S. 13 / Nr. 5 Strafgesetzbuch (d)
BGE 71 IV 13
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1945 i.S. Soland
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste:
1. Wer verschnittenen Wein unter einer den Art. 336 und 341 LMV
widersprechenden Bezeichnung in Verkehr bringt, wird nicht nach Art. 154
StGB
(Inverkehrbringen gefälschter Waren), sondern nach Art. 41
LMG bestraft (Erw.
2). Die Anwendung von Art. 148
StGB (Betrug) bleibt vorbehalten (Erw. 3).
2. Voraussetzungen des Betruges bejaht (Erw. 4).
3. Gewerbsmässigkeit des Betruges (Erw. 5).
1. Celui qui met en circulation des coupages de vins sous une désignation qui
n'est pas conforme aux art. 336 et 341 ord. denr. alim. n'est pas punissable
en vertu de l'art. 154 CP (mise en circulation de marchandises falsifiées),
mais en vertu de l'art. 41 loi denr. aliment. (consid. 2). L'application de
l'art. 148 CP (escroquerie) est réservée (consid. 3).
2. Conditions de l'escroquerie tenues pour réunies (consid. 4).
3. Faire métier de l'escroquerie (consid. 5).
1. Chi mette in commercio dei vini tagliati sotto una denominazione non
conforme agli art. 336 e 341 dell'ordinanza sulle derrate alimentari non è
punibile ai sensi dell'art. 154 CP (commercio di merci contraffatte), sì bene
in conformità
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dell'art. 41 della legge sulle derrate alimentari (consid. 2). È riservata
l'applicazione dell'art. 148 CP (truffa), consid. 3.
2. Ammissione, in concreto, degli estremi della truffa (consid. 4).
3. Nozione della truffa per mestiere (consid. 5).
A. Weinhändler Hermann Soland in Reinach verkaufte seinen Kunden von 1940
bis spätestens im Juli 1943, und zwar hauptsächlich nach dem 1. Januar 1942,
unter der Ursprungsbezeichnung «Bourgogne» zum Preise von Qualitätsweinen mit
Wissen und Willen verschnittene Weine, welche teils zu ungefähr einem Viertel
aus Beaujolais und Mâcon oder beiden zusammen und zu drei Vierteln aus zwei
bis drei Sorten gewöhnlicher Burgunderweine bestanden, teils aus Burgunder und
billigen portugiesischen oder anderen südlichen Rotweinen gemischt waren. Für
29 000 Liter der Verschnitte verwendete er Etiketten des Weinhändlers J.
Thorin in Pontanevaux (Frankreich), welche er zum Teil (für 10 000 Liter) aus
seinem früheren Geschäftsverkehr mit diesem Lieferanten noch vorrätig hatte,
zum Teil (für 19 000 Liter) unverändert in Reinach nachdrucken liess. Für 12
700 Liter verwendete er Etiketten, welche die Händlerbezeichnung «H. Soland»
mit dem Zusatz «Grands crus du Mâconnais» trugen, im übrigen aber nach der
ganzen Aufmachung den Thorin-Etiketten täuschend ähnlich waren. Thorin ist als
Händler bekannt, der erstklassige französische Weine liefert.
B. Am 11. Juli 1944 erklärte das Bezirksgericht Kulm Soland des
gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren im Sinne von Art. 154
Ziff. 1 Abs. 1
und 2
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr.
3000. sowie zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 20. Oktober 1944 die gegen dieses
Urteil erhobenen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft ab.
