S. 7 / Nr. 2 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 70 III 7

2. Entscheid vom 11. Februar 1944 i.S. Hübscher.

Regeste:
Lohnpfändung, Art. 93 SchKG.
Anspruch des in verpfändetem eigenem Hause wohnenden Schuldners auf
angemessene Einrechnung der Hypothekarzinsen (ab Wohnungskosten) in das
Existenzminimum.
Saisie de salaire. Art. 93 LP.
Si le débiteur habite sa propre maison et qu'elle soit hypothéquée, il a le
droit d'exiger, qu'à titre de loyer on tienne un compte équitable des intérêts
hypothécaires pour la fixation du minimum indispensable à son entretien.
Pignoramento di salario. Art. 93 LEF.
Se il debitore abita la propria casa, sulla quale gravano ipoteche, ha il
diritto di esigere che a titolo di pigione si tenga equo conto

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degli interessi ipotecari per stabilire il minimo indispensabile al suo
sostentamento.

Das Betreibungsamt Baar erachtete das monatliche Lohneinkommen des Schuldners
von Fr. 295.­ für unpfändbar, da das Existenzminimum Fr. 300.­ betrage (Fr.
195.­ für die Ernährung und Bekleidung zweier Personen, Fr. 25.­ für Beiträge
an Sozialwerke und Fr. 80.­ für die Wohnung). Die Gläubigerin führte
Beschwerde mit dem Begehren, der für die Wohnung berechnete Betrag sei für
pfändbar zu erklären, da der Schuldner im eigenen Hause wohne. Die kantonale
Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, welchen Entscheid die Gläubigerin an
das Bundesgericht weiterzog.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Wohnt der Betriebene wie im vorliegenden Falle auf verpfändetem eigenem Grund
und Boden, so kann er sich die unumgängliche Wohnung nur durch Verzinsung der
Grundpfandschulden sichern, und hat er daher nach Art. 93 SchKG Anspruch auf
Einrechnung der Zinsleistungen in das Existenzminimum im gleichen Umfange wie
im Falle, dass er auf eine Mietwohnung angewiesen wäre (BGE 61 III 115).
Freilich ist es möglich, dass er die eigene Wohnung eine Zeitlang auch ohne
Bezahlung der Hypothekarzinsen behalten kann. Allein die Gewährung des
Existenzminimums soll ihn eben davor bewahren, für lebensnotwendige
Bedürfnisse neue Schulden eingehen oder alte unbezahlt lassen zu müssen, bloss
um der in Betreibung gesetzten Forderung den Vortritt zu geben. Nichts
Gegenteiliges darf aus der ja auch beim Mietverhältnis bestehenden Möglichkeit
hergeleitet werden, dass der Schuldner den für die Wohnungskosten berechneten
Teil des Existenzminimums diesem Zweck entfremde, abgesehen davon, dass im
vorliegenden Falle die Gläubigerin einem solchen Missbrauch dadurch begegnen
könnte, dass sie die Liegenschaft des Schuldners pfänden

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und ohne Verzug verwerten liesse. ­ Dass die Vorinstanz bei der Bemessung der
unumgänglichen Wohnungskosten das Bundesrecht nach irgendeiner Richtung
verletzt habe, ist weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 70 III 7
Data : 01. gennaio 1943
Pubblicato : 11. febbraio 1944
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 70 III 7
Ramo giuridico : DTF - Diritto delle esecuzioni e del fallimento
Oggetto : Lohnpfändung, Art. 93 SchKG.Anspruch des in verpfändetem eigenem Hause wohnenden Schuldners auf...


Registro di legislazione
LEF: 93
Registro DTF
61-III-115 • 70-III-7
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
abitazione • assegnato • autorità inferiore • debitore • diritto delle esecuzioni e del fallimento • mese • minimo vitale • mora • prato • precedenza • tribunale federale • ufficio d'esecuzione