S. 165 / Nr. 27 Obligationenrecht (d)

BGE 72 II 165

27. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. April 1946 i.S. Hans
Hamberger A.-G. gegen Frau Wwe. Feuz-Zwahlen und Genossen.

Regeste:
Versorgerschaden, Genugtuung. Art. 45 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
, 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR.
Versorgerschaden der Ehefrau und der Kinder; Abgrenzung von Tat- und
Rechtsfrage, Bemessung der Rente (Erw. 4 und 5).
Versorgerschaden eines Kindes bei Wiederverheiratung der Mutter (Erw. 6).
Versorgeranspruch eines Stiefkindes bei Verlust des Stiefvaters (Erw. 6).
Genugtuungsanspruch eines Kindes wegen Verlustes des Vaters obwohl es schon in
frühester Jugend durch Wiederverheiratung der Mutter einen Stiefvater erhält
(Erw. 9c).
Perte de soutien; réparation morale. Art. 45 al. 3, 47 CO.
Perte de soutien pour l'épouse et les enfants; question de fait et question de
droit; calcul de la rente (consid. 4 et 5).
Perte de soutien pour un enfant en cas de remariage de la mère (consid. 6).
Perte de soutien pour des beaux-enfants, en cas de décès du beau-père (consid.
6).
Indemnité pour tort moral due à un enfant qui a perdu son père bien que sa
mère, en se remariant, lui ait donné un beau-père, alors qu'il était encore en
bas âge (consid. 9c).
Perdita del sostegno; riparazione morale. Art. 45 cp. 3, 47 CO.
Perdita del sostegno della maglie e dei figli, questione di fatto e questione
di diritto; calcolo della rendita (consid. 4 e 5).
Perdita del sostegno d'un figlio in caso di nuovo matrimonio della madre
(consid. 6).

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Perdita del sostegno d'un figliastro in caso de perdita del patrigno (consid.
6).
Indennizzo per torto morale ad un figlio che ha perduto suo padre benché sua
madre, passando a nuove nozze, gli abbia dato un patrigno quando era ancora in
giovanissima età (consid. 9c).

Aus dem Tatbestand:
Bei einer Explosion in der Kunstfeuerwerkfabrik Oberried wurden eine Anzahl
Arbeiter getötet. Die Klage ihrer Hinterlassenen gegen die Arbeitgeberfirma
auf Ersatz des durch die Suval-Renten nicht gedeckten Versorgerschadens und
auf Bezahlung von Genugtuungssummen wird grundsätzlich vom Appellationshof
Bern und vom Bundesgericht geschützt.
Aus den Erwägungen:
4.- Bei der Festsetzung des Versorgerschadens der Klägerin Nr. 1, der Frau
Wwe. Feuz-Zwahlen, und der Klägerin Nr. 3, Frau Wwe. Studer-Linder, hat die
Vorinstanz angenommen, die Ehefrau hätte nach der Volljährigkeit der Kinder
einen Anteil von 45 % vom Einkommen des Ehemannes erhalten. Die Beklagte
verlangt Reduktion auf 40 %, was den normalen Ansatz bilde. Diese Auffassung
der Beklagten ist unzutreffend. Es gibt für die Höhe des Versorgerschadens
keinen normalen Satz, keinen schematisch anzuwendenden Tarif. Massgebend sind
vielmehr die Verhältnisse des Einzelfalles. Infolgedessen ist die Frage,
welchen Teil seines Einkommens ein Ehemann für seine Frau aufgewendet hat und,
wenn er am Leben geblieben wäre, in Zukunft voraussichtlich aufgewendet hätte,
im wesentlichen Gegenstand von Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse,
die für das Bundesgericht verbindlich sind (BGE 56 II 269). Möglichkeit und
Anlass zum Eingreifen besteht für das Bundesgericht lediglich, wenn der
Sachrichter bei der hypothetischen Abschätzung der voraussichtlichen
Entwicklung der Dinge im konkreten Fall sich ohne bestimmte Anhaltspunkte von
Überlegungen leiten lässt, die mit der allgemeinen

