S. 102 / Nr. 25 Strafgesetzbuch (d)

BGE 71 IV 102

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1945 i.S. Lüdemann
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.

Regeste:
Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
StGB.
Das Strafgesetzbuch (Art. 258 ff.) regelt die Verletzung des öffentlichen
Friedens nicht abschliessend; § 31 Abs. 2 des schwyzerischen EG zum StGB
verstösst nicht gegen Bundesrecht. Diese Bestimmung darf aber nicht angewendet
werden, um Angriffe auf die Ehre von Behörden oder Beamten bloss wegen ihres
beleidigenden Inhalts als kantonale Übertretung zu bestrafen.
Art. 335 ch. 1 al. 1 CP.
Le Code pénal suisse (art. 258 ss) ne régit pas d'une façon complète le
domaine des atteintes à la paix publique; le § 31 al. 2 de la loi schwyzoise
d'introduction du Code pénal ne viole

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pas le droit fédéral. Mais cette disposition ne doit pas être appliquée à
l'effet de réprimer à titre de contravention de droit cantonal, uniquement à
cause de leur caractère outrageant, des atteintes à l'honneur contre des
autorités ou des fonctionnaires.
Art. 335 cifra 1 cp. 1 CP.
Il Codice penale svizzero (art. 258 ss.) non disciplina in modo esauriente i
reati contro la tranquillità pubblica; il § 31 cp. 2 della legge svittese di
applicazione del CP non è inconciliabile con il diritto federale. Tale
disposizione non può però essere applicata ai fini di reprimere a titolo di
contravvenzione di diritto cantonale degli affronti all'onore di autorità o di
funzionari solo a causa del loro carattere offensivo.

Adolf Lüdemann liess der Bevölkerung von Gersau ein vervielfältigtes
Rundschreiben Nr. VII vom 24. April 1943 verteilen, worin er sie über seine
Bemühungen um das Zustandekommen einer Initiative für die Einführung des
Urnensystems bei Wahlen und Abstimmungen in Gersau unterrichtete und worin die
Sätze stehen: «Glaubt ihr wirklich, liebe Mitbürger, dass dieser ständige
Kampf gegen die Willkür mir Vergnügen macht? ... Aber wo ist der oder die
Bürger, die sich getrauen, offen gegen die hiesigen, an die Vogtzeiten
gemahnenden Verhältnisse aufzutreten?»
In einem Rundschreiben Nr. VIII vom 29. April 1943, das Lüdemann im gleichen
Kreise verteilen liess, erörterte er, wie es in Gersau mit dem Recht und der
Freiheit des Bürgers bestellt sei. Er führte unter anderem aus: «Da fasste die
Gemeinde am 7. Mai 1939 in zweimaliger Abstimmung mit grosser Mehrheit den
Beschluss, dass die Bezirksratsverhandlungen veröffentlicht werden sollten. Es
geschieht aber nicht, der Volkswille wird einfach missachtet. Vermutlich ist
es der Landschreiber, der kraft seiner vielen Ämter überall ­ man kann schon
sagen unheilvollen ­ Einfluss ausübt, der sich der Ausführung dieses
Beschlusses widersetzt... Man hat mich schon mit allen möglichen Mitteln und
Schikanen bekämpft, das wundert mich nun durchaus nicht, habe ich doch noch
nie gehört oder gelesen, dass Bürger, die sich einer Willkürherrschaft
widersetzen, von den Vögten belohnt worden sind.»

