S. 200 / Nr. 54 Strafgesetzbuch (d)

BGE 70 IV 200

54. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1944 i.S. Weber
gegen Generalprokurator des Kantons Bern.


Seite: 200
Regeste:
Art. 157
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
1    Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217
StGB (Wucher).
Der Täter (Erw. 2 und 3)
Das «offenbare Missverhältnis» (Erw. 4).
Die «Notlage» (Erw. 5).
Die «Vermögensleistung» (Erw. 6).
Art. 157 CP (usure).
L'auteur (consid. 2 et 3).
La «disproportion évidente» (consid. 4).
L'«état de gêne» (consid. 5).
La «prestation» (consid. 6).
Art. 157 CP (usura).
L'autore (consid. 2 e 3).
La «manifesta sproporzione» (consid. 4).
Lo «stato di bisogno» (consid. 5).
La «prestazione patrimoniale» (consid. 6).

Alfred Vögeli in Biel kaufte im Herbst 1940 Gummireifen, um daraus
Bodenteppiche herzustellen. Als er mit der Fabrikation beginnen wollte,
sperrte das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Handel mit
Gummireifen. Vögeli entschloss sich daher, aus Kohlenstaub Briketts zu machen.
Da er über keine flüssigen Mittel mehr verfügte, ersuchte er Jean Weber in
Zürich um die Vermittlung von Darlehen im Betrage von Fr. 10000.­. Er erklärte
ihm seine Lage und den Zweck, zu dem er das Geld verwenden wollte. Weber
veranlasste ihn, zwei Wechsel von je Fr. 5000.­ mit einer Laufzeit von drei
Monaten auszustellen und sie verbürgen zu lassen. Vögeli gewann als Bürgen
Landwirt Siegenthaler, den Weber nach Einziehung einer Auskunft für gut fand.
Als Geldgeber traten Albert Stadler und Alfred Götti auf. Jeder machte Vögeli
im Februar 1941 ein Darlehen von Fr. 4500.­ und empfing dafür einen der
Wechsel. Der Unterschied zwischen Darlehen und Wechselsumme war das Entgelt
des Borgers. Beim Abschluss des Vertrages zwischen Stadler und Vögeli trat
Weber als direkter Stellvertreter des Darleihers auf. Götti und Vögeli dagegen
schlossen den Vertrag, wenn

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auch in Anwesenheit Webers, miteinander direkt ab. Da Vögeli die Wechsel bei
Verfall nicht bezahlte, stellte Weber, der von Stadler und Götti
Inkassovollmacht hatte, gegen ihn das Konkursbegehren. Um dessen Rückzug zu
erwirken, musste der Schuldner dem Anwalt Webers Fr. 100.­bezahlen und Weber
am 19. Juni 1941 einen Wechsel für Fr. 1400.­ ausstellen, um ihn für seine
Auslagen und Bemühungen schadlos zu halten.
Am 23. Januar 1942 eröffnete der Untersuchungsrichter von Biel gegen Weber,
Stadler und Götti eine Untersuchung wegen Wuchers. Gegen die beiden letzteren
wurde sie mangels Schuldbeweises aufgehoben. Weber wurde am 13. Juli 1944 vom
Obergericht des Kantons Bern in Anwendung des als milder befundenen neuen
Rechts wegen Wuchers bestraft. Das Gericht war der Ansicht, das Entgelt, das
Vögeli für die beiden Darlehen zu bezahlen hatte, habe zur Leistung der
Darleiher in einem offenbaren Missverhältnis gestanden, zumal das Risiko für
sie nicht sehr gross gewesen sei. Vögeli sei zur Zeit der Aufnahme der
Darlehen in einer Notlage gewesen, da er durch die Sperrung des Handels mit
Gummireifen in finanzielle Bedrängnis geraten sei, aus der er durch die
Fabrikation von Briketts habe herauskommen wollen. Weber habe dies gewusst. Er
habe auch den Leichtsinn gekannt, mit dem Vögeli die Darlehen aufnahm, und
habe ihn sich zunutze gemacht. Als Weber sich von Vögeli für den Rückzug des
Konkursbegehrens einen Wechsel von Fr. 1400.­ ausstellen liess und die
Bezahlung von Fr. 100.­ Anwaltskosten verlangte, habe er Vögeli teilweise mit
Beträgen belastet, die als stark übersetzt zu betrachten seien.
Das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten teilweise
gut und wies die Vorinstanz an, Weber im Falle Götti freizusprechen, ihn für
den Fall Stadler wegen Wuchers zu verurteilen und hiefür sowie gegebenenfalls
für den weiterer Abklärung bedürftigen Fall der Bewucherung für
Arbeitsleistungen die Strafe neu festzusetzen.

