Zurück zur Suche

BGE-71-IV-13


S. 13 / Nr. 5 Strafgesetzbuch (d)

BGE 71 IV 13

5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1945 i.S. Soland
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste:
1. Wer verschnittenen Wein unter einer den Art. 336 und 341 LMV
widersprechenden Bezeichnung in Verkehr bringt, wird nicht nach Art. 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)213, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
StGB
(Inverkehrbringen gefälschter Waren), sondern nach Art. 41
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 41 Vollzug in der Armee - 1 In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
1    In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
2    Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden.
3    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.
LMG bestraft (Erw.
2). Die Anwendung von Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (Betrug) bleibt vorbehalten (Erw. 3).
2. Voraussetzungen des Betruges bejaht (Erw. 4).
3. Gewerbsmässigkeit des Betruges (Erw. 5).
1. Celui qui met en circulation des coupages de vins sous une désignation qui
n'est pas conforme aux art. 336 et 341 ord. denr. alim. n'est pas punissable
en vertu de l'art. 154 CP (mise en circulation de marchandises falsifiées),
mais en vertu de l'art. 41 loi denr. aliment. (consid. 2). L'application de
l'art. 148 CP (escroquerie) est réservée (consid. 3).
2. Conditions de l'escroquerie tenues pour réunies (consid. 4).
3. Faire métier de l'escroquerie (consid. 5).
1. Chi mette in commercio dei vini tagliati sotto una denominazione non
conforme agli art. 336 e 341 dell'ordinanza sulle derrate alimentari non è
punibile ai sensi dell'art. 154 CP (commercio di merci contraffatte), sì bene
in conformità

Seite: 14
dell'art. 41 della legge sulle derrate alimentari (consid. 2). È riservata
l'applicazione dell'art. 148 CP (truffa), consid. 3.
2. Ammissione, in concreto, degli estremi della truffa (consid. 4).
3. Nozione della truffa per mestiere (consid. 5).

A. ­ Weinhändler Hermann Soland in Reinach verkaufte seinen Kunden von 1940
bis spätestens im Juli 1943, und zwar hauptsächlich nach dem 1. Januar 1942,
unter der Ursprungsbezeichnung «Bourgogne» zum Preise von Qualitätsweinen mit
Wissen und Willen verschnittene Weine, welche teils zu ungefähr einem Viertel
aus Beaujolais und Mâcon oder beiden zusammen und zu drei Vierteln aus zwei
bis drei Sorten gewöhnlicher Burgunderweine bestanden, teils aus Burgunder und
billigen portugiesischen oder anderen südlichen Rotweinen gemischt waren. Für
29 000 Liter der Verschnitte verwendete er Etiketten des Weinhändlers J.
Thorin in Pontanevaux (Frankreich), welche er zum Teil (für 10 000 Liter) aus
seinem früheren Geschäftsverkehr mit diesem Lieferanten noch vorrätig hatte,
zum Teil (für 19 000 Liter) unverändert in Reinach nachdrucken liess. Für 12
700 Liter verwendete er Etiketten, welche die Händlerbezeichnung «H. Soland»
mit dem Zusatz «Grands crus du Mâconnais» trugen, im übrigen aber nach der
ganzen Aufmachung den Thorin-Etiketten täuschend ähnlich waren. Thorin ist als
Händler bekannt, der erstklassige französische Weine liefert.
B. ­ Am 11. Juli 1944 erklärte das Bezirksgericht Kulm Soland des
gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren im Sinne von Art. 154
Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)213, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)213, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr.
3000.­ sowie zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 20. Oktober 1944 die gegen dieses
Urteil erhobenen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft ab.
C. ­ Soland ficht das Urteil des Obergerichtes mit der Nichtigkeitsbeschwerde
an. Er beantragt, es sei

Seite: 15
aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er macht geltend, durch das Mischen von Wein mit Wein, das
erlaubt sei, habe er nicht im Sinne des Art. 153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB eine Ware nachgemacht,
verfälscht oder im Werte verringert. Somit habe er auch nicht im Sinne des
Art. 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)213, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
StGB solche Ware in Verkehr gebracht. Falls seine Mischungen
überhaupt unter den Begriff des Verschnittes fielen, habe er Art. 336 und 341
Abs. 2 LMV übertreten und hätte er in Anwendung von Art. 487 LMV und Art. 41
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 41 Vollzug in der Armee - 1 In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
1    In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
2    Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden.
3    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.

