S. 4 / Nr. 3 Strafgesetzbuch (d)
BGE 72 IV 4
3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. April 1946 i.S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Keller.
Regeste:
Art. 110 Ziff. 3
, 137 Ziff. 3
StGB. Familiengenossen essen nicht nur zusammen,
sondern schlafen auch unter gemeinsamem Dache.
Art. 110 ch. 3, 137 ch. 3 CP. Pour être des familiers, il ne suffit pas de
manger ensemble, il faut coucher sous le même toit.
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Art. 110, cifra 3, 137 cifra 3 CP. Sono membri della comunione domestica
quelle persone che non soltanto mangiano insieme, ma dormono sotto il medesimo
tetto.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird
nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 Ziff. 3
StGB). Unter Familiengenossen
versteht das Gesetz Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben (Art. 110
Ziff. 3
StGB).
Damit geht es über die Ordnung hinaus, die nach den kantonalen Rechten galt.
Die meisten Kantone liessen den Diebstahl unter Ehegatten, Verwandten oder
Verschwägerten bestimmter Grade, namentlich wenn sie in Hausgemeinschaft
lebten, entweder überhaupt nicht bestrafen (Tessin Art. 367 § 1, Genf Art.
317, Neuenburg Art. 353, Waadt Art. 210) oder nur auf Antrag verfolgen (z. B.
Zürich § 176, Bern Art. 214, Thurgau § 143). Nur vereinzelte Kantone
erblickten im Diebstahl auch dann ein Antragsdelikt, wenn er von einem
Angestellten gegenüber dem Dienstherrn, insbesondere von einem mit diesem im
gleichen Haushalte lebenden Diensttoten begangen wurde (Solothurn § 152,
Neuenburg Art. 355). Den letzten Schritt tat der waadtländische Gesetzgeber im
Jahre 1931, indem er in Anlehnung an den schweizerischen Entwurf von 1918
(Art. 120 Ziff. 2, Art. 97 Ziff. 3) in der Hausgemeinschaft zwischen dem Dieb
und dem Bestohlenen schlechthin einen Grund sah, bloss auf Antrag verfolgen zu
lassen (Waadt Art. 212), BO dass beispielsweise auch der Dienstherr straflos
ausging, wenn der bestohlene Dienstbote nicht Strafantrag stellte. Die meisten
Kantone übten solche Nachsicht weder gegenüber dem Dienstherrn noch gegenüber
dem Dienstboten. Sie erblickten im Dienstverhältnis oder in der
Hausgemeinschaft im Gegenteil einen Grund, die Strafe zu erhöhen oder zu
verschärfen (z.B. Aargau § 150 lit. n und r, St. Gallen Art. 59 lit. b
, Wallis
Art. 290 Ziff. 2
, Genf Art. 322 Ziff. 1
, ferner Waadt, StG von 1843 Art. 272
Ziff. 1
). Der eidgenössische Gesetzgeber
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hat daher den Kreis der nach Art. 137 Ziff. 3
StGB privilegierten Personen
nicht allzuweit ziehen wollen; eine einschränkende Auslegung des Begriffs der
Familiengenossen, wie er in Art. 110 Ziff. 3
StGB umschrieben ist, drängt sich
auf.
Das Privileg hat seinen Ursprung und Grund in den verwandtschaftlichen
Beziehungen zwischen dem Dieb und dem Bestohlenen. Zunächst sollen einem Vater
oder einer Mutter ein Familienskandal und der Schmerz, ihren Sohn der sie
bestohlen hat, gegen ihren Willen vor dem Strafrichter zu sehen, erspart
bleiben. Sodann sollen die Behörden nicht wider den Willen des Bestohlenen
bloss um vermögensrechtlicher Interessen willen, die zu wahren in erster Linie
seine eigene Sache ist, die Geschehnisse in seinem Haushalte untersuchen, denn
solche Einmischung trägt Unfrieden unter die Familiengenossen, erschwert ihre
gütliche Auseinandersetzung und das weitere Zusammenleben. Die erste
Überlegung, welche es rechtfertigt, nur auf Antrag des Geschädigten zu
verfolgen, lässt sich nicht machen, wenn der Dieb mit dem Bestohlenen nicht
nahe verwandt oder verschwägert ist, und die zweite liegt weniger nahe, wenn
nicht Verwandtschaft, sondern bloss ein obligationenrechtliches Band Grund des
Zusammenlebens ist. Ein solches Band steht der Auflösung der Hausgemeinschaft
nach Verübung eines Diebstahls. in der Regel nicht im Wege. Es hält die
Familiengenossen um so schwächer zusammen, je weniger weit ihr gemeinsames
Haushalten geht. Auch das ist ein Grund, das öffentliche Interesse an der
Verfolgung des Täters der Wahrung des Hausfriedens dann nicht hintanzustellen,
wenn der gemeinsame Haushalt nicht ein so vollständiger war, dass er den Dieb
und den Bestohlenen wie Glieder ein und derselben Familie zusammenhielt.
