S. 7 / Nr. 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 71 III 7

4. Entscheid vom 22. Januar 1945 i.S. Schoch.

Regeste:
Summarisches Konkursverfahren. Zeitpunkt der Verwertung.
1. Im summarisch durchgeführten Konkurse sind nach Abschluss des
Kollokationsverfahrens alle Konkursaktiven beförderlich zu verwerten (Art. 231
Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
, 243 Abs. 3 u
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.442
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
. 256 SchKG).
2. Gründe, die einen Aufschub der Verwertung rechtfertigen.

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3. Gegen einen unbegründeten Aufschub der Verwertung ist Beschwerde zulässig.
Faillite. Liquidation sommaire.
1. En cas de liquidation sommaire, l'actif doit être réalisé avec diligence
sitôt après la fin de la procédure do collocation (art. 231 al. 3, 243 al. 3
et 256 LP).
2. Motifs qui justifient le renvoi de la réalisation.
3. Un renvoi injustifié de la réalisation peut faire l'objet d'une plainte.
Procedura sommaria di fallimento. Epoca della realizzazione.
1. Nella procedura sommaria' di fallimento, gli attivi della massa
fallimentare devono essere sollecitamente liquidati, non appena terminata la
procedura di graduazione (art. 231 al. 3, 243 al. 3 e 256 LEF).
2. Motivi che giustificano il differimento della liquidazione.
3. Il differimento ingiustificato può costituire oggetto di reclamo.

In dem am 1. Dezember 1943 eröffneten, im summarischen Verfahren
durchgeführten Konkurse über Otto Hörnlimann anerkannte das Konkursamt
Wiedikon-Zürich als Konkursverwaltung die von Paul Schoch angemeldete
Forderung von Fr. 20,368.­, verweigerte dagegen die Herausgabe der acht
Pferde, die Schoch zu Eigentum ansprach. Dieser verlangte hierauf gerichtliche
Feststellung seines Eigentums und stellte am 7. Oktober 1944, während der
Aussonderungsprozess noch vor erster Instanz hängig war, beim Konkursamt das
Gesuch um sofortige Verwertung der streitigen Pferde. Gegen den abschlägigen
Bescheid des Konkursamtes führte er am 20. Oktober 1944 Beschwerde mit dem
Antrag, dieses Amt sei anzuweisen, die « vorzeitige » Verwertung der acht
Pferde vorzunehmen. Von der untern kantonalen Aufsichtsbehörde geschützt, von
der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen abgewiesen, erneuert er mit dem
vorliegenden Rekurse an das Bundesgericht seinen Beschwerdeantrag.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Da die Forderung des Rekurrenten im Konkurse über Otto Hörnlimann unstreitig
anerkannt ist, muss angenommen werden, in diesem schon mehr als ein Jahr
anhängigen, dem summarischen Verfahren unterliegenden Konkurse

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sei das Kollokationsverfahren bereits durchgeführt. Bei diesem Stande des
Konkursverfahrens stellt sich die von den kantonalen Instanzen erörterte Frage
eines Notverkaufes im Sinne von Art. 243 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.442
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG gar nicht mehr, sondern
das Konkursamt hat nunmehr im summarisch durchgeführten Konkurse, wo in der
Regel keine Gläubigerversammlungen stattfinden (Art. 96 lit. a KV),
beförderlich alle Konkursaktiven zu verwerten (Art. 231 Abs. 3, 243 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.442
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
und
256 SchKG). Ein Aufschub der Verwertung ist nur zulässig, wenn Aussicht
besteht, auf diese Weise einen bessern Erlös zu erzielen, wenn eine
Gläubigerversammlung einen Nachlassvertrag angenommen hat (Art. 81 KV), oder
wenn die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zur Konkursmasse noch umstritten
ist. Ein ohne solchen Grand verfügter Aufschub läuft dem Konkurszweck der
bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger aus den Mitteln der Konkursmasse
zuwider und ist daher als Gesetzesverletzung anfechtbar. Der in Art. 253 Abs.
2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
SchKG ausgesprochene Grundsatz, dass die zweite Gläubigerversammlung bezw.
im summarischen Verfahren unter Vorbehalt von Zirkularbeschlüssen das
Konkursamt « unbeschränkt alles weitere für die Durchführung des Konkurses »
anordnet, ändert hieran nichts, da das Hinausschieben der Verwertung ohne
stichhaltigen Grund nicht der Durchführung des Konkurses dient, und da die
Gläubigerautonomie im übrigen am Gesetz ihre Schranke findet.
Im vorliegenden Falle trifft keiner der erwähnten Verschiebungsgründe zu. Dass
bei späterer Verwertung ein besserer Erlös zu gewärtigen sei, macht das
Konkursamt selber nicht geltend. Ein Nachlassvertrag ist nicht angenommen, ja
es ist nicht einmal dargetan, dass sich der Gemeinschuldner ernsthaft um einen
solchen bemüht. Der Umstand endlich, dass über die streitigen Pferde noch ein
Aussonderungsprozess anhängig ist, steht der Verwertung deswegen nicht
entgegen, weil der Aussonderungskläger selber sie verlangt. Das Konkursamt hat
also dem Gesuche des Rekurrenten zu Unrecht nicht stattgegeben.

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Demnach erkennt die Schuldlbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Wiedikon-Zürich angewiesen, im
Konkurse über Otto Hörnlimann die acht vom Rekurrenten angesprochenen Pferde
unverzüglich zu verwerten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 III 7
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 22. Januar 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 III 7
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Summarisches Konkursverfahren. Zeitpunkt der Verwertung.1. Im summarisch durchgeführten Konkurse...


Gesetzesregister
SchKG: 231 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
243 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.442
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
253
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
BGE Register
71-III-7
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angewiesener • bundesgericht • eigentum • erste instanz • frage • konkursamt • konkursmasse • konkursverfahren • konkursverwaltung • kv • pferd • schuldbetreibungs- und konkursrecht • summarisches konkursverfahren • summarisches verfahren • vorzeitige verwertung • weiler