BGE 72 II 1
1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Februar 1946 i. S. Guhl gegen Morath
und Mazzoleni.
Seite: 1
Regeste:
1. Klage gegen die Geschäftsnachfolger auf Unterlassung des Gebrauchs der
bisherigen Geschäftsbezeichnung (enseigne). Unbefugter oder erlaubter
Gebrauch? Schutzwürdiges Interesse des Klägers? (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
|
1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
2. Enthält die Berufungsschrift für einzelne Anträge keine Begründung, so wird
auf diese Anträge nicht eingetreten (Art. 55 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
|
1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
1. Action de l'ancien titulaire d'une entreprise contre ses successeurs,
tendant à leur interdire l'usage du nom commercial (enseigne) employé
jusqu'alors. Usurpation ou usage licite? Quand le demandeur peut-il invoquer
un intérêt digne d'être pris en considération? Art. 28, 29 al. 2 CC.
2. Les chefs de conclusions à l'appui desquels le mémoire de recours n'indique
pas de motifs sont irrecevables (art. 55 litt. c OJ).
1. Azione del precedente titolare d'un'azienda contro i suoi successori per
ottenere il divieto dell'uso della designazione commerciale fino allora
adoperata. Usurpazione o uso lecito? Quando l'attore può invocare un interesse
degno d'essere protetto? Art. 28, 29 cp. 2 CC.
2. Le domande d'un ricorso non motivate sono irricevibili (art. 55 lett. c
OGF).
A. - Mit Vertrag vom 16. Februar 1944 verkaufte der Kläger Hermann Guhl-Kläsi
der Beklagten Clara Mazzoleni «das Anwesen Murggen:, Kinderheim Chalet
Guhl-Kläsi '
Seite: 2
in Amden» mit dem gesamten zum Kinderheim gehörenden Mobiliar. Der Kaufpreis
wurde auf Fr. 101,000., der Antritt auf 1. April 1944 festgesetzt. Zur
mitverkauften Fahrhabe gehörten u. a. 900 Prospekte und 1000 Pastellkarten je
mit dem Aufdruck «Privat-Kinderheim Chalet Guhl-Kläsi».
B. - Am 1. April 1944 zog sich der Kläger mit seiner Frau nach Thalwil ins
Privatleben zurück. In der Folge liess er seine Firma «Hermann Heinrich Guhl,
Kinderheim, Amden» im Handelsregister löschen.
Die Beklagte Clara Mazzoleni und die Mitbeklagte Maria Morath, die das
Kinderheim seit dem 1. April 1944 ohne Beteiligung des Klägers gemeinsam
betreiben, versahen die gekauften Prospekte mit dem Stempelaufdruck
«Kinderheim Solreal vorm. Kinderheim Guhl Amden» und verwendeten sie zur
Reklame. Auf einem mit der gleichen Bezeichnung überschriebenen und mit der
Unterschrift «Leitung: Schwestern M. Morath u. Cl. Mazzoleni» versehenen
Einlageblatt zeigten sie an, dass ihnen die Familie Guhl-Kläsi ihr Kinderheim
verkauft habe. Auf ihr Briefpapier und ihre Briefumschläge setzten sie die
Aufschrift «Privatkinderheim Solreal vorm. Chalet Guhl, Amden». Unter der
gleichen Bezeichnung empfahlen sie ihr Unternehmen in Zeitungsinseraten. Ins
Verzeichnis der Telephonteilnehmer liessen sie die Bezeichnung «Kinderheim
Guhl, Schwestern M. Morath u. Cl. Mazzoleni» aufnehmen.
C. - Nachdem zwischen den Parteien wegen der Warenübernahme Streit entstanden
war und der Anwalt des Klägers die Beklagten mit Schreiben vom 3. August 1944
vergeblich ersucht hatte, den Namen Guhl bezw. Guhl-Kläsi nicht weiter zur
Kennzeichnung ihres Unternehmens zu verwenden, erhob der Kläger am 8. August
1944 gegen sie Klage mit den Begehren,
1) sie seien zu verpflichten, den Namen Guhl bezw. Guhl-Kläsi auf allen von
ihnen verwendeten Briefköpfen, Prospekten und andern der Kennzeichnung oder
Empfehlung ihres Kinderheims dienenden Gegenständen und aus
Seite: 3
öffentlichen Registern und Verzeichnissen zu beseitigen bezw. beseitigen zu
lassen,
2) es sei ihnen jeder weitere Gebrauch des Namens Guhl bezw. Guhl-Kläsi zur
Reklame für ihr Kinderheim oder zu dessen Kennzeichnung zu untersagen,
3) sie seien zur Tragung der «aus der Beseitigung dieses Namens entstehenden
Kosten» zu verpflichten,
4) es sei festzustellen, dass der Kläger allein berechtigt sei, Postsendungen
in Empfang zu nehmen, die Adressen wie «Kinderheim Guhl», «Chalet Guhl» und
dergleichen tragen und nicht mit dem Namen einer der Beklagten versehen sind.