LMG bestraft werden können, was heute wegen Verjährung aber nicht mehr möglich
sei. Er habe die Kunden nicht schädigen wollen, vielmehr den Preis tief
gehalten, entsprechend dem Durchschnittspreis der gemischten Sorten. Die
Annahme der ersten Instanz, es habe eine «Wertverringerung in preislicher
Hinsicht» vorgelegen, sei willkürlich. Die Vorinstanz sage ferner nicht,
weshalb sie sein Vergehen als gewerbsmässiges würdige. Es sei nicht dargetan,
dass er sich durch seine Tat fortgesetzt Einnahmen habe verschaffen wollen.
D. ­ Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus den Erwägungen:
2. ­ Nach Art. 341 Abs. 1 LMV ist es erlaubt, Wein aus Erzeugnissen
verschiedener Herkunft oder Jahre herzustellen (Verschnitt, Coupage), sofern
diese Erzeugnisse Wein im Sinne von Art. 333 LMV oder Roh- und
Zwischenprodukte (Trauben, Traubenmaische, Weinmost, Weinsauser) zur Gewinnung
von Wein sind. Die Vornahme von Verschnitten ist auch zeitlich nicht begrenzt.
Der Beschwerdeführer hat daher nichts Unerlaubtes getan, als er Wein
verschiedener Qualität und Herkunft zusammenschüttete, um das Gemisch in den
Handel zu bringen. Er hat damit weder im Sinne des Art. 36
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
1    Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
2    Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint.
3    Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.
4    Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.
LMG, der bis am 31.
Dezember 1941 in Kraft war (Art. 398 Abs. 2 lit. f
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
1    Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
2    Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint.
3    Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.
4    Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.
StGB), ein Lebensmittel
«nachgemacht oder verfälscht». noch im Sinne des seit 1. Januar 1942

Seite: 16
geltenden Art. 153 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB eine Ware «nachgemacht, verfälscht oder im
Werte verringert». Daher treffen auch Art. 37
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
1    Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2    In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
LMG bezw. Art. 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)213, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
StGB, die das
zum Zwecke der Täuschung erfolgende Inverkehrbringen solcher Ware mit Strafe
bedrohen, nicht zu. Dass der Beschwerdeführer entgegen Art. 336 Abs. 1 und 3
LMV den Wein durch Verwendung von echten, nachgemachten und nachgeahmten
Etiketten der Firma Thorin und durch die Bezeichnung als «grand cru du
Mâconnais» als Burgunder bester Qualität ausgegeben und ihn entgegen Art. 341
Abs. 2 lit. d LMV nicht als Verschnitt gekennzeichnet hat, ändert daran
nichts. Er hat damit nichts grundsätzlich anderes getan, als wenn er z. B.
unverschnittenen Wein mit einer falschen Ursprungsbezeichnung versehen hätte,
was ebenfalls nicht eine Warenfälschung im Sinne von Art. 36
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
1    Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
2    Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint.
3    Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.
4    Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.
LMG oder Art. 153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

