten hierüber die nötigen Angaben zu
machen, wenn sie sich mit der Pfändung jener Gegenstände nicht abfinden
wollte.
Die Beweiswürdigung, die die Vorinstanz zur Annahme geführt hat, es sei nicht
bewiesen, dass die Rekurrentin den streitigen Schuldbrief bei der Pfändung
erwähnt habe, kann vom Bundesgericht an sich nicht überprüft werden. Eine
Anfrage beim Betreibungsamte Thun hat jedoch ergeben, dass bei der Pfändung
vom 30. Januar 1947 das obligatorische Formular Nr. 6 (Protokoll über den
Vollzug von Pfändungen) nicht verwendet worden ist. Durch dieses
vorschriftswidrige Verfahren ist die Beweislage für die Rekurrentin
verschlechtert worden; denn bei Verwendung jenes Formulars hätte sie sich
durch einen entsprechenden Vorbehalt oder allenfalls auch durch Verweigerung
der Unterschrift den Beweis dafür sichern oder erleichtern können, dass sie
sich der Pfändung des Kühlschranks und der Vervielfältigungsmaschine
widersetzt und die Pfändung des Schuldbriefs verlangt habe. Deshalb durfte von
ihr nicht verlangt werden, dass sie die Richtigkeit ihrer Behauptung, wonach
sie ein solches Begehren gestellt hatte, auf anderm Wege (durch Zeugen)
nachweise. Da ihre Darstellung nicht zweifelsfrei widerlegt ist, muss vielmehr
darauf abgestellt werden. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz beruht auf
unrichtiger Verteilung der Beweislast.
Hat die Rekurrentin beim Pfändungsvollzug die Pfändung des dem Gläubiger
verpfändeten Schuldbriefs verlangt, so war das Amt nach dem Gesagten nicht
berechtigt, auf Grund von Art. 95 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG ohne weiteres über dieses
Begehren hinwegzuschreiten. Es hätte vielmehr den Schuldbrief schätzen sollen,
bevor es entschied, was zu pfänden sei. Die versäumte Schätzung ist
nachzuholen. Ergibt sie, dass der Schuldbrief für die

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Betreibungsforderung genügende Deckung bietet, auch wenn das vom Gläubiger
beanspruchte Pfandrecht berücksichtigt wird, so ist er wie verlangt unter
Freigabe des Kühlschranks und der Vervielfältigungsmaschine zu pfänden.
Andernfalls ist die Pfändung der zuletzt erwähnten Gegenstände aufrecht zu
erhalten. Die Verfügung, die das Betreibungsamt hienach zu treffen hat, kann
dann je nachdem, ob sie im einen oder andern Sinne lautet, vom Gläubiger wegen
zu hoher oder von der Rekurrentin wegen zu niedriger Schätzung des
Schuldbriefs durch Beschwerde angefochten werden.
Die Pfandforderung ist bei Beurteilung der Frage, ob der Schuldbrief zur
Deckung von Pfand- und Betreibungsforderung ausreiche, grundsätzlich mit dem
Betrage einzusetzen, den der Gläubiger angibt; denn es steht den
Betreibungsbehörden nicht zu, über die Höhe dieser Forderung zu befinden.
Sollte jedoch der Gläubiger wider Erwarten behaupten, dass die
Betreibungsforderung mit der Pfandforderung identisch sei oder einen Teil von
dieser bilde, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, so könnte die Pfändung
des Schuldbriefs anstelle der andern Gegenstände nicht davon abhängig gemacht
werden, dass sein Schätzungswert neben der Pfandsumme auch die
Betreibungssumme deckt; die Deckung des Betrages, auf den der Gläubiger die
Pfandforderung beziffert, würde vielmehr genügen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 III 72
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 08. Juni 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 III 72
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 95 Abs. 3 SchKG gilt nicht für Vermögensstücke, die der betreibende Gläubiger als Faustpfand...


Gesetzesregister
SchKG: 95 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
BGE Register
37-I-180 • 57-III-209 • 73-III-72
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • vorinstanz • deckung • pfand • biene • bundesgericht • frage • thun • schuldner • richtigkeit • bewilligung oder genehmigung • benutzung • entscheid • widerspruchsverfahren • berechnung • protokoll • angabe • gesuch an eine behörde • bescheinigung • umkehr der beweislast
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