BGE 73 II 15
4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Februar 1947 i. S. T. gegen R.
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Regeste:
Ungültigkeit eines Testamentes, mit dem der eine Partner eines ehewidrigen
Verhältnisses den andern (verheirateten) begünstigt, wegen unsittlichen oder
rechtswidrigen Inhalts? (Art. 519 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
Grundlagenirrtum beim Erbteilungsvertrag (Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
Erbschaftsklage; bösgläubiger Besitz (Art. 599
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 599 - 1 Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben. |
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1 | Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben. |
2 | Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 940 - 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten. |
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1 | Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten. |
2 | Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären. |
3 | Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat. |
Le testament par lequel le testateur dispose en faveur d'une personne mariée
qui viole avec lui ses devoirs conjugaux est-il annulable comme illicite ou
contraire aux moeurs? (art. 519 ch. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
Contrat de partage entaché d'une erreur portant sur des éléments essentiels
(art. 24 ch. 4 CO).
Action en pétition d'hérédité; possession de mauvaise foi (art. 599, 940 CC).
Il testamento, in virtù del quale il de cuius dispone a favore d'una persona
sposata con cui mantiene rapporti contrari al vincolo coniugale è annullabile
come illecito o contrario ai buoni costumi (art. 519 cifra 3 CC)?
Contratto di divisione viziato da errore essenziale (art. 24 cifra 4 CO).
Petizione d'eredità, possesso di cattiva fede (art. 599, 940 CC).
A. Der Beklagte T. unterhielt mit der verwitweten Erblasserin seit 1934 ein
Bekanntschaftsverhältnis. Er besuchte sie vom Jahre 1938 an regelmässig ein-
bis zweimal im Monat und logierte jeweilen bei ihr. Er war verheiratet, lebte
aber seit dem 21. April 1938 mit gerichtlicher Bewilligung getrennt von seiner
Frau.
Am 3. Dezember 1938 errichtete die Erblasserin folgende letztwillige
Verfügung:
«Ich, Frau ..., geb. 1889, treffe für den Fall meines Ablebens folgende
Vorfügungen:
1./ Meine Geschwister setze ich auf den gesetzlichen Pflichtteil, also auf 1/4
meines Nachlasses.
2./ Die übrigen 3/4 meines Nachlasses gehören uneingeschränkt meinem geliebten
zukünftigen Gatten Herrn T.
3./ Das Haus ... geht mit allen Möbeln, Wäsche, Silber, also der kompleten
Einrichtung in den Besitz meines Verlobten Herrn T. über.
4./ Die Ordnung meines Nachlasses übergebe ich ebenfalls Herrn T»
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B. Nachdem die Erblasserin am 24. März 1944 gestorben war, wurde ihr
Nachlass, der laut öffentlichem Inventar netto rund Fr. 65,000. ausmachte,
auf Grund des erwähnten Testamentes zwischen dem Beklagten und den beiden
Brüdern der Erblasserin, den heutigen Klägern, durch einen sog.
Erbauslösungsvertrag geteilt. Die Kläger erhielten je Fr. 7500. und erklärten
sich damit für ihre Ansprüche befriedigt.
C. Der Beklagte kehrte nach dem Tode der Erblasserin zu seiner Frau zurück.
Am 31. Dezember 1945 veröffentlichte eine Lokalzeitung über ihn einen Artikel,
der auch seine Frau erwähnte. Die Kläger, die bis dahin von seiner Ehe nichts
gewusst hatten, verzeigten ihn hierauf wegen Betrugs und reichten gegen ihn am
5. Februar 1946 die vorliegende Klage ein mit dem Begehren, das Testament und
der Erbauslösungsvertrag seien ungültig zu erklären, da die Erblasserin den
Beklagten auf Grund eines von ihm hervorgerufenen Irrtums über seinen
Zivilstand zum Erben eingesetzt habe, und da sie selber ebenfalls durch einen
solchen Irrtum dazu bewogen worden seien, die Erbschaft gemäss Testament mit
ihm zu teilen; ferner sei der Beklagte zur Herausgabe des Nachlasses an sie zu
verpflichten.
