S. 152 / Nr. 39 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 73 III 152

39. Auszug aus dem Entscheid vom 21. November 1947 i.S. Sobemai.

Regeste:
1. Notwendiger Inhalt des Rechtsvorschlages, Art. 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG.
2. Fortsetzung der Betreibung: Die darin liegende Verfügung tritt in
Rechtskraft mangels rechtzeitiger Beschwerde, Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG.
3. Verlängerung der Fristen incl. Beschwerdefrist zugunsten eines im Auslande
domizilierten Schuldners, Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
5 SchKG.
1. Ce que doit nécessairement contenir l'opposition (art. 74 LP).
2. La décision qu'implique la continuation de la poursuite passe en force de
chose jugée si elle n'a pas fait l'objet d'une plainte dans le délai légal
(art. 17 LP).
3. Prolongation des délais, y compris le délai de plainte, en faveur du
débiteur domicilié à l'étranger (art. 66 al. 5 LP).
1. Contenuto necessario dell'opposizione (art. 74 LEF).
2. La decisione che implica il proseguimento dell'esecuzione diventa
definitiva, se non è stata impugnata mediante reclamo entro il termine legale
(art. 17 LEF).
3. Proroga dei termini, compreso quello di reclamo a favore d'un debitore
domiciliato all'estero (art. 66 cp. 5 LEF).

Aus dem Tatbestand:
A. ­ Gegen die in Brüssel domizilierte Rekurrentin nahm Valli, Windisch, für
eine Forderung von Fr. 2000.­ Arrest auf eine in Grenchen befindliche Radio -
und Peilanlage. Am 23. Juni 1947 wurden der Schuldnerin in Brüssel
Arresturkunde und Zahlungsbefehl zugestellt. Vom gleichen Tage datiert die
betreibungsamtliche Fristansetzung gemäss Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG an Gläubiger und
Schuldnerin zur Bestreitung des von der «INDECO», Genf, angemeldeten
Eigentumsanspruches. Der Schuldnerin

Seite: 153
wurde dabei eine auf 20 Tage verlängerte Frist eingeräumt. Sie muss diese
Verfügung nach wenigen Tagen erhalten haben. Darauf teilte sie am 1. Juli 1947
dem Betreibungsamte folgendes mit:
«Wir bestätigen den Empfang Ihres geehrten Schreibens vom 23. 6. 47. ­ Wir
sind höchst erstaunt, zu vernehmen, dass der in Frage stehende Apparat
beschlagnahmt worden ist, denn einerseits gehörte dieser Apparat nicht uns,
sondern ist Eigentum der Firma «INDECO»...; andererseits hat Herr Valli
keinerlei Ansprüche bei uns zu erheben.»
In der letztern Bemerkung sah das Betreibungsamt keinen Rechtsvorschlag. Es
versah das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit einem entsprechenden
Vermerk und gab dem Fortsetzungsbegehren Folge durch Ankündigung der Pfändung.
B. ­ Mit der vorliegenden Beschwerde beantragte die Schuldnerin Zulassung des
Rechtsvorschlages gemäss der in ihrem Schreiben vom 1. Juli 1947 an das
Betreibungsamt enthaltenen Erklärung.
C. ­ Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 10. Oktober 1947 auf die
Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdefrist nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG versäumt
worden sei.
D. ­ Die Schuldnerin hält mit dem vorliegenden Rekurs an der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in
Erwägung:
1. ­ Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1947 nimmt Stellung zu
der gemäss Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
SchKG erfolgten Fristansetzung, ohne sich daneben
ausdrücklich auf den Zahlungsbefehl zu beziehen. Die Beschwerdeführerin
glaubte offenbar durch Hinweis auf das Eigentum der «INDECO» Arrest und
Betreibung von sich abwenden zu können. Indessen ist ihr zuzugeben, dass das
erwähnte Schreiben einen (wenn auch unbeabsichtigten) Rechtsvorschlag, nämlich
eine eindeutige Bestreitung jeglicher Ansprüche des Gläubigers, also auch der
in Betreibung

Seite: 154
gesetzten Forderung, enthält. Mehr braucht es zur Gültigkeit eines
Rechtsvorschlages nicht. Das Betreibungsamt hätte somit den Rechtsvorschlag
als solchen entgegennehmen sollen.
2. ­ Es hat jedoch seine gegenteilige Auffassung dadurch bekundet, dass es dem
Gläubiger das Unterbleiben eines Rechtsvorschlages meldete und dem
Fortsetzungsbegehren Folge gab. Mit dem Empfang der Pfändungsankündigung
musste die Schuldnerin darüber im klaren sein. Angesichts dieser Stellungnahme
des Betreibungsamtes kann nicht Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26

SchKG geltend gemacht werden. Vielmehr war die vom Empfang der
Pfändungsankündigung an laufende Beschwerdefrist zu beobachten, ansonst die
Fortsetzung der Betreibung in Rechtskraft erwuchs und auf die Frage, ob
entgegen - der Annahme des Betreibungsamtes im erwähnten Schreiben vom 1. Juli
1947 ein Rechtsvorschlag enthalten sei, nicht mehr zurückgekommen werden kann.
3. ­ Auf dieser Überlegung beruht der angefochtene Entscheid. Dieser nimmt
jedoch voreilig eine Versäumung der Beschwerdefrist an, ohne die in Betracht
kommenden Verlängerungen derselben auch nur irgendwie zu erörtern. Einmal
kommt zugunsten der im Auslande domizilierten Schuldnerin eine Verlängerung
der Fristen gemäss Art. 66 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
SchKG in Frage. Das Betreibungsamt hat ihr
denn auch, wie aus der Fristansetzung vom 23. Juni 1947 erhellt, zur
Bestreitung des Eigentumsanspruches der «INDECO» eine auf 20 Tage verlängerte
Frist zugebilligt. Mindestens eine ebenso lange Frist musste für den
Rechtsvorschlag gewährt werden. Den Akten ist darüber nichts zu entnehmen, und
vollends steht dahin, ob das Betreibungsamt allgemein, implicite auch für die
Beschwerdeführung, eine längere als die gesetzliche Frist festgesetzt hat. Zur
Abklärung dieser Frage ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese
wird sich nötigenfalls auch darüber auszusprechen haben, welche Verlängerung
der gesetzlichen Fristen als gerechtfertigt anzunehmen

Seite: 155
sei, wenn das Betreibungsamt eine solche Verlängerung nicht bereits gewährt
haben sollte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale
Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 III 152
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 21. November 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 III 152
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 1. Notwendiger Inhalt des Rechtsvorschlages, Art. 74 SchKG.2. Fortsetzung der Betreibung: Die darin...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
66 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
74 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
BGE Register
73-III-152
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • rechtsvorschlag • frage • beschwerdefrist • tag • empfang • frist • zahlungsbefehl • fortsetzungsbegehren • gesetzliche frist • eigentum • bewilligung oder genehmigung • entscheid • anhörung oder verhör • schuldbetreibungs- und konkursrecht • termin • schuldner • arresturkunde • vorinstanz • weiler