S. 226 / Nr. 40 Obligationenrecht (d)

BGE 70 II 226

40. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. November 1944 i. S.
Ammann Maschinenfabrik A.-G. gegen Hunziker & Cie. A.-G.


Seite: 226
Regeste:
Retentionsrecht des Vermieters. Einreden des Dritteigentümers retinierter
Sachen.
Der Dritteigentümer retinierter Sachen kann im Prozess gegen den retinierenden
Gläubiger das Vorhandensein der in Art. 272
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
OR niedergelegten Voraussetzungen
für das Retentionsrecht bestreiten.
Droit de rétention du bailleur. Exceptions du tiers propriétaire des objets
soumis au droit de rétention.
Le tiers propriétaire peut contester dans le procès contre le créancier qui
exerce le droit de rétention la réalisation des conditions de l'art. 272 CO.
Diritto di ritenzione del locatore. Eccezioni del terzo proprietario degli
oggetti sottoposti al diritto di ritenzione.
Il terzo proprietario può contestare nel processo contro il creditore che
esercita il diritto di ritenzione l'adempimento delle condizioni dell'art 272
CO.

1.- Die Klägerin (Dritteigentümerin) bestreitet das von der Beklagten
beanspruchte Retentionsrecht im Sinne von Art. 272
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
OR vor allem mit der
Begründung, die Beklagte sei nicht Vermieterin einer unbeweglichen Sache.
Unter Berufung auf den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom
15. August 1918 (BGE 44 III 107) hat die Vorinstanz demgegenüber erklärt, dem
Drittansprecher retinierter Gegenstände stehe diese Einwendung nicht zu
Gebote. In der Tat hat die erwähnte Instanz damals in ihren Erwägungen zur
(betreibungsrechtlichen) Frage, ob der Dritteigentümer eines
Mietretentionsgegenstandes wie der Dritteigentümer eines Pfandes die
Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls verlangen und die Forderung
sowie das dingliche Recht durch Rechtsvorschlag bestreiten könne, die Ansicht
geäussert, jener sei weder berechtigt, die Mietzinsforderung zu bestreiten,
noch prinzipielle Einwendungen gegen das Retentionsrecht geltend zu machen»;
er habe vielmehr «lediglich die Möglichkeit, zu beweisen, dass der Gläubiger
um die am Retentionsgegenstande bestehenden Drittmannsrechte wusste».

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Dieser - nicht näher begründeten - Auffassung, die eine ausserhalb des
Zuständigkeitsbereiches der Betreibungsbehörden liegende Frage des materiellen
Rechts beschlägt, kann nicht beigepflichtet werden. Wer sich durch die
Ansprüche eines andern in seinen rechtlichen Interessen angegriffen sieht,
kann zu seiner Verteidigung grundsätzlich das Vorhandensein aller
Voraussetzungen bestreiten, von denen die Ansprüche seines Gegners abhängen.
Der Dritteigentümer retinierter Gegenstände ist also im Prozess gegen den
retinierenden Gläubiger nicht auf die aus Art. 273
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 273 - 1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.
1    Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.
2    Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:
a  bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;
b  bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.
3    Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einreichen.
4    Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO103.104
5    Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.105
OR sich ergebenden Einreden
der Bösgläubigkeit des Vermieters und des unfreiwilligen Besitzesverlustes
beschränkt, sondern er muss auch befugt sein, zu bestreiten, dass die in Art.
272
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
OR niedergelegten Voraussetzungen für das Retentionsrecht des Vermieters
(von deren Vorhandensein Art. 273
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 273 - 1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.
1    Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.
2    Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:
a  bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;
b  bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.
3    Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einreichen.
4    Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO103.104
5    Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.105
OR ausgeht) erfüllt seien. Er muss also
namentlich geltend machen können, die Mietzinsforderung, für die das
Retentionsrecht beansprucht wird, bestehe nicht bzw. nicht in der behaupteten
Höhe oder beziehe sich nicht auf den in Art. 272
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
OR umschriebenen Zeitraum,
die retinierten Gegenstände gehören nicht zur Einrichtung oder Benutzung der
vermieteten Räume, oder es liege überhaupt keine Miete einer unbeweglichen
Sache vor. Er kann diese Einreden nicht etwa deshalb entbehren, weil sie schon
dem betriebenen Schuldner zustehen; denn es besteht die Gefahr, dass dieser
sie aus Gleichgültigkeit oder gar aus Arglist nicht erhebt. Entgegen der
Auffassung von JAEGER (Praxis III, N. 1 zu Art. 153
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG) lässt sich auch
nicht sagen, er sei gegenüber dem Retentionsrecht durch die Möglichkeit
geschützt, dessen Entstehen «durch die einfache Mitteilung von seinem Eigentum
all den Vermieter» zu verhindern, und aus diesem Grunde auf die erwähnten
Einreden nicht angewiesen. Ob der Dritteigentümer dem Vermieter (rechtzeitig)
von seinem Eigentum Kenntnis geben kann, hängt praktisch in vielen Fällen
(namentlich bei Wechsel der Mieträumlichkeiten) vom guten Willen des Mieters
ab, und wo ein Mietvertrag

