S. 167 / Nr. 21 Registersachen (d)

BGE 73 I 167

21. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Juni 1947 i. S. R. gegen Direktion
des Innern des Standes Zürich

Regeste:
Eheverkündigung, Eheunfähigkeit
1. Die gerichtliche Untersagung eines Eheabschlusses steht einem späteren
Verkündgesuch nicht entgegen. Dieses ist neu zu prüfen.
2. Nur liquide Eheunfähigkeit rechtfertigt die Verweigerung der Eheverkündung
(Art. 107
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 107 - Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
1  bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
2  sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
3  die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
4  ...
ZGB).
3. Geisteskrankheit macht eheunfähig, auch wenn die Urteilsfähigkeit nicht
fehlt (Art. 97
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97 - 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
1    Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
2    Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.
3    Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.
2 ZGB). Es genügt, abgesehen von der rassenhygienischen
Bedeutung der Geisteskrankheit, dass diese erhebliche Gefahren für das
Gemeinschaftsleben in sich birgt.
Publication de la promesse de mariage. Incapacité de contracter un mariage:
1. Une interdiction judiciaire de contracter un mariage n'empêche pas de
présenter une requête ultérieure en publication d'une promesse de mariage.
Cette requête doit faire l'objet d'un nouvel examen.
2. Une requête en publication d'une promesse de mariage ne peut être rejetée
que si l'incapacité de contracter un mariage est hors de discussion (art. 107
CC).
3. Celui qui est atteint d'une maladie mentale est incapable de contracter un
mariage, même s'il est capable de discernement (art. 97 al. 2 CC). Il suffit
que cette maladie implique des dangers notables pour la vie conjugale, quelque
importance qu'elle puisse avoir au point de vue de la santé des descendants.
Pubblicazione della promessa nuziale. Incapacità di contrarre matrimonio:
1. Un divieto giudiziale di contrarre matrimonio non è di ostacolo alla
presentazione d'un' ulteriore domanda di pubblicazione della promessa nuziale.
Questa domanda dev'essere nuovamente esaminata.
2. Una domanda di pubblicazione della promessa nuziale dev'essere respinta
soltanto se l'incapacità di contrarre matrimonio è fuori di discussione (art.
107 CC).
3. Chi è affetto da malattia mentale è incapace di contrarre matrimonio, anche
se è capace di discernimento (art. 97 cp. 2 CC). Basta che questa malattia
porti seco pericoli notevoli per la vita coniugale, indipendentemente
dall'importanza che possa avere per la salute dei discendenti.


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A. ­ Der im Jahre 1902 geborene, im Jahre 1930 Witwer gewordene und nach
kurzer Dauer einer zweiten Ehe im Jahre 1933 auf Klage der Frau als allein
schuldig geschiedene Friedrich R. liess am 3. August 1937 die Ehe mit Maria X.
verkündigen. Der Stadtrat von Zürich erhob Einsprache und klagte auf
Untersagung des Eheabschlusses wegen Eheunfähigkeit des Bräutigams. Die Klage
wurde in beiden kantonalen Instanzen gutgeheissen, und das Bundesgericht
bestätigte das obergerichtliche Urteil am 15. Februar 1940. Es lag ein
Gutachten von Prof. Maier vor, wonach R. an Schizophrenia simplex leidet.
B. ­ Im Jahre 1946 stellten Friedrich R. und Maria X. ein neues Gesuch um
Eheverkündung. Das Zivilstandsamt verweigerte diese mit Hinweis auf die im
Anschluss an die frühere Verkündung gerichtlich festgestellte Eheunfähigkeit
des Bräutigams. Die Brautleute beschwerten sich über diese Verfügung, wurden
aber von der Direktion des Innern des Kantons Zürich am 14. Februar 1947
abgewiesen.
C. ­ Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
verwaltungsgerichtliche Beschwerde, mit der die Brautleute neuerdings
beantragen, das Zivilstandsamt sei anzuweisen, ihre Ehe zu verkünden.
Die kantonale Behörde und das eidgenössische Justiz -und Polizeidepartement
beantragen Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Das Urteil über den frühern Rechtsstreit betreffend Untersagung des
Eheabschlusses bezog sich nur auf das damalige Ehevorhaben. Es war damit nicht
gegen den Bräutigam ein auf unbestimmte Zeit wirkendes Eheverbot
ausgesprochen. Dem im Jahre 1946 gestellten neuen Verkündgesuch kann also
nicht entgegengehalten werden, der Bräutigam stehe unter Eheverbot, solange
dieses nicht durch gerichtliches Urteil beseitigt sei. Die Untersagung des
früher beabsichtigten Eheabschlusses hinderte somit

