188 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 53.

è accessorio a quello. Ma quest'ipotesi non rappresenta il caso ordinario
e normale. Normalmente, al momento in cui siffatto diritto di pegno in
iseritto a pnhblico registro, chi ha ottenuto il fido da una banca ne
avrà, per somma' più o meno grande, già fatto uso ; in questi limiti esso
sarà dunque diventato debitore della banca e esisterà quindi l'ipoteca
iscritta. La determinazione dell'importo del debito, che suppone la
liquidazione del conto corrente, non può essere obbligo dell'Ufficio al
momento in cui erige l'elenco oneri. Esso dovrà limitarsi ad iscrivere
il credito come esso risulta dalle menzioni nei pubblici registri,
come accadde nel caso in esame, lasciando agli interessati il compito
di provocare la liquidazione del conto-corrente nei modi previsti
dalla legge, cioè contestando l'iscrizione praticata dall'Ufficio. 2°
-Ciò posto, chiedesi se l'Ufficio abbia fatto della legge buon governo
impartendo al creditore ipotecario iscritto nell'elenco (Credito Svizzero)
il termine di 10 giorni per agire in giudizio. La risposta è data dagli
art. 39 e 102 RRF del 22 aprile 1920 secondo i quali la parte di attore
incombe a colui che ha contestato l'iscrizione fatta dall'Ufficio. Si è
dunque al Bankverein e non alla banca del Credito SvizZero che l'Ufficio
avrebbe dovuto assegnare il termine-in questione. In questo gsenso
la diffida del 26 giugno dev'essere annullata e l'Ufficio invitato a
procedere nel senso suesposto.

A questa soluzione non è di ostacolo la causa già pendente tra le parti,
perchè non risulta dagli atti che essa concerne, non solo la revocabilità
dell'ipoteca, ma anche l'ammontare del credito garantito dal diritto

di pegno.

La Camera Esecuzioni e Fallimenti pronuncia : Il rieorso è ammesso nel
senso dei motivi.Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 54. 189

54. Entscheid vom 22. November 1922 i. S. Aeppli und Konsorten.

SchKG Art. 17: Die Frist zur Beschwerde gegen Verkügungen, deren
Vornahme die Konkursverwaltung den Konkursgläubigem durch Zirkular
oder öffentliche Publikation auf einen bestimmten Zeitpunkt ankündigt,
beginnt mit dem angekündigten Zeitpunkt zu laufen, auch wenn ihr Inhalt
dem Beschwerdeführer nicht sofort bekannt geworden ist.

A. Im Erbschaftskonkurs über L. Dreifuss in Vitz-

nau beanspruchte dessen Witwe eine Anzahl Gegen-

stände, worunter vor allem Schmucksachen, die schon vor der
Liquidationseröffnung für die Gläubigerin Jules Metzger & Cie arrestiert
worden waren, zu Eigentum. Mit Rücksicht auf den Stand des von Witwe
Dreifuss gegen diese Arrestierung angehobenen Widerspruchsprozesses
lehnte es das Konkursamt Veggis als Konknrsverwaltung durch Verfügung
vom 5. April 1922 ab, die Schmucksachen zu admassieren, mit dem
Beifügen, dass bezügliche Begehren um Abtretung der Massarechte binnen
zehn Tagen vom Tage der zweiten Gläubigerversammlung an gerechnet
schriftlich beim unterzeichneten Konkursamte einzureichen sind,
ansonst auch seitens der einzelnen Gläubiger Verzicht auf Admassierung
angenommen wird. Am 12. April lud das Konkursamt auf den 6. Mai zur
zweiten Gläu-higerversammlung ein durch vorgedrucktes Zirkular, in
welchem als Traktandum 8 genannt war : a Beschlussfassung über Verzicht
auf Geltendmachung beziehungsweise Stellung von Begehren um Abtretung
streitiger Rechtsansprüche gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG; dabei wurde auf eine
Fussnote hingewiesen, lautend: Abtretungsbegehren im Sinne von Ziff. 8
der Traktanden sind bei Vermeidung des Ausschlusses an der Versammlung
selbst oder binnen zehn Tagen nach ihrer Abhaltung zu

190 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 54.

stellen. Am 4. Mai richtete die Firma Jules Metzger & C!" eine Eingabe
an das Konkursamt, worin sie die Eigentumsansprache der Witwe Dreifuss an
den Schmucksachen bestritt, eventuell deren Erwerb anzufechten erklärte,
und verlangte, sie seien in das Konkursinventar aufzunehmen, und es
sei gegenüber dem Vindikations 'anspruch nach Massgabe des Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.