Das Wort «Familiengenossen» tönt denn auch die Ähnlichkeit des Verhältnisses
mit der Familie an. In gemeinsamem Haushalte im Sinne des Art. 110 Ziff. 3
StGB lebt nur, wer nicht nur zusammen isst, sondern auch unter
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gemeinsamem Dache schläft, wie es unter Mitgliedern ein und derselben Familie
üblich ist.
Durch diese Auslegung des Begriffs der Familiengenossen wird auch verhütet,
dass die Grenzen zwischen den Fällen, die auf Antrag, und jenen, die von Amtes
wegen zu verfolgen sind, zu sehr verwischt werden. Würde vom Erfordernis des
Wohnens unter gemeinsamem Dache abgesehen, so böte die Abgrenzung zahlreiche
Schwierigkeiten, da die bloss teilweise Teilnahme an ein und demselben
Haushalte in mannigfaltigen Formen vorkommt. Wenn die Vorinstanz ihre
Auslegung vorwiegend auf die Kommentare zum Zivilrecht stützt, so übersieht
sie, dass die Gründe der strafrechtlichen Privilegierung der Familiengenossen
andere sind als jene, die zum Erlass von Art. 331
ZGB und Art. 344
OR geführt
haben. Das Strafrecht hat seinen eigenen Begriff des Familiengenossen. Nicht
darauf kommt es an, ob der Dieb der Hausgewalt des Bestohlenen untersteht, wie
sie das Zivilgesetzbuch regelt, oder ob er auf Grund der Hausgemeinschaft nach
den Vorschriften des Obligationenrechts einen Teil der Löhnung in der Form von
Nahrung und Wohnung erhält und im Falle der Erkrankung Anspruch auf Pflege und
ärztliche Behandlung hat. Diese Verhältnisse können schon deshalb nicht
massgebend sein, weil das strafrechtliche Privileg zum Beispiel auch dem
Dienstboten, der einen Mitangestellten, oder dem Dienstherrn, der den
Dienstboten bestiehlt, zugute kommt, obschon in solchen Fällen der Dieb weder
der Hausgewalt des Bestohlenen unterworfen ist, noch gegen ihn Ansprüche aus
Art. 344
OR hat. Nicht die Arbeitsleistung des Diebes im Haushalte des
Bestohlenen ist der Grund der Privilegierung, sonst würde das Gesetz das
Privileg ausdrücklich nur für die (mit dem Dienstherrn in gemeinsamem
Haushalte lebenden) Dienstboten vorsehen.
2. Die Beschwerdegegnerin nahm am Haushalte des Bestohlenen nur insofern
teil, als sie in diesem Haushalte arbeitete und dort verpflegt wurde. Dagegen
wohnte sie nicht mit dem Bestohlenen unter dem gleichen Dache,
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sondern hatte im benachbarten Elternhause Unterkunft. Dass sie dafür einen
umso höheren Lohn erhielt, ist unerheblich. Sie war nicht Familiengenossin des
Bestohlenen. Das Kriminalgericht hat sie daher von Amtes wegen zu verfolgen.
BGE 72 IV 4
3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. April 1946 i.S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Keller.
Regeste:
Art. 110 Ziff. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
||||||
| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 137 |
||||||
| Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,handelt er ohne Bereicherungsabsicht oderhandelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen,so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
sondern schlafen auch unter gemeinsamem Dache.