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Am 21. Januar 1944 schickte Lüdemann den Mitgliedern des Bezirksrates von
Gersau und weiteren Personen ein an den Bezirksrat gerichtetes Schreiben, in
welchem er unter Anführung verschiedener Beispiele den Landschreiber der
unsachlichen, unrichtigen und lügenhaften Protokollierung bezichtigte. In
diesem Schreiben warf er ferner dem Bezirksrat vor, er habe bei der Korrektion
der Strasse Vitznau-Gersau vertragswidrig (entgegen dem zwischen dem Bezirk
und dem Kanton abgeschlossenen Vertrag) die Verschmälerung des Trottoirs
beschlossen und die Bauarbeiten für das Los II ohne Ausschreibung vergeben
sowie Lüdemann verschiedene unberechtigte Abzüge an der
Enteignungsentschädigung gemacht. Endlich behauptete er, der Landschreiber
bereichere sich ungerechtfertigt, indem er von jeder Bussenverfügung, von
Briefen, Bescheinigungen usw. mehr oder weniger berechtigte Schreibgebühren
beziehe.
Lüdemann wurde vom Kantonsgericht von Schwyz für die Abfassung und Verbreitung
der drei Schriftstücke wegen Störung des öffentlichen Vertrauens im Sinne von
§ 31 Abs. 2 des schwyzerischen EG zum StGB und für die Abfassung und
Versendung des Schreibens vom 21. Januar 1944 ausserdem wegen Verleumdung im
Sinne von Art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.229
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB bestraft. Er erklärte die Nichtigkeitsbeschwerde,
indem er unter anderem geltend machte, § 31 Abs. 2 EG zum StGB sei
bundesrechtswidrig.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ ......
2. ­ Nach § 31 schwyz. EG zum StGB wird mit Haft oder Busse bestraft, «wer
durch Missbrauch von Alarmzeichen, falsche Notrufe, namentlich durch falschen
Feueralarm Angst und Schrecken verursacht» (Abs. 1), und «wer falsche Gerüchte
oder Nachrichten, die zur Beunruhigung oder Störung des öffentlichen
Vertrauens geeignet sind, ausstreut oder verbreitet, ohne hinreichenden Grund,
sie für wahr zu halten» (Abs. 2). Diese Bestimmung, deren Tatbestände im
Randtitel als «Verursachung

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von Schrecken und Misstrauen» bezeichnet werden, ist unter die Übertretungen
«gegen den öffentlichen Frieden» eingereiht. Ihre Tatbestände stellen in der
Tat Angriffe auf dieses Rechtsgut dar, insbesondere auch der Tatbestand des
zweiten Absatzes.
Strafbestimmungen gegen die Verletzung des öffentlichen Friedens enthält auch
das Strafgesetzbuch (zwölfter Titel). Es handelt sich jedoch um eine Auslese
von nur wenigen Tatbeständen, die der eidgenössische Gesetzgeber wegen ihrer
besonderen Bedeutung zu Verbrechen beziehungsweise Vergehen erhoben hat. Es
sind dies die Verbrechen der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258) und der
öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen (Art. 259) und die Vergehen des
Landfriedensbruchs (Art. 260) und der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit
(Art. 261), während die weiteren Bestimmungen des zwölften Titels (Art. 262
bis 264), streng genommen, nicht strafbare Handlungen gegen den öffentlichen
Frieden ordnen. Somit bleibt für kantonale Übertretungen in diesem Bereiche
grundsätzlich Raum. Insbesondere schliesst nicht Art. 258
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 258 - Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB den § 31 des
schwyzerischen EG aus. Jener behandelt die Schreckung der Bevölkerung durch
Drohung mit einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, namentlich durch
Drohung mit Mord, Plünderung oder Brand, also eine sehr schwere strafbare
Handlung, während dieser sich mit ungleich leichteren Tatbeständen befasst.
Der Entwurf des Strafgesetzbuches sah denn auch neben der dem Art. 258
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 258 - Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB
entsprechenden Bestimmung (Art. 224 E) in Art. 330 als Übertretung einen
Tatbestand vor, der inhaltlich ungefähr dem Absatz 1 des § 31 des schwyz. EG
entsprach, nämlich als strafbar erklärte, «wer vorsätzlich die Bevölkerung
durch falsche Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt» sowie «wer
vorsätzlich eine Menschenmenge ohne Grund, so namentlich durch falschen
Feuerruf, erschreckt». Die eidgenössischen Räte strichen ihn mit sechzehn
anderen Tatbeständen, «in der Meinung, dass es Sache des kantonalen
Polizeistrafrechts sei. hier zum Rechten zu sehen», da

