S. 113 / Nr. 19 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 71 I 113

19. Urteil vom 23. März 1945 i. S. M. gegen Wehropfer-Rekurskommission des
Kantons Schwyz.

Regeste:
Art. 20 WOB, Art. 7 und 8 VBG.
Unmassgeblichkeit der kantonalen Steuerschätzung, die auf der Anwendung
formaler steuer- oder prozessrechtlicher Erwägungen beruht und daher den in
Art. 20 WOB aufgestellten Bemessungsgrundsätzen nicht entspricht.
Wenn für eine Liegenschaft der Ertrag aus Wirtschaft und Vermietung von
Wohnungen höher ist, als derjenige aus Landwirtschaft, ist darauf nicht Art.
20 Abs. 2 WOB anwendbar, sondern für das Haus auf den Verkehrswert, für das
übrige Grundstück auf den Ertragswert abzustellen.
Art. 20 ASN, art. 7 et 8 de l'Ordonnance du 26 décembre 1939 concernant
l'évaluation des immeubles en vue de la contribution fédérale de crise.

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La taxation fiscale cantonale ne peut être prise en considération lorsqu'elle
découle d'une simple décision à la forme, prise en vertu du droit fiscal ou de
la procédure, et n'est par conséquent pas conforme aux principes posés par
l'art. 20 al. 2 ASN.
Lorsqu'une auberge et des appartements fournissent un rendement supérieur à
celui d'une exploitation agricole établie sur le même immeuble, l'art. 20 al.
2 ASN n'est pas applicable, il faut taxer la maison selon la valeur vénale et
le reste de l'immeuble selon la valeur de rendement.
Art. 20 DSDN, art. 7 e 8 Ordinanza 26 dicembre 1939 concernente la valutazione
degl'immobili per la contribuzione federale di crisi.
La stima fiscale cantonale non è determinante quando risulti dall'applicazione
di principi formali di diritto tributario o procedurale e non corrisponda
pertanto ai criteri estimativi stabiliti dall'art. 20 DSDN.
Allorquando il reddito che una persona trae dall'esercizio di una trattoria e
dalla locazione di appartamenti sia superiore a quello ricavato dallo
fruttamento agricolo del medesimo immobile, l'art. 20 cp. 2 DSDN non trova
applicazione; per il fabbricato fa regola il valore venale; per il fondo, il
valore redditizio.

A. ­ Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft, bestehend aus
einem Haus mit Wirtschaftslokal, einem kleineren Gebäude sowie 11½ Jucharten
Kulturland. Er führt im Hause ein Restaurant, vermietet zwei Wohnungen und
betreibt daneben Landwirtschaft.
Für die kantonalen Steuern des Jahres 1937 wurde die Liegenschaft mit Fr.
85,000.­ eingeschätzt und war in dieser Höhe anerkannt. In dem wegen der
Bewertung des Kapitalvermögens anschliessenden Prozess bewertete die
Steuerkommission die Liegenschaft mit Fr. 103,500.­, der Experte Ulrich mit
Fr. 93,500. Die Gerichte stellten jedoch nicht darauf ab, weil die Veranlagung
im Verfahren vor Steuerkommission und Rekurskommission anerkannt gewesen sei
und es dabei sein Bewenden haben müsse. Als für die Einschätzung pro 1939 das
Vermögen aus Liegenschaft gestützt auf das Gutachten Ulrich mit Fr. 93,500
gewertet wurde, erklärten die Gerichte wiederum, darauf wegen Fehlens einer
Veränderung der Einschätzungsgrundlagen nicht eingehen zu können. Eine solche
wäre aber nach den §§ 30 und 44 StG Voraussetzung einer Partialrevision. Für
die Krisenabgabe (IV. Periode)

