S. 92 / Nr. 24 Verfahren (d)

BGE 70 IV 92

24. Entscheid der Anklagekammer vom 3. Mai 1944 i.S. Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.


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Regeste:
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB.
Wegen einer Tat «verfolgt» ist der Beschuldigte nicht nur bis zum Abschluss
der Untersuchung, sondern bis zur Beurteilung erst diese schliesst in der
Regel die Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren über andere Taten aus.
Art. 350 ch. 1 al. 1 CP.
L'inculpé est «poursuivi» non seulement jusqu'à la clôture de l'enquête, mais
jusqu'au jugement; en règle générale, c'est seulement dés le jugement que la
jonction de la cause avec une procédure portant sur d'autres infractions est
exclue.
Art. 350, cifra 1, cp. 1 CP.
L'imputato è «perseguito» non soltanto fino alla chiusura dell'istruttoria, ma
sino alla prolazione della sentenza; di regola solo la sentenza esclude la
congiunzione della causa con una procedura concernente altre infrazioni.

A. - Die Bezirksanwaltschaft Zürich führte gegen Alfred von Arx eine
Strafuntersuchung wegen Betrugs und Veruntreuung durch und schloss sie durch
Erhebung der Anklage beim Bezirksgericht Zürich am 30. März 1944 ab. Am 1.
April 1944 reichte Marta Risi bei der Polizeistation Zug gegen von Arx
Strafanzeige ein wegen eines weiteren Falles von Betrug, der im Kanton Zug
begangen worden sein soll.
B. - Die Strafbehörden des Kantons Zug beantragen, der Kanton Zürich sei zu
verpflichten, von Arx auch für diese neue Tat zu verfolgen und zu beurteilen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich widersetzt sich dem mit der
Begründung, die Vereinigung des Verfahrens in der Hand der Zürcher Behörden
würde gemäss Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB voraussetzen, dass von Arx im Kanton Zürich
noch verfolgt sei. Das sei nicht der Fall, denn mit der Erhebung der Anklage
sei die Strafverfolgung zu Ende gegangen, und es stehe nur noch die
Beurteilung aus.
Die Anklagekammer hat erwogen:
Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB will beim Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen
dahin wirken, dass womöglich alle Handlungen durch ein und dasselbe Gericht
abgeurteilt werden können. Im Sinne dieses Zweckes liegt es, die

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Vereinigung der Verfahren für verschiedene Handlungen des gleichen
Beschuldigten jedenfalls solange noch zuzulassen, als die einen Handlungen
nicht bereits beurteilt worden sind. Nur so wird die Ausfällung einer
einheitlichen Strafe für alle Handlungen auf möglichst einfachem Wege
erreicht. Andernfalls müsste zu den Notbehelfen der Art. 68 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
oder 350
Ziff. 2 StGB gegriffen, d.h. entweder für die zuletzt beurteilte Handlung eine
Zusatzstrafe ausgefällt oder, wenn dies aus irgend einem Grunde nicht
geschähe, nachträglich eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden. Wenn in Art.
350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB von «verfolgen» und «Verfolgung» die Rede ist, so wird
darunter nicht ein bestimmtes Stadium des Prozesses, etwa das der
Voruntersuchung, wie sie durch das kantonale Recht geregelt ist, verstanden,
sondern im Zustande der Verfolgung ist der Täter, solange seine Tat noch nicht
gerichtlich beurteilt ist. Erst die Beurteilung schliesst in der Regel das
Zusammenlegen des Verfahrens über eine andere Tat mit dem aus dem
Untersuchungsstadium herausgetretenen Strafverfahren aus. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich macht deshalb zu Unrecht geltend, der
Abschluss der Strafuntersuchung durch Erhebung der Anklage nach der Zürcher
Strafprozessordnung schliesse die Anwendung von Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB aus.
Da die in den Kantonen Zürich und Zug begangenen Handlungen des von Arx mit
der gleichen Strafe bedroht sind und in Zürich die Untersuchung zuerst
angehoben worden ist, sind die Behörden dieses Kantons zur Verfolgung und
Beurteilung aller Handlungen zuständig zu erklären. Das rechtfertigt sich auch
aus praktischen Gründen, da in Zürich die Strafverfolgung weiter gediehen ist
als im Kanton Zug, wo erst die Strafanzeige vorliegt.
Demnach hat die Anklagekammer erkannt:
Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt und verpflichtet erklärt,
Alfred von Arx für alle ihm zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen und zu
beurteilen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 IV 92
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 02. Mai 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 IV 92
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.Wegen einer Tat «verfolgt» ist der Beschuldigte nicht nur bis zum...


Gesetzesregister
StGB: 68 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BGE Register
70-IV-92
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklage • anklagekammer • strafuntersuchung • beschuldigter • strafverfolgung • betrug • strafanzeige • staatsanwalt • beendigung • vereinigung von verfahren • wille • zusatzstrafe • gesamtstrafe • kantonales recht • mais • strafbare handlung