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Aus den Erwägungen:
1.- .....
2.- Des Wuchers im Sinne des Art. 157
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
1    Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217
StGB macht sich schuldig, wer die
Notlage... oder den Leichtsinn einer Person ausbeutet, um sich oder einem
andern für eine Vermögensleistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen
zu lassen, die mit der Leistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Im
Gegensatz zu Art. 236 a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
1    Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217
bern. StGB erklärt diese Bestimmung den Vermittler
nicht ausdrücklich strafbar. Täter ist nur, wer «sich oder einem andern
gewähren oder versprechen lässt». Das ist zunächst, wer sich den
Vermögensvorteil im eigenen Namen gewähren oder versprechen lässt, sei es
persönlich, sei es durch eine Hilfsperson, im Falle des Versprechens also
Gläubiger wird. Ob er das auf eigene oder auf fremde Rechnung tut, ist
gleichgültig. Täter ist auch, wer sich zu Gunsten eines Dritten versprechen
lässt, und endlich, wer den Vermögensvorteil oder das Versprechen bloss im
Namen eines Dritten annimmt, also direkter Stellvertreter ist. Denn auch
dieser schliesst bindend den Vertrag ab, in welchem das Gesetz den Tatbestand
des vollendeten Wuchers erblickt. Wer dagegen bloss vermittelt oder beim
Vertragsschluss Botendienste leistet, ist nicht Täter (wenn nicht in bezug auf
eine eigene wucherische Vermittlungsprovision), denn die Willenserklärung, die
den wucherischen Vertrag zustande bringt, geht nicht von ihm, sondern vom
Gläubiger aus. Dass Art. 157
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
1    Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217
StGB diesen Sinn hat und nicht jeden als Täter
bestraft wissen will, der irgendwie dazu beiträgt, dass einem anderen gewährt
oder versprochen wird, ergibt sich namentlich aus dem französischen Text. Nach
diesem ist strafbar «celui qui... se sera fait accorder ou promettre par elle
[durch die ausgebeutete Person], pour lui-même ou pour un tiers...». Der
Vermittler kann daher nur als Gehilfe oder Anstifter bestraft werden, es sei
denn, dass er nach der vom Bundesgericht vertretenen subjektiven Theorie (vgl.
BGE 69

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IV 97, 70 IV 101) als Gesellschafter und damit als Mittäter dessen erscheint,
der das wucherische Geschäft abschliesst, z.B. indem letzterer das Kapital
liefert und als Gläubiger auftritt, der Vermittler dagegen die auszubeutenden
Opfer sucht.
3.- Dafür, dass der Beschwerdeführer mit den Darleihern Stadler und Götti in
einem Gesellschaftsverhältnis gestanden habe, das ihn als Mittäter erscheinen
liesse, liegt nichts vor. Er kann daher als Täter nur bestraft werden, wenn er
beim Vertragsschluss ihr Stellvertreter war....
4.- Die Vorinstanz nimmt verbindlich an, dass die Fr. 500.-. welche Vögeli dem
Darleiher Stadler versprach, ein festes Entgelt waren. Ob die Parteien sie als
«Gewinnanteil» betrachteten, d.h. bei der Bemessung des Entgeltes
mitberücksichtigten, dass der Borger mit dem Darlehen gewinnbringende
Geschäfte finanzieren wollte, ist unerheblich. Die Frage geht einfach dahin,
ob ein solcher Betrag als Gegenleistung für die Überlassung von Fr.
4500.­während drei Monaten unter den Umständen des vorliegenden Falles
offenbar übersetzt war.
Wie die Vorinstanz feststellt, lassen sich Banken für Finanzwechsel im Jahr
mit 4,5 bis höchstens 8 % entschädigen, worin Provision, Kommission und
Gebühren inbegriffen sind. Stadler hätte daher, ohne den Rahmen des Üblichen
zu überschreiten, für drei Monate jedenfalls Fr. 90.­ verlangen dürfen. Von
einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könnte
auch dann nicht gesprochen werden, wenn er ausserdem eine angemessene
Risikoprämie verlangt hätte, weil die Gefahr, dass der Darleiher zu Verlust
komme, nicht proportional der Vertragsdauer zu- oder abnimmt, bei einem
kurzfristigen Darlehen vielmehr gleich gross sein kann wie bei einem
langfristigen. Die Höhe der Risikoprämie muss jedoch dem Risiko angepasst
sein, das der Darleiher trägt. Ihre Angemessenheit hängt von den Umständen ab,
wie sie den Parteien im Augenblick des Vertragsschlusses

