106 Entscheidungen der SchuldbesstreibunQS-

parto. D'altro canto, l'Autorità di Vigilanza non è competente per
decidere della respo'nsabilità dell'ammim'stratore, azione che deve
essere proposta al giudice e alla quale, del resto, la maggioranza dei
creditori può rinunciare.

Considerando in diritto :

1° In virtù degli art. 9, 24 e 241 LEF, 22 e 97 del regolamento il luglio
1911 sull'amministrazione degli uffici dei fallimenti non sembra dubbio
che il ricorrente debba sopportare le conseguenze di aver deposto la somma
in questione presse un istituto che lo Stato non aveva designato come
cassa dei depositi (Banca cantonale ticinese anzicchè presse il. Credito
ticinese). A ciò nulla muta la eircostanza che anche il Credito ticinese
sia in 'seguito caduto in fallimento: chè lo Stato è responsabile degli
istituti che esse designa come istituti di deposito.

Ma poiché nella fattispecie l'amministrazione del fallimento non era
stata affidata all'ufficio ma a persona ad hoc (appunto al ricorrente),
nel senso degli art. 237 e 241 LEF, lo Stato non può ,essere dichiarato
senz'altro responsabile delle Somme percepite dall'amministratore: i
creditori lesi dovranno anzitutto procedere contro l'annninistratore a
stregua dell'art. 5 LEF onde far stabilire, in via dimassima, la sua
responsabilità. Invece è di competenza dell'Autorità di Vigilanza,
e quindi di questa Corte è il determinare la misura del danno subito
dai Singoli creditori: il che non può farsi se non in base a regolare
Piano di riparto (di cui il ricavo della vendita dei mobili non è che
un elemento), l'allestimento del quale è sottoposto alla sorveglianza
dell'Autorità di Vigilanza. E poiché l'azione di responsahilità non
Spetta alla massa come tale, ma ai Singoli creditori nella misura del
danno patito (e di quest'azione quindi non può disporre la maggioranza
dei creditori come erroneamente ritiene il ricorrente, RU 43 Ill.

und Konkurskammer. N° 31. 107

p. 285), occorre che risulti dallo stato di riparto quale somma
spetterebhe ai Singoli creditori ove l'importo in questione fosse
state deposto in modo regolare e restituito all'amministratore nella
sua totalità. Dovranno dunque venir allestiti due stati di riparto o,
piuttosto, lo state di riparto dovrà contenere due colonne: nella prima
sarà menzionato ciò che dovrebbe pertoccare ai Singoli creditori ove la
somma in questione fosse stata regolarmente deposta e restituita, e, nella
seconda, la somma che per-coeca ai singoli creditori in base a quello che
attualmente c'è da ripartire" (dunque sulla base di 1484 fr. 40). Tale è
del feste anche il senso della querelata decisione quantunque espresso
fox-se in modo insufficiente. Evidentemente l'istanza cantonale non ha
ordinato un nuovo stato di riparto onde decidere definitivamente essa
stessa la questione di massima della responsabilità del ricorrente:
altrimenti non avrebbe riservato ai creditori l'azione di cui all'art. 5
LEF. Essa l'ha ordinato solamente allo scopo di fissare l'importo che
spetterehbe ai Singoli creditori se il deposito kosse stato regolare
e quindi la misura nella quale i Singoli creditori possono chiedere
risarcimento dall'amministratore, poste che il giudice ne affermi la
responsabilità.

La camera esecuzioni e fallimenti pronuncia :

Il ricorso è respinto nei sensi dei considerandi.

31. Entscheid vom 15. August 1918 i. S. Konsumgenossensohaft Birseck.

Art. 153 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG in der Retentionsbetreibnn'g nicht
anwendbar. Dritteigentümer von Retentionsgegenstànden ist nicht herechtigt
Recht vorzuschlagen. ss A. Am 17. Mai 1918 liess die heutige Rekurrentin
die

Konsumgenossenschaft Birseck in Oberwil bei Josef

108 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Grelliger-Faller in Binningen eine Retentionsurkunde aufnehmen
und leitete in der Folge, am 28. Mai gegen ihn Mietzinsbetreibung
ein. Schon am 22. Mai hatte Gerichtsamtmann Pfenninger in Basel dem
Betreibungsar'nt Binningen mitgeteilt, dass die Retentionsgegenstände
der von ihm vertretenen Frau A. Eberle-Ullmann in Zürich, der heutigen
Rekursbeklagten und nicht dem Mietzinsschuldner gehörten. Gleichzeitig
stellte er das Begehren, es sei nicht nur dem Schuldner, sondern auch
ihm zu Handen der Dritteigentümerin ein Zahlungsbefehl zuzustellen,
damit er Rechtsversohlag erheben könne. Das Amt verfuhr auf diese Weise;
während der Mietzinsschuldner sich gegen die Betreibung nicht zur Wehre
setzte, schlug die Rekursbeklagte Recht vor, gestützt worauf das Amt der
Rekurrentin eine Frist von 10 Tagen ansetzte, innert deren sie gegen die
Rekursbeklagte Klage einzuleiten habe, ansonst der Rechtsvorschlag als
anerkannt gelten würde.

