S. 154 / Nr. 25 Erbrecht (d)

BGE 72 II 154

25. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. April 1946 i.S.
Ortler gegen Ortler.


Seite: 154
Regeste:
Simulierte Erbverträge sind nichtig (Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Art. 519 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
. ZGB sind darauf
nicht anwendbar.
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Simulation, Tat- und Rechtsfrage
(Art. 63
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
OG).
Solidarhaftung der Erben (Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB) für Schulden des Erblassers gegenüber
einem Erben?
Les pactes successoraux simulés sont nuls (art. 18 CO). Les art. 519 et suiv.
CC ne leur sont pas applicables.
Questions susceptibles d'être revues par le Tribunal fédéral: questions de
fait et de droit (art. 63 OJ).
Les héritiers sont-ils tenus solidairement (art. 603 CC) des dettes du défunt
envers un héritier?
I contratti successori simulati sono nulli (art. 18 CO). Gli art. 519 e seg.
CC non sono loro applicabili.
Questioni sindacabili dal Tribunale federale: questioni di fatto e questioni
di diritto (art. 63 OGF).
Gli eredi sono solidalmente responsabili (art. 603 CC) dei debiti del defunto
verso un erede?

Aus dem Tatbestand:
Am 21. Januar 1926 schloss Witwe Maria Ortler-Baumann, die Inhaberin eines
Handelsgeschäftes, das dank der Mitarbeit ihres Sohnes Hans einen starken
Aufschwung genommen hatte, mit ihren Töchtern Maria Barbara Cuny Ortler und
Elisabeth Ortler (Klägerin) folgenden Erbvertrag:
«Frau Maria Barbara Cuny geb. Ortler und Fräulein Elisabeth Ortler verzichten
hiermit auf ihr gesetzliches Erbrecht gegenüber ihrer Mutter, im Sinne von
Art. 495 des schweiz. Zivilgesetzbuches. Der Verzicht erfolgt, weil Frau Maria
Barbara Cuny

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geb. Ortler und Fräulein Elisabeth Ortler bereits für ihre künftigen Erbteile
abgefunden worden sind.
Der vorstehende Erbverzichtsvertrag soll nur Geltung haben, wenn Frau Witwe
Maria Ortler Baumann vor ihrem Sohn Hans Ortler stirbt. Sollte sie dagegen
ihren Sohn Hans Ortler überleben, so fällt der vorstehende Erbverzichtsvertrag
mit dessen Tod ohne weiteres dahin.»
Witwe Ortler starb im November 1927. Das Erbschaftsamt behandelte auf Grund
der vorliegenden Erbverzichte Hans Ortler als ihren einzigen Erben. Dieser
liquidierte das mütterliche Geschäft im Jahre 1930 und lebte in der Folge
zeitweise bei der Klägerin. Nach der endgültigen Aufhebung der
Hausgemeinschaft verlangte die Klägerin von ihm anfangs 1938 Abrechnung über
das ererbte Vermögen, das er für sie verwalte, und forderte ihn auf, sich mit
ihr finanziell auseinanderzusetzen. Der Beklagte antwortete zunächst
ausweichend und wies dann die Ansprüche der Klägerin in umfangreichen
Denkschriften als unbegründet zurück, ohne den Erbverzicht zu erwähnen. Erst
im Mai 1939 liess er ihr durch seinen Anwalt mitteilen, ihren Ansprüchen stehe
der Erbverzichtsvertrag vom 21. Januar 1926 entgegen. Hierauf klagte die
Klägerin auf Feststellung, dass dieser Vertrag simuliert sei. Ferner belangte
sie den Beklagten u. a. auf Rückzahlung eines Darlehens. Das Bundesgericht
schützt das erste Begehren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, weist
dagegen die Darlehensforderung in diesem Verfahren ab.
Erwägungen:
2.- Ein Rechtsgeschäft ist simuliert, wenn beide Parteien darüber einig sind,
dass die Rechtswirkungen, die dem objektiven Sinn ihrer Erklärungen
entsprechen, nicht eintreten sollen, wenn sie also nur den Schein eines
Geschäftes begründen wollen. In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten,
dass solche Geschäfte im allgemeinen gemäss dem übereinstimmenden wirklichen
Willen der Parteien (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR) rechtlich unwirksam, nichtig

