S. 429 / Nr. 66 Kranken- und Unfallversicherung (d)

BGE 72 II 429

66. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. November 1946 i. S.
Vonwyl gegen Banz.

Regeste:
Haftung des Dienstherrn bei obligatorisch versicherten Betriebsunfällen.
Die Haftungsbeschränkung des Art. 129 Abs. 2 KUVG zugunsten des Arbeitgebers
tritt auch ein, wo dieser grundsätzlich als Werkeigentümer (Art. 68
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 68 - Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.
OR) oder
Geschäftsherr (Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
101 OR) kausal haften würde (Erw. 2).
Beweislastverteilung im Anwendungsbereich von Art. 129 Abs. 2 KUVG (Erw. 4).
Der Genugtuungsanspruch des verletzten Arbeitnehmers unterliegt der
Haftungsbeschränkung von Art. 129 Abs. 2 KUVG nicht (Erw. 7).
Responsabilité de l'employeur en cas d'accidents professionnels couverts par
l'assurance obligatoire.
La limitation de la responsabilité, que l'art. 129 al. 2 LAMA institue en
faveur de l'employeur, s'applique aussi lorsque celui-ci aurait en principe à
répondre causalement du dommage comme propriétaire d'un ouvrage (art. 58 CO)
ou comme employeur (art. 55 et 101 CO). (Consid. 2.)
Répartition du fardeau de la preuve dans le domaine d'application de l'art.
129 LAMA (consid. 4).
Le droit do l'employé blessé à une réparation morale n'est pas soumis à la
limitation de la responsabilité de l'art. 129 al. 2 LAMA (consid. 7).
Responsabilità del padrone in caso d'infortuni professionali coperti
dall'assicurazione obbligatoria.
La limitazione della responsabilità che l'art. 129 op. 2 LAMI istituisce a
favore del padrone s'applica anche quando egli dovrebbe in massima rispondere
a titolo causale come proprietario d'un'opera (art. 58 CO) o come padrone
(art. 55 e 101 CO). (Consid. 2.)
Divisione dell'onere della prova nel campo d'applicazione dell'art. 129 cp. 2
LAMI (consid. 4).
Il diritto del lavoratore ferito ad una riparazione morale non soggiace alla
limitazione di responsabilità a sensi dell'art. 129 cp. 2 LAMI (consid. 7).


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2.- ... Art. 129
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
KUVG Abs. 1 bestimmt, dass an Stelle der durch Art. 128
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
KUVG
aufgehobenen Vorschriften des früher anwendbaren Haftpflichtrechts diejenigen
des OR treten, jedoch gemäss Abs. 2 mit der Einschränkung, dass für den
Unfallschaden eines bei der SUVAL Versicherten der Arbeitgeber, der die ihm
obliegenden Prämienzahlungen geleistet hat, persönlich nur haftet, wenn er den
Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; dasselbe gilt für
Angestellte und Arbeiter dieses Arbeitgebers. Diese Ordnung bezieht sich
ausschliesslich auf Betriebsunfälle (BGE 67 II 231), aber auf alle Arten von
solchen. Die Haftungsbeschränkung ist unabhängig vom Rechtsgrund, aus dem die
Verantwortlichkeit nach gemeinem Recht abgeleitet wird. Die in Abs. 2
ausgesprochene Einschränkung bezieht sich auf das ganze Rechtsgebiet des OR,
das in Abs. 1 grundsätzlich als anwendbar erklärt wird. Die Einschränkung der
Haftung hat ihren Grund darin, dass der Verunfallte bezw. seine
Hinterbliebenen dank den Leistungen des Arbeitgebers die Vorteile der
gesetzlichen Versicherung geniessen. Die mit Rücksicht hierauf eingeführte
Begünstigung des Arbeitgebers kann nicht abhängig sein von der besonderen
Natur des verletzten Rechtsgebotes. Sie tritt daher nicht nur dort ein, wo der
Arbeitgeber ohne die Sondervorschrift des Art. 129
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OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
KUVG für verschuldeten
Schaden haften würde, wie bei der Haftung des Dienstherrn nach Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR
(BGE 62 II 347), sondern auch in Fällen, wo nach den allgemeinen Vorschriften
des OR eine Kausalhaftung Platz greifen würde, wie bei der Haftung des
Werkeigentümers nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR (BGE 72 II 313). Auch der Werkeigentümer
haftet daher im Geltungsbereich von Art. 129
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
KUVG nur, wenn er den Unfall des
Versicherten absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.
Die in Art. 129 Abs. 2 KUVG getroffene Regelung hat aber auch zur Folge, dass
für eine Haftung des Betriebsinhabers für fremdes Verschulden im Sinne von
Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.