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Kantonsgericht des
Kantons St. Gallen mit Urteil vom 8. Oktober 1945.
Mit seiner Berufung an das Bundesgericht erneuert der Kläger seine
Klageanträge. Eventuell beantragt er Rückweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen:
1.- Der Kläger gründet seine Klage mit Recht nicht auf das Firmenrecht. Er
kann den Firmenschutz (Art. 956 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 956 - 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu. |
|
1 | Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu. |
2 | Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen. |
nehmen, weil seine Firma im Handelsregister gelöscht ist (BGE 66 II 263 Erw.
1).
2.- Ob im unbefugten Gebrauch des Namens Guhl bezw. Guhl-Kläsi als Bestandteil
der Bezeichnung für das Unternehmen der Beklagten eine Namensanmassung im
Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
|
1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
der allgemeinen Vorschrift von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
bleiben; denn die Beklagten verwenden den Namen des Klägers nicht
unbefugterweise, und hievon abgesehen erweist sich die vorliegende
Unterlassungsklage nach Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
|
1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
unbegründet, weil dem Anspruch des Klägers kein schutzwürdiges Interesse
Seite: 4
zur Seite steht (BGE 44 II 87, 45 II 626 E. 3, 66 II 265). a) Der Kläger
verkaufte der Beklagten Mazzoleni sein Anwesen, auf dem sie, wie ihm bekannt,
sein Kinderheim weiterbetreiben wollte, nicht einfach unter dem Namen
«Murggen», der (mindestens in Verbindung mit den Assekuranznummern der
Gebäude) zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft genügt hätte, sondern der
Kaufvertrag verwendete für den Kaufgegenstand ausdrücklich auch den bisher als
Geschäftsbezeichnung (BGE 64 II 249 ff. E. 3) gebrauchten Namen «Kinderheim
Chalet Guhl-Kläsi». Damit hat der Kläger der Käuferin das Recht eingeräumt,
diesen Namen für das Kinderheim weiterhin zu gebrauchen (vgl. BGE 52 II 283 E.
3).
Dass es grundsätzlich zulässig ist, mit den wichtigsten Geschäftsaktiven die
Geschäftsbezeichnung zu übertragen, steht ausser Zweifel (BGE 52 II 276 ff.).
Enthält die Geschäftsbezeichnung den Namen des bisherigen Inhabers, so muss
(analog zu der gemäss Art. 953
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 953 |
allerdings dafür gesorgt werden, dass die Übertragung nicht zu Täuschungen
oder Verwechslungen Anlass gibt. Hiezu genügt das Wort «vormals», das die
Beklagten vor die übernommene Geschäftsbezeichnung setzten.
Ist beim Abschluss des Vertrages vom 16. Februar 1944 über die Bezeichnung des
zu verkaufenden Anwesens nicht gesprochen worden, wie der Kläger behauptet, so
ändert dies nichts an der Bedeutung des unterzeichneten Vertrages. Die
Vorinstanz durfte daher von der Einvernahme des Urkundsbeamten absehen.
Der Kläger hat im übrigen sein Einverständnis damit, dass die Beklagten die
bisherige Geschäftsbezeichnung mit dem Zusatze «vormals» weiterverwendeten,
auch dadurch kundgetan, dass er auf Ersuchen der Beklagten selber eine Anzahl
von Prospekten mit dem erwähnten Einlageblatt an Verkehrsbüros und an den
Schweiz. Kinderheimverband sandte. Er behauptet zwar, er habe das nicht ohne
Protest und nur im Sinne eines einmaligen Entgegenkommens im
Seite: 5
Hinblick auf die bevorstehende Betriebsübernahme getan. Er beanstandete jedoch
nach seiner eigenen Darstellung nicht die Verwendung seiner Prospekte, sondern
nur die Fassung des Einlageblattes, und zwar bemängelte er diese nicht wegen
der als Überschrift verwendeten neuen Geschäftsbezeichnung, die auf das
Nachfolgeverhältnis hinwies, sondern nur deswegen, weil die Unterschrift die
neuen Inhaberinnen bloss als a Leitung» bezeichnete. Er befürchtete angeblich,
dass dies den Anschein erwecken könnte, er sei am Unternehmen noch beteiligt -
eine Befürchtung, die nach dem ganzen Inhalt des Einlageblattes unbegründet
war. Die angeblichen Vorbehalte des Klägers ändern also nichts daran, dass die
Versendung der Prospekte mit dem Einlageblatt für sein Einverständnis mit der
Übernahme der Geschäftsbezeichnung spricht.