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sind. Dass ein Rechtsgeschäft wegen Simulation unverbindlich sei, kann also
auf dem Wege der (Feststellungs-) Klage oder der Einrede jederzeit geltend
gemacht werden. Dies gilt auch für formbedürftige Geschäfte (BGE 52 II 67).
Aus dem Umstande, dass bei einem Geschäfte ausser dem Abschluss auch die
Aufhebung einer Form bedarf, wie es gemäss Art. 513
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 513 - 1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.
1    Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.
2    Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.
3    Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.
ZGB für den Erbvertrag
zutrifft, ist entgegen der Auffassung v. TUHRS (v. TUHR-SIEGWART OR I 266)
nicht zu schliessen, dass das betreffende Geschäft der Simulation unzugänglich
sei, m. a. W. dass es gültig sei, selbst wenn es nur zum Schein vorgenommen
wurde; die Frage, auf welchem Wege ein ernstgemeintes, formbedürftiges
Geschäft nachträglich soll rückgängig gemacht werden können, hat nichts gemein
mit der Frage, wie ein formbedürftiges Geschäft zu behandeln sei, dessen
Inhalt die Parteien von allem Anfang an nicht wollten. Die Klägerin konnte
sich demnach, wenn der Erbvertrag vom 21. Januar 1926 wirklich nur zum Schein
abgeschlossen worden war, zu beliebiger Zeit darauf berufen, dass der darin
ausgesprochene Verzicht sie nicht binde, es wäre denn, dass die Vorschriften
des ZGB über die Ungültigkeit der Verfügungen von Todes wegen für die
Geltendmachung der Simulation beim Erbvertrag eine Besonderheit begründen.
Die Bestimmungen von Art. 519 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
. ZGB, die eine befristete Klage auf
Ungültigerklärung der Verfügungen von Todes wegen vorsehen, sind nicht nur auf
letztwillige Verfügungen, sondern auch auf Erbverträge anwendbar (BGE 53 II
102
). Der Fall der Simulation, der nicht bei allen Verfügungen von Todes
wegen, sondern nur beim Erbvertrag eintreten kann, wird darin nicht erwähnt.
Gleichwohl will ihn TUOR (bei dem der Beklagte ein Rechtsgutachten eingeholt
hat) unter Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB ziehen, da er mit dem Fall des mangelhaften Willens
(Art. 519 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB) verwandt sei. TUOR nimmt an, es handle sich hier wie
dort um authentische Verfügungen von Todes wegen, in welchen ein dem äussern
Schein nach wahrer

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Wille des Erblassers zum Ausdruck komme, und es entspreche der ratio legis,
dass derartige Verfügungen zunächst als rechtskräftig angesehen werden, und
dass sie nur dann keine Wirkungen entfalten, wenn sie vom Richter auf
rechtzeitige Klage hin für ungültig erklärt werden. Nichtigkeit liegt nach
seiner Auffassung bei den Verfügungen von Todes wegen nur dort vor, wo auch
der äussere Talbestand einer solchen Verfügung fehlt, weil sich das Geschäft
als etwas anderes, z.B. als Schenkung unter Lebenden qualifiziert, oder wo
zwar der äussere Tatbestand vorliegt, die Urheberschaft des Erblassers aber
nicht gegeben ist (unterschobene Verfügung, Zusatz von fremder Hand), oder wo
eine vom Erblasser herrührende Verfügung von Todes wegen ihre Gültigkeit
nachträglich einbüsst wie z.B. beim Vorversterben eines Erben oder im Falle
der Aufhebung (Kommentar N. 7 ff. vor Art. 519 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
521 ZGB).
Die Verfügungen, die Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB ausdrücklich der Ungültigkeitsklage
unterwirft, entsprechen jedoch nicht nur dem äussern Scheine nach dem Willen
des Erblassers, sondern ihr Inhalt ist wirklich gewollt, nur ist der Wille
nach dem Gesetz aus irgendeinem Grunde nicht beachtlich. Dies gilt auch im
Falle des Zwanges (Art. 519 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
in Verbindung mit Art. 469
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
Ab. 1 ZGB), mit
dem TUOR. beweisen will, dass auch bei gänzlich fehlendem Willen blosse
Anfechtbarkeit vorliegen könne. Unter «Zwang» kann in Art. 469
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB nur der
psychische, nicht auch der physische Zwang verstanden sein, da eine Verfügung,
die mittels körperlicher Überwältigung des Erblassers (durch Führen seiner
Hand) zustandegebracht worden ist, überhaupt nicht als vom Erblasser errichtet
(Art. 469 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
ZGB) gelten kann. In der Expertenkommission hat denn auch der
Referent (HUBER) erklärt, die Begriffe Zwang und Drohung «gehören zusammen und
entsprechen der Furcht des OR» (Prot. Exp. Kom. I & II 538), welch letztere
den Fall des physischen Zwanges nicht umfasst. Eine Verfügung, die unter dem
Einfluss von psychischem