Das Bezirksgericht wies die Klage ab, das Kantonsgericht dagegen hat sie
gutgeheissen mit der Begründung, es sei zwar nicht bewiesen, dass die
Erblasserin durch einen Irrtum zur Errichtung des streitigen Testaments
bestimmt worden sei; dessen Inhalt sei aber im Sinne von Art. 519 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
rechtswidrig oder mindestens sittenwidrig, da die Erblasserin, die sich mit
dem Beklagten in Kenntnis seines Zivilstandes verlobt habe, es aus einem wenn
nicht ehebrecherischen, so doch «auf alle Fälle stark ehewidrigen und gegen
die guten Sitten verstossenden Verhältnis heraus» errichtet habe; der in
Unkenntnis der Anfechtbarkeit des Testaments abgeschlossene
Erbauslösungsvertrag sei für die Kläger wegen Grundlagenirrtums unverbindlich.
D. Vor Bundesgericht beantragt der Beklagte
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Abweisung der Klage. Die Kläger schliessen auf Bestätigung des angefochtenen
Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war die Erblasserin
zur Zeit der Testamentserrichtung über den Zivilstand des Beklagten
unterrichtet und beabsichtigte dieser ernstlich, sie nach Auflösung seiner
ersten Ehe zu heiraten. Die Erblasserin könnte sich also über die «künftige
Heirat» höchstens noch insofern geirrt haben, als sie annahm, der Beklagte
könne die endgültige Scheidung seiner ersten Ehe durchsetzen, während dies
ausgeschlossen war. Dafür fehlt jedoch ein genügender Beweis. Das streitige
Testament lässt sich daher nicht wegen Willensmangels im Sinne von Art. 519
Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
2. Nach Art. 519 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig
ist. Da das streitige Testament keine Bedingung enthält, kann es sich nur
fragen, ob sein Inhalt unsittlich oder rechtswidrig sei.
a) Die Vorinstanz bejaht dies schon deswegen, weil der Erbeinsetzung des
Beklagten ein rechtswidriges oder unsittliches Verhältnis zugrunde liege. In
der Tat steht ein Verlöbnis, eingegangen in der Meinung, dass der eine Partner
zunächst die Lösung seiner bestehenden Ehe betreiben solle, mit der ehelichen
Treuepflicht und den guten Sitten im Widerspruch und ist daher nichtig. Der
Umstand, dass die Erblasserin den Beklagten im Hinblick auf sein Versprechen
bedachte, sie nach erwirkter Scheidung seiner Ehe zu heiraten, genügt jedoch
für sich allein noch nicht, um ihre Verfügung zu Fall zu bringen. Bloss um
ihres Beweggrundes willen kann der Inhalt einer letztwilligen Verfügung nicht
als unsittlich oder rechtswidrig gelten. Hiezu ist vielmehr erforderlich, dass
die darin vorgesehene Leistung als solche unsittlich oder rechtswidrig ist,
oder dass der Erblasser mit der Verfügung einen rechtswidrigen
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oder unsittlichen Erfolg bezweckte oder einen solchen Erfolg wenigstens
voraussah und billigte.
