S. 140 / Nr. 23 Familienrecht (d)

BGE 73 II 140

23. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Mai 1947 i. S. Hug
gegen Häfliger.

Regeste:
Vaterschaft mit Standesfolge, Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB.
Der Richter hat nicht zu prüfen, ob das Eheversprechen für die Gestattung des
Beischlafs kausal gewesen sei; es genügt, wenn es der Schwängerung
vorausgegangen ist.
Action en paternité avec suites d'état civil, art. 323 CC.
Le juge n'a pas à rechercher si la mère de l'enfant a consenti à la
cohabitation à cause de la promesse de mariage; il suffit que celle-ci ait
précédé la conception.
Azione di paternità con effetti di stato civile, art. 323 CC.
Il giudice non deve indagare se la madre dell'infante abbia consentito al
concubito a motivo della promessa di matrimonio; basta che questa sia
anteriore al concepimento.

Die Vorinstanz hat die Zusprechung mit Standesfolge abgelehnt, weil nach ihrer
Ansicht das Eheversprechen nicht kausal dafür war, dass sich die Erstklägerin
dem Häfliger am 8. Dezember 1943 hingab. Eine Standesklage mit solcher
Begründung abzuweisen, ist jedoch

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bundesrechtswidrig. Indem das Gesetz die Zusprechung mit Standesfolge zulässt,
wenn der aussereheliche Vater der Mutter die Ehe versprochen hat,
berücksichtigt es die Erfahrungstatsache, dass derartige Versprechen geeignet
sind, eine Frau zur Hingabe zu bestimmen oder doch ihren Widerstand zu
schwächen. Wegen dieser Wirkung, für die der Schwängerer einzustehen hat,
gewährt es Mutter und Kind beim Vorliegen eines Eheversprechens den erhöhten
Schutz, der in der Zusprechung mit Standesfolge liegt. Hieraus hat die
Rechtsprechung des Bundesgerichtes abgeleitet, dass ein Eheversprechen die
Zusprechung mit Standesfolge nur dann rechtfertige, wenn es der Beiwohnung,
die zur Empfängnis führte, vorausgegangen war (BGE 56 II 155 und dort zitierte
frühere Urteile, 58 II 400). Nur in diesem Falle kann angenommen werden, dass
das Eheversprechen den Entschluss der Mutter, sich hinzugeben, beeinflusst
habe. Ist die erwähnte Bedingung aber erfüllt, wie es hier zutrifft, so ist
nicht darüber hinaus noch zu untersuchen, ob das Eheversprechen für die
Gestattung des Beischlafs im konkreten Fall wirklich bestimmend bezw.
mitbestimmend gewesen sei oder nicht. Das Gesetz, das lediglich ein
Eheversprechen fordert, erlaubt diese Unterscheidung nicht. Es nimmt vielmehr
den nach der Lebenserfahrung regelmässig vorhandenen Kausalzusammenhang ein
für allemal als gegeben an. Müssten die Gerichte im einzelnen Fall prüfen, ob
das Versprechen für die Hingabe kausal gewesen sei, so verlören ihre
Entscheidungen jede sichere Grundlage. Der fragliche Kausalzusammenhang liesse
sich nur verneinen, wenn nachgewiesen wäre, dass sich die Mutter im kritischen
Zeitpunkt auch dann hingegeben hätte, wenn ihr die Ehe nicht versprochen
worden wäre. Darüber, wie sie sich in diesem Falle verhalten hätte, sind
jedoch nur mehr oder weniger willkürliche Mutmassungen möglich.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 II 140
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 08. Mai 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 II 140
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Vaterschaft mit Standesfolge, Art. 323 ZGB.Der Richter hat nicht zu prüfen, ob das Eheversprechen...


Gesetzesregister
ZGB: 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
BGE Register
56-II-155 • 58-II-400 • 73-II-140
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • ehe • kausalzusammenhang • vater • geschlechtsverkehr • entscheid • richterliche behörde • bundesgericht • bedingung • verhalten • weiler • vorinstanz