Art. 110 ch. 3, 137 ch. 3 CP. Pour être des familiers, il ne suffit pas de
manger ensemble, il faut coucher sous le même toit.
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Art. 110, cifra 3, 137 cifra 3 CP. Sono membri della comunione domestica
quelle persone che non soltanto mangiano insieme, ma dormono sotto il medesimo
tetto.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird
nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 Ziff. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 137 |
||||||
| Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,handelt er ohne Bereicherungsabsicht oderhandelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen,so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
versteht das Gesetz Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben (Art. 110
Ziff. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
||||||
| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
Damit geht es über die Ordnung hinaus, die nach den kantonalen Rechten galt.
Die meisten Kantone liessen den Diebstahl unter Ehegatten, Verwandten oder
Verschwägerten bestimmter Grade, namentlich wenn sie in Hausgemeinschaft
lebten, entweder überhaupt nicht bestrafen (Tessin Art. 367 § 1, Genf Art.
317, Neuenburg Art. 353, Waadt Art. 210) oder nur auf Antrag verfolgen (z. B.
Zürich § 176, Bern Art. 214, Thurgau § 143). Nur vereinzelte Kantone
erblickten im Diebstahl auch dann ein Antragsdelikt, wenn er von einem
Angestellten gegenüber dem Dienstherrn, insbesondere von einem mit diesem im
gleichen Haushalte lebenden Diensttoten begangen wurde (Solothurn § 152,
Neuenburg Art. 355). Den letzten Schritt tat der waadtländische Gesetzgeber im
Jahre 1931, indem er in Anlehnung an den schweizerischen Entwurf von 1918
(Art. 120 Ziff. 2, Art. 97 Ziff. 3) in der Hausgemeinschaft zwischen dem Dieb
und dem Bestohlenen schlechthin einen Grund sah, bloss auf Antrag verfolgen zu
lassen (Waadt Art. 212), BO dass beispielsweise auch der Dienstherr straflos
ausging, wenn der bestohlene Dienstbote nicht Strafantrag stellte. Die meisten
Kantone übten solche Nachsicht weder gegenüber dem Dienstherrn noch gegenüber
dem Dienstboten. Sie erblickten im Dienstverhältnis oder in der
Hausgemeinschaft im Gegenteil einen Grund, die Strafe zu erhöhen oder zu
verschärfen (z.B. Aargau § 150 lit. n und r, St. Gallen Art. 59 lit. b
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
||||||
| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
Art. 290 Ziff. 2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
||||||
| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
||||||
| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
Ziff. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 272 [1] |
||||||
| Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
Seite: 6
hat daher den Kreis der nach Art. 137 Ziff. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 137 |
||||||
| Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,handelt er ohne Bereicherungsabsicht oderhandelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen,so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
nicht allzuweit ziehen wollen; eine einschränkende Auslegung des Begriffs der
Familiengenossen, wie er in Art. 110 Ziff. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
||||||
| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
auf.
Das Privileg hat seinen Ursprung und Grund in den verwandtschaftlichen
Beziehungen zwischen dem Dieb und dem Bestohlenen. Zunächst sollen einem Vater
oder einer Mutter ein Familienskandal und der Schmerz, ihren Sohn der sie
bestohlen hat, gegen ihren Willen vor dem Strafrichter zu sehen, erspart
bleiben. Sodann sollen die Behörden nicht wider den Willen des Bestohlenen
bloss um vermögensrechtlicher Interessen willen, die zu wahren in erster Linie
seine eigene Sache ist, die Geschehnisse in seinem Haushalte untersuchen, denn
solche Einmischung trägt Unfrieden unter die Familiengenossen, erschwert ihre
gütliche Auseinandersetzung und das weitere Zusammenleben. Die erste
Überlegung, welche es rechtfertigt, nur auf Antrag des Geschädigten zu
verfolgen, lässt sich nicht machen, wenn der Dieb mit dem Bestohlenen nicht
nahe verwandt oder verschwägert ist, und die zweite liegt weniger nahe, wenn
nicht Verwandtschaft, sondern bloss ein obligationenrechtliches Band Grund des
Zusammenlebens ist. Ein solches Band steht der Auflösung der Hausgemeinschaft
nach Verübung eines Diebstahls. in der Regel nicht im Wege. Es hält die
Familiengenossen um so schwächer zusammen, je weniger weit ihr gemeinsames
Haushalten geht. Auch das ist ein Grund, das öffentliche Interesse an der
Verfolgung des Täters der Wahrung des Hausfriedens dann nicht hintanzustellen,
wenn der gemeinsame Haushalt nicht ein so vollständiger war, dass er den Dieb
und den Bestohlenen wie Glieder ein und derselben Familie zusammenhielt.