Gegen diese Verfügung des Amtes führte die Rekurrentin rechtzeitig
Beschwerde mit dem Antrage, sie sei aufzubeben, die Zustellung einer
Ausfertigung des Zahlungsbetehls an Frau Eberle-Ullmann sei als
unzulässig zu bezeichnen und der von ihr erhobene Rechtsverschlag sei
zurückzuweisen. Die Begründung der Beschwerde geht dahin, dass das Gesetz
für das vom Amte eingeschlagene Prozedere keine ,Handhabe biete {vielmehr
müssten die Einwendungen der Rekursbeklagten im Widerspruchsverfahren
erledigt werden.

Die Rekursheklagte und das Betreibungsamt Binningen trugen auf Abweisung
der Beschwerde an, indem sie auf die neuere Praxis des Bundesgerichtes
betreffend die Auslegung von Art. 153 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG hinwiesen (AS
Sep.-Ausg. 15 Nr. 53*; AS 41 III Nr. 53; 42 III Nr. l und 16), wonach in
der Pfandbetreibung, als welche die Mietzinsbetreibung sich darstelle,
dem Dritteigentümer des Piandes ein Zahlungsbefehl zuzustellen sei,
damit er* Ges. Ausg. 88 I Nr. 97.und Konkurskammer. N° 31. 109 Recht
vorschlagen und die Betreibung bis zur Beseiti-

gung des Rechtsverschlages hemmen könne.

Durch Entscheid vom 12. Juli hat die Aufsichtsbehörde des Kantons
Basel-Landschaft die Beschwerde abgewiesen, indem sie sich der von der
Rekursbeklagten vertretenen Rechtsaufiassung anschloss und austührte,
es sei nicht abzusehen, weshalb die Pfandverwertung'svorschrift des
Art. 153
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG nicht analogerweise auf das Metzinsbetreibungsveriahren
ausgedehnt werden sollte.

B. Gegen diesen, ihr am 13. Juli zugestellten Entscheid rekurriert
die Konsumgenossenschait Birseek am 23. Juli an das Bundesgericht. Sie
hält den im kantonalen Veriahren gestellten Antrag aufrecht und macht
geltend, dass für eine analoge Anwendung des Art. 153 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG auf
die Mietzinsbetreibung jeder Grund fehle ; denn sonst müsste auch in
der Pfändungshetreibung der Dritte, welcher den Pfändungsgegenstand zu
Eigentum anspreche, als Betriebener behandelt werden, wovon aber offenbar
nicht die Rede sein könne.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Die Auffassung der Vorinstanz, dass die in AS Sep.Ausg. 15 Nr. 53
begründete und seither vom Bundesgericht festgehaltene Rechtssprechung
(AS 41 IH Nr. 53; 42 III Nr. 1, 7, 16, 53), wonach in der Betreibung
auf Pfandverwertung der Dritteigentümer des Pfandes als Betriebener
zu behandeln und demnach auch die Rechte des Betriebenen auszuüben
berechtigt ist, analogerweise auch auf die Retentionsbetreibung Anwendung
finde, sofern an den Retentionsobjekten Drittmannsrechte bestehen,
ist rechtsirrtümiich. Das Bundesgericht ist von der früheren Praxis (AS
Sep. Ausg. 1 Nr. 8; 3 Nr. 13; 9 Nr. 24), welche die in Art. 153 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308

SchKG vorge--

* Ges.-Ansg. 38 I Nr. 97. . **ss Gés.-Ausg. 24 I Nr. 28; 26 I Nr. 30;
32 l hr. 56.