SchKG zu verfahren; eventuell ersuchte sie um Abtretung der bezüglichen
Massarechtsansprüche gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG.

An der Gläubigerversammlung nahmen von 22 Gläubigem nur die Firma
Jules Metzger & Cie und die Tempor Watch (31° in Genf teil; sie war
daher nicht beschlussfähig. Doch wurden die Eigentumsansprachen und die
Eingabe von Jules Metzger & Cle zur Kenntnis gebracht. Durch Zuschrift
vom 8. Mai verlangte sodann die Firma Jules Metzger & Cie erneut die
Abtretung des Anspruchs der Masse auf Admassierung zweier besonders
bezeichneter Schmuckgegenstände, eventuell des Anspruchs auf Anfechtung
des Eigentumserwerbes durch Witwe Dreifuss. Ein gleiches Gesuch stellte
am 9. Mai auch die Tempor Watch C.ie bezüglich sämtlicher von Witwe
Dreifuss angesprochener Schmuckund sonstigen Gegenstände. Das Konkursamt
nahm die nachgesuchten Abtretungen am 1. Juni vor und setzte in Anwendung
von Art. 242 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG Witwe Dreifuss eine Frist .von zehn Tagen zur
Klage gegen die Zessionare der Masse als deren Vertreter an, die jedoch
unbenützt verstrich.

B. Am 22. Juli führten (zusammen mit andern, heute nicht mehr in Betracht
fallenden Konkursgläubigern) C. Aeppli und Peter Toni Beschwerde gegen
das Konkursamt mit den Anträgen, die vorgenommenen Abtretungen von
Massarechten seien aufzuheben und die Konkursverwaltung sei anzuweisen,
sämtliche streitigen Rechtsansprüche allen Gläubigern auf dem Zirkularwege
bekannt zu geben, mit der Angabe, ob sie (die Konkursverwaltung)
dieselben anerkenne oder nicht, und im ersteren Falle unter Ansetzung
einer Frist,Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 54. 191

binnen welcher sich die Gläubiger die einzelnen Massarechte abtreten
lassen können, eventuell eine neue Gläubigerversammlung zwecks
Beschlussfassung über die streitigen Rechtsansprüche einzuberufen. Zur
Begründung machten sie wesentlich geltend, Rechtsansprüche der Masse
dürfen erst abgetreten werden, wenn die Mehrheit der Gläubiger durch
Versammlungsbeschluss oder gestützt auf eine Anfrage durch Zirkular auf
deren Geltendmachung verzichtet habe, was vorliegend nicht geschehen
sei. Erst vor wenigen Tagen sei ihnen bekannt geworden, dass die zweite
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig war.

C. Durch Entscheid vom 7. Oktober hat die Schuldbetreibungs-und
Konkurskommission des Kantons Luzern die Beschwerde als verspätet
zurückgewiesen.

D. Diesen am 30. Oktober zugestellten Entscheid haben die Beschwerdeführer
am 9. November an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuidbetreibungsund Konkarskammer zieht in Erwägung : ' l. -In
seinem Entscheid vom 9. April in Sachen Fischer (AS 44 III S. 34 f.) hat
das Bundesgericht aus-j gesprochen, dass die Frist zur Anfechtung einer
Zwangsversteiger ung durch Beschwerde für den daran interesssierten
Gläubiger, welchem sie vorher angezeigt worden ist, zehn Tage nach der
Versteigerung ablaufe, auch wenn er nicht daran teilgenommen habe,
wobei natürlich vorausgesetzt. ist, dass der ihr anhaltende Mangel,
den er mit seiner Beschwerde riigt, an der Steigerung selbst erkennbar
war (vgl. AS 47 III S. 132). In gleicher Weise sind im Interesse der
Rechtssicherheit die Konkursgläubiger, welch'e vorschriftsgemäss durch
rekommandierten Brief zur zweiten Gläubigerversammlung eingeladen worden
sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 10 des Bundesrates vom 11. Mai 1892,
abgedruckt in der Sammlung der Eidgenössischen Erlasse über SchKG

ss 48 In 1922 14

-·192 Schuldbetretbunssund Kankursrecht. N° 54.