C. Soland ficht das Urteil des Obergerichtes mit der Nichtigkeitsbeschwerde
an. Er beantragt, es sei
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aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er macht geltend, durch das Mischen von Wein mit Wein, das
erlaubt sei, habe er nicht im Sinne des Art. 153
StGB eine Ware nachgemacht,
verfälscht oder im Werte verringert. Somit habe er auch nicht im Sinne des
Art. 154
StGB solche Ware in Verkehr gebracht. Falls seine Mischungen
überhaupt unter den Begriff des Verschnittes fielen, habe er Art. 336 und 341
Abs. 2 LMV übertreten und hätte er in Anwendung von Art. 487 LMV und Art. 41
LMG bestraft werden können, was heute wegen Verjährung aber nicht mehr möglich
sei. Er habe die Kunden nicht schädigen wollen, vielmehr den Preis tief
gehalten, entsprechend dem Durchschnittspreis der gemischten Sorten. Die
Annahme der ersten Instanz, es habe eine «Wertverringerung in preislicher
Hinsicht» vorgelegen, sei willkürlich. Die Vorinstanz sage ferner nicht,
weshalb sie sein Vergehen als gewerbsmässiges würdige. Es sei nicht dargetan,
dass er sich durch seine Tat fortgesetzt Einnahmen habe verschaffen wollen.
D. Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 341 Abs. 1 LMV ist es erlaubt, Wein aus Erzeugnissen
verschiedener Herkunft oder Jahre herzustellen (Verschnitt, Coupage), sofern
diese Erzeugnisse Wein im Sinne von Art. 333 LMV oder Roh- und
Zwischenprodukte (Trauben, Traubenmaische, Weinmost, Weinsauser) zur Gewinnung
von Wein sind. Die Vornahme von Verschnitten ist auch zeitlich nicht begrenzt.
Der Beschwerdeführer hat daher nichts Unerlaubtes getan, als er Wein
verschiedener Qualität und Herkunft zusammenschüttete, um das Gemisch in den
Handel zu bringen. Er hat damit weder im Sinne des Art. 36
LMG, der bis am 31.
Dezember 1941 in Kraft war (Art. 398 Abs. 2 lit. f
StGB), ein Lebensmittel
«nachgemacht oder verfälscht». noch im Sinne des seit 1. Januar 1942
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geltenden Art. 153 Abs. 1
StGB eine Ware «nachgemacht, verfälscht oder im
Werte verringert». Daher treffen auch Art. 37
LMG bezw. Art. 154
StGB, die das
zum Zwecke der Täuschung erfolgende Inverkehrbringen solcher Ware mit Strafe
bedrohen, nicht zu. Dass der Beschwerdeführer entgegen Art. 336 Abs. 1 und 3
LMV den Wein durch Verwendung von echten, nachgemachten und nachgeahmten
Etiketten der Firma Thorin und durch die Bezeichnung als «grand cru du
Mâconnais» als Burgunder bester Qualität ausgegeben und ihn entgegen Art. 341
Abs. 2 lit. d LMV nicht als Verschnitt gekennzeichnet hat, ändert daran
nichts. Er hat damit nichts grundsätzlich anderes getan, als wenn er z. B.
unverschnittenen Wein mit einer falschen Ursprungsbezeichnung versehen hätte,
was ebenfalls nicht eine Warenfälschung im Sinne von Art. 36
LMG oder Art. 153
StGB wäre. Er hat sich der Falschdeklaration schuldig gemacht, eine Handlung,
die nach den erwähnten Bestimmungen der Verordnung in Verbindung mit Art. 487
LMV und Art. 41
LMG eine Übertretung ist, im vorliegenden Falle aber wegen
Verjährung (die einjährige absolute Verjährungsfrist gemäss Art. 109
in
Verbindung mit Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2
, Art. 333
und Art. 102
StGB ist
abgelaufen) nicht mehr verfolgt werden darf.
3. Dass die Falschdeklaration als Übertretung mit Strafe bedroht ist, steht
einer Verurteilung wegen Betruges nicht im Wege, wenn dessen Merkmale erfüllt
sind. Die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung wollen nicht den durch
falsche Bezeichnung der Ware begangenen Betrug privilegieren. Zu einem solchen
Eingriff in das Strafrecht der Kantone, jetzt des schweizerischen
Strafgesetzbuches, wäre der Bundesrat gestützt auf Art. 54 des
Lebensmittelgesetzes, das den Schutz vor Täuschungen im Verkehr mit Waren und
Gegenständen nicht abschwächen, sondern verstärken will, nicht befugt gewesen.
