S. 183 / Nr. 41 Strafgesetzbuch (d)

BGE 71 IV 183

41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. September 1945 i.S.
Ramuz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste:
1. Art. 137 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
, 141 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Abgrenzung zwischen Fundunterschlagung
und Diebstahl, objektiv und subjektiv (irrige Vorstellung über den
Sachverhalt) (Erw. 2 und 3).
2. Art 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB. Beginn der Verjährung bei Nichtanzeigen eines Fundes (Art. 332
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 332

StGB) (Erw. 4).
3. Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB. Zumessung der Strafe für einen der Fundunterschlagung nahe
kommenden Diebstahl (Erw. 5).
1. Art. 137 ch. 1, 141 al. 3 CP. Délimitation entre appropriation d'objets
trouvés et vol, du point de vue objectif et du point de vue subjectif
(appréciation erronée des faits). (Consid. 2 et 3.)
2. Art. 71 CP. Début de la prescription pour le défaut d'avis en cas de
trouvaille (art. 332 CP). (Consid. 4.)
3. Art. 63 CP. Mesure de la peine lorsque le vol se rapproche de
l'appropriation d'objets trouvés. (Consid. 5.)
1. Art. 137, cifra 1, 141 cp. 3 CP. Delimitazione tra appropriazione di
oggetti trovati e furto, dal lato oggettivo e dal lato soggettivo
(apprezzamento erroneo dei fatti). (Consid. 2 e 3.)
2. Art. 71 CP. Inizio della prescrizione nel caso di omessa notificazione del
rinvenimento di cose smarrite (art. 332 CP). (Consid. 4.)
3. Art. 63 CP. Commisurazione della pena quando il furto s'avvicina
all'appropriazione d'oggetti trovati. (Consid. 5.)

A. ­ Auf einer Fahrt mit einem Dampfschiff legte Oberst Furger am 17. August
1944 eine Uhr auf den Tisch der Rauchkabine des Oberdeckes, um die Fahrzeit
des Schiffes zu kontrollieren. Als er kurz vor der Landung die Kabine und das
Oberdeck verliess, vergass er die Uhr. Wenige Augenblicke später trat der
Fahrgast Marc Ramuz in die Rauchkabine, um Kleidungsstücke zu holen, die er
dort abgelegt hatte. Er sah die Uhr und eignete sie sich an. Oberst Furger,
der sein Versehen bemerkte, kehrte kurz nachher in die Rauchkabine zurück in
der Absicht die

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Uhr zu holen. Inzwischen legte das Schiff am Landungssteg an. Ramuz verliess
es und reiste mit der Uhr an seinen Wohnort weiter, wo ihn die Polizei am 4.
September als Täter ermittelte. Strafantrag stellte Oberst Furger nicht.
B. ­ Am 12. Juli 1945 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern Ramuz des
Diebstahls im Sinne von Art. 137 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB schuldig und verurteilte ihn zu
einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten. Es führte aus,
die Uhr sei nicht verloren gewesen, als der Angeklagte sie an sich nahm. Sie
habe sich entweder noch im Gewahrsam des Eigentümers befunden, der habe
zurückkehren können, um sie wieder an sich zu nehmen, oder dann sei sie in den
Gewahrsam der Dampfschiffgesellschaft übergegangen. Liege aber Gewahrsamsbruch
vor, so komme nicht Fundunterschlagung, sondern Diebstahl in Betracht.
C. ­ Ramuz hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen, eventuell milder zu
bestrafen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ .....
2. ­ Wie das Bundesgericht in einem anderen Falle ausgeführt hat, ist
Fundunterschlagung (Art. 141 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) nur an einer verlorenen Sache
möglich und gilt eine Sache dann als verloren, wenn sie dem früheren Inhaber
des Gewahrsams ohne dessen Willen abhandengekommen ist und sich gegenwärtig in
niemands Gewahrsam befindet (BGE 71 IV 89). Das gleiche Urteil erklärt, dass
eine Sache dem Gewahrsamsinhaber solange nicht abhanden gekommen ist, als er
weiss, wo sie ist, und er sich an den Ort begeben kann, wo sie sich befindet,
so beispielsweise der Fahrgast, der beim Verlassen der Eisenbahn eines seiner
Gepäckstücke mitzunehmen vergisst. Ein gleichartiger Fall liegt hier vor.
Oberst Furger hatte die Uhr auf den Tisch der Rauchkabine gelegt, um die
Fahrzeit des Schiffes zu kontrollieren, und vergass beim Verlassen des