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bekannt sind. Im vorliegenden Falle sahen sowohl Stadler als auch der
Beschwerdeführer die Gefahr für gering an, denn sie hielten den Bürgen für
zahlungsfähig. Nach der Auskunft, auf welche sie sich stützten, musste er denn
auch zahlungsfähig erscheinen. Der Beschwerdeführer sah übrigens, wie er noch
in der Beschwerde geltend macht, auch die Vermögenslage des Hauptschuldners
Vögeli nicht für schlecht an. Eine besondere Risikoprämie von Fr. 410.­ für
das Darlehen des Stadler übersteigt daher augenscheinlich den Rahmen des
Zulässigen. Die Gesamtentschädigung von Fr. 500.­ steht in einem offenbaren
Missverhältnis zu der Leistung des Darleihers.
6.- Die Vorinstanz hat die Notlage des Borgers nicht in dessen allgemein
schlechten Vermögenslage erblickt, die der Beschwerdeführer nicht gekannt
haben will, sondern darin, dass Vögeli wegen der Sperrung des Handels mit
Gummireifen seine Mittel nicht flüssig machen und daher seinen Betrieb nicht
ohne fremde Hilfe auf die Herstellung von Briketts umstellen konnte. Das war
eine Notlage, wie Art. 157
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
1    Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217
StGB sie genügen lässt, denn diese Bestimmung
verlangt nicht eine Not im Sinne der Armut, sondern es genügt jede Zwangslage,
welche den Bewucherten in seiner Entschlussfreiheit dermassen beeinträchtigt,
dass er sich zu der wucherischen Leistung bereit erklärt. Dass dem
Beschwerdeführer diese Notlage bekannt war, stellt die Vorinstanz verbindlich
fest. Ob er ausserdem einen Leichtsinn des Vögeli ausgebeutet hat, braucht
nicht entschieden zu werden.
6.- .....
Zwar geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er glaubt, Wucher sei nur in
Geldgeschäften möglich. Der Vorentwurf von 1908, Art. 92, bezeichnete die
Leistung des Wucherers als «geschäftliche Leistung». In der zweiten
Expertenkommission wurde dieser Ausdruck als unklar angesehen, und es wurde
hervorgehoben, dass darunter jede «Leistung aus einem vermögensrechtlichen
Vertrag» beziehungsweise jede «rechtsgeschäftliche Leistung» zu verstehen sei

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(Protokolle 2 363 und 364, Voten LANG und REICHEL) Ein Beschluss über die
Ersetzung des Ausdruckes wurde indessen nicht gefasst. Dagegen trug die
Redaktionskommission den gemachten Aussetzungen in der Weise Rechnung, dass
sie in ihrer Vorlage vom März 1913 «geschäftliche Leistung» durch
«Vermögensleistung» ersetzte. Diese Fassung wurde in den spätern Entwürfen
beibehalten und wurde Gesetz. Es besteht demnach kein Zweifel, dass unter der
«Vermögensleistung» nicht nur Geld- oder Sachleistungen, sondern alle
vermögenswerten Leistungen zu verstehen sind, unter anderem auch
Arbeitsleistungen. Das ergibt sich auch aus dem Ausdruck «prestation», den der
französische Text des Gesetzes wie schon des Vorentwurfes von 1908 gebraucht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 IV 200
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 17. November 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 IV 200
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 157 StGB (Wucher).Der Täter (Erw. 2 und 3)Das «offenbare Missverhältnis» (Erw. 4).Die...


Gesetzesregister
StGB: 157 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
1    Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217
236a
BGE Register
70-IV-101 • 70-IV-200
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
darlehen • darleiher • wucher • vorinstanz • vermittler • borger • monat • not • bedürftigkeit • gegenleistung • wille • konkursbegehren • bundesgericht • biel • sperrung • geld • strafgesetzbuch • aufhebung • hilfsperson • berechnung
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