S. 144 / Nr. 36 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 71 III 144

36. Entscheid vom 20. September 1945 i.S. Hürlimann.


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Regeste:
Behandlung der Rechtsöffnungskosten bei Fortsetzung der Betreibung auf Grund
eines Vergleichs im Aberkennungsprozess, Art. 68 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG.
Frais de la mainlevée lorsque la poursuite est continuée sur la base d'une
transaction conclue, dans le procès en libération de dette; art. 68 al. 1 LP.
Spese di rigetto dell'opposizione, quando l'esecuzione è continuata in base ad
una transazione conclusa nel corso del processo di disconoscimento di debito;
art. 68 cp. 1 LEF.

A. ­ In der Betreibung Nr. 1292 des Betreibungsamtes Zürich 8, die Johann
Wlaschek für eine Forderung von Fr. 110.­gegen die Rekurrentin angehoben
hatte, erteilte der Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich dem Gläubiger am
23. März 1944 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 100.­. Im
Anschluss daran klagte die Rekurrentin auf Aberkennung der «Forderung von Fr.
100.­ nebst Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten». In diesem Prozesse
schlossen die Parteien am 27. April 1944 folgenden Vergleich:
«1. Die Klägerin anerkennt die in Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten
von Fr. 100.­.
2. Der Beklagte räumt der Klägerin eine Zahlungsfrist bis 31. August 1944 ein.
3. Die Abschreibungskosten übernimmt die Klägerin.
4. Auf Prozessentschädigung wird gegenseitig verzichtet. »
B. ­ Auf das am 16. Oktober 1944 gestellte Fortsetzungsbegehren hin vollzog
das Betreibungsamt am 18. Oktober 1944 die Pfändung, und zwar erfolgte diese
sogleich als definitive; Die Pfändungsurkunde enthält in der Rubrik «Betrag
der Forderung» unter «Forderung allein» die Zahl «100.­» und unter «Zins und
Kosten etwa» den Vermerk «o. Z.» (ohne Zins).
C. ­ Nachdem die Rekurrentin die Forderungssumme von Fr. 100.­ und die Kosten
des Zahlungsbefehls und der Pfändung bezahlt hatte, stellte der Gläubiger für
die

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Rechtsöffnungskosten das Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt gab der
Rekurrentin hievon Kenntnis und teilte ihr mit Schreiben vom 15. Mai 1945 mit,
es werde die Steigerung anordnen, wenn sie die ausstehenden Kosten nicht bis
zum 26. Mai 1945 zahle. Gegen diese Fristsetzung beschwerte sich die
Rekurrentin mit der Begründung, sie sei nach dem erwähnten Vergleiche nicht
zur Zahlung der Rechtsöffnungskosten verpflichtet. Den die Beschwerde
abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 31. August 1945 hat
die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Verlangt der Gläubiger auf Grund eines im Aberkennungsprozess geschlossenen
Vergleiches die Fortsetzung der Betreibung, so muss sich das Betreibungsamt
eine Meinung darüber bilden, inwieweit die im Vergleich getroffene Regelung
auf die Abweisung und inwieweit sie auf die Gutheissung der Aberkennungsklage
hinausläuft. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt mit Recht
angenommen, der Vergleich komme in seiner Wirkung der Abweisung der
Aberkennungsklage gleich.
Kann die Betreibung infolge eines solchen Vergleichs fortgesetzt werden, so
sind die Rechtsöffnungskosten ohne weiteres zur Betreibungssumme
hinzuzuschlagen; denn sie gehören, wie die Vorinstanz mit Recht erklärt, zu
den Betreibungskosten, die gemäss Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG der Schuldner zu tragen hat
(BGE 37 I 599 = Sep. Ausgabe Bd. 14 S. 377). Dies muss grundsätzlich selbst
dann gelten, wenn die Betreibung nach dem Vergleich nur für einen Teil der
Rechtsöffnungssumme fortgesetzt werden kann. Will der Schuldner die
Rechtsöffnungskosten nicht oder nicht ganz auf sich nehmen, so muss er darauf
dringen, dass eine entsprechende Bestimmung in den Vergleich aufgenommen
werde. Das Betreibungsamt kann dann einer solchen Regelung von sich aus
Rechnung tragen, wenn sie völlig

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klar aus dem Vergleiche hervorgeht. Von diesem Falle abgesehen hat der
Schuldner, der behaupten will, er habe die vom Gläubiger geltend gemachten und
nachgewiesenen Rechtsöffnungskosten gemäss Vergleich nicht oder nur teilweise
zu bezahlen, gemäss Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG den Richter anzurufen, dem in Zweifelsfällen
der Entscheid darüber vorbehalten ist, ob dem Vergleich die behauptete
Bedeutung zukomme. ­ Da der vorliegende Vergleich (im Gegensatz zum
Klagebegehren im Aberkennungsprozess) die Rechtsöffnungskosten überhaupt nicht
erwähnt, hat sie das Betreibungsamt nach dem Gesagten mit Recht als zur
Betreibungsforderung gehörig behandelt und dem dafür gestellten
Verwertungsbegehren Folge gegeben.
Die Pfändungsurkunde führt die Rechtsöffnungskosten freilich nicht auf, obwohl
sie eine Rubrik für Zins und Kosten enthält. Sie ist hinsichtlich der
Akzessorien zur Betreibungsforderung auch sonst nicht genau abgefasst, da sie
in der erwähnten Rubrik auch die Kosten des Zahlungsbefehls und der Pfändung
(die Betreibungskosten im engern Sinne) nicht aufführt. Die Haftung der
gepfändeten Gegenstände für die gesetzlichen Akzessorien der
Betreibungsforderung muss dem Gläubiger aber gleichwohl gesichert sein. Ihn
seines Rechts auf Deckung der Betreibungskosten im Sinne von Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG
verlustig gehen zu lassen, wenn er sich gegen die ungenaue Fassung der
Pfändungsurkunde in diesem Punkte nicht beschwert, geht nicht an.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 III 144
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 19. September 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 III 144
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Behandlung der Rechtsöffnungskosten bei Fortsetzung der Betreibung auf Grund eines Vergleichs im...


Gesetzesregister
SchKG: 68 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
BGE Register
37-I-597 • 71-III-144
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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