In welchem Verhältnis die kantonalen Strafvorschriften über Betrug dagegen zu
Art. 37
LMG standen und nun
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Art. 148
StGB zu Art. 154
StGB steht, kann dahingestellt bleiben, da der
Tatbestand des Art. 37
LMG beziehungsweise des Art. 154
StGB, wie erwähnt, im
vorliegenden Falle nicht erfüllt ist.
4. Des Betruges ist nach Art. 148
StGB schuldig, wer in der Absicht, sich
oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines
andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
durch das dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Die Handlungen, welche der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1942 begangen
hat, weisen die Merkmale dieses Verbrechens auf. Der Beschwerdeführer hat
nicht nur unterdrückt, dass der Wein verschnitten war, sondern er hat durch
Verwendung echter und nachgemachter Etiketten des durch den Vertrieb
erstklassiger französischer Weine bekannt gewordenen Händlers Thorin mit der
Ursprungsbezeichnung «Bourgogne» vorgetäuscht, dass er seinen Kunden
Burgunderwein bester Qualität liefere. Das gleiche hat er vorgespiegelt, indem
er Etiketten verwendete, die zwar seinen Namen trugen, aber nach der ganzen
Aufmachung den Thorin-Etiketten täuschend ähnlich waren und den Zusatz «grands
crus du Mâconnais» sowie wiederum die Ursprungsbezeichnung «Bourgogne»
aufwiesen. Diese Machenschaften gehen über das, was sich allzu
geschäftstüchtige Leute bei der Anpreisung ihrer Waren etwa erlauben,
bedeutend hinaus, kennzeichnen das Vorgehen des Beschwerdeführers als
arglistig. Die Käufer wurden dadurch geschädigt, dass sie statt des
Qualitätsburgunders, den sie kaufen wollten und auf den sie nach dem
Kaufvertrag Anspruch hatten, Verschnitt von schlechterer Qualität und
geringerem Wert erhielten.
Der Beschwerdeführer hat mit Wissen und Willen gehandelt und die Absicht
gehabt, sich unrechtmässig zu bereichern. Er hat die Tat begangen, um Wein
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geringeren Wertes zum Preise von Qualitätswein verkaufen zu können.
5. Gewerbsmässig handelt, wer die Tat wiederholt begeht in der Absicht, zu
einem Erwerbseinkommen zu gelangen (BGE 70 IV 16, 135). Dieses Merkmal ist
hier, wo der Beschwerdeführer den Betrug in Ausübung seines Weinhandels
fortgesetzt begangen hat, um Ware geringeren Wertes zu höherem Preise absetzen
zu können, in Übereinstimmung mit der:Rechtsprechung (BGE 69 IV 111) zu
bejahen. Die Tat fällt daher unter Art. 148 Abs. 2
StGB.
BGE 71 IV 13
5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1945 i.S. Soland
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste:
1. Wer verschnittenen Wein unter einer den Art. 336 und 341 LMV
widersprechenden Bezeichnung in Verkehr bringt, wird nicht nach Art. 154
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 154 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR) [2], gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: | ||||||
| die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt; | ||||||
| eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689 b Abs. 2 OR); | ||||||
| verhindert, dass:die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten, | ||||||
| die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR), | ||||||
| die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR), | ||||||
| die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar. | ||||||
| Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399). [2] SR 220 [3] Berichtigung der RedK der BVers vom 22. Nov. 2023, publiziert am 6. Dez. 2023 (AS 2023 739). | ||||||
