S. 81 / Nr. 17 Strafgesetzbuch (d)

BGE 69 IV 81

17. Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1943 i.S. Stadtrat Luzern und
Konsorten gegen Flüeler.

Regeste:
Das Strafgesetzbuch schützt die Ehre der Behörde nicht, wohl aber die Ehre
ihrer Mitglieder, wenn und soweit die gegen die Behörde gerichtete Äusserung
das einzelne Mitglied in der Ehre verletzt.
Le code pénal ne protège pas l'honneur de l'autorité, mais bien celui de ses
membres, si et dans la mesure où les propos dirigés contre l'autorité
atteignent ses membres dans leur honneur personnel.
Il codice penale non protegge l'onore dell'autorità, ma l'onore dei suoi
membri se e in quanto le espressioni dirette contro l'autorità colpiscono i
suoi membri nel loro onore personale.

A. - Dr. Fritz Flüeler nahm am 13. Februar 1941 in der Zeitung «Die Tat»
Stellung zu der Verwerfung des städtischen Voranschlages durch die
Stimmberechtigten von Luzern. Er wies billigend hin auf die Eingabe eines
Aktionskomitees an den Regierungsrat, welche die Hauptgründe der Verwerfung
auseinandersetze, und schrieb: «Der Bürger wird grosse Augen machen, wenn er
zwischen den Zeilen lesen kann, dass wir nicht nur politische Löhne, sondern
sogar politische Pösteli haben. ... Mit dieser Versorgungspraxis aus
parteipolitischen Gründen muss nun wohl endlich Schluss gemacht werden.»
Wegen diesen Sätzen stellte der Stadtrat von Luzern gegen den Verfasser
Strafantrag wegen

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Amtsehrbeleidigung. Einen gleichen Antrag stellten im Verlauf des Verfahrens
die fünf Mitglieder des Stadtrates.
B. - Am 6. November 1942 erklärte das Amtsgericht Luzern-Stadt den
Beschuldigten der üblen Nachrede im Sinne des Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB schuldig und
verurteilte ihn zu einer Busse von hundert Franken.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach ihn am 12. Januar 1943 in Aufhebung
dieses Urteils frei. Es nahm an, nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch
könnten nur natürliche und juristische Personen, nicht auch Gemeinschaften
ohne Persönlichkeit, insbesondere Behörden, beleidigt werden. Strafbar sei nur
die Beleidigung der einzelnen Behördemitglieder nach den Grundsätzen der
Kollektivbeleidigung. Im vorliegenden Fall aber sei der Vorwurf, selbst wenn
man ihn überhaupt auf den Stadtrat, der ja für die Stadtverwaltung nicht
allein verantwortlich sei, beziehen wolle, zu allgemein gehalten, als dass
erkennbar das eine oder andere Mitglied beleidigt würde.
C. - Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragen der Stadtrat von Luzern und seine
Mitglieder die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung im Sinne des Strafantrages. Sie machen
geltend, nach eidgenössischem Recht seien Behörden beleidigungsfähig. Im
vorliegenden Fall seien zudem auch die einzelnen Mitglieder des Stadtrates
beleidigt worden. Der Beschwerdegegner habe sich der üblen Nachrede, wenn
nicht sogar der Verleumdung schuldig gemacht.
D. - Der Beschwerdegegner hält die Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf Art.
268 Abs. 6 BStrP für unzulässig. Materiell beantragt er aus den
vorinstanzlichen und einigen anderen Überlegungen ihre Abweisung.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdegegner wurde vom Amtsgericht wegen übler Nachrede
verurteilt, und die