StGB wäre. Er hat sich der Falschdeklaration schuldig gemacht, eine Handlung,
die nach den erwähnten Bestimmungen der Verordnung in Verbindung mit Art. 487
LMV und Art. 41
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 41 Vollzug in der Armee - 1 In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
1    In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
2    Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden.
3    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.
LMG eine Übertretung ist, im vorliegenden Falle aber wegen
Verjährung (die einjährige absolute Verjährungsfrist gemäss Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
in
Verbindung mit Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
, Art. 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
und Art. 102
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
StGB ist
abgelaufen) nicht mehr verfolgt werden darf.
3. ­ Dass die Falschdeklaration als Übertretung mit Strafe bedroht ist, steht
einer Verurteilung wegen Betruges nicht im Wege, wenn dessen Merkmale erfüllt
sind. Die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung wollen nicht den durch
falsche Bezeichnung der Ware begangenen Betrug privilegieren. Zu einem solchen
Eingriff in das Strafrecht der Kantone, jetzt des schweizerischen
Strafgesetzbuches, wäre der Bundesrat gestützt auf Art. 54 des
Lebensmittelgesetzes, das den Schutz vor Täuschungen im Verkehr mit Waren und
Gegenständen nicht abschwächen, sondern verstärken will, nicht befugt gewesen.
In welchem Verhältnis die kantonalen Strafvorschriften über Betrug dagegen zu
Art. 37
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
1    Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2    In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
LMG standen und nun

Seite: 17
Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zu Art. 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)213, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
StGB steht, kann dahingestellt bleiben, da der
Tatbestand des Art. 37
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
1    Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2    In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
LMG beziehungsweise des Art. 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)213, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
StGB, wie erwähnt, im
vorliegenden Falle nicht erfüllt ist.
4. ­ Des Betruges ist nach Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldig, wer in der Absicht, sich
oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines
andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
durch das dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Die Handlungen, welche der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1942 begangen
hat, weisen die Merkmale dieses Verbrechens auf. Der Beschwerdeführer hat
nicht nur unterdrückt, dass der Wein verschnitten war, sondern er hat durch
Verwendung echter und nachgemachter Etiketten des durch den Vertrieb
erstklassiger französischer Weine bekannt gewordenen Händlers Thorin mit der
Ursprungsbezeichnung «Bourgogne» vorgetäuscht, dass er seinen Kunden
Burgunderwein bester Qualität liefere. Das gleiche hat er vorgespiegelt, indem
er Etiketten verwendete, die zwar seinen Namen trugen, aber nach der ganzen
Aufmachung den Thorin-Etiketten täuschend ähnlich waren und den Zusatz «grands
crus du Mâconnais» sowie wiederum die Ursprungsbezeichnung «Bourgogne»
aufwiesen. Diese Machenschaften gehen über das, was sich allzu
geschäftstüchtige Leute bei der Anpreisung ihrer Waren etwa erlauben,
bedeutend hinaus, kennzeichnen das Vorgehen des Beschwerdeführers als
arglistig. Die Käufer wurden dadurch geschädigt, dass sie statt des
Qualitätsburgunders, den sie kaufen wollten und auf den sie nach dem
Kaufvertrag Anspruch hatten, Verschnitt von schlechterer Qualität und
geringerem Wert erhielten.
Der Beschwerdeführer hat mit Wissen und Willen gehandelt und die Absicht
gehabt, sich unrechtmässig zu bereichern. Er hat die Tat begangen, um Wein

Seite: 18
geringeren Wertes zum Preise von Qualitätswein verkaufen zu können.
5. ­ Gewerbsmässig handelt, wer die Tat wiederholt begeht in der Absicht, zu
einem Erwerbseinkommen zu gelangen (BGE 70 IV 16, 135). Dieses Merkmal ist
hier, wo der Beschwerdeführer den Betrug in Ausübung seines Weinhandels
fortgesetzt begangen hat, um Ware geringeren Wertes zu höherem Preise absetzen
zu können, in Übereinstimmung mit der:Rechtsprechung (BGE 69 IV 111) zu
bejahen. Die Tat fällt daher unter Art. 148 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB.
71 IV 13 01. Januar 1945 02. Februar 1945 Bundesgericht 71 IV 13 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand 1. Wer verschnittenen Wein unter einer den Art. 336 und 341 LMV widersprechenden Bezeichnung in...

Gesetzesregister
LMG 36
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
1    Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
2    Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint.
3    Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.
4    Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.
LMG 37
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
1    Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2    In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
LMG 41
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 41 Vollzug in der Armee - 1 In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
1    In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
2    Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden.
3    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.
StGB 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB 102
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
StGB 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB 153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)213, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
StGB 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
StGB 398
BGE Register