S. 227), nach Ablauf von zehn. Tagen seit Abhaltung der Versammlung
mit einer Beschwerde gegen sie nicht mehr zuzulassen, indem ihnen
zugemutet werden darf-, sich um den Verlauf der Versammlung zu kümmern,
sodass sie sich gefallen lassen müssen, dass er ihnen als bekannt
angerechnet werde; Hieraus ist aber weiter zu folgern, dass-Beschwerden
gegen Verfügungen irgendwelcher Art, auf welche die Konkursverwaltung
durch allgemeine Bekanntmachung aufmerksam macht, sei es dass hiefür
die schriftliche Mitteilung an sämtliche *Konkursgläubiger oder die
öffentliche Publikation vorgeschrieben ist, snur binnen zehn Tagen seit
der Publikation oder dem Empfang der Mitteilung oder aber, "wenn es sich
wie hier um eine Verfügungvhandelt, die erst in Zukunft, jedoch in einem
in der Bekanntmachung bereits genannten Zeitpunkt getroffen wird, seit der
Vornahme der Verfügung zulässig sind. Solche Publikationen und allgemeinen
Mitteilungen sind ja gerade dazu bestimmt, die Konkursgläubiger in die
Lage zu versetzen, sich bei der Konkursverwaltung über Veranlassung, Art
und Weise des Zustandekommens und Inhalt der darin erwähnten Verfügung zu
erkundigen : dann darf aber auch vorausgesetzt werden, dass diejenigen
Konkursgläubiger, weiche ohne durch .die ', Verfügung direkt betroffen
zu werden, in welchem Fall ihnen wohl eine besondere Mitteilung gemacht
werden muss sich um jene Verfügung interessieren, sich die Mühe nehmen,
von der gebotenen Gelegenheit Gebrauch zu machen, um sofort Beschwerde
führen zu können, sofern sie sieh als mangelhaft erweisen sollte. Es
wäre der beförderlichen Durchführung des Konkursverfahrens hinderlich,
wenn als Ausgangspunkt der Frist für derartige Beschwerden der Zeitpunkt
angesehen würde, in welchem der Beschwerdeführer später zufällig von
der Verfügung nähere Kenntnis erhalten hat, ja es

würde dadurch der mit der Publikation oder der Mit-.

teilung durch Zirkular verfolgte Zweck geradezu durch-

-____. ..... . ,-. ,

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 54. 193

kreuzt. Demnach muss eine erst nach Ablauf von zehn Tagen seit dem
erwähnten Zeitpunkt geführte Beschwerde als verspätet zurückgewiesen
werden.

'2. Im vorliegenden Falle wurden nun sämtliche Konkursgläubiger
durch das Einladungszirkular zur zweiten Gläubigerversammlung darauf
aufmerksam gemacht, dass die Konkursverwaltung den an der Versammlung
selbst oder binnen zehn Tagen nachher gestellten Begehren um Abtretung
von MassarechtsanSprüchen entsprochen werde. Daraus konnten die
Rekurrénten,' die nicht bestreiten, das Einiadungszirkular erhalten zu
haben, entnehmen, dass sie an der Versammlung teilnehmen oder mindestens
sich sofort um deren Verlauf erkundigen müssen,. sofern sie Interesse
daran nahmen, ob die Voraussetzung für solche Abtretungen durch einen
Beschluss der Gläubigerversammlung geschaffen werde, durch den die
Gläubiger ; schaft auf die Geltendmachung von Rechtsans'prüchen'
verzichtete, oder ob auch ohne einen solchen Beschluss Abtretungen
ausgestellt werden. Hiehei hätte sich für. sie ohne weiteres ergeben,
dass ein Verzichtsbeschluss nicht gefasst worden sei, und hätten sie
auch erfahren können, dass die Konkursverwaltung nichtsdestoweniger'
allfällig gestellten Abtretungsbegehren entsprechen werde. Hielten
die Reknrrenten dieses Vorgehen für unzulässig, so hätten sie in
jenem Zeitpunkt Beschwerde führen müssen. Die vorliegende, erst mehr
als zwei Monate nach der Gläubigerversammlung' bezw. nach Ablauf der
für Abtretungsbegehren gesetzten Frist geführte Beschwerde ist daher
verspätet, mögen die Rekurrenten auch, weil sie es unterliessen,
an der Versammlung teilzunehmen oder sofort Erkundigungen über deren
Verlauf einzuziehen, erst später hievon Kenntnis erhalten haben. Davon,
dass die für die Abtretung in Frage kommenden Massarechtsansprüche
den Gläubigern einzeln zur Kenntnis gebracht werden müssen, wie die
Rekurrenten verlangen, und dass die

194 Schuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 55.

Beschwerdefrist erst mit dieser Kenntnisgabe zu laufen beginne, kann
keine Rede sein.