(Inverkehrbringen gefälschter Waren), sondern nach Art. 41
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 41 Vollzug in der Armee |
||||||
| In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden. | ||||||
| Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren. | ||||||
2). Die Anwendung von Art. 148
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 148 |
||||||
| Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
2. Voraussetzungen des Betruges bejaht (Erw. 4).
3. Gewerbsmässigkeit des Betruges (Erw. 5).
1. Celui qui met en circulation des coupages de vins sous une désignation qui
n'est pas conforme aux art. 336 et 341 ord. denr. alim. n'est pas punissable
en vertu de l'art. 154 CP (mise en circulation de marchandises falsifiées),
mais en vertu de l'art. 41 loi denr. aliment. (consid. 2). L'application de
l'art. 148 CP (escroquerie) est réservée (consid. 3).
2. Conditions de l'escroquerie tenues pour réunies (consid. 4).
3. Faire métier de l'escroquerie (consid. 5).
1. Chi mette in commercio dei vini tagliati sotto una denominazione non
conforme agli art. 336 e 341 dell'ordinanza sulle derrate alimentari non è
punibile ai sensi dell'art. 154 CP (commercio di merci contraffatte), sì bene
in conformità
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dell'art. 41 della legge sulle derrate alimentari (consid. 2). È riservata
l'applicazione dell'art. 148 CP (truffa), consid. 3.
2. Ammissione, in concreto, degli estremi della truffa (consid. 4).
3. Nozione della truffa per mestiere (consid. 5).
A. Weinhändler Hermann Soland in Reinach verkaufte seinen Kunden von 1940
bis spätestens im Juli 1943, und zwar hauptsächlich nach dem 1. Januar 1942,
unter der Ursprungsbezeichnung «Bourgogne» zum Preise von Qualitätsweinen mit
Wissen und Willen verschnittene Weine, welche teils zu ungefähr einem Viertel
aus Beaujolais und Mâcon oder beiden zusammen und zu drei Vierteln aus zwei
bis drei Sorten gewöhnlicher Burgunderweine bestanden, teils aus Burgunder und
billigen portugiesischen oder anderen südlichen Rotweinen gemischt waren. Für
29 000 Liter der Verschnitte verwendete er Etiketten des Weinhändlers J.
Thorin in Pontanevaux (Frankreich), welche er zum Teil (für 10 000 Liter) aus
seinem früheren Geschäftsverkehr mit diesem Lieferanten noch vorrätig hatte,
zum Teil (für 19 000 Liter) unverändert in Reinach nachdrucken liess. Für 12
700 Liter verwendete er Etiketten, welche die Händlerbezeichnung «H. Soland»
mit dem Zusatz «Grands crus du Mâconnais» trugen, im übrigen aber nach der
ganzen Aufmachung den Thorin-Etiketten täuschend ähnlich waren. Thorin ist als
Händler bekannt, der erstklassige französische Weine liefert.
B. Am 11. Juli 1944 erklärte das Bezirksgericht Kulm Soland des
gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren im Sinne von Art. 154
Ziff. 1 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 154 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR) [2], gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: | ||||||
| die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt; | ||||||
| eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689 b Abs. 2 OR); | ||||||
| verhindert, dass:die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten, | ||||||
| die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR), | ||||||
| die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR), | ||||||
| die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar. | ||||||
| Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399). [2] SR 220 [3] Berichtigung der RedK der BVers vom 22. Nov. 2023, publiziert am 6. Dez. 2023 (AS 2023 739). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 154 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR) [2], gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: | ||||||
| die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt; | ||||||
| eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689 b Abs. 2 OR); | ||||||
| verhindert, dass:die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten, | ||||||
| die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR), | ||||||
| die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR), | ||||||
| die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar. | ||||||
| Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399). [2] SR 220 [3] Berichtigung der RedK der BVers vom 22. Nov. 2023, publiziert am 6. Dez. 2023 (AS 2023 739). | ||||||
3000. sowie zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 20. Oktober 1944 die gegen dieses
Urteil erhobenen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft ab.