b) Die Kläger betrachten die testamentarische Zuwendung an den Beklagten
deshalb als unsittlich, weil sie eine Belohnung, eine Erkenntlichkeit für ein
sechs Jahre dauerndes ehebrecherisches Verhalten, «quasi ein pretium stupri»
darstelle. Die Vorinstanz erklärt jedoch, Ehebruch sei nicht bewiesen. Diese
Feststellung ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht unter Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen. Es ist nicht ohne
weiteres selbstverständlich, dass es zwischen einem verheirateten Manne und
einer Frau, die einander später heiraten wollen, zum Geschlechtsverkehr kommt,
auch wenn häufige Besuche ihnen dazu die äussere Gelegenheit bieten. Diese
Umstände reichen jedenfalls dann nicht aus, um eine hohe Wahrscheinlichkeit
(violenta praesumtio) für den Geschlechtsverkehr zu begründen, wenn über die
sexuelle Haltung der Frau wie hier gar nichts Nachteiliges bekannt ist. Schon
aus diesem Grunde kann in der Erbeinsetzung des Beklagten nicht eine Art
pretium stupri liegen. Wollte man in der streitigen Zuwendung eine Belohnung
erblicken, so könnte es sich also höchstens um den Lohn dafür handeln, dass
der Beklagte mit der Erblasserin ein ehewidriges Verhältnis ohne
geschlechtliche Beziehungen unterhielt und sich mit ihr verlobte. Die Annahme,
dass die Erblasserin dem Beklagten ihr Erbe im Sinne einer derartigen
Belohnung zugedacht habe, liegt jedoch keineswegs so nahe, dass dies ohne
nähere Anhaltspunkte unterstellt werden dürfte. Die Ungültigkeit des
vorliegenden Testamentes lässt sich daher nicht damit begründen, dass die
Zuwendung an den Beklagten schon an und für sich unsittlich sei.
c) Wegen rechts- und sittenwidrigen Inhalts ungültig ist die angefochtene
Verfügung jedoch dann, wenn die Erblasserin damit den Zweck verfolgte, den
Beklagten zur Lösung seiner bestehenden Ehe oder wenigstens zur Fortführung
des ehewidrigen Verhältnisses mit ihr zu
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bestimmen, oder wenn sie auch nur damit rechnen musste und es in den Kauf
nahm, dass ihre Verfügung diesen Erfolg haben oder zu diesem Erfolge beitragen
würde. Dass die Verfügung einer solchen von Recht und guter Sitte verpönten
Beeinflussung des Beklagten dienen sollte, ist dann, aber auch nur dann
anzunehmen, wenn die Erblasserin dem Beklagten von der Verfügung und ihrem
wesentlichen Inhalte vor oder auch erst nach ihrer Errichtung Kenntnis gab.
Erhielt der Beklagte von seiner testamentarischen Begünstigung Kenntnis, so
war dies ohne Zweifel geeignet, ihn noch stärker an die Erblasserin zu ketten.
Wusste er davon hingegen nichts, so konnte das Testament auf seine
Entschliessungen keine Wirkung ausüben.
Über die hienach entscheidende Tatfrage, ob der Beklagte von der Erblasserin
erfahren habe, dass sie ihn testamentarisch begünstigte, hat sich die
Vorinstanz in ihrem Urteil nicht ausgesprochen. Die Sache ist daher gemäss
Art. 64 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
ob sie die nachzuholende tatsächliche Feststellung schon auf Grund der
vorliegenden Akten (namentlich der Aussagen des Beklagten in der
Strafuntersuchung) oder erst nach einer Aktenergänzung treffen will. Art. 64
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
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1 | Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: |
1 | wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war; |
2 | wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; |
3 | wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist. |
2 | Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde. |
OG erlaubt es dem Bundesgericht im Gegensatz zu Art. 82 des frühern Gesetzes
nicht, den Tatbestand in diesem Punkte selber zu vervollständigen, selbst wenn
das ohne Aktenergänzung geschehen kann.
3. Die Annahme, dass das Testament gültig sei, bildete unzweifelhaft die
Grundlage des Erbteilungsvertrages. Erweist sich das Testament als ungültig,
so ist dieser Vertrag also wegen Grundlagenirrtums für die Kläger
unverbindlich (Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
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1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
herauszugeben (Art. 598 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
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1 | Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
2 | ...531 |
Inhalts für ungültig zu erklären ist, wenn die Erblasserin dem Beklagten von
seiner Begünstigung Kenntnis gab, und da sich der Beklagte bei solcher
Kenntnis von der Unsittlichkeit und damit Ungültigkeit des Testaments
Rechenschaft
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geben konnte, muss der Beklagte, wenn er die Erbschaft schon herausgeben muss,
als bösgläubiger Besitzer gelten (Art. 599
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 599 - 1 Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben. |
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1 | Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben. |
2 | Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 940 - 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten. |
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1 | Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten. |
2 | Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären. |
3 | Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.