S. 33 / Nr. 10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (i)

BGE 72 III 33

10. Sentenza 13 marzo 1946 nella causa Schaffhauser.


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Regeste:
La liquidazione d'officio (593/594 CC) rende inammissibile l'esecuzione contro
l'eredità. Quest'inammissibilità risulta dall'art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
LEF. il cui tenore vieta
non soltanto di promuovere l'esecuzione, ma anche di continuarla, come pure
dallo scopo che si prefigge la liquidazione d'officio, specialmente quella
ordinata BU domanda di creditori del de cuius.
Die amtliche Liquidation (Art. 593/594 ZGB) schliesst wie die Anhebung so auch
die Fortsetzung einer Betreibung gegen die Erbschaft aus. Das folgt aus Art.
49 SchKG und entspricht auch dem Zweck der amtlichen Liquidation, insbesondere
wenn sie auf Begehren von Gläubigern des Erblassers angeordnet ist.
La liquidation officielle (art. 593
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 593 - 1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.
1    Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.
2    Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.
3    Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.
et 594
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 594 - 1 Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.
1    Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.
2    Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen.
CC) exclut aussi bien la
continuation que l'introduction d'une poursuite contre une succession. Cette
règle découle de l'art. 49 LP et correspond au but de la liquidation
officielle, spécialement dans le cas où elle a été ordonnée à la requête des
créanciers du défunt.

Ritenuto in fatto:
A. ­ Con precetto 10739 dell'Ufficio di Lugano il dott. Franz Schaffhauser
escuteva, in data 8 ottobre 1945, la « Massa ereditaria fu Kaspar Willi e
precisamente: Frau Wwe. Maria Willi-Waker, Melide; Sr. Maura Willi,

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Inst. St. Joseph, Eichholz; Berta Baschnonga Willi, Ems; Georg Kaspar Willi,
Zurigo, rappr. dall' Amm. liquidatore Fritz Weibel, Via Cattedrale, Lugano »
per ottenere il pagamento della somma di 613 fr. 55, più accessori, a
dipendenza d'un debito della successione.
Non essendo stata fatta opposizione al precetto, il creditore presentava, il 2
novembre 1945, la domanda di proseguire l'esecuzione, e l'ufficio fissava il
pignoramento pel 16 novembre 1945.
Durante le pratiche per effettuare il pignoramento, l'ufficio si accorgeva che
fin dal 16 dicembre 1943 il Pretore di Lugano-campagna aveva ordinato, ad
istanza di alcuni creditori, la liquidazione d'officio dell'eredità del fu
Kaspar Willi, ed annullava quindi l'esecuzione.
Contro quest'annullamento il creditore inoltrava un reclamo, che l'Autorità
cantonale di vigilanza respingeva con decisione 15 febbraio 1946.
B.­Mediante tempestivo ricorso il dott. Schaffhauser ha adito la Camera
d'esecuzione e dei fallimenti del Tribunale federale
Considerando in diritto:
Come emerge chiaramente dalla designazione del debitore nel precetto, il
creditore ha inteso escutere un'eredità ai sensi dell'art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
LEF. Nelle
osservazioni al reclamo l'ufficio ammette d'aver dato corso a quest'esecuzione
unicamente perché gli sfuggì che con decreto 16 dicembre 1943 il Pretore di
Lugano-oampagna aveva ordinato, ad istanza di alcuni creditori, la
liquidazione d'officio dell'eredità di Kaspar Willi; avvertita la svista,
l'ufficio annullò l'esecuzione.
Un siffatto provvedimento è giustificato, poichè la liquidazione d'officio
(art. 593
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 593 - Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der fortbestehenden Gesellschaft oder einem andern Gesellschafter vermag die Verjährung gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu unterbrechen.
/594
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 594 - 1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.
1    Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.
2    Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.
3    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
CO) rende inammissibile l'esecuzione contro l'eredità.
Quest'inammissibilità risulta dall'art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
LEF, il cui tenore vieta non
soltanto di promuovere l'esecuzione, ma anche di continuarla, come pure dallo
scopo che si prefigge

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la liquidazione d'officio, specialmente quella ordinata su domanda di
creditori del de cuius. Questo scopo consiste in una liquidazione generale,
analoga a quella prescritta nel fallimento, la quale non può quindi esser
ostacolata con una procedura esecutiva separata di singoli creditori, come ha
dichiarato il Tribunale federale nella sentenza I marzo 1921 su ricorso
Schnack (RU 47 III 11 e seg.). Sta bene che questa sentenza concerne una
liquidazione d'officio chiesta dagli eredi stessi; ma i suoi considerandi
valgono anche per la liquidazione d'officio ordinata su domanda di creditori
del de cuius. Infatti la liquidazione d'officio, tosto che è stata ordinata,
dev'essere considerata come un istituto unitario e quindi applicabile
uniformemente, vale a dire senza distinguere chi l'ha chiesta. Le autorità
d'esecuzione debbono vegliare d'officio affinché in caso di liquidazione ai
sensi dell'art. 593 o
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
594 CC siano annullate le esecuzioni già pendenti contro
il de cuius O contro l'eredità indivisa e non ne siano promosse altre (cfr.
art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
LEF).
Irrilevanti sono le differenze che per altri riguardi esistono tra la
liquidazione d'officio (art. 593
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 593 - 1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.
1    Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.
2    Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.
3    Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.
/594
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 594 - 1 Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.
1    Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.
2    Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen.
CC) e la liquidazione in via di
fallimento d'un'eredità (art. 597
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.
CC'), sulle quali il ricorrente ha creduto
di dovere insistere. D'altra parte, la questione sollevata dal ricorrente se,
nonostante la pendenza della liquidazione d'officio, i singoli eredi possano
essere escussi personalmente, non dev'essere decisa, poichè in concreto non si
è in presenza d'una siffatta esecuzione.
La Camera d'esecuzione e dei fallimenti pronuncia:
Il ricorso è respinto.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 III 33
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 13. März 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 III 33
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : La liquidazione d'officio (593/594 CC) rende inammissibile l’esecuzione contro l'eredità...


Gesetzesregister
OR: 593 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 593 - Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der fortbestehenden Gesellschaft oder einem andern Gesellschafter vermag die Verjährung gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu unterbrechen.
594
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 594 - 1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.
1    Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.
2    Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.
3    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
SchKG: 49 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
ZGB: 593 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 593 - 1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.
1    Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.
2    Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.
3    Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.
593o  594 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 594 - 1 Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.
1    Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.
2    Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen.
597
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.
BGE Register
47-III-10 • 72-III-33
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtliche liquidation • questio • entscheid • bundesgericht • beschwerdeführer • verlängerung • klage • arbeitnehmer • erblasser • zweck • militärischer befehl • georgien • analogie • kantonale behörde • erbmasse • vollstreckungsverfahren • mahnung • geringfügigkeit