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deklarierte der Pflichtige das Einkommen aus Gewerbe (Wirtschaft und Mietwert
der Wohnungen) für die Jahre 1938/1939 mit Fr. 6150 bezw. Fr. 5900.­,
dasjenige aus Landwirtschaft mit Fr. 2250 bezw. Fr. 2400.­ Das
wehropferpflichtige Vermögen gab er mit Fr. 33,130.­ an, unter Zugrundelegung
eines Vermögens aus Grundeigentum von Fr. 76,000.­ Auf Einsprache gegen die
Erhöhung des Reinvermögens auf Fr. 58,600.­ wurde das Grundeigentum mit Fr.
85,800.­ bewertet (Fr. 93,500.­ abzüglich 20% für die landwirtschaftlich
genutzten Teile der Liegenschaft). Daraus ergab sich ein Reinvermögen von Fr.
40,000.-. Eine Beschwerde hiegegen hat die Rekurskommission des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 31. Oktober /5. Dezember 1944 abgewiesen, im wesentlichen
mit der Begründung: Der Ausgang der Steuerprozesse sei für die Bewertung des
wehropferpflichtigen Vermögens ohne Einfluss, da darin aus bloss formellen
Gründen nicht auf die Gutachten abgestellt worden sei. Massgebend sei vielmehr
Art. 20 WOB, wobei in Betracht falle, dass das Haus nicht landwirtschaftlicher
Nutzung diene, sodass jedenfalls dieses nicht zum Ertragswert eingesetzt
werden könne. Bei einem zu 6% kapitalisierten Bruttoertrag von Fr. 3300 ergebe
sich ein billiger Verkaufswert von Fr. 55,000.­. Da die Wirtschaft in weitem
Umkreis die besteingerichtete sei, einen regen Passantenverkehr aufweise und
an Sonntagen ein beliebtes Ausflugsziel darstelle, sei der angenommene
Bruttoertrag keinesfalls übersetzt. Dasselbe sei zu sagen, wenn das übrige
Grundeigentum, das 6 Kuhesset ertrage und einen schönen Obstbaumbestand
aufweise, mit Fr. 30,800.­ bewertet werde.
B. ­ Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beantragt der
Pflichtige, das wehropferpflichtige Vermögen auf Fr. 33,100.­ herabzusetzen.
Er habe die Liegenschaft durch Erbschaft zu Fr. 62,500.­ übernommen und das
Haus aus dem Erlös von Landverkäufen mit einem Aufwand von Fr. 38,000.­
instandstellen

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lassen. Da der Umsatz in der Wirtschaft Fr. 10,000.­ im Jahr nicht übersteige,
könne diese nicht als selbständiger Betrieb gelten. Vielmehr müsse das Ganze
zum Ertragswert geschätzt werden. Dafür sei von einer Bewertung von Fr. 85,000
auszugehen und hievon für die Bestimmung des Ertragswertes 20% in Abzug zu
bringen.
C Die kantonale Rekurskommission und die eidgenössische Steuerverwaltung
beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen aus den
Erwägungen:
In denjenigen Kantonen, in denen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführte
Schätzungen vorhanden sind, darf die Einschätzungsbehörde Grundstücke auf
Grundlage dieser Schätzungen bewerten. Für den Kanton Schwyz gilt, dass der
Krisenabgabewert in der Regel bei nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften
100%, bei landwirtschaftlichen dagegen 80% der kantonalen Schätzung betragen
soll. Diese Regeln sind auch für das Wehropfer anwendbar (Komm. Perret S.
109).
Als Bestimmungen, die den Vollzug der gesetzlichen Bewertungsvorschriften
bezwecken, haben aber die Art. 14 und 15 BGV, wie in BGE 68 I 180 ff.
ausgesprochen wurde, lediglich der Vereinfachung der Schätzungsverhandlungen
zu dienen und können daher nur gelten unter dem Vorbehalt, dass sie zu einem
richtigen Ergebnis, der Bewertung nach Art. 20 WOB führen. Trifft dies nicht
zu, so darf davon abgewichen werden (vgl. auch BGE 70 I 96 f. Erw. 2). Die
Wehropferverwaltung des Kantons Schwyz war daher an die kantonale Schätzung
nicht gebunden, wenn die Bewertung darnach derjenigen nach Art. 20 WOB nicht
entspricht.
Die endgültige kantonale Schätzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers, wie
sie sich auf Grund der beiden Steuerprozesse ergab, kann aber für das
Wehropfer nicht