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den Bräutigam nicht, später ein neues Verkündgesuch zu stellen. Dieses ist
nach der gegenwärtigen Sachlage selbständig zu behandeln.
2. ­ Steht demnach dem neuen Verkündgesuch nicht die Einrede rechtskräftiger
Erledigung entgegen, so kann man sich vielmehr fragen, ob nicht diesem Gesuch
ebenso wie dem frühern zu entsprechen, die Ehe also zu verkünden sei, wobei es
wiederum der zuständigen Behörde nach Art. 109
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 109 - 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
1    Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2    Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3    Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187
ZGB überlassen wäre, Einspruch
und gegebenenfalls Klage zu erheben. Indessen schreibt Art. 107
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 107 - Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
1  bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
2  sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
3  die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
4  ...
ZGB die
Verweigerung der Verkündung vor, «wenn ... eines der Verlobten nicht ehefähig
ist ...» Ist also bereits der Zivilstandsbeamte in der Lage, Eheunfähigkeit
eines der Verlobten festzustellen, so hat er die Verkündung gar nicht
vorzunehmen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, «im Zweifel» habe der
Zivilstandsbeamte das Verkündgesuch abzuweisen, um der Gefahr einer Versäumung
des Einspruchs oder der Klage durch die zuständige Behörde vorzubeugen. «Im
Hinblick auf das öffentliche Interesse, das der Eheschliessung eheuntauglicher
Brautleute entgegensteht, darf der Zivilstandsbeamte von sich aus nicht das
Risiko übernehmen, dass gegen die Verkündung der Ehe eines unter Eheverbot
stehenden Verlobten trotz allen Erwartungen kein Einspruch erhoben wird ...»
Diese Ansicht erweckt Bedenken. Wie bereits gesagt, hat die gerichtliche
Untersagung einer früher beabsichtigten Ehe nicht die Bedeutung, dass der
betreffende Verlobte fortan «unter Eheverbot steht». Im übrigen rechtfertigen
blosse Zweifel nicht die Verweigerung der Eheverkündung, auch dann nicht, wenn
sie sich auf das Scheitern einer frühern Ehevorhabens stützen. Denn nur
wirkliche Eheunfähigkeit, nicht blosse Zweifel an der Ehefähigkeit bilden
einen gesetzlichen Grund zur Ablehnung der Trauung und der diese notwendig
vorbereitenden Massnahmen. Bleibt es bei blossen Zweifeln, so ist die
Verkündung vorzunehmen, wobei Einspruch und Untersagungsklage vorbehalten
sind. Vollends liegt dem Zivilstandsamte nicht ob, einer Säumnis der nach Art.
109
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 109 - 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
1    Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2    Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3    Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187


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ZGB zuständigen Behörde durch Verweigerung der Verkündung vorzubeugen, sofern
blosse Verdachtsgründe, nicht sichere Beweise der Eheunfähigkeit vorliegen.
Für eine allfällige Säumnis der zuständigen Behörde ist der Zivilstandsbeamte
jedenfalls dann nicht verantwortlich, wenn er die Behörde gehörig auf die
verdächtigen Tatsachen aufmerksam gemacht und damit zu rechtzeitigem Einspruch
instand gesetzt hat.
3. ­ Nur wenn die Eheunfähigkeit als liquid erscheint, ist die Verweigerung
der Verkündung und die Abweisung einer allfälligen gegen diese Verweigerung
gerichteten Beschwerde angezeigt. Im vorliegenden Falle hat sich denn auch die
Vorinstanz nicht mit der Feststellung von Zweifeln begnügt, sondern auf die
Geisteskrankheit des Bräutigams und deren Auswirkungen hingewiesen. Darnach
ist Geisteskrankheit (nach dem frühren Gutachten von Prof. Maier Schizophrenia
simplex, nach dem neuern von Dr. Plattner Hebephrenie mit paranoiden Zügen)
zweifelsfrei festgestellt. Daraus folgt nach dem Wortlaut von Art. 97 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97 - 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
1    Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
2    Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.
3    Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.

ZGB ohne weiteres Eheunfähigkeit; denn es handelt sich nicht nur um eine
allenfalls mit Unrecht zu den Geisteskrankheiten gezählte Absonderlichkeit,
sondern um eine eigentliche Geisteskrankheit im Rechtssinne. Der Einwand, R.
vermöge sich trotzdem von der Bedeutung der Ehe Rechenschaft zu geben, schlägt
nicht durch. Das Gesetz sieht in Geisteskrankheit in jedem Fall einen Grund
zur Eheunfähigkeit, ohne Rücksicht darauf, ob Urteilsunfähigkeit vorliege (BGE
47 II 127). Der Vorinstanz ist auch darin beizustimmen, dass neben
rassenhygienischen Gesichtspunkten auch der Einfluss der Geisteskrankheit auf
das Verhalten des betreffenden Menschen in der Ehe in Betracht fällt. In
dieser Beziehung müssen, nachdem die Geisteskrankheit festgestellt ist,
erhebliche Gefahrsmomente zur Anwendung von Art. 97 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97 - 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
1    Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
2    Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.
3    Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.
ZGB genügen.
Angesichts der Erfahrungen, die man früher mit dem Exploranden gemacht hat
(Gutachten der psychiatrischen Poliklinik S. 42), lässt sich nicht

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beanstanden, dass die Vorinstanz den optimistischen Erwartungen des Dr.
Plattner nicht beistimmt. Dieser betrachtet übrigens die Geisteskrankheit des
R. nicht etwa als geheilt und nimmt auch keine ausgesprochene Remission an,
sondern erklärt, es seien auch zur Zeit Erscheinungen feststellbar, die auf
ein aktives Krankheitsgeschehen hinweisen. Dazu kommt das später vom
kantonalen Kinderhaus Stephansburg Zürich erstattete, von der Vorinstanz mit
Recht berücksichtigte psychiatrische Gutachten, wonach sich der Zustand des R.
in den letzten Jahren nicht verändert hat und die früher festgestellte
Unfähigkeit zur Führung eines geordneten Lebens fortbesteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 I 167
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 12. Juni 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 I 167
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Eheverkündigung, Eheunfähigkeit1. Die gerichtliche Untersagung eines Eheabschlusses steht einem...


Gesetzesregister
ZGB: 97 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 97 - 1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
1    Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
2    Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.
3    Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.
107 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 107 - Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er:
1  bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
2  sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt hat;
3  die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist;
4  ...
109
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 109 - 1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
1    Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.
2    Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung.
3    Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.187
BGE Register
47-II-122 • 73-I-167
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • vorinstanz • zweifel • bundesgericht • verlobung • entscheid • dauer • urteilsfähigkeit • abweisung • trauung • leben • kantonale behörde • verhalten • witwe • stelle • psychiatrisches gutachten • eheschliessung • frage • bezogener