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über eine unbewegliche Sache gar nicht besteht, wie es die Klägerin im
vorliegenden Falle behauptet, kommt für den Dritteigentümer eine Anzeige an
den Vermieter überhaupt nicht in Betracht. Er kann sich also auf die erwähnte
Weise nur sehr mangelhaft gegen Retentionen der ihm gehörenden Sachen
schützen, und im übrigen besteht selbst dort, wo das Unterbleiben der
Eigentumsanzeige seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben ist, kein Grund, sein
Eigentum ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen von Art. 272
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
OR erfüllt
seien oder nicht, dem Zugriff des retinierenden Gläubigers preiszugeben. Die
Vorschrift von Art. 845 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 845 - Für die Folgen der Veräusserung und der Teilung des Grundstücks gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.
ZGB, die beim Schuldbrief dem Eigentümer der
Pfandsache ausdrücklich die Einreden des Schuldners gewährt, und deren
Übertragung auf das Retentionsrecht JAEGER (a.a.O.) wegen ihres
Ausnahmecharakters ablehnt, wurde deswegen erlassen, weil beim Schuldbrief die
Einreden des persönlichen Schuldners durch Art. 872
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 845 - Für die Folgen der Veräusserung und der Teilung des Grundstücks gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.
ZGB in besonderer Weise
beschränkt sind (vgl. Erl. 3 S. 227), sodass daraus nicht geschlossen werden
darf, der Dritteigentümer einer zu Pfand beanspruchten Sache sei im
allgemeinen nicht berechtigt, die Voraussetzungen für den Bestand des
Pfandrechts zu bestreiten. Auf den von der Klägerin erhobenen Einwand, der
Vertrag zwischen der Beklagten und der betriebenen Schuldnerin sei kein
Mietvertrag über eine unbewegliche Sache, ist daher einzutreten. - Die
Anfechtung des Retentionsrechtes durch den Dritteigentümer beeinflusst das
Verhältnis zwischen dem Retentionsgläubiger und dem Retentionsschuldner
selbstverständlich nur insoweit, als die dem Dritton gehörenden Gegenstände im
Falle seines Obsiegens nicht zur Deckung der Retentionsforderung verwertet
werden können.
Vgl. auch Nr. 34, 41, 44. - Voir aussi nos 34, 41, 44.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 II 226
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 23. November 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 II 226
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Retentionsrecht des Vermieters. Einreden des Dritteigentümers retinierter Sachen.Der...


Gesetzesregister
OR: 272 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
273
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 273 - 1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.
1    Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.
2    Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:
a  bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;
b  bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.
3    Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einreichen.
4    Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO103.104
5    Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.105
SchKG: 153
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
ZGB: 845 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 845 - Für die Folgen der Veräusserung und der Teilung des Grundstücks gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.
872
BGE Register
44-III-107 • 70-II-226
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
retentionsrecht • schuldner • beklagter • eigentum • pfand • weiler • einwendung • frage • verhältnis zwischen • miete • kopie • entscheid • begründung des entscheids • kommunikation • benutzung • rechtsvorschlag • errichtung eines dinglichen rechts • kenntnis • deckung • vorinstanz
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