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Lebenserfahrung im Widerspruch stehen. Nur insoweit handelt es sich um eine
Entscheidung unter Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen und nur insoweit ist das
Bundesgericht zur Überprüfung befugt (BGE 69 II 204 ff.).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zur Begründung des von ihr gewählten
Ansatzes zunächst einlässliche Feststellungen über die tatsächlichen
Gegebenheiten getroffen und sodann aus diesen bestimmte, teils auf die
Kenntnis der persönlichen und örtlichen Verhältnisse, teils auf die Erfahrung
des Lebens im allgemeinen gestützte Folgerangen abgeleitet (vgl. angefochtenes
Urteil S. 42-48). Soweit diese Schlussfolgerungen auf Prämissen der zuerst
genannten Art beruhen, fehlt dem Bundesgericht praktisch die Möglichkeit einer
Überprüfung. Soweit die Vorinstanz von der allgemeinen Lebenserfahrung
ausgeht, sind ihre Schlüsse nicht zu beanstanden. So lässt sich insbesondere
nichts einwenden gegen die Annahme, die Verunfallten hätten für den Unterhalt
der Ehefrau einen verhältnismässig hohen Prozentsatz ihres Lohnes aufgewendet,
der nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit Fr. 2500.­ bis
2800.­ jährlich selbst für die in Frage stehenden ländlichen Verhältnisse
unterdurchschnittlich niedrig war. Der Ansatz von 45 % ist nicht derart, dass
er nach der Lebenserfahrung als übersetzt und darum ausgeschlossen bezeichnet
werden müsste. Die in der Literatur sich vorfindenden Zusammenstellungen über
die Rechtsprechung weisen denn auch Ansätze von 40-50 % für kinderlose Witwen
in bescheidenen Verhältnissen auf (vgl. OFTINGER, Haftpflichtrecht I S. 183
f.; MARTI, Versorgerschaden S. 49; FEHR, Versorgerschaden S. 114; BECKER, 2.
Aufl. Art. 45 N. 9). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
und daher nicht zu beanstanden ist sodann die Auffassung der Vorinstanz, eine
gewisse Erhöhung des Prozentsatzes rechtfertige sich aus der Überlegung, dass
die Hinterlassenen einen grundsätzlichen Anspruch auf die Beibehaltung des
bisherigen Lebensstandards

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haben, dass aber die Kosten der Lebenshaltung einer einzelnen Person
erfahrungsgemäss höher zu stehen kommen als der Anteil des Einzelnen an den
Kosten einer mehrköpfigen Haushaltung (BGE 64 II 425, 430).
5.- Aus den gleichen Erwägungen ist auch das Begehren der Beklagten auf
Reduktion des für die Berechnung des Versorgerschadens der Kinder zu Grunde
gelegten Prozentsatzes von 25 % bei Einzelkindern und 30 % bei zwei Kindern
als unbegründet abzuweisen.
6.- Der Klägerin Nr. 6, dem Kinde Margarethe Elisabeth Studer, das am 25.
Februar 1942, zwei Monate nach dem Tod seines Vaters geboren ist, hat die
Vorinstanz einen Versorgeranspruch bis zum 20. Altersjahr zugesprochen. Ihre
Mutter hat ein Jahr nach der Geburt des Kindes, am 6. Februar 1943, eine
zweite Ehe eingegangen mit Inäbnit, der von Beruf kaufmännischer Vertreter
ist.
Die Beklagte verlangt Streichung dieser Kinderrente, soweit sie über das Datum
der Wiederverheiratung der Mutter hinaus gewährt wurde; sie macht geltend, das
Kind habe von diesem Zeitpunkt an einen Stiefvater, der sein Versorger sei.
Auch dieser Einwand der Beklagten hält nicht Stich. Zwar gehören auch die
Stiefkinder zur ehelichen Gemeinschaft, wie Literatur und Rechtsprechung
abgeleitet haben aus den Vorschriften von Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB, wonach die beiden
Ehegatten gegenseitig verpflichtet sind, das Wohl der Gemeinschaft in
einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und «für die Kinder gemeinsam zu
sorgen», sowie aus Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB, der den Ehemann verpflichtet, für den
Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen (vgl.
SPEISER, ZSR 46 S. 90 f.; EGGER, Art. 159 N. 11, Art. 160 N. 11 und 17).
Demzufolge hat der Stiefvater gemäss BGE 46 III 55 f. grundsätzlich die
Pflicht, für den Unterhalt der Stiefkinder aufzukommen, was bei der Berechnung
des Existenzminimums nach dem Betreibungsrecht zu berücksichtigen ist. Diese
Verpflichtung