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und 101 OR kein Raum bleibt (so zutreffend auch das Appellationsgericht Basel,
SJZ 31 S. 30). Dies zeigt schon die Überlegung, dass der Betriebsinhaber durch
die Einführung der Sozialversicherung nicht stärker belastet werden sollte,
als er es unter der Herrschaft der Haftpflichtgesetzgebung war, unter welcher
er über die meist durch Versicherung gedeckte Haftpflicht hinaus nur
ausnahmsweise in Anspruch genommen werden konnte. Ferner wäre es völlig
unverständlich, weshalb der Betriebsinhaber für einen von ihm selbst durch
leichtes Verschulden herbeigeführten Unfall nicht haften sollte, wohl aber
ohne jedes persönliche Verschulden für Unfälle, die sich infolge von Fehlern
seiner Angestellten oder Arbeiter ereignet haben, und dies noch ohne die
Möglichkeit eines Rückgriffes auf den Fehlbaren, wenn diesem nur ein leichtes
Verschulden zur Last fällt. Gerade auch diese in Art. 129 Abs. 2 KUVG
ausdrücklich festgelegte Entlastung der übrigen Betriebsangehörigen
(Nebenarbeiter und Vorgesetzte des Verunfallten) ist ein zwingender Hinweis
darauf, dass Art. 129 Abs. 2 KUVG im oben dargelegten Sinne zu verstehen ist.
Auch der Geschäftsherr im Sinne von Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
und 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR haftet daher für den
Unfall eines obligatorisch versicherten Angestellten oder Arbeiters nur, wenn
er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in der Auswahl, Instruktion oder
Überwachung einer unmittelbar verantwortlichen Hilfsperson in grobfahrlässiger
Weise verletzt hat (BGE 68 II 290).
4. ­ Zwischen den Parteien bestand ein Dienstvertragsverhältnis. In einem
solchen ist gemäss Art. 339 der Dienstherr verpflichtet, für genügende
Schutzmassregeln gegen die Betriebsgefahren zu sorgen, soweit ihm dies mit
Rücksicht auf die besondere Art der Dienstleistung zuzumuten ist. Da es sich
hiebei um eine vertragliche Verpflichtung handelt, wäre für die Verteilung der
Beweislast an sich die allgemeine Regel von Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR massgebend. Danach
hätte der Dienstpflichtige die Verletzung der Schutzpflicht durch den
Dienstherrn und

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den Eintritt eines damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Schadens zu
beweisen, während dem Dienstherrn der Beweis offenstünde, dass ihn kein
Verschulden trifft. Diese Beweislastverteilung gilt jedoch im
Anwendungsbereich des Art. 129 Abs. 2 KUVG nicht. Der Grund für die in Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45

OR vorgesehene Regelung liegt darin, dass der Schuldner kraft des Vertrages
haftbar bleibt, bis er eine haftungsaufhebenden Tatsache nachgewiesen hat. In
dem vom Verschuldensprinzip beherrschten Vertragsrecht wird somit sein
Verschulden vermutet. Die Rechtsgrundlage des Art. 129 Abs. 2 KUVG dagegen ist
eine andere. Diese Bestimmung bezweckt eine Privilegierung des
Betriebsinhabers. Dessen Haftung gilt in der Regel als durch die
obligatorische Versicherung abgelöst. Er soll nur noch persönlich haften, wenn
er den Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Absicht und
grobe Fahrlässigkeit sind also die unmittelbaren Rechtsgründe seiner Haftung.
Wer diese Haftung behauptet, hat nach der allgemeinen Vorschrift von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

ZGB deren Voraussetzungen darzutun. Somit ist es Sache des Dienstpflichtigen,
ein absichtliches oder grobfahrlässiges, für den Unfall kausales Verhalten des
Dienstherrn nachzuweisen, wie das Bundesgericht ­ wenn auch ohne nähere
Begründung ­ bereits in BGE 65 II 269 und 68 II 292 angenommen hat. Da im
Bereich von Art. 129 Abs. 2 KUVG, wie oben in Erw. 2 dargelegt wurde, die
Kausalhaft des Geschäftsherrn aufgehoben ist, kann auch die Ordnung der
Beweislast in Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR, wonach der Geschäftsherr zur Beseitigung seiner
Haftung einen Entlastungsbeweis zu erbringen hätte, hier nicht herangezogen
werden.
7. ­ Die Klägerin verlangt ausser dem Ersatz des materiellen Schadens auch die
Zusprechung einer Genugtuungssumme. Die Pflicht des für den Unfall
verantwortlichen Arbeitgebers zur Leistung einer solchen wird durch die
obligatorische Unfallversicherung nicht abgelöst, da diese sich
ausschliesslich auf den ökonomischen Schaden

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bezieht (BGE 72 II 314 f.). Die in Art. 129 Abs. 2 KUVG angeordnete
Haftungsbeschränkung greift daher nicht Platz. Der Arbeitgeber kann vielmehr
auch bei bloss leichtem Verschulden zur Bezahlung einer Genugtuungsleistung
verurteilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR erfüllt
sind.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 72 II 429
Date : 01. Januar 1946
Published : 12. November 1946
Source : Bundesgericht
Status : 72 II 429
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Haftung des Dienstherrn bei obligatorisch versicherten Betriebsunfällen.Die Haftungsbeschränkung...


Legislation register
KUVG: 128  129
OR: 47  55  58  68  97  101  339
ZGB: 8
BGE-register
62-II-347 • 65-II-263 • 67-II-231 • 68-II-287 • 68-II-292 • 72-II-311 • 72-II-429
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advantage • auxiliary person • behavior • burdon of proof • common law • compulsory insurance • contract law • contributions of the employer • convicted person • damage • debtor • employee • employer • federal court • gross negligence • health and accident insurance • legal ground • liability under civil law • limitation • member of the armed forces • obligation • operational hazard • owner • position • proof of exoneration • scope • slight default • social insurance • state liability • strict liability
SJZ
31 S.30