Demnach erkennt die Schuldbetr: und Konknrskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

55. Sentenza. 22 novembre 1922 in causa 8. A. Montana..

Art. 230 cap. 2 LEF. Par l'anticipazione delle spese di cui a questo
disposto, il termine di 10 giomi comincia a decorrere solo dal momento
in cui il creditore è edotto dell'ammontare dell'importo da anticiparsi.

A. _La dichiarazione di fallimento della S. A. Montana in Locarno veniva
pubblicata sul foglio ufficiale il 1° agosto 1922 con la menzione della
sospensione della procedura per mancanza di beni e coll'avvertenza che
a mente dell'art. 230 cap. 2 LEF la procedura sarehbe *stata chiusa ove
entro 10 giorni nessuno dei creditori ne avesse chiesto la prosecuzione
anticipandone le spese.

B. Con istanza 17 agosto u. s. la creditrice Waggonlèihanstalt S. A. in
Liestal notificava all'ufficio che intendeva si proseguisse la procedura
ordinaria chiedendo le venisse indicato l'importo_ delle spese da
anticipare. Con lettera 8 agosto l'ufficio indicava l'anticipo nella
somma di 100 schi., importo che la Waggonleihanstalt gli spediva il
16 seguente. Ciò nonostante l'ufficio dichiarava il 30 agosto alla
Waggonleihanstalt, che essendo il deposito stato fatto decorsi i 10
giorni dalla pubblicazione sul foglio ufficiale, la procedura non poteva
più essere aperta.

C. _ Il ricorso interposto dalla Waggonleihanstalt contro questo
provvedimento essendo stato accolto colla querelata decisione, la
S. A. Montana ricorre al Tribunale federale domandandone l'annullamento.

Schuldbetreibungs und Kankursrecht. N° 55. 195

Considerando in diritto :

s A ragione l'istanza cantonale ha ritenuto tempestivo l'invio di 100
schi. fatto allÎUfficio il 16 agosto u. s. a titolo di anticipo. Il
disposto dell'art. 230 LEF mira dare ai creditori un termine di 10 giorni
per decidersi se intendono o meno chiedere la prosecuzione dell'esecuzione
e per anticiparne le spese. Questi due termini decorreranno insieme solo
nel caso in cui abbiano preso insieme inizio. Ma per l'anticipazione
delle spese il termine non comincia che allorquando il creditore è edotto
quale sia l'importo richiesto Se questa somma, come nel caso in esame,
non è indicata nella pubblicazione della sospensione, il creditore
si informerà anzitutto presso l'ufficio e il termine per prestare la
cauzione comincerà solo dal momento in cui l'ufficio gli avrà comunicato
l'importo stesso. Ne segue che il termine per fare il deposito decorrerà
solo entro 10 giorni da questa comunicazione. Questa soluzione è ovvia e
può essere ammessa tanto più facilmente inHÄ quanto essa non urta contro
legittimi interessi di sorta. 1?

La Waggonleihanstalt avendo fatto il deposito prima. che decorressero 10
giorni dal momento in cui ne conobbéa l'importo, la querelata decisione
deve essere confermata.

La Camera Esecnzioni e Faliimenti pronuncia :

Il ricorso è respinto.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 189
Datum : 22. November 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 189
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 188 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 53. è accessorio a quello. Ma quest'ipotesi


Gesetzesregister
SchKG: 242 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tag • termin • konkursverwaltung • frist • witwe • konkursamt • schuldbetreibungs- und konkursrecht • kenntnis • mass • admassierung • bundesgericht • entscheid • versteigerung • eigentumserwerb • begründung des entscheids • sachmangel • verwaltungsverordnung • auskunftspflicht • gesuch an eine behörde • brief
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