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diese Tatbestände «doch derart untergeordnete Dinge» seien und «lokal oftmals
so verschieden aufgefasst» würden, dass sie nicht ins Strafgesetzbuch gehörten
(Sten. Bull. NR, Sonderausgabe S. 506 ff.). Der Kanton Schwyz hat freilich den
vom Bundesgesetzgeber aufgegebenen Tatbestand insofern erweitert, als § 31 EG
neben der Verursachung von Angst und Schrecken durch falschen Alarm (Abs. 1)
auch schon die Verbreitung falscher Gerüchte oder Nachrichten, welche bloss
zur Beunruhigung oder Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet sind (Abs.
2), mit Strafe bedroht. Diese Erweiterung ist jedoch grundsätzlich nicht
unzulässig, steht doch fest, dass der Bundesgesetzgeber das dem Schutze des
öffentlichen Friedens dienende Übertretungsstrafrecht schlechthin, nicht bloss
so wie es im Entwurfe für die eidgenössische Regelung vorgesehen war,
überlassen wollte. Es wäre ja auch nicht einzusehen, weshalb die Bestrafung
dessen, der durch falsche Nachrichten bloss das öffentliche Vertrauen
beunruhigt oder stört, nicht Gegenstand des kantonalen Übertretungsstrafrechts
sein dürfte, während der weitergehende Angriff auf den öffentlichen Frieden,
die Versetzung der Bevölkerung in Angst und Schrecken, von den Kantonen als
Übertretung erklärt werden darf. § 31 Abs. 2 schwyz. EG zum StGB verletzt
daher nicht Bundesrecht.
3. ­ Die Anwendung dieser Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass
Angriffe auf die Ehre von Behörden oder Beamten bloss wegen ihres
beleidigenden Inhalts als kantonale Übertretung bestraft werden. Das
eidgenössische Strafrecht regelt die Angriffe auf die Ehre abschliessend, und
zwar ohne Unterschied, ob der Beleidigte Privatperson, Beamter oder Mitglied
einer Behörde ist. Es hat die verschiedenen aufgehobenen kantonalen
Strafgesetzen geläufige Sonderbehandlung der Amtsehrbeleidigung, d.h. des
Angriffs auf das Ansehen einer Behörde oder eines Amts, nicht übernommen, in
der Meinung, dass das öffentliche Gemeinwesen dieses Schutzes nicht

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bedürfe, vielmehr der Schutz der Ehre des einzelnen Behördemitgliedes oder
Amtsinhabers als eines ihm persönlich zustehenden Rechtsgutes genüge (BGE 69
IV 81
). Das Schweigen des Strafgesetzbuches ist ein qualifiziertes. Es lässt
nicht zu, dass die Kantone die Amtsehrbeleidigung regeln, sei es ausdrücklich
unter dieser, sei es unter einer anderen Bezeichnung.
Da die Vorinstanz in den Angriffen auf die Ehre des Bezirksrates und des
Landschreibers eine Störung des öffentlichen Vertrauens im Sinne des § 31 Abs.
2 EG erblickt und den Beschwerdeführer in Anwendung dieser Bestimmung bestraft
hat, verstossen die beiden Urteile gegen diesen Grundsatz des eidgenössischen
Rechtes. Das Kantonsgericht hat die erwähnte Bestimmung nur wegen des
beleidigenden Inhalts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Äusserungen
angewendet. Wohl bestrafte es den Beschwerdeführer für die Abfassung und
Verbreitung der Rundschreiben VII und VIII nicht ausserdem nach den
eidgenössischen Bestimmungen über Ehrverletzung, aber einzig deshalb nicht,
weil die Beleidigten ihren verspätet gestellten Strafantrag zurückgezogen
haben. Alle in diesen Rundschreiben enthaltenen Wendungen, welche die
Vorinstanz als strafbar ansieht, sind Angriffe auf die Ehre und hätten
höchstens nach eidgenössischem Recht bestraft werden dürfen. Das gleiche gilt
für die Vorwürfe, welche der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21.
Januar 1944 erhoben hat. Die Vorinstanz hat sie denn auch alle sowohl als
Übertretung nach § 31 Abs. 2 EG als auch als Verleumdung nach Art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.229
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
StGB
gewürdigt, in der Annahme, ihr Inhalt sei verleumderisch und störe deshalb das
öffentliche Vertrauen in den Landschreiber.
Die beiden angefochtenen Urteile sind daher aufzuheben. Das Kantonsgericht hat
den Beschwerdeführer von der Anklage der Übertretung des § 31 Abs. 2 EG
freizusprechen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 IV 102
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 26. April 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 IV 102
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.Das Strafgesetzbuch (Art. 258 ff.) regelt die Verletzung des...


Gesetzesregister
StGB: 174 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.229
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
258 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 258 - Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
335
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
1    Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2    Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
BGE Register
69-IV-81 • 71-IV-102
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
strafgesetzbuch • ehre • frieden • kantonsgericht • beleidigung • vorinstanz • schreckung der bevölkerung • strafbare handlung • kassationshof • stelle • kantonales übertretungsstrafrecht • initiative • gemeinde • sachverhalt • entscheid • eigentum • störung der glaubens- und kultusfreiheit • privatperson • trottoir • vermutung
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