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Beschwerdeführer beantragen noch heute seine Verurteilung wegen dieser
strafbaren Handlung oder wegen Verleumdung. In Frage steht somit weder eine
blosse Beschimpfung noch eine Übertretung, sondern ein Vergehen. Die
Nichtigkeitsbeschwerde ist zulässig (Art. 268 Abs. 5 und 6 BStrP).
2.- Die Frage, ob das Strafgesetzbuch auch die Ehre der juristischen Person
und der organisierten (privaten) Gemeinschaften ohne Persönlichkeit schütze,
ist nicht zu entscheiden. Vorausgesetzt, es sei der Fall, so ergäbe sich
daraus nicht notwendigerweise auch der strafrechtliche Ehrenschutz für
Behörden. Bei diesen steht der Schutz staatlicher Autorität im Vordergrund (s.
auch HAFTER, Bes. Teil 1 187). Die Schmälerung ihres Ansehens berührt somit
andere Interessen als der Angriff auf die Ehre privater Gemeinschaften. Diese
Interessen zu schützen, war nach richtiger Gesetzessystematik nicht Sache der
Bestimmungen über die Vergehen gegen die Ehre (Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB), sondern der
Bestimmungen über die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt (Art.
285 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
. StGB). Andere Handlungen, welche sich, wie die Ehrverletzungen,
ebenfalls in erster Linie gegen private Rechtsgüter richten, vom Gesetzgeber
aber ausserdem unter dem Gesichtspunkt des Angriffs gegen den Staat behandelt
werden wollten, sind sowohl bei den Bestimmungen zum Schutz des Individuums
als auch bei jenen zum Schutz der öffentlichen Gewalt behandelt. So enthält
das Strafgesetzbuch Vorschriften über Drohung und Nötigung als Vergehen gegen
die Freiheit (Art. 180, 181) und mit gleicher Strafdrohung eine Bestimmung
über Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als strafbare Handlung gegen
die öffentliche Gewalt (Art. 285). Die Amtsehrverletzung wird jedoch in den
Art. 285 ff. nicht unter Strafe gestellt.
Den Bestimmungen über die Vergehen gegen die Ehre lässt sich denn auch nichts
entnehmen, wonach auch Behörden beleidigungsfähig wären. Während der deutsche

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Text der Art. 173, 174 und 177 den, dessen Ehre geschützt wird, durch den
neutralen Ausdruck «jemanden» bezeichnet, sprechen der französische in den
beiden ersten und der italienische in allen drei Vorschriften von «einer
Person» (une personne, una persona) und verwendet der französische Text in
Art. 177 den Ausdruck «autrui». Mit Rücksicht auf diese Abweichungen kann der
Gesetzgeber die Streitfrage nicht schon durch die Ausdrucksweise haben
entscheiden wollen, weder durch den deutschen Text im Sinne der Auffassung der
Beschwerdeführer, noch durch die welschen Texte im gegenteiligen Sinne.
Hätte das Gesetz Angriffe auf das Ansehen von Behörden strafbar erklären
wollen, so hätte es dies ausdrücklich getan, umsomehr als das Bundesstrafrecht
(Art. 59) und die meisten kantonalen Rechte die Ehre von Behörden durch
besondere Bestimmungen schützten. Dies kann nicht übersehen worden sein. Die
Botschaft des Bundesrates verneint denn auch den Rechtsschutz der Behördenehre
ausdrücklich (S. 38).
Kein Argument für diesen Schutz liegt darin, dass das Strafgesetzbuch die
Beleidigung fremder Staaten und Regierungen mit Strafe bedroht (Art. 296).
Dies ist nicht Hintansetzung der eigenen Behörden, denn die Beleidigung
fremder Staaten und Regierungen stört die Beziehungen der Schweiz zum Ausland,
und diese will das Gesetz schützen (vgl. Überschrift zum sechzehnten Titel).
3.- Gibt es somit keine strafbare Verletzung der Ehre des Stadtrates, so
könnte sich nur noch fragen, ob mit dem Angriff auf die Behörde die einzelnen
Mitglieder verletzt seien. Allein die Vorinstanz verneint dies mit einer
Begründung, welche für das alte Recht so gut gilt wie für das neue. Sie sagt,
die eingeklagte Äusserung sei zu allgemein gehalten, als dass sie auf das
einzelne Mitglied des Stadtrates bezogen werden könnte. Der Kassationshof kann
diese Auffassung in bezug auf das alte Recht nicht überprüfen. Er braucht es
daher auch in bezug auf das

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neue nicht zu tun, denn milder als jenes könnte es für den Beschwerdegegner
nicht sein (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 IV 81
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 20. April 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 IV 81
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Das Strafgesetzbuch schützt die Ehre der Behörde nicht, wohl aber die Ehre ihrer Mitglieder, wenn...


Gesetzesregister
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
173 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
BGE Register
69-IV-81
Stichwortregister
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ehre • strafgesetzbuch • beschwerdegegner • kassationshof • vorinstanz • frage • beleidigung • strafbare handlung • strafantrag • verurteilter • juristische person • entscheid • begründung des entscheids • ausländischer staat • mais • zeitung • wiese • regierungsrat • beschimpfung • kantonales recht
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