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Oberdeckes, sie mitzunehmen, gewahrte sich dessen alsbald, wusste, wo er die
Uhr abgelegt hatte, und begab sich an den Ort zurück, um sie zu holen. Als der
Beschwerdeführer die Uhr wegnahm, befand sie sich somit noch im Gewahrsam
ihres Eigentümers. Objektiv ist der Tatbestand des Diebstahls erfüllt.
3. ­ Subjektiv liegt Diebstahl nur vor, wenn sich der Täter bewusst ist, dass
er die Sache aus dem Gewahrsam eines andern wegnimmt. Glaubt er, sie sei
verloren, so ist die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen,
den er sich vorgestellt hat, ist er also nur wegen Fundunterschlagung strafbar
(Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB, BGE 71 IV 90).
Daher hat die Vorinstanz die Tatfrage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer
sich vorstellte, der Eigentümer der Uhr wisse nicht mehr, wo sie sich befinde.
Auf diese Vorstellung kommt es an. Wenn das Vorgestellte Wirklichkeit gewesen
wäre, läge nicht Diebstahl, sondern Fundunterschlagung vor. Denn hätte Oberst
Furger nicht gewusst, wo er die Uhr hatte liegen lassen, so hätte sie sich in
niemands Gewahrsam befunden. Wie das Bundesgericht erkannt hat, begründet die
Fiktion des Art. 722 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 722 - 1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1    Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1bis    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.612
1ter    Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.613
2    Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
3    Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.
ZGB, wonach bei Fund in einer dem öffentlichen
Verkehr dienenden Anstalt diese als Finder betrachtet wird, nicht einen vom
Strafrecht anerkannten Gewahrsam der Anstalt und ist nicht schon Dieb, wer in
Bereicherungsabsicht die Ablieferungspflicht nach Art. 720 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 720 - 1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
1    Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
2    Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.
3    Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.
ZGB
verletzt. Zum Gewahrsam, wie ihn der Diebstahl voraussetzt, gehört die
tatsächliche Herrschaft über die Sache, verbunden mit dem Willen, sie
auszuüben, und diesen Willen kann der Herr eines Raumes, welchen das Publikum
betreten darf, nicht haben, ohne zu wissen, dass sich die betreffende Sache in
seinem Machtbereich befindet. So erlangt beispielsweise die Bahnverwaltung
nicht von selbst Gewahrsam an Sachen, die in einer Bahnhofhalle verloren
werden (BGE 71 IV 91). In der gleichen Lage befindet sich der Besitzer eines
Dampfschiffes; solange dieses dem Publikum

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zum Zutritt offen steht, fallen Sachen, die jemand auf dem Schiff verliert,
nicht von selbst in den Gewahrsam des Besitzers des Schiffes.
4. ­ Falls das Obergericht zum Schlusse kommt, der Beschwerdeführer habe
geglaubt, der Eigentümer der Uhr wisse nicht mehr, wo sie sei, hat es dem
Verfahren keine weitere Folge zu geben. Ein Strafantrag, wie ihn die
Verfolgung wegen Fundunterschlagung voraussetzt, liegt nicht vor, und die
Verfolgung wegen Nichtanzeigen eines Fundes (Art. 332
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 332
StGB) ist verjährt. Die
Verjährungsfrist begann zu laufen, als der Beschwerdeführer am 5. September
1944 erstmals durch die Polizei einvernommen wurde, denn er hätte den
angeblichen Fund vorher anzeigen sollen. Die Verfolgung verjährte am 5.
September 1945, da an diesem Tage die ordentliche Frist von sechs Monaten
(Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB) um ebensoviel überschritten war (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB).
5. ­ Wenn der Beschwerdeführer dagegen nach Auffassung des Gerichtes damit
rechnete, dass die Person, welche die Uhr auf den Tisch gelegt hatte, sich
ihres Verhaltens erinnern werde, ist er des Diebstahls schuldig zu erklären
und zu bestrafen. Bei der Zumessung der Strafe hat die Vorinstanz aber zu
berücksichtigen, dass auch so die Tat einer blossen Fundunterschlagung nahe
kommt, weil der Gewahrsam, den Oberst Furger an der Uhr hatte, wesentlich
gelockert war und die Versuchung, welcher der Beschwerdeführer unterlag, der
an den Finder einer verlorenen Sache herantretenden Versuchung gleicht.
..........................................................
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 IV 183
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 20. September 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 IV 183
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 137 Ziff. 1, 141 Abs. 3 StGB. Abgrenzung zwischen Fundunterschlagung und Diebstahl...


Gesetzesregister
StGB: 19 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
63 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
71 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
72 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
109 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
137 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
141 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 141 - Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
332
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 332
ZGB: 720 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 720 - 1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
1    Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
2    Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.
3    Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.
722
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 722 - 1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1    Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
1bis    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.612
1ter    Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.613
2    Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
3    Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.
BGE Register
71-IV-183 • 71-IV-87
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
uhr • diebstahl • schiff • sachverhalt • wissen • kassationshof • wille • vorinstanz • fund • strafantrag • bundesgericht • nichtanzeigen eines fundes • monat • strafgesetzbuch • fiktion • tag • wegnahme • verurteilter • bereicherungsabsicht • beginn
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