C. Soland ficht das Urteil des Obergerichtes mit der Nichtigkeitsbeschwerde
an. Er beantragt, es sei
Seite: 15
aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er macht geltend, durch das Mischen von Wein mit Wein, das
erlaubt sei, habe er nicht im Sinne des Art. 153
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 153 |
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| Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
verfälscht oder im Werte verringert. Somit habe er auch nicht im Sinne des
Art. 154
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 154 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR) [2], gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: | ||||||
| die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt; | ||||||
| eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689 b Abs. 2 OR); | ||||||
| verhindert, dass:die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten, | ||||||
| die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR), | ||||||
| die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR), | ||||||
| die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar. | ||||||
| Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399). [2] SR 220 [3] Berichtigung der RedK der BVers vom 22. Nov. 2023, publiziert am 6. Dez. 2023 (AS 2023 739). | ||||||
überhaupt unter den Begriff des Verschnittes fielen, habe er Art. 336 und 341
Abs. 2 LMV übertreten und hätte er in Anwendung von Art. 487 LMV und Art. 41
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 41 Vollzug in der Armee |
||||||
| In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden. | ||||||
| Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren. | ||||||
LMG bestraft werden können, was heute wegen Verjährung aber nicht mehr möglich
sei. Er habe die Kunden nicht schädigen wollen, vielmehr den Preis tief
gehalten, entsprechend dem Durchschnittspreis der gemischten Sorten. Die
Annahme der ersten Instanz, es habe eine «Wertverringerung in preislicher
Hinsicht» vorgelegen, sei willkürlich. Die Vorinstanz sage ferner nicht,
weshalb sie sein Vergehen als gewerbsmässiges würdige. Es sei nicht dargetan,
dass er sich durch seine Tat fortgesetzt Einnahmen habe verschaffen wollen.
D. Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 341 Abs. 1 LMV ist es erlaubt, Wein aus Erzeugnissen
verschiedener Herkunft oder Jahre herzustellen (Verschnitt, Coupage), sofern
diese Erzeugnisse Wein im Sinne von Art. 333 LMV oder Roh- und
Zwischenprodukte (Trauben, Traubenmaische, Weinmost, Weinsauser) zur Gewinnung
von Wein sind. Die Vornahme von Verschnitten ist auch zeitlich nicht begrenzt.
Der Beschwerdeführer hat daher nichts Unerlaubtes getan, als er Wein
verschiedener Qualität und Herkunft zusammenschüttete, um das Gemisch in den
Handel zu bringen. Er hat damit weder im Sinne des Art. 36
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen |
||||||
| Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist. | ||||||
| Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint. | ||||||
| Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden. | ||||||
| Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt. | ||||||
Dezember 1941 in Kraft war (Art. 398 Abs. 2 lit. f
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen |
||||||
| Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist. | ||||||
| Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint. | ||||||
| Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden. | ||||||
| Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt. | ||||||
«nachgemacht oder verfälscht». noch im Sinne des seit 1. Januar 1942
Seite: 16
geltenden Art. 153 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 153 |
||||||
| Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
Werte verringert». Daher treffen auch Art. 37
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 37 Strafanzeige |
||||||
| Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. | ||||||
| In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 154 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR) [2], gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: | ||||||
| die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt; | ||||||
| eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689 b Abs. 2 OR); | ||||||
| verhindert, dass:die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten, | ||||||
| die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR), | ||||||
| die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR), | ||||||
| die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar. | ||||||
| Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399). [2] SR 220 [3] Berichtigung der RedK der BVers vom 22. Nov. 2023, publiziert am 6. Dez. 2023 (AS 2023 739). | ||||||
zum Zwecke der Täuschung erfolgende Inverkehrbringen solcher Ware mit Strafe
bedrohen, nicht zu. Dass der Beschwerdeführer entgegen Art. 336 Abs. 1 und 3
LMV den Wein durch Verwendung von echten, nachgemachten und nachgeahmten
Etiketten der Firma Thorin und durch die Bezeichnung als «grand cru du
Mâconnais» als Burgunder bester Qualität ausgegeben und ihn entgegen Art. 341
Abs. 2 lit. d LMV nicht als Verschnitt gekennzeichnet hat, ändert daran
nichts. Er hat damit nichts grundsätzlich anderes getan, als wenn er z. B.