Das Wort «Familiengenossen» tönt denn auch die Ähnlichkeit des Verhältnisses
mit der Familie an. In gemeinsamem Haushalte im Sinne des Art. 110 Ziff. 3
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
||||||
| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
StGB lebt nur, wer nicht nur zusammen isst, sondern auch unter
Seite: 7
gemeinsamem Dache schläft, wie es unter Mitgliedern ein und derselben Familie
üblich ist.
Durch diese Auslegung des Begriffs der Familiengenossen wird auch verhütet,
dass die Grenzen zwischen den Fällen, die auf Antrag, und jenen, die von Amtes
wegen zu verfolgen sind, zu sehr verwischt werden. Würde vom Erfordernis des
Wohnens unter gemeinsamem Dache abgesehen, so böte die Abgrenzung zahlreiche
Schwierigkeiten, da die bloss teilweise Teilnahme an ein und demselben
Haushalte in mannigfaltigen Formen vorkommt. Wenn die Vorinstanz ihre
Auslegung vorwiegend auf die Kommentare zum Zivilrecht stützt, so übersieht
sie, dass die Gründe der strafrechtlichen Privilegierung der Familiengenossen
andere sind als jene, die zum Erlass von Art. 331
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 331 |
||||||
| Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu. | ||||||
| Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Verwandte [1] und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben. [2] | ||||||
| [1] Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). [2] Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 344 |
||||||
| Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten. | ||||||
haben. Das Strafrecht hat seinen eigenen Begriff des Familiengenossen. Nicht
darauf kommt es an, ob der Dieb der Hausgewalt des Bestohlenen untersteht, wie
sie das Zivilgesetzbuch regelt, oder ob er auf Grund der Hausgemeinschaft nach
den Vorschriften des Obligationenrechts einen Teil der Löhnung in der Form von
Nahrung und Wohnung erhält und im Falle der Erkrankung Anspruch auf Pflege und
ärztliche Behandlung hat. Diese Verhältnisse können schon deshalb nicht
massgebend sein, weil das strafrechtliche Privileg zum Beispiel auch dem
Dienstboten, der einen Mitangestellten, oder dem Dienstherrn, der den
Dienstboten bestiehlt, zugute kommt, obschon in solchen Fällen der Dieb weder
der Hausgewalt des Bestohlenen unterworfen ist, noch gegen ihn Ansprüche aus
Art. 344
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 344 |
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| Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten. | ||||||
Bestohlenen ist der Grund der Privilegierung, sonst würde das Gesetz das
Privileg ausdrücklich nur für die (mit dem Dienstherrn in gemeinsamem
Haushalte lebenden) Dienstboten vorsehen.
2. Die Beschwerdegegnerin nahm am Haushalte des Bestohlenen nur insofern
teil, als sie in diesem Haushalte arbeitete und dort verpflegt wurde. Dagegen
wohnte sie nicht mit dem Bestohlenen unter dem gleichen Dache,
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sondern hatte im benachbarten Elternhause Unterkunft. Dass sie dafür einen
umso höheren Lohn erhielt, ist unerheblich. Sie war nicht Familiengenossin des
Bestohlenen. Das Kriminalgericht hat sie daher von Amtes wegen zu verfolgen.
Gesetzesregister
OR 344
StG 59StG 290StG 322
StGB 110
StGB 137
StGB 272
ZGB 331
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 344 |
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| Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
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| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 137 |
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| Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,handelt er ohne Bereicherungsabsicht oderhandelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen,so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 272 [1] |
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| Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 1 1249). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 331 |
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| Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu. | ||||||
| Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Verwandte [1] und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben. [2] | ||||||
| [1] Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). [2] Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). | ||||||
BGE Register