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entscheidend sein. Denn die Gerichte haben das Abstellen auf die Gutachten
nicht deswegen abgelehnt, weil sie sachlich nicht zutreffend seien, sondern
weil darauf aus Erwägungen des kantonalen Prozess- und Steuerrechtes nicht
abgestellt werden könne. Für das Wehropfer ist aber der wirkliche Wert
zugrunde zu legen, den die Liegenschaft am 1. Januar 1940 nach den für das
Wehropfer massgebenden Vorschriften besass.
2. ­ Art. 20 WOB bestimmt, dass der Wert von Grundstücken unter billiger
Berücksichtigung des Verkehrs-und Ertragswertes zu berechnen (Abs. 1), dass
dagegen nur auf den Ertragswert abzustellen ist, für solche Grundstücke
(einschliesslich der erforderlichen Gebäulichkeiten), die vorwiegend der
landwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im wesentlichen
durch diese Nutzungsart bestimmt wird (Abs. 2). Von der Liegenschaft des
Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass sie vorwiegend der
landwirtschaftlichen Nutzung diene. Er betreibt zwar darauf eine
Landwirtschaft im Ertrage von 6 Kuheinheiten. Doch ist kein Zweifel darüber
möglich, dass der Wirtschaftsbetrieb im Vordergrund steht, und dass die
Behauptung der Beschwerde, dass die Wirtschaft von untergeordneter Bedeutung
sei, den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie steht insbesondere
im Widerspruch zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers für die
Krisenabgabe, nach der der Ertrag aus dem Gewerbe mehr als das Doppelte
desjenigen aus der Landwirtschaft beträgt. Dass im ersteren auch der Mietwert
der Wohnungen inbegriffen war, vermag an dem starken Überwiegen der
gewerblichen über die landwirtschaftliche Nutzung nichts zu ändern. Abgesehen
hievon würde es auch an der andern Voraussetzung fehlen, dass der Verkehrswert
im wesentlichen durch die landwirtschaftliche Nutzungsart bestimmt werde. Nach
Art. 7 VBG, der den Begriff der landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn von
Art. 20 Abs. 2 WOB näher umschreibt, gehören dazu solche, deren Kaufs- oder

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Übernahmepreis bei einer Handänderung im wesentlichen mit Rücksicht auf den
landwirtschaftlichen Ertrag, nicht auf andere Nutzungsmöglichkeiten bemessen
würde. Davon kann hier keine Rede sein. Denn jedenfalls für das Haus mit
Wirtschaft überwiegt die Nutzung aus der letzteren sowie aus Vermietung
diejenige aus Landwirtschaft bei weitem; sie müsste auch bei einer
Veräusserung entsprechend ins Gewicht fallen. Es kann deshalb auch nicht als
für die Landwirtschaft erforderliches Gebäude (Art. 20 WOB) angesprochen
werden. Soweit es dem landwirtschaftlichen Betrieb dient und davon nicht
abgetrennt werden kann, trifft darauf die Regel von Art. 8 VBG zu, wornach
dann, wenn mit landwirtschaftlichen zugleich andern Zwecken dienende
Grundstücke verbunden oder die ersten mit Gebäuden ausgestattet sind, die das
Bedürfnis des landwirtschaftlichen Betriebes überschreiten, oder wenn die
Gebäude nicht nur dem landwirtschaftlichen Betrieb und als Wohnung für den
Betriebsinhaber, seine Familie und sein Personal, sondern auch noch weiteren
Zwecken (als Mietobjekt usw.) dienen, zum Ertragswert unter Berücksichtigung
von Art. 9 VBG entsprechende Zuschläge zu machen sind.
Die kantonalen Behörden haben es daher mit Recht abgelehnt, dem Wehropfer die
Ertragswertschätzung der ganzen Liegenschaft zugrunde zu legen. Es war
vielmehr richtig, einerseits das Haus zu einem billigen Verkaufswert (der
Ertrags- wie Verkehrswert angemessen berücksichtigt) und anderseits den
übrigen Teil der Liegenschaft zum Ertragswert einzuschätzen.
3. ­ Die so vorgenommene Schätzung kann nach Art. 104 Abs. 2 OG, entsprechend
Art. 10 Abs. 2 VDG nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden.
(Es folgen Ausführungen darüber, dass dies hier nicht zutrifft).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 I 113
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 23. März 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 I 113
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 20 WOB, Art. 7 und 8 VBG.Unmassgeblichkeit der kantonalen Steuerschätzung, die auf der...


Gesetzesregister
OG: 104
BGE Register
68-I-180 • 70-I-94 • 71-I-113
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
baute und anlage • begründung des entscheids • berechnung • betriebsinhaber • bruttoertrag • bundesgericht • direkte bundessteuer • entscheid • ertrag • ertragswert • familie • gewicht • grundeigentum • grundstück • kantonale behörde • kulturland • landwirtschaftliches grundstück • landwirtschaftsbetrieb • partialrevision • restaurant • richtigkeit • sachverständiger • sonntag • steuer • umsatz • unternehmung • verfahren • verkehrswert • vermögen • weiler • wert • wirkung • zweifel