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Zwange entstanden ist, ist aber als vom Erblasser schliesslich gewollt
anzusehen (coactus voluit). Im Gegensatz dazu ist der Inhalt eines simulierten
Erbvertrages von keiner Partei gewollt. Wegen dieses entscheidenden
Unterschiedes geht es nicht an, Art. 469
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
und 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
ZGB auf den Fall der
Simulation entsprechend anzuwenden und demgemäss den simulierten Erbvertrag
entgegen der allgemeinen, im Wesen der Simulation begründeten Regel als
rechtsbeständig zu behandeln, wenn er nicht innert Frist angefochten wird.
Die Behauptung, dass der Erbverzichtsvertrag vom 21. Januar 1926 simuliert
sei, ist daher zu hören, obschon die Klägerin nicht innert der Frist des Art.
521
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 521 - 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
1    Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
2    Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.
3    Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.
ZGB auf Ungültigerklärung geklagt hat.
3.- Welches beim Abschluss eines Vertrages die Willensmeinung der Parteien
gewesen sei, ist Tatfrage. Das Bundesgericht kann deshalb die Feststellung des
kantonalen Richters, dass ein Vertrag simuliert sei, von den in Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 521 - 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
1    Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
2    Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.
3    Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.

OG vorbehaltenen Fällen abgesehen nur daraufhin überprüfen, ob die Parteien
die «Simulationsabsicht» beidseitig deutlich genug geäussert haben, und ob der
kantonale Richter den Begriff der Simulation richtig erfasst habe (BGE 66 II
32
f.).
Das Bezirksgericht, dem die Vorinstanz in diesem Punkte folgt, hat nun
festgestellt, dass die Klägerin entgegen dem Vertragswortlaut nichts
vorempfangen habe, dass der Beklagte für seine Arbeit im Geschäft reichlich
entlöhnt worden sei, sodass kein Anlass bestanden habe, ihn erbrechtlich zu
begünstigen, und dass er (der über den Erbverzichtsvertrag von allem Anfang an
unterrichtet war) nach dem Tode der Mutter geäussert habe, die Klägerin habe
noch viel zugut. Aus diesen nicht aktenwidrigen Feststellungen und aus der
Tatsache, dass der Beklagte in seinen einlässlichen Denkschriften vom Sommer
1938 den Erbverzicht überhaupt nicht erwähnte, konnten die kantonalen
Instanzen ohne Verletzung von bundesrechtlichen Beweisvorschriften den Schluss
ziehen, dass die