Wenn sich der Kläger später, nachdem die Beziehungen der Parteien sich getrübt
hatten, gegen die weitere Verwendung seines Namens in der Geschäftsbezeichnung
verwahrte, so konnte er dadurch die vertraglich erteilte Zustimmung nicht
wieder rückgängig machen. Auch über diese spätern Proteste brauchte die
Vorinstanz also keine Beweise zu erheben.
b) Da der Kaufvertrag das zu verkaufende Anwesen als Kinderheim bezeichnete
und als Kaufgegenstand auch das gesamte zum Kinderheim gehörende Mobiliar
aufführte, und da ausserdem auch alle Warenvorräte, Prospekte und
Ansichtskarten mitverkauft wurden, handelte es sich beim Kaufgeschäfte der
Parteien nicht um einen blossen Liegenschaftskauf, sondern um den Kauf eines
Unternehmens. Abgesehen von dem laut Feststellung der Vorinstanz ziemlich
hohen Kaufpreis spricht hiefür auch die Tatsache, dass der Kläger der
Beklagten Mazzoleni in seinem Schreiben vom 19. Februar 1944 zusicherte, er
werde Anfragen von Kunden dahin beantworten, dass sie seine Nachfolgerin sein
werde. Wenn die Beklagten in der von ihnen gewählten Geschäftsbezeichnung
darauf hinweisen, dass ihr Unternehmen das früher vom Kläger geführte
Seite: 6
Kinderheim sei, so entspricht dies also der Wahrheit. Diese wahre Angabe
berührt den Kläger weder in seinen vermögensrechtlichen noch in seinen
sonstigen, vom Recht geschützten Interessen. Ein wirtschaftlicher Schaden kann
ihm daraus schon deswegen nicht entstehen, weil er sich ins Privatleben
zurückgezogen hat. Aber auch in seiner Ehre, seinem guten Rufe, dem ihm
gebührenden Ansehen (BGE 45 II 627) wird er dadurch nicht getroffen. Er hat
keine Tatsachen vorgebracht, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten.
Wer die Bezeichnung «Kinderheim Solreal vorm. Kinderheim Guhl» oder «vorm.
Chalet Guhl» liest, schliesst daraus nur, dass das Kinderheim Solreal die
Betriebseinrichtung, namentlich das Gebäude des Kinderheims Guhl übernommen
habe. Auf das «Lebenswerk» des Klägers fällt kein Schatten, auch wenn die
neuen Inhaberinnen das Kinderheim unter der erwähnten Bezeichnung nach andern
Grundsätzen betreiben als er. Dass sie es unseriös führen, sodass schon die
blosse Nennung als früherer Besitzer für ihn unangenehm wäre, behauptet er
selber nicht.
Die drei ersten Klagebegehren (von denen das dritte nur eine
selbstverständliche Folgerung aus dem ersten darstellt) sind daher
unbegründet. Unstatthaft war einzig die Bezeichnung, die die Beklagten
zunächst im Verzeichnis der Telephonteilnehmer eintragen liessen, da sie nicht
auf das Nachfolgeverhältnis hinwies. Soweit mit der Klage die Beseitigung
dieser Bezeichnung verlangt war, ist sie jedoch gegenstandslos geworden, da
sich die Beklagten auf erstes Verlangen hin bereit fanden, den beanstandeten
Eintrag ändern zu lassen.
3.- Auf den Berufungsantrag, das Klagebegehren 4 (betreffend das Recht des
Klägers zur Entgegennahme der an das Kinderheim oder Chalet Guhl adressierten
Postsendungen) sei zu schützen, kann nicht eingetreten werden, da die
Berufungsschrift für diesen Antrag entgegen der Vorschrift von Art. 55 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
|
1 | Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen. |
2 | Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen. |
OG keine Begründung enthält (BGE 71 II 34 E. 2 und 35).
Seite: 7
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen und das
Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 1945
bestätigt.