S. 181 / Nr. 46 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 71 III 181

46. Auszug aus dem Entscheid vom 6. Dezember 1945 i.S. Stolz.

Regeste:
Die Frist zur Beschwerde gegen den Kollokationsplan ist wie die Frist zur
Kollokationsklage grundsätzlich von der öffentlichen Bekanntmachung der
Auflegung des Planes an zu berechnen (Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
und 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG).

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Aufhebung des Kollokationsplans wegen Verletzung der Vorschrift, dass zu jeder
Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners einzuholen ist (Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.

SchKG)?
Le délai pour porter plainte contre l'état de collocation court en principe du
jour de la publication du dépôt, tout comme le délai pour ouvrir action contre
cet état (art. 17 al. 2 et 250 al. 1 LP).
Peut-on demander l'annulation de l'état de collocation pour cause de violation
de la prescription selon laquelle l'office des faillites doit consulter le
failli sur toutes les productions (art. 244 LP)?
Il termine per inoltrare reclamo contro la graduatoria o per impugnarla
mediante azione decorre, in linea di massima, dal giorno della pubblicazione
del deposito (art. 17 cp. 2 e 250 cp. 1 LEF).
Annullamento della graduatoria per violazione del disposto, secondo cui
l'ufficio dei fallimenti deve chiedere la dichiarazione del fallito su
ciascuna insinuazione (art. 244 LEF)?

Die Rekurrentin verlangte mit ihrer am 13. September 1945 eingereichten
Beschwerde die Aufhebung des gemäss Publikation vom 1. September 1945
(Samstag) an diesem Tage aufgelegten Nachtrags zum Kollokationsplan im
Konkurse der Else-Pelze A.-G., da das Konkursamt zu den nachträglich
zugelassenen Forderungen die Erklärung des Gemeinschuldners (Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG)
nicht eingeholt habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde wegen
Verspätung wie auch aus materiellen Gründen abgewiesen. Das Bundesgericht hat
diesen Entscheid bestätigt auf Grund folgender
Erwägungen:
Die Rekurrentin betrachtet die am 13. September 1945 zur Post gegebene
Beschwerde als rechtzeitig, weil das Konkursamt am Nachmittag des 1. September
1945 wie an jedem Samstag-Nachmittag geschlossen gewesen sei, sodass sie den
Nachtrag zum Kollokationsplan, dessen Auflegung die Amtsblätter vom 1.
September 1945 anzeigten, erst am 3. September 1945 (Montag) habe einsehen
können. Die Frist zur Beschwerde gegen den Kollokationsplan beginnt jedoch,
wenn er am Tage der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von Art. 249 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.

SchKG aufgelegt wird, für alle Beteiligten mit diesem Tage

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(BGE 48 III 192, 56 III 226 E. 2). Liesse man die genannte Frist in wörtlicher
Anwendung von Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG für jeden Beteiligten mit dem Zeitpunkte
beginnen, da er vom Inhalte des Kollokationsplanes Kenntnis erhält bezw.
frühestens Kenntnis nehmen kann, so würde die Einheitlichkeit des
Fristenlaufes, die zu gewährleisten die Bekanntmachung der Auflegung des
Planes u.a. bestimmt ist, vereitelt; namentlich im Hinblick auf auswärts
wohnende Beteiligte würde man auf diese Weise zu erheblichen Unterschieden im
Fristablaufe gelangen, ja es würde dadurch sogar die Möglichkeit in Frage
gestellt, den Zeitpunkt, da der Plan rechtskräftig wird, zuverlässig zu
bestimmen. Was in Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG für die klageweise Anfechtung des
Kollokationsplans ausdrücklich vorgesehen ist, muss daher auch für die
Anfechtung desselben durch Beschwerde gelten, d.h. die Beschwerdefrist ist wie
die Klagefrist grundsätzlich von der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung
an zu berechnen. Hiefür spricht auch die Erwägung, dass es widersinnig wäre,
wenn ein Kollokationsplan in einem Zeitpunkte, da eine gerichtliche Anfechtung
nicht mehr möglich ist, noch durch Beschwerde angefochten werden könnte. Da
der fragliche Nachtrag zum Kollokationsplan den Beteiligten unstreitig vom
Tage der Bekanntmachung seiner Auflegung, d.h. vom 1. September 1945 an zur
Einsicht offen stand, ist also die erst am 13. September 1945 angehobene
Beschwerde zu Recht als verspätet erklärt worden.
Materiell wäre die Beschwerde übrigens unbegründet. Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
Satz 2 SchKG,
wonach die Konkursverwaltung über jede Konkurseingabe die Erklärung des
Gemeinschuldners einholt, ist zwar nicht bloss eine Ordnungsvorschrift und
erlaubt der Konkursverwaltung nicht, die Befragung des Gemeinschuldners zu
einer eingegebenen Forderung mit der Begründung zu unterlassen, dass von ihm
keine sachliche Äusserung zu erwarten sei, wie das hinsichtlich der im
Nachtrag zum Kollokationsplan zugelassenen Forderung Hummel geschehen ist. Die
Tatsache,

Seite: 184
dass über eine bestimmte Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners
nicht eingeholt worden ist, rechtfertigt jedoch die Aufhebung des
Kollokationsplanes im betreffenden Punkte nur dann, wenn der Gemeinschuldner
seine dahingehende Beschwerde in einer Weise begründet, die erkennen lässt,
dass er, gehörig befragt, etwas hätte vorbringen können, was die
Konkursverwaltung möglicherweise veranlasst hätte, über die betreffende
Forderung anders zu entscheiden, als sie es getan hat (vgl. Archiv für
Schuldbetreibung und Konkurs 2 S. 49). Hieran fehlt es im vorliegenden Falle.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 III 181
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 06. Dezember 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 III 181
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Die Frist zur Beschwerde gegen den Kollokationsplan ist wie die Frist zur Kollokationsklage...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
244 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
249 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
BGE Register
48-III-189 • 56-III-224 • 71-III-181
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
archiv • beginn • begründung des entscheids • beschwerdefrist • bundesgericht • forderung • frage • frist • kenntnis • klagefrist • kollokationsklage • kollokationsplan • konkursamt • konkursverwaltung • ordnungsvorschrift • samstag • schuldbetreibungs- und konkursrecht • tag • termin • veröffentlichung • weiler