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des Stiefvaters besteht aber - und das ist für die heutige Frage von
entscheidender Bedeutung -, wie im erwähnten Entscheid ausdrücklich bemerkt
wird, nur, sofern dies nötig ist, oder wie weiter erklärt wird, wenn das
Stiefkind und seine Mutter keinerlei andere Einkünfte besitzen. Soweit das
Stiefkind dagegen mit Vermögen oder vermögenswerten Ansprüchen in die neue
Familie eintritt, besteht eine Unterhaltspflicht des Stiefvaters nicht. Der
Unterhalt des Kindes und die Kosten seiner Erziehung sind in erster Linie aus
dessen eigenem Vermögen zu bestreiten. Dies leuchtet um so eher ein, als
gemäss Art. 293
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
1    Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2    Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
ZGB im Verhältnis des leiblichen Vaters zu seinem Kinde
dasselbe gilt, wobei nach Art. 292
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 292 - Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
ZGB der Vater die Nutzung am Kindesvermögen
hat und einen für den Unterhalt des Kindes nicht erforderlichen Überschuss für
die eheliche Gemeinschaft verwenden kann, wozu der Stiefvater nicht berechtigt
ist, da ihm ein Nutzungsrecht am Vermögen des Stiefkindes nicht zusteht (Egger
Art. 292 /93 N. 4 am Ende).
Zum Vermögen des Kindes gehören aber auch Kapitalentschädigungen oder
Rentenansprüche, die es beim Verlust seines Vaters, seines Versorgers erlangt
hat. Soweit solche vermögenswerte Rechte des Kindes vorhanden sind, kann eine
Unterhaltspflicht des Stiefvaters nicht zur Entstehung gelangen. Nur wenn
solche Vermögenswerte fehlen, kann der Stiefvater verpflichtet sein, für den
Unterhalt seines Stiefkindes aufzukommen. Ob dieser Anspruch gegenüber dem
Stiefvater dem Kinde selbst oder aber der Mutter zustünde (so SPEISER a.a.O.
S. 92, EGGER Art. 159 N. 11, Art. 160 N. 11 und 17, SILBERNAGEL 2. Aufl. Art.
329 N. 2) kann hier dahingestellt bleiben.
Hieraus ergibt sich, dass die spätere Wiederverheiratung der Mutter den
Versorgerschaden des Kindes nicht berührt (so auch OFTINGER, Haftpflichtrecht
I S. 188). Diese Lösung erscheint durchaus billig. Es ist nicht einzusehen,
warum der aus unerlaubter Handlung Haftbare zum Nachteil des Stiefvaters von
seiner Ersatzpflicht befreit