Seite: 159
Parteien den Erbverzichtsvertrag vom 21. Januar 1926 nicht ernst gemeint
haben. Ihren tatsächlichen Feststellungen darf ferner entnommen werden, dass
die Parteien diese ihre Willensmeinung einander kundgegeben haben. Bei dieser
Sachlage ist die Annahme, dass der erwähnte Vertrag simuliert sei,
bundesrechtlich nicht anfechtbar.
Der Beklagte macht freilich geltend, die kantonalen Instanzen haben von den
tatsächlichen Behauptungen, die er gegen die Annahme eines Scheingeschäftes
ins Feld geführt und unter Beweis gestellt habe, mehrere überhaupt nicht
berücksichtigt. Diese Vorbringen betreffen jedoch ausschliesslich die Lage und
das Verhalten von Frau Cuny, über deren Rechtsstellung im vorliegenden Prozess
nicht zu befinden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob der zwischen Witwe
Ortler und der Klägerin vereinbarte Erbverzicht simuliert sei oder nicht, sind
sie belanglos, sodass eine Aktenergänzung nicht geboten ist....
Das Urteil der Vorinstanz ist demgemäss zu bestätigen, soweit es die
Ungültigkeit des Erbverzichts der Klägerin und ihren Anspruch auf Teilung des
mütterlichen Erbes feststellt.
5.- Wie die Klägerin selber erklärt, hat der Beklagte die streitigen Darlehen
von ihr nicht für sich persönlich, sondern für das der Mutter gehörende
Geschäft erhoben. Schuldner wurde also nicht der Beklagte, sondern die Mutter,
und Schuldner ist nach deren Tod die Erbschaft. Wenn der Beklagte im Prozess
die persönliche Schuldpflicht für den Betrag von Fr. 14,000.­ unter Vorbehalt
der Verjährungseinrede zunächst anerkannte, so hing dies offenkundig mit
seiner Behauptung zusammen, dass er der einzige Erbe von Mutter Ortler sei.
Nachdem festgestellt ist, dass er Mutter Ortler nicht allein beerbt, darf er
also bei seinem Zugeständnis nicht mehr behaftet werden. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ergibt sich die persönliche Haftung des Beklagten
für die seinerzeit an Mutter Ortler gewährten Darlehen auch nicht etwa aus

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Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB. Die Solidarhaftung der Erben für die Schulden des Erblassers
besteht nur zugunsten von Gläubigern, die nicht ihrerseits Erben sind; die
Forderungen, die einzelne Erben gegen den Nachlass besitzen, sind im
Teilungsverfahren zu liquidieren (BGE 71 II 222). Wollte man übrigens davon
ausgehen, dass Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB auch für Schulden des Erblassers gegenüber einem
Erben gelte (in diesem Sinne ausser der Vorinstanz auch ESCHER N. 7 zu Art.
610
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
ZGB), so wäre der Gläubiger, der zugleich Erbe ist, in gleicher Weise wie
seine Miterben als Solidarschuldner der betreffenden Forderung anzusehen. Er
könnte also den einzelnen Miterben nur für dessen Kopfteil oder allerhöchstens
(vgl. BGE 71 II 222) für den um seinen (des Gläubigers) Kopfteil verminderten
Forderungsbetrag belangen. Welches der Kopfteil des Beklagten bezw. der
Klägerin sei, lässt sich aber nicht ermitteln, solange nicht feststeht, ob
Frau Cuny Miterbin sei oder nicht. Selbst wenn Art. 603
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB auf das streitige
Darlehen grundsätzlich anwendbar wäre, könnte also die Klägerin ihre Forderung
im vorliegenden Prozess nicht durchsetzen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 II 154
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 12. April 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 II 154
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Simulierte Erbverträge sind nichtig (Art. 18 OR). Art. 519 ff. ZGB sind darauf nicht...


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OG: 63
OR: 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
ZGB: 469 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 469 - 1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
1    Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2    Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3    Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
513 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 513 - 1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.
1    Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.
2    Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.
3    Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.
519 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
519bis  521 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 521 - 1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
1    Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
2    Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.
3    Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.
603 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
610
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
BGE Register
52-II-65 • 53-II-101 • 66-II-30 • 71-II-219 • 72-II-154
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angabe • begründung des entscheids • beklagter • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • darlehen • entscheid • erbe • erblasser • erbrecht • erbschaftsteilung • erbvertrag • erbverzicht • erbverzichtsvertrag • expertenkommission • form und inhalt • frage • frist • mutter • nichtigkeit • rechtsgutachten • referent • richtigkeit • sachverhalt • schuldner • simulation • solidarhaftung • tatfrage • tod • verfügung von todes wegen • verhalten • vorinstanz • weiler • wiese • wille • wirklicher wille • wirkung • witwe • zivilgesetzbuch