unverschnittenen Wein mit einer falschen Ursprungsbezeichnung versehen hätte,
was ebenfalls nicht eine Warenfälschung im Sinne von Art. 36
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen |
||||||
| Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist. | ||||||
| Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint. | ||||||
| Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden. | ||||||
| Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 153 |
||||||
| Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
StGB wäre. Er hat sich der Falschdeklaration schuldig gemacht, eine Handlung,
die nach den erwähnten Bestimmungen der Verordnung in Verbindung mit Art. 487
LMV und Art. 41
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 41 Vollzug in der Armee |
||||||
| In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden. | ||||||
| Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren. | ||||||
Verjährung (die einjährige absolute Verjährungsfrist gemäss Art. 109
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 109 |
||||||
| Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. | ||||||
Verbindung mit Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 333 |
||||||
| Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. | ||||||
| In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: | ||||||
| Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; | ||||||
| Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; | ||||||
| Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. | ||||||
| Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 [1] über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. | ||||||
| Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. | ||||||
| Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe. [3] | ||||||
| Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. | ||||||
| [1] SR 313.0 [2] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). [3] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 102 |
||||||
| Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. | ||||||
| Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. [1] | ||||||
| Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. | ||||||
| Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts; | ||||||
| juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; | ||||||
| Gesellschaften; | ||||||
| Einzelfirmen [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591). [2] Heute: Einzelunternehmen. | ||||||
abgelaufen) nicht mehr verfolgt werden darf.
3. Dass die Falschdeklaration als Übertretung mit Strafe bedroht ist, steht
einer Verurteilung wegen Betruges nicht im Wege, wenn dessen Merkmale erfüllt
sind. Die Bestimmungen der Lebensmittelverordnung wollen nicht den durch
falsche Bezeichnung der Ware begangenen Betrug privilegieren. Zu einem solchen
Eingriff in das Strafrecht der Kantone, jetzt des schweizerischen
Strafgesetzbuches, wäre der Bundesrat gestützt auf Art. 54 des
Lebensmittelgesetzes, das den Schutz vor Täuschungen im Verkehr mit Waren und
Gegenständen nicht abschwächen, sondern verstärken will, nicht befugt gewesen.
In welchem Verhältnis die kantonalen Strafvorschriften über Betrug dagegen zu
Art. 37
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 37 Strafanzeige |
||||||
| Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. | ||||||
| In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten. | ||||||
Seite: 17
Art. 148
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 148 |
||||||
| Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 154 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR) [2], gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: | ||||||
| die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt; | ||||||
| eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689 b Abs. 2 OR); | ||||||
| verhindert, dass:die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten, | ||||||
| die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR), | ||||||
| die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR), | ||||||
| die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar. | ||||||
| Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399). [2] SR 220 [3] Berichtigung der RedK der BVers vom 22. Nov. 2023, publiziert am 6. Dez. 2023 (AS 2023 739). | ||||||
Tatbestand des Art. 37
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 37 Strafanzeige |
||||||
| Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. | ||||||
| In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 154 [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR) [2], gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: | ||||||
| die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt; | ||||||
| eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689 b Abs. 2 OR); | ||||||
| verhindert, dass:die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten, | ||||||
| die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR), | ||||||
| die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR), | ||||||
| die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar. | ||||||
| Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399). [2] SR 220 [3] Berichtigung der RedK der BVers vom 22. Nov. 2023, publiziert am 6. Dez. 2023 (AS 2023 739). | ||||||
vorliegenden Falle nicht erfüllt ist.