Im Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

seltene Zustellung eines Zahlungsbefehlsdoppels an den Dritteigcntümer
des Piandes als blosse Ordnungsvorschrift aut'fasste und ihn
zur Wahrung seiner Rechte auf das Viderspruchsverfahren verwies,
abgewichen im Hinblick auf die dem Dritteigentümer des Pfandes nach den
Grundsätzen des Zivilrechts (Art. 831
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 831 - Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.
ZGB) eingeräumte Rechtsstellung,
welche ihn in den Stand setzt, aus eigenem Rechte die dem Schuldner
zustehenden Einreden sowohl gegen den Bestand der Forderung als auch des
Pfandrechtes geltend zu machen, unter welchen Umständen die Fortsetzung
der Betreibung ausgeschlossen ist, solange nicht diese Einreden gegenüber
dem Dritteigentümer, wie auch gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder
aussergerichtiich beseitigt sind. Diese

materiellrechtlichen Verhältnisse, welche zur Gleich-.

behandlung von Schuldner und Pfandeigentümer führen, liegen aber
nicht vor, wenn es sich wie hier, um Drittmannsrechte an einem mit
Retentionsrecht belegten Gegenstande handelt. Denn der Dritteigentümer
eines Retentionsobjektes ist weder berechtigt die Mietzinstorderung zu
bestreiten, noch prinzipielle Einwendungen gegen das Retentionsrecht
geltend zumachen. Er hat vielmehr lediglich die Möglichkeit,
zu beweisen, dass der Gläubiger um die am Retentionsgegenstande
bestehenden Drittmannsreehte wusste, und dieser muss aus der Retention
freigegeben werden, sofern der Ansprecher diesen Nachweis zu erbringen
vermag, während das Retentionsrecht bestehen bleibt, wenn er zwar seine
Eigentumsrechte, nicht aber die Kenntnis des Gläubigers davon beweisen
kann. Zur Abklärung dieser Verhältnisse genügt das in Art. 108 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 831 - Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.
109
SchKG geordnete Widerspruchsverfahren und es liegt daher kein Grund vor,
den Dritteigentümer schon im Einleitungsverfahren zum Worte kommen zu
lassen, wie dies ja auch in der Pfändungsbetreibung hinsichtlich des
am Ptändungsgegenstande Berechtigten nicht der Fall ist. Die Praxis
(AS Sep.--und Konkurskammer. N° 31. 111

Ausg. 5 Nr. 6 und 35*) hat denn auch gestützt auf diese Erwägungen den
Standpunkt eingenommen, dass Streitigkeiten über an Retentionsgegenständen
bestehende Drittmannsrechte erst im letzten Stadium des Verfahrens,
nämlich nach der Stellung des Verwertungsbegehrens auszutragen seien,
und es wurde die Geltendmachung der Drittansprüche in einem früheren
Zeitpunkte sogar als unnötig und verfrüht bezeichnet. Dem entsprechend ist
in der vierten Rubrik auf der Rückseite des offiziellen Formulars für die
Retentionsurkunde die Bemerkung angebracht: Das Verfahren gemäss Art. 106
bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 831 - Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.
109 SchKG ist erst einzuleiten, nachdem das Verwertungsbegehren
gestellt wurde.

Nach dem Gesagten kann daher die Tatsache, dass das Retentionsrecht sich
auch auf Drittmannseigentum zu erstrecken vermag, nicht zu einer analogen
Anwendung von Art. 153 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
SchKG auf die Mietzinsbetreibung führen,
weil die materielle Rechtslage des Dritteigentümers eines Pfandes eine
durchaus verschiedene ist und somit für eine Gleichbehandlung beider
im Vollstreckungsverfahren jede ratio fehlt, ganz abgesehen davon,
dass auch das Gesetz hiefür nicht den geringsten Anhaltspunkt gibt.

Demnach erkennt die Schnldbetr.und Konkurskammer:

Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Juli
1918 aufgehoben.

* Ges.-Ausg. 28 I Nr. 16 und 56.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 III 107
Datum : 14. August 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 III 107
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 106 Entscheidungen der SchuldbesstreibunQS- parto. D'altro canto, l'Autorità di


Gesetzesregister
SchKG: 106bis  108bis  153
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 153 - 1 Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
1    Die Ausfertigung des Zahlungsbefehls erfolgt gemäss Artikel 70.
2    Das Betreibungsamt stellt auch folgenden Personen einen Zahlungsbefehl zu:
a  dem Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner des Schuldners oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung (Art. 169 ZGB303) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004304) dient.
2bis    Die in Absatz 2 genannten Personen können Rechtsvorschlag erheben wie der Schuldner.306
3    Hat der Dritte das Ablösungsverfahren eingeleitet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grundstück nur verwertet werden, wenn der betreibende Gläubiger nach Beendigung dieses Verfahrens dem Betreibungsamt nachweist, dass ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung noch ein Pfandrecht am Grundstück zusteht.307
4    Im Übrigen finden mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Artikel 71-86 Anwendung.308
ZGB: 831
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 831 - Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
retentionsrecht • bundesgericht • schuldner • pfand • basel-landschaft • verwertungsbegehren • einwendung • presse • zahlungsbefehl • rechtslage • betreibung auf pfandverwertung • zahl • einsprache • entscheid • begründung des entscheids • betreibungsamt • vorinstanz • rechtsvorschlag • tag • weiler
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