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werden sollte. Es kann auch nicht eingewendet werden, die Situation sei
dieselbe wie im Falle der Wiederverheiratung der Witwe, die dadurch ihren
Versorgerschadensanspruch verliert. Denn im Unterschied zum Stiefvater ist der
Ehemann seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ohne Rücksicht darauf, ob
sie eigenes Vermögen oder eigene Einkünfte hat oder nicht.
Die Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe der Klägerin Nr. 4,
Madeleine Linder, der Stieftochter des verunfallten Emil Studer, einen
Versorgerschadensanspruch zuerkannt mit der Begründung, dieser sei der
Versorger seiner Stieftochter gewesen. Im vorliegenden Falle habe die
Vorinstanz dann aber nicht die Konsequenz gezogen aus der Tatsache, dass der
Stiefvater Versorger seines Stiefkindes sei.
Diese Argumentation stellt aber einen Trugschluss dar. Das Stiefkind Madeleine
Linder hat einen Versorgerschadensanspruch, weil sein ums Leben gekommener
Stiefvater sein Versorger war, und nicht deswegen, weil Studer sein Stiefvater
war. Denn ein Versorgeranspruch steht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts jedem zu, der seinen tatsächlichen Versorger infolge der
unerlaubten Handlung eines Dritten verliert.
9.- ....c) Endlich beantragt die Beklagte, die von der Vorinstanz der Klägerin
Nr. 6, dem Kinde Margarethe Elisabeth Studer, zugesprochene Genugtuungssumme
von Fr. 2000.­ aufzuheben; dies deswegen, weil das Kind erst zwei Monate nach
dem Tod seines Vaters zur Welt gekommen sei und durch die Wiederverheiratung
seiner Mutter mit Inäbnit schon im Alter von einem Jahr einen Stiefvater
erhalten habe; das Gefühl, ohne Vater aufwachsen zu müssen und die daraus
resultierende psychische Belastung bestehe daher in diesem Falle nicht.
Es mag richtig sein, dass das Kind, das seinen eigenen Vater nie gekannt und
schon in frühester Jugend einen Stiefvater erhalten hat, vorerst nicht das
Gefühl hat, ohne Vater aufwachsen zu müssen. Immerhin darf man sich

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nicht verhehlen, dass ein Stiefkind, namentlich wenn daneben noch Kinder aus
der zweiten Ehe vorhanden sind, bisweilen vom Stiefvater als Fremdkörper in
der Familie empfunden und behandelt wird. In einem solchen Falle ist dann das
Los des Kindes sicherlich derart, dass die Voraussetzung für eine Genugtuung
erfüllt ist. Aber selbst wenn das Kind vom Stiefvater mit der gleichen Liebe
und Sorgfalt umgeben wird, die er einem eigenen Kinde zukommen liesse, so wird
gleichwohl, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, einmal der Moment kommen,
wo das Kind den wahren Sachverhalt erfahren muss. Das wird für es mit
Sicherheit einen schweren psychischen Schock bedeuten. Der Mann, zu dem es
bisher mit Liebe als zu seinem Vater aufgeblickt hat, erweist sich als ein
Fremder; vom wirklichen Vater hat es keine Vorstellung. Damit entsteht für das
Kind eine Lücke, die sich nie ausfüllen lässt und darum um so schmerzlicher
empfunden und um so länger die Phantasie des Kindes namentlich im
Entwicklungsalter beschäftigen wird. Dass dieser Schmerz nicht sofort mit dem
Unfallereignis, sondern erst Jahre später ausgelöst wird, vermag die
Kausalität im Rechtssinne nicht zu beseitigen und ist darum unerheblich. Die
Berufung der Beklagten ist daher auch in dieser Hinsicht unbegründet.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 72 II 165
Date : 01. Januar 1946
Published : 09. April 1946
Source : Bundesgericht
Status : 72 II 165
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Versorgerschaden, Genugtuung. Art. 45 Abs. 3, 47 OR.Versorgerschaden der Ehefrau und der Kinder...


Legislation register
OR: 45  47
ZGB: 159  160  292  293
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46-III-55 • 56-II-267 • 64-II-420 • 69-II-202 • 72-II-165
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father • stepchild • loss of provider • lower instance • mother • defendant • federal court • remarriage • question • hamlet • experience • spouse • statement of affairs • literature • marital companionship • life • survivor • family • death • satisfaction
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