4. Des Betruges ist nach Art. 148
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 148 |
||||||
| Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines
andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
durch das dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Die Handlungen, welche der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1942 begangen
hat, weisen die Merkmale dieses Verbrechens auf. Der Beschwerdeführer hat
nicht nur unterdrückt, dass der Wein verschnitten war, sondern er hat durch
Verwendung echter und nachgemachter Etiketten des durch den Vertrieb
erstklassiger französischer Weine bekannt gewordenen Händlers Thorin mit der
Ursprungsbezeichnung «Bourgogne» vorgetäuscht, dass er seinen Kunden
Burgunderwein bester Qualität liefere. Das gleiche hat er vorgespiegelt, indem
er Etiketten verwendete, die zwar seinen Namen trugen, aber nach der ganzen
Aufmachung den Thorin-Etiketten täuschend ähnlich waren und den Zusatz «grands
crus du Mâconnais» sowie wiederum die Ursprungsbezeichnung «Bourgogne»
aufwiesen. Diese Machenschaften gehen über das, was sich allzu
geschäftstüchtige Leute bei der Anpreisung ihrer Waren etwa erlauben,
bedeutend hinaus, kennzeichnen das Vorgehen des Beschwerdeführers als
arglistig. Die Käufer wurden dadurch geschädigt, dass sie statt des
Qualitätsburgunders, den sie kaufen wollten und auf den sie nach dem
Kaufvertrag Anspruch hatten, Verschnitt von schlechterer Qualität und
geringerem Wert erhielten.
Der Beschwerdeführer hat mit Wissen und Willen gehandelt und die Absicht
gehabt, sich unrechtmässig zu bereichern. Er hat die Tat begangen, um Wein
Seite: 18
geringeren Wertes zum Preise von Qualitätswein verkaufen zu können.
5. Gewerbsmässig handelt, wer die Tat wiederholt begeht in der Absicht, zu
einem Erwerbseinkommen zu gelangen (BGE 70 IV 16, 135). Dieses Merkmal ist
hier, wo der Beschwerdeführer den Betrug in Ausübung seines Weinhandels
fortgesetzt begangen hat, um Ware geringeren Wertes zu höherem Preise absetzen
zu können, in Übereinstimmung mit der:Rechtsprechung (BGE 69 IV 111) zu
bejahen. Die Tat fällt daher unter Art. 148 Abs. 2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 148 |
||||||
| Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Gesetzesregister
LMG 36
LMG 37
LMG 41
StGB 72
StGB 102
StGB 109
StGB 148
StGB 153
StGB 154
StGB 333
StGB 398
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen |
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| Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist. | ||||||
| Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint. | ||||||
| Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden. | ||||||
| Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 37 Strafanzeige |
||||||
| Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an. | ||||||
| In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten. | ||||||
|
SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 41 Vollzug in der Armee |
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| In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden. | ||||||
| Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 102 |
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| Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. | ||||||
| Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. [1] | ||||||
| Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. | ||||||
| Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: | ||||||
| juristische Personen des Privatrechts; | ||||||
| juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; | ||||||
| Gesellschaften; | ||||||
| Einzelfirmen [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591). [2] Heute: Einzelunternehmen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 109 |
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| Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 148 |
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| Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 153 |
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| Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 154 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR) [2], gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht. | ||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: | ||||||
| die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt; | ||||||
| eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689 b Abs. 2 OR); | ||||||
| verhindert, dass:die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten, | ||||||
| die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR), | ||||||
| die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR), | ||||||
| die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR). | ||||||
| Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar. | ||||||
| Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399). [2] SR 220 [3] Berichtigung der RedK der BVers vom 22. Nov. 2023, publiziert am 6. Dez. 2023 (AS 2023 739). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 333 |
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| Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. | ||||||
| In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: | ||||||
| Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; | ||||||
| Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; | ||||||
| Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. | ||||||
| Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 [1] über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. | ||||||
| Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. | ||||||
| Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe. [3] | ||||||
| Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. | ||||||
| [1] SR 313.0 [2] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). [3] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||